Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften - COM (2016) 107 final; Ratsdok. 6802/16

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 642/02 = AE-Nr. 022345,
Drucksache 732/10 (PDF) = AE-Nr. 100871,
Drucksache 157/11 (PDF) = AE-Nr. 110207 und
Drucksache 158/11 (PDF) = AE-Nr. 110208

Brüssel, den 2.3.2016
COM (2016) 107 final
2016/0060 (CNS)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Hintergrund

Die Union bildet gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Weiter heißt es in Absatz 4 dieses Artikels, dass die Union den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. In Artikel 81 AEUV wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Maßnahmen verwiesen, die "die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten" sowie "die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten" sicherstellen sollen. Auf dieser Rechtsgrundlage sind bereits zahlreiche Rechtsinstrumente erlassen worden, so u.a. die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, doch erstreckt sich ihr Anwendungsbereich nicht auf die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften.

Dementsprechend war im Maßnahmenprogramm des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 vom 30. November 2000 die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über eheliche Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren vorgesehen. Im Haager Programm2 des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004, in dem die Umsetzung dieses Maßnahmenprogramms als erste Priorität genannt wurde, wurde die Kommission aufgefordert, ein "Grünbuch über die Regelung des Kollisionsrechts im Bereich des ehelichen Güterstands, einschließlich der Frage der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung" zu unterbreiten und bis 2011 eine entsprechende Regelung vorzulegen.

Auch im Stockholmer Programm des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2009 heißt es, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf die ehelichen Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung nicht verheirateter Paare ausgeweitet werden soll.

In ihrem "Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 - Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten"3 vom 27. Oktober 2010 stellte die Kommission fest, dass die ungeklärten Vermögensverhältnisse bei Paaren mit internationalem Hintergrund zu den großen Problemen zählen, mit denen Unionsbürger im Alltag nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie versuchen, die Rechte, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen, in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Um dem abzuhelfen, kündigte sie für 2011 die Annahme eines Legislativvorschlags an, der es internationalen Paaren (Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern) leichter machen soll, das für sie zuständige Gericht und das auf ihre Vermögensrechte anzuwendende Recht zu bestimmen.

Am 16. März 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts4 und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften5 vor.6

Rechtsgrundlage für die Verordnungsvorschläge war Artikel 81 Absatz 3 AEUV. Die Vorschläge, die den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen betrafen, wiesen "familienrechtliche Aspekte" auf. Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Rat nur einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme am 10. September 2013 ab.7

Die Kommissionsvorschläge wurden bis Ende 2014 in der Arbeitsgruppe des Rates "Zivilrecht" (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) erörtert. Im Dezember 2014 beschloss der Rat, den Mitgliedstaaten, die sich nach wie vor mit diesen Vorschlägen schwer taten, Bedenkzeit einzuräumen, allerdings nicht länger als ein Jahr. Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass in Bezug auf die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und zum Güterstand eingetragener Partnerschaften keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden können. Gleichzeitig stellte der Rat allerdings auch fest, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft bekundet hatten, eine Verstärkte Zusammenarbeit wohlwollend in Betracht zu ziehen.

Zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 richteten 17 Mitgliedstaaten8 einen Antrag an die Kommission, in dem sie ihren Wunsch bekundeten, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in Bezug auf die Güterstände internationaler Paare, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände und der Güterstände eingetragener Partnerschaften, begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat baten.

Auf diesen Antrag der 17 Mitgliedstaaten (im Folgenden die "teilnehmenden Mitgliedstaaten") hin arbeitete die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare aus, der sowohl die ehelichen Güterstände als auch die Güterstände eingetragener Partnerschaften umfasst, sowie den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Güterstände eingetragener Partnerschaften und den parallelen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eheliche Güterstände, die beir Implementierung der Verstärkten Zusammenarbeit dienen. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates enthält eine ausführliche Würdigung der rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare, der sowohl die ehelichen Güterstände als auch die Güterstände eingetragener Partnerschaften umfasst, sowie eine Würdigung der Zweckmäßigkeit eines solchen Vorschlags.

1.2. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Durch die zunehmende Mobilität in einem Raum ohne Binnengrenzen kommt es immer häufiger dazu, dass EU-Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten Bindungen - in welcher Form auch immer - miteinander eingehen und diese Paare sich in einem Mitgliedstaat niederlassen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Häufig geht mit einer solchen Verbindung auch der Erwerb von Gütern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten einher. Eine Studie des Konsortiums ASSERUCL aus dem Jahr 20039 hat sich der Paare mit internationalem Hintergrund angenommen und deren praktische und rechtliche Schwierigkeiten sowohl bei der Verwaltung ihres Vermögens im Alltag als auch bei der Teilung des Vermögens infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners untersucht. Wenn auch die Ehe als Lebensgemeinschaft am weitesten verbreitet ist, haben sich inzwischen neue Formen des Zusammenlebens wie eingetragene Partnerschaften herausgebildet, die eine Verbindung zweier Personen begründen, die in einer stabilen, bei einer Behörde förmlich registrierten Beziehung zusammenleben. Die Probleme, mit denen Paare konfrontiert sind, die ihre Partnerschaft haben eintragen lassen, sind häufig auf die erheblichen Divergenzen zwischen den Bestimmungen sowohl des materiellen Rechts als auch des Internationalen Privatrechts zurückzuführen, die für die vermögensrechtlichen Wirkungen dieser Partnerschaften maßgebend sind.

Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft und der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus diesen Formen des Zusammenlebens ergeben, legt die Kommission zwei gesonderte Verordnungsvorschläge vor: einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften und einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands. Diese beiden Vorschläge dienen der Implementierung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare, der sowohl die ehelichen Güterstände als auch die Güterstände eingetragener Partnerschaften umfasst.

Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag soll in der Europäischen Union ein klarer Rechtsrahmen für die Bestimmung der Zuständigkeit und des auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften anzuwendenden Rechts geschaffen und der Verkehr diesbezüglicher Entscheidungen und Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden.

2. ERGEBNIS der Konsultationen - Folgenabschätzung

Dem Kommissionsvorschlag von 2011 ging eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und anderer EU-Einrichtungen sowie der breiten Öffentlichkeit voraus. Im Anschluss an die Studie von 2003 veröffentlichte die Kommission am 17. Juli 2006 ein Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung10 und leitete auf dieser Grundlage eine umfassende Konsultation ein. Die Kommission setzte eine Sachverständigengruppe (PRM/III) ein, die mit der Ausarbeitung des Vorschlags beauftragt wurde. Die Gruppe, die die verschiedenen europäischen Rechtstraditionen repräsentierte und in der Angehörige der relevanten Berufsgruppen vertreten waren, kam zwischen 2008 und 2010 fünf Mal zusammen. Am 28. September 2009 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung mit etwa hundert Teilnehmern. Im Zuge des Meinungsaustauschs wurr Bedarf an einer güterrechtlichen Regelung auf europäischer Ebene bestätigt, die sich auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung der einschlägigen Entscheidungen erstrecken sollte. In einer Sitzung mit Regierungssachverständigen vom 23. März 2010 wurden die Grundzüge des Vorschlags, an dem bereits gearbeitet wurde, erörtert. Die Kommission hat zu den beiden Verordnungsvorschlägen zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften bzw. zum ehelichen Güterrecht eine gemeinsame Folgenabschätzung erstellt.

Die beiden neuen Vorschläge zum Ehegüterrecht und zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften sehen ähnliche Lösungen vor wie die Vorschläge von 2011, tragen aber gleichzeitig den Verhandlungen Rechnung, die bis Ende 2015 im Europäischen Parlament und im Rat geführt worden sind.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug beschließen kann.

Wie bei den ehelichen Güterständen, die durch die Eheschließung begründet werden, treten bei unverheirateten Paaren vermögensrechtliche Wirkungen im Verhältnis der Partner untereinander sowie gegenüber Dritten erst mit Eintragung der Partnerschaft ein und erlöschen, wenn die Partnerschaft endet. Mit der Eintragung der Partnerschaft bei einer Behörde begründen die Partner untereinander eine feste, rechtlich anerkannte Beziehung. Die meisten Mitgliedstaaten, die eingetragene Partnerschaften kennen, stellen dieses Rechtsinstitut so weit wie möglich der Ehe gleich.

Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein vollständiges Regelwerk des Internationalen Privatrechts geschaffen werden, das auf die vermögensrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften anwendbar ist. Geregelt werden sollen die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen über die güterrechtlichen Aspekte eingetragener Partnerschaften. Der Vorschlag gilt nur für Sachverhalte, die einen Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat haben. Das Erfordernis des grenzüberschreitenden Bezugs in Artikel 81 Absatz 3 ist demnach gegeben. Gegenstand dieses Vorschlags sind allein die vermögensrechtlichen Folgen der eingetragenen Partnerschaft. Weder wird das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft definiert, noch wird die Anerkennung einer solchen Partnerschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorgeschrieben.

3.2. Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich nur mit einer gemeinsamen Regelung der auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften anzuwendenden Vorschriften erreichen, die im Interesse der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts für die Bürger in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen. Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Es gibt in diesem Bereich keine internationalen Übereinkommen mit Ausnahme des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen vom 5. September 2007 über die Anerkennung eingetragener Partnerschaften. Dieses Übereinkommen, das bislang nicht in Kraft getreten ist, regelt jedoch nur die Anerkennung von Partnerschaften, so dass hiervon keine Lösung für die ganze Bandbreite der Probleme zu erwarten ist, die bei der Folgenabschätzung und der öffentlichen Konsultation zutage traten. Aufgrund der Art und der Tragweite der Probleme, mit denen die Unionsbürger konfrontiert sind, lassen sich die Ziele nur auf Ebene der EU verwirklichen.

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar, da er sich auf das für die Erreichung seiner Ziele unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt. Das Güterrecht der Mitgliedstaaten für eingetragene Partnerschaften wird durch diesen Vorschlag nicht harmonisiert. Auch die Steuervorschriften, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anwendung finden, bleiben unberührt. Für den Bürger entsteht weder eine neue finanzielle Belastung noch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Für die zuständigen nationalen Behörden ist die zusätzliche Belastung gering.

3.4. Auswirkungen auf die Grundrechte

Die Kommission hat im Einklang mit der Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union11 die Übereinstimmung des Verordnungsvorschlags mit der Charta überprüft.

Der Vorschlag lässt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta sowie das in Artikel 9 der Charta verankerte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das nach einzelstaatlichem Recht geschützt wird, unberührt.

Das Recht auf Eigentum in Artikel 17 der Charta wird gestärkt. Die Berechenbarkeit des auf das gesamte Vermögen des Paares anzuwendenden Rechts ermöglicht es den Lebenspartnern, von ihren Vermögensrechten besser Gebrauch zu machen.

Die Kommission hat sich auch vergewissert, dass der Vorschlag mit Artikel 9 der Charta, der das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine Familie zu gründen, gewährleistet, sowie mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 21 der Charta vereinbar ist.

Die vorgeschlagene Regelung verbessert den Rechtsschutz in der EU für Unionsbürger und insbesondere für in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Paare. Sie erleichtert die Anwendung von Artikel 47 der Grundrechtecharta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht gewährleistet. Durch die Festlegung objektiver Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts werden Parallelverfahren sowie der Wettlauf zu den Gerichten vermieden.

3.5. Wahl des Instruments

Das Erfordernis der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts verlangt klare, einheitliche Vorschriften, so dass eine Verordnung erforderlich ist. Die vorgeschlagene Regelung zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts sowie zur Gewährleistung des freien Verkehrs der Entscheidungen ist so ausführlich und präzise, dass es keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf. Die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts wären gefährdet, wenn den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Regelung ein Ermessensspielraum bliebe.

4. Auswirkungen auf den Haushalt, Vereinfachung der Verfahren und Vereinbarkeit mit der Politik der EU in Anderen Bereichen

4.1. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

4.2. Vereinfachung

Die Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschriften ermöglicht die Bestimmung des für eine Güterrechtssache zuständigen Gerichts nach gemeinsamen Regeln und bewirkt auf diese Weise eine erhebliche Verfahrensvereinfachung. Die Ausweitung der nach Maßgabe bestehender EU-Regelungen begründeten Zuständigkeit eines Gerichts, das mit der Beendigung einer Partnerschaft oder einer Nachlasssache nach dem Tod eines Partners befasst ist, auf damit verbundene Güterrechtssachen ermöglicht es den Bürgern, alle Aspekte ihres Falls von demselben Gericht klären zu lassen.

Die Verfahren werden durch die Harmonisierung der Kollisionsnormen sehr viel einfacher werden, da für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts einheitliche Vorschriften eingeführt werden, die das nationale Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten ablösen.

Nicht zuletzt werden die Vorschläge zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen den Bürgern die Freizügigkeit innerhalb der Union erleichtern.

4.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag fügt sich ein in die Strategie, die die Kommission in ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 zur Aufhebung der Hindernisse angekündigt hat, mit denen die Unionsbürger nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie ihre aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte im Alltag wahrnehmen.

5. Erläuterung der Artikel

5.1. Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Der Begriff des Güterstands eingetragener Partnerschaften ist autonom auszulegen. Er umfasst sowohl die Aspekte, die mit der Verwaltung des Vermögens der Partner im Alltag zusammenhängen, als auch die Aspekte, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners zum Tragen kommen.

Um den Anwendungsbereichs der künftigen Verordnung zu bestimmen, erschien es ratsam, die Bereiche, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, erschöpfend aufzuführen.

Ausgenommen sind demnach u.a. die Bereiche, die bereits Gegenstand anderer EU-Verordnungen sind wie die Unterhaltspflichten12 (insbesondere im Verhältnis der Partner untereinander) und Fragen im Zusammenhang mit dem Erbrecht13.

Die Verordnung hat keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Gültigkeit einer nach nationalem Recht eingetragenen Partnerschaft und lässt die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Partnerschaft unberührt. Dies gilt auch für Fragen der sozialen Sicherheit sowie für Rentenansprüche im Fall einer Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.

Die Verordnung lässt das Sachenrecht unberührt wie auch die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Prärogativen der Inhaber solcher Rechte.

Anforderungen im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen und die Wirkungen einer Eintragung oder einer unterlassenen Eintragung sind ebenfalls von Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Artikel 3

Einige Begriffsbestimmungen sind im Interesse der Kohärenz und ihrer besseren Verständlichkeit und Anwendung halber anderen bereits geltenden EU-Rechtsakten entlehnt.

Der Güterstand eingetragener Partnerschaften, um den es in dieser Verordnung ausschließlich geht, ist Gegenstand einer eigenen Definition, der zufolge in der Verordnung nur die kraft Eintragung der Partnerschaft begründeten vermögensrechtlichen Beziehungen im Verhältnis der Partner untereinander und gegenüber Dritten geregelt werden.

Der Begriff "Gericht" wurde so definiert, dass er die Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen (wie Notare) umfasst, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter Aufsicht eines Gerichts handeln, so dass ihre Entscheidungen für die Zwecke ihrer Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt sind.

5.2. Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit

Bei Gerichtsverfahren, die die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften zum Gegenstand haben, geht es häufig um die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Partnerschaft durch den Tod eines Partners oder durch Trennung der Partner oder durch Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.

Mit dieser Verordnung soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die verschiedenen miteinander zusammenhängenden Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats zu verhandeln. Hierzu werden die Regeln für die Bestimmung der Gerichte, die sich mit den Güterständen eingetragener Partnerschaften befassen, auf die geltenden Bestimmungen in anderen EU-Rechtsakten abgestimmt, damit die Zuständigkeit für die betreffende Güterrechtssache dem Mitgliedstaat zugewiesen wird, dessen Gerichte mit dem Nachlass eines Partners oder der Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind.

Artikel 4

Damit im Falle des Ablebens eines Partners das zuständige Gericht sowohl die Abwicklung des Nachlasses als auch die Auseinandersetzung des Güterstands regeln kann, ist in diesem Artikel vorgesehen, dass das Nachlassgericht, das nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zuständig ist, auch die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Eintritt des Erbfalls vornehmen kann.

Artikel 5

In gleicher Weise sollte das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst ist, mit Einverständnis der Partner auch für die anschließende güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig sein.

Artikel 6 und 7

Artikel 6 enthält Zuständigkeitsvorschriften für den Fall, dass eine Güterrechtssache nicht mit einer Nachlasssache oder einem Verfahren zur Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zusammenhängt (beispielsweise wenn die Partner ihren Güterstand ändern wollen). Mit Hilfe einer hierarchisch gegliederten Liste der Anknüpfungspunkte soll der Mitgliedstaat bestimmt werden, dessen Gerichte für das güterrechtliche Verfahren zuständig sind.

Als Anknüpfung wird vorgeschlagen der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Partner, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Partner noch dort wohnt, oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners. Diese Anknüpfungen sind weit verbreitet und fallen häufig mit dem Ort zusammen, an dem sich Vermögensgegenstänr Partner befinden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Partner und schließlich der Mitgliedstaat, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde.

Im Interesse einer besseren Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und einer größeren Rechtswahlfreiheit können die Partner gemäß Artikel 7 auch vereinbaren, dass für ihre güterrechtlichen Angelegenheiten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein sollen, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde oder dessen Recht auf die vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft anzuwenden ist.

Artikel 9

Das Gericht eines Mitgliedstaats kann sich ausnahmsweise für unzuständig erklären, wenn das nationale Recht dieses Mitgliedstaats das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt. Um den Partnern in diesen Fällen Rechtsschutz zu gewähren, können die Partner vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein sollen, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde oder dessen Recht auf den Güterstand der Partnerschaft anzuwenden ist. Andernfalls bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach den Kriterien in Artikel 5.

In jedem Fall kann sich das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats nicht für unzuständig erklären, wenn die Partner eine Auflösung oder Ungültigerklärung ihrer eingetragenen Partnerschaft erwirkt haben, die im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anerkannt werden kann.

Artikel 10

Ist kein Mitgliedstaat nach den vorgenannten Artikeln zuständig, garantiert Artikel 10 Rechtsschutz für Partner und Dritte in dem Mitgliedstaat, in dem sich unbewegliches Vermögen eines oder beider Partner befindet. In diesen Fällen entscheiden die Gerichte nur über das in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Vermögen.

5.3. Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 20

Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft kann das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats maßgebend sein.

Artikel 21

In der Verordnung wurde gegen eine Rechtsspaltung entschieden, d.h. das gesamte - bewegliche und unbewegliche - Vermögen der Partner unterliegt ein und demselben Recht, und zwar dem Recht, das für den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft gilt.

Immobilien nehmen im Vermögen von Paaren eine Sonderstellung ein. Eine Möglichkeit wäre gewesen, sie dem Recht des Belegenheitsstaats zu unterwerfen (lex rei sitae), womit eine Rechtsspaltung in Kauf genommen würde. Diese Lösung kann jedoch gewisse Komplikationen, insbesondere bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, nach sich ziehen, da sie zu einer wenig wünschenswerten Spaltung des Güterstandes und zur Anwendung unterschiedlicher Sachrechte auf die verschiedenen Vermögenswerte, aus denen sich das Vermögen des Paares zusammensetzt, führen würde (während für das Passivvermögen Einheitsrecht gelten würde). In der Verordnung ist daher vorgesehen, dass das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht unabhängig davon, ob es von den Partnern gewählt oder mangels Rechtswahl nach Maßgabe anderer Bestimmungen festgelegt wurde, für das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Paares unabhängig vom Belegenheitsort gilt.

Artikel 22

Im Zuge der Konsultationen hat sich ein breiter Konsens zugunsten einer gewissen Freiheit der Ehegatten bei der Bestimmung des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts herausgebildet, um ihnen die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern. Die Möglichkeit, das auf den Güterstand anzuwendende Recht zu wählen, sollte in gleicher Weise für eine eingetragene Partnerschaft gelten. Die den Partnern zugebilligte Rechtswahlmöglichkeit muss genau geregelt werden, um zu verhindern, dass ein Recht gewählt wird, das mit der realen Lebenssituation des Paares oder seiner Vergangenheit wenig zu tun hat. Bei dem gewählten Recht muss es sich demnach um das Recht des Staates handeln, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt beider oder einer der Partner bzw. der zukünftigen Partner befindet oder dessen Staatsangehörigkeit die Partner bzw. künftigen Partner haben oder einer von ihnen hat.

Die Partner können das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht nicht nur zum Zeitpunkt der Eintragung ihrer Partnerschaft wählen, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt. Ebenso kann die bei der Eintragung der Partnerschaft getroffene Rechtswahl später geändert werden. Beschließen die Partner ihre Rechtswahl zu ändern, können sie nur ein Recht wählen, das sie zum Zeitpunkt der Eintragung ihrer Partnerschaft hätten wählen können.

Die Änderung der Rechtswahl muss ausdrücklich erklärt werden. Eine automatische Änderung des anzuwendenden Rechts ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Willenserklärung der Partner oder ohne, dass sie hiervon unterrichtet wurden, ist in der Verordnung nicht vorgesehen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Um ferner zu vermeiden, dass ein Wechsel des anzuwendenden Güterrechts für die Partner unerwünschte Folgen nach sich zieht, darf ein solcher Wechsel nur Wirkungen für die Zukunft begründen, es sei denn, die Partner beschließen, dass die Wirkungen rückwirkend eintreten.

Die Rechte Dritter sind vor einer etwaigen für ihre Interessen nachteiligen Änderung des auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts geschützt: Eine Änderung des auf den Güterstand anzuwendenden Rechts mit retroaktiver Wirkung darf der Verordnung zufolge die Rechte Dritter nicht beeinträchtigen.

Artikel 23 bis 25

In diesen Artikeln ist das Verfahren für die Rechtswahl und den Abschluss einer Güterstandsvereinbarung geregelt.

Artikel 26

Für den Fall, dass die Partner das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht nicht ausdrücklich bestimmt haben, muss es in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln geben, nach denen sich das in Ermangelung einer Rechtswahl der Partner anzuwendende Recht bestimmen lässt. Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft sollte das Recht des Staates maßgebend sein, in dem die Partnerschaft eingetragen ist. Ausnahmsweise kann einer der Partner jedoch bei Gericht beantragen, dass das Recht des Staates angewendet werden soll, in dem die Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Artikel 27 und 28

In der Verordnung sind eine Reihe von güterrechtlichen Aspekten aufgeführt, für die das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht maßgebend sein soll. Hierzu zählen unter anderem die Auseinandersetzung des Vermögens und die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten. Zum Schutz der Rechte Dritter kann das auf den Güterstand anzuwendende Recht einem Dritten jedoch nur dann entgegengehalten werden, wenn der Dritte Kenntnis von diesem Recht hatte oder hätte haben müssen. In der Verordnung sind die Fälle aufgeführt, in denen angenommen wird, dass der Dritte das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht kannte oder hätte kennen müssen.

Artikel 29

Um den Rechtsnormen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Familienwohnung Rechnung zu tragen, erlaubt es dieser Artikel einem Mitgliedstaat, die Anwendung ausländischen Rechts zugunsten seines eigenen Rechts zu versagen. Um beispielsweise den Schutz der Familienwohnung zu wahren, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Wohnung befindet, sein eigenes Recht zur Anwendung bringen. Dieser Staat kann ausnahmsweise der Anwendung seines eigenen Rechts auf in seinem Hoheitsgebiet wohnende Personen Vorzug vor dem normalerweise anwendbaren Recht oder dem Recht der in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Güterstandsvereinbarung dieser Personen geben.

5.4. Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung

Die Verordnung sieht im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden vor und sorgt so für ihre gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens, das aus der Einbindung der Mitgliedstaaten in die Europäische Union erwächst.

Dieser freie Verkehr resultiert aus einem einheitlichen Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren tritt an die Stelle der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren. Die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden kann, werden ebenfalls auf EU-Ebene harmonisiert und beschränken sich auf das strikte Minimum. Sie ersetzen die derzeit auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden vielfältigen und häufig umfassenderen Versagungsgründe.

Entscheidungen

Die Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen folgt der Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012. Es wird deshalb auf das in der Erbrechtsverordnung geregelte Verfahren verwiesen. Dies bedeutet, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt und im Vollstreckungsstaat im Wege eines einheitlichen Verfahrens auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren, das sich anfangs auf eine Überprüfung der Schriftstücke beschränkt. Erst wenn der Vollstreckungsgegner Einspruch erhebt, prüft das Gericht, ob etwaige Versagungsgründe gegeben sind. Mit diesen Versagungsgründen ist ein angemessener Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Diese Bestimmungen stellen einen bedeutenden Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar. Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unterliegt gegenwärtig dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten oder bilateralen Abkommen. Die Verfahren unterscheiden sich somit danach, welcher Mitgliedstaat betroffen ist. Gleiches gilt für die Schriftstücke, die zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung erforderlich sind, und für die Versagungsgründe.

Wie oben erläutert, wird mit dieser familienrechtsrelevanten Verordnung erstmals eine Regelung der Güterstände eingetragener Partnerschaften ins Visier genommen (vgl. 3.1). Aufgrund dieses besonderen Rechtsbereichs unterliegt der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen dem Exequaturverfahren. Die Aufhebung des Exequaturs, die bereits in anderen Bereichen erfolgt ist, könnte allerdings zu einem späteren Zeitpunkt nach einer Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und je nach Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften erwogen werden.

Die Urkunden, die von Behörden im Einklang mit der Definition des Gerichts in Artikel 2 im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse errichtet werden, sind gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt und unterliegen damit den in diesem Kapitel festgelegten Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften.

Öffentliche Urkunden

In Anbetracht der Bedeutung öffentlicher Urkunden für die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften in der Praxis muss die Verordnung die Annahme dieser Urkunden gewährleisten, um ihren freien Verkehr in der EU zu ermöglichen und um den Gleichlauf dieser Verordnung mit den anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten der EU zu gewährleisten.

Die Annahme einer Urkunde bedeutet, dass dieser Urkunde hinsichtlich ihres Inhalts und der dort festgehaltenen Sachverhalte dieselbe Beweiskraft zukommt wie in ihrem Ursprungsstaat, dass für sie dieselbe Echtheitsvermutung gilt und sie in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen vollstreckbar ist. 2016/0060 (CNS) Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,14 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,15

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Zuständigkeit für Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften innerhalb der Mitgliedstaaten

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 4
Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit dem Nachlass eines eingetragenen Partners nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig.

Artikel 5
Zuständigkeit im Fall der Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

Artikel 6
Zuständigkeit in anderen Fällen

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 4 und 5 zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des Güterstands einer eingetragenen Partnerschaft die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

Artikel 7
Gerichtsstand

Artikel 8
Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

Artikel 9
Alternative Zuständigkeit

Artikel 10
Subsidiäre Zuständigkeit

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 4 bis 8 zuständig oder haben sich alle Gerichte gemäß Artikel 9 für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 6 Buchstabe e, Artikel 7 und Artikel 8 zuständig, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegliches Vermögen eines oder beider Partner belegen ist; in diesem Fall ist das angerufene Gericht nur für Entscheidungen über dieses unbewegliche Vermögen zuständig.

Artikel 11
Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 4 bis 8 und 10 zuständig oder haben sich alle Gerichte gemäß Artikel 9 für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 6 Buchstabe e, Artikel 7, 8 und 10 zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.

Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

Artikel 12
Zuständigkeit für Gegenanträge

Das Gericht, bei dem ein Verfahren aufgrund der Artikel 4 bis 8, 10 oder 11 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Artikel 13
Beschränkung des Verfahrens

Artikel 14
Anrufung eines Gerichts

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen:

Artikel 15
Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Artikel 16
Prüfung der Zulässigkeit

Artikel 17
Rechtshängigkeit

Artikel 18
Im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 19
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 20
Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 21
Einheit des anzuwendenden Rechts

Das auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diesen Güterstand fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit.

Artikel 22
Rechtswahl

Artikel 23
Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung

Artikel 24
Einigung und materielle Wirksamkeit

Artikel 25
Formgültigkeit einer Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft

Artikel 26
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

Artikel 27
Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach dieser Verordnung auf den Güterstand eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht ist unter anderem maßgebend für

Artikel 28
Wirkungen gegenüber Dritten

Artikel 29
Anpassung dinglicher Rechte

Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 30
Eingriffsnormen

Artikel 31
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 32
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 33
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem - interlokale Kollisionsvorschriften

Artikel 34
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem - interpersonale Kollisionsvorschriften

Gelten in einem Staat für die Güterstände eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Partner die engste Verbindung haben.

Artikel 35
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für Güterstände eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

Kapitel IV
Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 36
Anerkennung

Artikel 37
Gründe für die Nichtanerkennung

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

Artikel 38
Grundrechte

Artikel 37 ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze anzuwenden, insbesondere des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.

Artikel 39
Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

Artikel 40
Ausschluss der Nachprüfung in der Sache

Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 41
Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Artikel 42
Vollstreckbarkeit

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt worden sind.

Artikel 43
Bestimmung des Wohnsitzes

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke der Verfahren nach den Artikeln 44 bis 57 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

Artikel 44
Örtlich zuständiges Gericht

Artikel 45
Verfahren

Artikel 46
Nichtvorlage der Bescheinigung

Artikel 47
Vollstreckbarerklärung

Sobald die in Artikel 45 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 37 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

Artikel 48
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Artikel 49
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Artikel 50
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt hat.

Artikel 51
Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 37 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

Artikel 52
Aussetzung des Verfahrens

Das nach Artikel 49 oder 50 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.

Artikel 53
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Artikel 54
Teilvollstreckbarkeit

Artikel 55
Prozesskostenhilfe

Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- oder Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- oder Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Artikel 56
Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.

Artikel 57
Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Kapitel V
Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

Artikel 58
Annahme öffentlicher Urkunden

Artikel 59
Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

Artikel 60
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 61
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 62
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 63
Informationen für die Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine kurze Zusammenfassung ihrer nationalen Vorschriften und Verfahren betreffend die Güterstände eingetragener Partnerschaften, einschließlich Informationen zu der Art von Behörde, die für Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften zuständig ist, und zu den Wirkungen gegenüber Dritten gemäß Artikel 28, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung gestellt werden können.

Die Mitgliedstaaten halten die Informationen stets auf dem neuesten Stand.

Artikel 64
Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren

Artikel 65
Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben

Artikel 66
Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formulare nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formulare nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 67
Ausschussverfahren

Artikel 68
Überprüfungsklausel

Artikel 69
Übergangsbestimmungen

Artikel 70
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab ...30, mit Ausnahme der Artikel 63 und 64, die ab ...31 gelten, und der Artikel 65, 66 und 67, die ab ... gelten.32

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident