Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Berechnungsweise eines Kurzzeitaufenthalts sind im europäischen Recht von drei Monaten auf 90 Tage und von sechs Monaten auf 180 Tage geändert worden. Daraus ergibt sich Änderungsbedarf.

Ferner ergibt sich aus dem Abschluss von zwei EU- und eines bilateralen Abkommens zur Visumpflichtbefreiung bestimmter Personengruppen geringfügiger Änderungsbedarf.

B. Lösung

Die Berechnung eines Kurzaufenthaltes wird an die Vorgaben des europäischen Rechts angepasst, indem die maßgeblichen Vorschriften von einer monatsweisen auf eine tageweise Berechnung umgestellt werden.

Ferner werden mit dem Verordnungsentwurf folgende weitere Änderungen vorgenommen:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen weder Erfüllungsaufwand noch Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Änderung von § 41 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung sowie die Aufnahme von Armenien und Aserbaidschan in Anlage B zu § 19 Aufenthaltsverordnung dienen der Klarstellung der Rechtslage und dürften daher zu einer zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher bestimmbaren Reduzierung des Erfüllungsaufwands bei den mit Visafragen befassten Behörden führen. Diese Reduzierung dürfte auf Grund der geringen Zahl der betroffenen Fälle gering sein.

Durch die Aufnahme von biometrischen Offizialpassinhabern Katars in die Liste der von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen entfällt für diesen Personenkreis sowie für deutsche Offizialpassinhaber, die nach Katar reisen, der Aufwand für die Beantragung von Visa. Auch diese Reduzierung dürfte auf Grund der geringen Zahl der betroffenen Fälle gering sein.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. Februar 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Zwölfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an" durch die Wörter "90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird" ersetzt.

2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 17a werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

4. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.

5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.

7. § 37 wird wie folgt geändert.

8. In § 40 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "90 Tagen" ersetzt.

9. § 41 wird wie folgt geändert:

10. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.

11. Anlage B wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Es sind Änderungen im nationalen Recht erforderlich, um die Berechnungsweise eines Kurzzeitaufenthalts im nationalen Recht an die neuen schengenrechtlichen Regelungen anzupassen. Dazu wird die monatsweise durch eine tageweise Berechnung ersetzt.

Die Länder Brasilien und El Salvador werden zur Klarstellung der Rechtslage auf Grund bereits bestehender Verbalnoten aus den Jahren 1956 bzw. 1960 in § 41 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung aufgenommen.

Durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, welches am 1. Januar 2014 in Kraft trat, sowie durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung vom 29. November 2013 werden Diplomatenpassinhaber von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreit.

Aus dem Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Katar vom 1. April 2013 zur gegenseitigen Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen ergibt sich Ergänzungsbedarf in der Anlage zur Aufenthaltsverordnung, damit das Abkommen in Kraft treten kann.

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EG-VisaVO), können Mitgliedstaaten für Inhaber von Diplomaten- sowie Dienst-/Amtspässen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 der EG-VisaVO vorsehen. Katar ist in der Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1 der EG-VisaVO aufgeführt, so dass Staatsangehörige Katars beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Die Bundesrepublik Deutschland macht nun von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EG-VisaVO Gebrauch.

III. Rechtsfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

2. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Für die Wirtschaft entstehen weder Erfüllungsaufwand noch Bürokratiekosten durch neue erweiterte Informationspflichten.

Die Änderung von § 41 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung sowie die Aufnahme von Armenien und Aserbaidschan in Anlage B zu § 19 Aufenthaltsverordnung dienen der Klarstellung der Rechtslage und dürften daher zu einer zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher bestimmbaren Reduzierung des Erfüllungsaufwands bei den mit Visafragen befassten Behörden führen. Diese Reduzierung dürfte auf Grund der geringen Zahl der betroffenen Fälle gering sein.

Durch die Aufnahme von biometrischen Offizialpassinhabern Katars in die Liste der von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen entfällt für diesen Personenkreis sowie für deutsche Offizialpassinhaber, die nach Katar reisen, der Aufwand für die Beantragung von Visa. Auch diese Reduzierung dürfte auf Grund der geringen Zahl der betroffenen Fälle gering sein.

3. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Nachhaltigkeit

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben.

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1 - 6, 8, 9 Buchstabe b, 10 (§§ 1, 17, 17a, 20, 25, 31, 40, 41 Absatz 3 und 69)

Am 19. Juli 2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft getreten.

Mit der Verordnung wurden, mit lnkrafttretenstermin zum 18. Oktober 2013, die Regelungen zur Berechnung der Kurzzeitaufenthaltsdauer in der Visum-Verordnung, dem Schengener Grenzkodex (SGK), dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), der VIS-VO und dem Visakodex geändert. Ab diesem Tag ist ein Kurzaufenthalt nicht mehr ein Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb eines Sechsmonatszeitraums von dem Tag der ersten Einreise an, sondern ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 SGK, sog. Rückwärtsrechnung).

Die bisher gültige Berechnung eines Kurzaufenthaltes findet sich auch in den nationalen Rechtsgrundlagen im Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung wieder. Diese sind an die neuen schengenrechtlichen Regelungen anzupassen, damit das nationale Recht mit Unionsrecht konform ist.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 17 Absatz 2)

Neben der Anpassung der Berechnung der Aufenthaltsdauer wird ein redaktioneller Fehler behoben, der durch die Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 entstanden ist.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 17 Absatz 2)

Neben der Anpassung der Berechnung der Aufenthaltsdauer dient die Änderung des Verweises der sprachlichen Anpassung an den § 17 Absatz 2 Satz 1. Rechtliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 7 (§ 37)

Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung. Rechtsänderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 9 Buchstabe a (§ 41 Absatz 2)

Auf Grund einer Verbalnote vom 28. Juni 1956, BGBl. II 2008 S. 1179, an die Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien sowie einer Verbalnote vom 25. Januar 1960, BAnz. 1998 S. 12 778, an die Regierung der Republik El Salvador bedürfen brasilianische und salvadorianische Staatsangehörige für Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland auch dann keines Sichtvermerks, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sofern sie nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Der erforderliche Aufenthaltstitel ist sodann nach Einreise im Bundesgebiet einzuholen. Zur Klarstellung der Rechtslage sind beide Länder in die Liste des § 41 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung aufzunehmen.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a (Anlage B)

Am 1. Januar 2014 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 2) in Kraft getreten. Nach dessen Artikel 10 können Staatsbürger Armeniens mit gültigem Diplomatenpass ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen und sich dabei ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Zur Klarstellung wird Armenien in die Anlage B zu § 19 Aufenthaltsverordnung aufgenommen.

Am 29. November 2013 wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 128 vom 30. April 2014, S. 49) unterzeichnet. Nach dessen Artikel 10 können Staatsbürger Aserbaidschans mit gültigem Diplomatenpass ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen und sich dabei ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhalten. Zur Klarstellung wird Aserbaidschan in die Anlage B zu § 19 Aufenthaltsverordnung aufgenommen.

Zu Buchstabe b (Anlage B)

Nach § 19 Aufenthaltsverordnung sind Staatsangehörige der in Anlage B aufgeführten Staaten für die Einreise und den Kurzzeitaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung bezeichneten ausüben. Katar wird in die Staatenliste der Anlage B in eine neue Nummer 7 mit der in der Anlage B noch nicht vorhandenen Überschrift "biometrische Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe)" aufgenommen. Dies ist notwendig zur Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe), das am 16. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Katar geschlossen wurde.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Satz 1 regelt das Inkrafttreten.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3188:
Entwurf einer zwölften Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:Geringfügige Reduzierung des Erfüllungsaufwands
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll im nationalen Aufenthaltsrecht die Berechnungsweise für die Dauer von Kurzaufenthalten an das europäische Recht angepasst werden. Ferner sollen mit dem Regelungsvorhaben Diplomatenpassinhaber Armeniens und Aserbaidschans von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreit werden. Gleiches soll für Inhaber von biometrischen Offizialpässen Katars sowie für deutsche Offizialpassinhaber, die nach Katar reisen, gelten.

Mit dem Verzicht auf die Visumpflicht in den oben genannten Fällen wird Erfüllungsaufwand der Verwaltung entfallen. Der Umfang der Reduzierung des Aufwands wird auf Grund der geringen Zahl der betroffenen Fälle gering sein.

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin