Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft KOM (2006) 784 endg.; Ratsdok. 17039/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 8. Januar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. Dezember 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 15. Dezember 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 496/94 = AE-Nr. 941613,
Drucksache 737/99 = AE-Nr. 993697,
Drucksache 137/02 = AE-Nr. 020590,
Drucksache 136/02 = AE-Nr. 020630,
Drucksache 177/02 = AE-Nr. 020836 und
Drucksache 021/07 (PDF) = AE-Nr. 070003

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die einzelstaatlichen Zulassungsverfahren für Triebfahrzeuge werden heute als eines der größten Hindernisse bei der Gründung neuer Eisenbahnunternehmen für den Güterverkehr und als Bremse für die Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems angesehen. Da kein Mitgliedstaat allein entscheiden kann, dass die von ihm erteilte Inbetriebnahmegenehmigung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten Geltung hat, ist eine Gemeinschaftsinitiative erforderlich, um die nationalen Verfahren zu harmonisieren und sie zu vereinfachen und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung größere Geltung zu verschaffen.

Diese Erweiterung setzt die Änderung der Richtlinien über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems (96/48/EG, 2001/16/EG, 2004/50 EG), der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 über die Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden "die Agentur") sowie der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit (2004/49/EG) voraus. Letztere Änderung ist Gegenstand des vorliegenden Vorschlags.

- Allgemeiner Kontext

Der vorliegende Vorschlag ist Teil einer umfassenderen Initiative, mit der der technische Teil des Rechtsrahmens für die Eisenbahn verbessert werden soll, das heißt die Richtlinien über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, die Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit und die Verordnung zur Errichtung der Agentur.

Zum ersten betrifft einer der wesentlichen verbesserungswürdigen Aspekte, mit denen der ungehinderte Verkehr von Zügen erleichtert wird, das Zulassungsverfahren für Triebfahrzeuge. Laut Herstellern und Eisenbahnunternehmen sind diese Verfahren häufig noch immer sehr zeitraubend und kostspielig. Ihrer Meinung nach sind bestimmte Forderungen der zuständigen Behörden in rein technischer Hinsicht kaum gerechtfertigt.

Zum zweiten hat sich die Kommission im Rahmen des Programms zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften vorgenommen, die Richtlinien über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems zu konsolidieren und zusammenzuführen.

Drittens hat die Kommission aufgrund der seit zehn Jahren gemachten Erfahrungen mit der Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinien Anlass, mehrere Verbesserungen im technischen Teil des Regelwerks vorzuschlagen.

Der vorliegende Vorschlag bezweckt die Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit. Er ist zusammen mit den ebenfalls vorgelegten Vorschlägen für die Konsolidierung/Neufassung der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems sowie für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur zu lesen.

- Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften

Das Verfahren für die Inbetriebnahme von Eisenbahnrollmaterial ist Gegenstand von Artikel 14 der Richtlinien zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems und von Artikel 14 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit. Die Notifizierung der nationalen Vorschriften ist Gegenstand von Artikel 16 der Richtlinien zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems und von Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Diese Initiative ermöglicht es, den Eisenbahnverkehr wettbewerbsfähiger zu machen.

Durch Senkung der Kosten der Beförderungskette trägt sie zur Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Industrie der Europäischen Union bei. Ein dynamischer Eisenbahnsektor stützt auch die weltweit führende Stellung der europäischen Eisenbahnindustrie und sichert dadurch die Arbeitsplätze in diesem Sektor. Eine größere Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs trägt ferner dazu bei, die im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und bei der Bewältigung des Klimawandels von der Europäischen Union eingegangenen grundlegenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Folglich fügt sich diese Initiative in die revidierte Strategie für Wachstum und Beschäftigung ein. Außerdem führt sie zu einer Senkung der Verwaltungskosten, die mit der Tätigkeit der nationalen Behörden für die Eisenbahnsicherheit verbunden sind.

2) Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung

- Konsultation Betroffener

Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

Diese Initiative geht auf den nachdrücklichen Wunsch der Betroffenen selbst zurück.

Erste Anzeichen von Schwierigkeiten sind im Rahmen einer Studie über die Sicherheitszertifizierung 2004 zu Tage getreten. Im Nachgang zu dieser Studie hat die Kommission eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ihre Empfehlungen Ende 2005 vorgelegt hat. Die Kommission hat im April 2006 ein Konsultationsdokument mit mehreren Optionen ausgearbeitet und allen Betroffenen (nationale Behörden mit Zuständigkeit für die Eisenbahnsicherheit, Industrie, Verkehrsunternehmen, Infrastrukturverwalter, europäische Normungsgremien usw.) auf einem Workshop vorgestellt. Die schriftlichen Stellungnahmen aller Betroffenen wurden gesammelt und im Rahmen einer Folgenabschätzung ausgewertet, die nach den geltenden Standards durchgeführt wurde.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Da die Initiative auf Wünsche der Beteiligten des Sektors zurückgeht, wurde eine Initiative der Kommission in allen Antworten gutgeheißen. Die Antworten unterschieden sich hinsichtlich ihrer Position gegenüber den verschiedenen Optionen.

In der Folgenabschätzung werden die verschiedenen Optionen sowie die Positionen der verschiedenen Beteiligten bezüglich dieser Optionen im Einzelnen dargelegt. Die Kommission hat den verschiedenen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags Rechnung getragen, der zwei Komponenten umfasst: Zum einen die Aufnahme von Arbeiten, die sofort unternommen werden können, ohne das Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften abzuwarten, zum anderen die Änderung von Rechtsvorschriften zur Festigung des Rechtsrahmens, der Rechte und Pflichten für die am Zulassungsverfahren von Eisenbahnrollmaterial Beteiligten festlegt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Nationale Zulassungsverfahren für Eisenbahnrollmaterial, nationale technische und/oder Sicherheitsvorschriften, Kosten und Zeitaufwand dieser Verfahren usw.

Methodik

Der Leitfaden der Kommission SEK(2005) 791 vom 15. Juni 2005, aktualisiert 2006, wurde verwendet.

Wichtigste konsultierte Verbände und Fachleute

Das Fachwissen der Europäischen Eisenbahnagentur wurde herangezogen, um die verschiedenen Positionen der Beteiligten des Sektors zu bewerten und die Auswirkungen der verschiedenen Optionen zu analysieren.

Bewertung der Stellungnahmen

Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen.

Siehe Folgenabschätzung.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die Folgenabschätzung wurde im Internet veröffentlicht.

- Folgenabschätzung

Referenzszenario: Beschränkung auf die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und Einschreiten nur in Beschwerdefällen.

Nichtreglementierende Optionen: Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur länderübergreifenden Anerkennung von in Betrieb befindlichem Rollmaterial und Aufforderung an die Mitgliedstaaten, diese anzuwenden;

Aufforderung an die Agentur, die nationalen Vorschriften einzustufen und zu ermitteln, welche Vorschriften gleichwertig sind; Aufforderung an die Agentur, eine Konsultations- oder Einspruchsfunktion in nationalen Inbetriebnahmeverfahren zu übernehmen beschleunigte Ausarbeitung und Überarbeitung europäischer Normen;

Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und ggf. Einleitung von Verstoßverfahren.

Reglementierende Optionen: Änderung der Rechtsvorschriften mit folgendem Zweck:

Streichung der Verpflichtung, in jedem Mitgliedstaat eine Genehmigung zu erlangen;

Klärung des für in Betrieb befindliches Rollmaterial anzuwendenden Verfahrens;

Ermächtigung der Agentur, Inbetriebnahmegenehmigungen zu erteilen; Ermächtigung der Agentur, eine Koordinierungs-, Beratungs- und/oder Einspruchsfunktion auszuüben Ermächtigung der für die Konformitätsprüfung zuständigen Stellen,

Inbetriebnahmegenehmigungen zu erteilen; Ermächtigung der Infrastrukturverwalter, Inbetriebnahmegenehmigungen zu erteilen;

Die Kommission hat gemäß ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/rail/index_de.htm ..

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Als Lösung wird vorgeschlagen, ein Verfahren auf Gemeinschaftsebene zu schaffen, das zwei Komponenten umfasst.

Zuerst wird die Agentur beauftragt, die verschiedenen nationalen Verfahren und geltenden technischen Vorschriften durchzumustern und eine Liste der Anforderungen aufzustellen und zu aktualisieren, deren Einhaltung nur einmal zu überprüfen ist.

Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten im Vorgriff auf die Änderung der Rechtsvorschriften ersucht, die Empfehlungen der Arbeitsgruppe, die von der Kommission bereits veröffentlicht wurden, auf freiwilliger Basis anzuwenden.

Anschließend wird die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der bereits von einem Mitgliedstaat ausgestellten Inbetriebnahmegenehmigungen verbindlich vorgeschrieben. Nach diesem Grundsatz darf das Rollmaterial, das bereits Gegenstand einer Inbetriebnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat war, einer ergänzenden Zertifizierung in einem anderen Mitgliedstaat nur bezüglich derjenigen zusätzlichen nationalen Anforderungen unterzogen werden, die sich beispielsweise aus den Besonderheiten des lokalen Netzes ergeben.

- Rechtsgrundlage

Artikel 71

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die vorliegende Initiative bezweckt die Behebung des Problems, dass Rollmaterial, dessen Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde, nicht automatisch in einem anderen Mitgliedstaat akzeptiert wird. Dieses Problem hat länderübergreifende Ausmaße und kann nicht durch eine nationale Initiative behoben werden, da kein Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von Rollmaterial genehmigen kann, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt wird.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Der Grundsatz der Gebietsbezogenheit von Inbetriebnahmegenehmigungen ist in den Richtlinien über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und über die Eisenbahnsicherheit festgeschrieben. Das mit dem Vorschlag angestrebte Ziel ließe sich daher durch keine Maßnahme auf allein nationaler Ebene erreichen. Die Änderung der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ist die geeignetste Maßnahme zur Erreichung des mit dem Vorschlag angestrebten Ziels.

Die Aufstellung des Referenzverzeichnisses nationaler Vorschriften, dessen Annahme durch die Kommission, die künftigen Entscheidungen der Kommission zur Gleichwertigkeit bestimmter nationaler Vorschriften sowie Dauer und Kosten der Zulassung von Rollmaterial stellen die aussagekräftigsten Indikatoren dafür dar, inwieweit die mit diesem Vorschlag angestrebten Ziele erreicht sind.

Die Änderung von Artikel 14 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ermöglicht es genauer anzugeben, welcher Teil einer Genehmigung gegenseitig anerkannt werden muss und welcher Teil strikt mit der Vereinbarkeit des betreffenden Fahrzeugs mit der entsprechenden Infrastruktur im Zusammenhang steht. Die Option einer Zentralisierung der Befugnis zur Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen, die von der Agentur auszuüben wäre, wurde nicht aufgegriffen. Dies zeigt, dass sich der Vorschlag auf das beschränkt, was die Mitgliedstaaten mit nationalen Initiativen nicht verwirklichen können.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets aus folgenden Bestandteilen:

Die Vorschläge wurden unter dem Gesichtspunkt redigiert, die notwendigen Änderungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Der vorliegende Vorschlag hat so gut wie keine Auswirkungen auf den Verwaltungshaushalt der Kommission. Für die Agentur belaufen sich die Auswirkungen auf 2,2 Mio. EUR für die ersten fünf Jahre und fallen anschließend unter 0,5 Mio. EUR.

Für die zuständigen Behörden und die Industrie sind ausschließlich Vorteile zu erwarten da das Hauptziel die Vereinfachung des Verfahrens zur Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen ist, indem überflüssige Überprüfungen abgeschafft und die Reglementierung verringert wird.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Vorzunehmen ist die Änderung einer Richtlinie.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Für die Agentur belaufen sich die Auswirkungen auf 2,2 Mio. EUR für die ersten fünf Jahre und fallen anschließend unter 0,5 Mio. EUR (siehe dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/20041 beigefügter Finanzbogen).

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für juristische und natürliche Personen vereinfacht.

Rollmaterial, das bereits Gegenstand einer Inbetriebnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat war, darf einer ergänzenden Zertifizierung in einem anderen Mitgliedstaat nur bezüglich derjenigen zusätzlichen nationalen Anforderungen unterzogen werden, die sich beispielsweise aus den Besonderheiten des lokalen Netzes ergeben.

Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen.

Fundstelle: 2006/TREN/005.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Der Vorschlag im Einzelnen

1. Zertifizierung des in Betrieb befindlichen Rollmaterials (Artikel 142 und neuer Anhang VI)
2. Beziehungen zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Fahrzeughaltern (neuer Artikel 14 a)

Das Inkrafttreten des neuen COTIF-Übereinkommens 1999 hat neue Vorschriften bezüglich der Verträge für die Fahrzeugnutzung mit sich gebracht, wodurch die alte RIV-Vereinbarung zwischen Eisenbahnunternehmen hinfällig geworden ist. Nach der neuen Regelung, die durch den neuen AVV-Vertrag (Allgemeiner Vertrag über die Verwendung von Güterwagen) ergänzt wird, den sowohl Eisenbahnunternehmen als auch Fahrzeughalter schließen können, sind letztere nicht mehr verpflichtet, ihre Wagen bei einem Eisenbahnunternehmen zu registrieren. Die Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit muss geändert werden, um den Begriff des Fahrzeughalters zu bestimmen und das Verhältnis zwischen Fahrzeughaltern und Eisenbahnunternehmen genauer anzugeben, besonders im Bereich der Instandhaltung.

Es wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel 14 a einzufügen, der folgenden Grundsätzen entspricht:

Es ist vorgesehen, dass die Agentur die von den Eisenbahnunternehmen eingerichteten Verfahren zur Verwaltung ihrer Beziehungen mit den Fahrzeughaltern bewertet und ggf. eine Empfehlung zur Einrichtung eines Systems der Bescheinigung von Fahrzeughaltern abgeben kann.

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag6, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/49/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3

Artikel 4

Geschehen zu Brüssel am


Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Zur Inbetriebnahme in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu kontrollierende Parameter und Einstufung nationaler Vorschriften

1. Liste der Parameter

(1) Allgemeine Angaben

(2) Merkmale in Bezug auf die Infrastruktur

(3) Merkmale in Bezug auf das Fahrzeug

2. Einstufung der Vorschriften

Die nationalen Vorschriften bezüglich der oben genannten Parameter sind in eine der folgenden drei Gruppen einzustufen. Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art sind nicht betroffen; ihre Überprüfung erfolgt im Rahmen der Kontrollen, die von den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturverwaltern einvernehmlich einzurichten sind.

Gruppe A

Gruppe A umfasst:

Gruppe B

Gruppe B umfasst alle Vorschriften, die nicht in die Gruppen A oder C fallen oder die noch nicht in eine dieser Gruppen eingestuft werden konnten.

Gruppe C

Gruppe C umfasst Vorschriften, die im Hinblick auf einen sicheren und interoperablen Betrieb auf dem betreffenden Netz strikt notwendig und mit den technischen Merkmalen der Infrastruktur in Zusammenhang stehen (z.B. Lichtraumprofil).


1 KOM (2006) 785 vom 13.12.2006.
2 Die Nummerierung der Artikel bezieht sich auf die Richtlinie 2004/49/EG.
3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
6 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
7 ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. Berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.
8 ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).