Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen
(KfiHG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 26. Januar 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 12. Februar 2010 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Vom ....

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

" § 38

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für bestimmte Rechtsstreitigkeiten die englische Sprache als Gerichtssprache im deutschen Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht eingeführt werden. Es wird die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen ermöglicht, vor denen - neben normalen Handelssachen - Verfahren in Handelssachen mit internationalem Bezug in englischer Sprache durchgeführt werden können.

I. Ausgangslage

Das deutsche Recht und die deutsche Justiz genießen international hohe Anerkennung. Der Abstraktionsgrad und die systematische Stringenz des deutschen Rechtssystems und die Effizienz, die Leistungsfähigkeit sowie die niedrigen Kosten der deutschen Gerichte sind weltweit bekannt und dienen als Vorbild für Reformen insbesondere in Schwellen- und Entwicklungsländern.

Die Attraktivität des deutschen Rechtssystems und der deutschen Justiz für Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug leidet jedoch darunter, dass in § 184 GVG immer noch nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt ist. Ausländische Vertragspartner und Prozessparteien schrecken davor zurück, in einer fremden, für sie nur im Wege der Übersetzung indirekt verständlichen Sprache vor einem deutschen Gericht zu verhandeln. Dies gilt insbesondere, wenn ihnen ein deutscher Vertragspartner bzw. Prozessgegner gegenüber steht, der sich - zumindest dem Anschein nach - bei einer Verhandlung in seiner Muttersprache prozessuale Vorteile verschaffen kann. Zwar kann bereits nach geltendem Recht die Zuziehung eines Dolmetschers unterbleiben und teilweise in einer Fremdsprache verhandelt werden, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind (§ 185 Absatz 2 GVG). Die Reichweite dieser Ausnahme ist jedoch begrenzt. Die Abfassung von Schriftsätzen, die Verhandlungsleitung, die Verkündung von Entscheidungen, die Vorträge der Rechtsanwälte und die Protokollführung sind in deutscher Sprache vorzunehmen (Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 2008, § 185 Rn 9; Zöller-Lückemann, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 185 GVG, Rn 1).

Nachteilig kann eine Verfahrensführung in deutscher Sprache auch sein, wenn Gegenstand der Rechtsstreitigkeit in englischer Sprache abgefasste Verträge sind. Ihre Auslegung ist in vielen Fällen streitentscheidend. Ein Sprachbruch zwischen Vertrags- und Verfahrenssprache ist hier - auch bei noch so guter Übersetzung - ein zusätzliches Hindernis zur Klärung von Auslegungszweifeln.

Die Attraktivität des Gerichtsstandortes hat Auswirkungen auch auf die Frage der Rechtswahl. In vielen Verträgen des internationalen Wirtschaftsverkehrs wird vereinbart, welches Recht auf das Vertragsverhältnis anwendbar sein soll. Dabei ist die Deckungsgleichheit von gewähltem Recht und vereinbartem Gerichtsstandort von großer Bedeutung. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts wird trotz seiner Vorzüge kaum gewählt werden, wenn als Gerichtsstand z.B. ein Gericht in England vereinbart ist.

Die Begrenzung der Gerichtssprache auf Deutsch trägt daher dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten entweder im Ausland oder vor Schiedsgerichten ausgetragen werden - zum Nachteil des Gerichtsstandortes Deutschland und der deutschen Wirtschaft. Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, ihre Verbände sowie die sie beratenden Rechtsanwälte weisen deshalb in letzter Zeit vermehrt darauf hin, dass deutsche Gerichtsverfahren in englischer Sprache ermöglicht werden sollten, zumindest aber vor deutschen Gerichten in englischer Sprache verhandelt werden können sollte (vgl. hierzu Graf von Westphalen, AnwBl 2009, 214; Calliess/Hoffmann, ZRP 2009, 1, 3 f.; dies. AnwBl. 2009, 52 ff.).

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

Mit negativen Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder ist nicht zu rechnen. Etwaige zusätzliche Kosten für die Übersetzung von in englischer Sprache abgefassten Urteils- und Beschlussformeln in die deutsche Sprache sind ebenso als Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ff. der Zivilprozessordnung von den Parteien des Rechtsstreits zu tragen wie die Übersetzung eines zunächst in deutscher Sprache verfassten Entscheidungsentwurfs in die englische Sprache zur Herstellung der Originalentscheidung. In Anbetracht der Konzentration der Verfahren bei wenigen Kammern für internationale Handelssachen wird die Einrichtung dieser Kammern zunächst kein zusätzliches Personal im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich erfordern. Auch etwaige Fortbildungskosten für die Richterinnen und Richter der Kammern für internationale Handelssachen, der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte und für das nichtrichterliche Personal werden sich daher in einem überschaubaren Rahmen halten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Anpassung von Geschäftsabläufen und die Übersetzung gerichtlicher Formulare. Auch hier führt die begrenzte Anzahl von betroffenen Verfahren zu einem überschaubaren zusätzlichen Aufwand. Da es sich bei den vor den Kammern für internationale Handelssachen verhandelten Verfahren vornehmlich um solche mit erheblichen gebührenwirksamen Streitwerten handeln wird, werden die vorgenannten Kosten durch das vermehrte Gebührenaufkommen mehr als ausgeglichen werden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Kammern für internationale Handelssachen sich - wie gewünscht - zu einem attraktiven Gerichtsplatz entwickeln, eine größere Zahl von wirtschaftsrechtlichen Verfahren anziehen und in Folge dessen zusätzliches richterliches oder nichtrichterliches Personal erforderlich werden sollte.

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, vor allem auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Stärkung des Justizstandortes Deutschland wird sich positiv auf international tätige deutsche Unternehmen auswirken. Die Risiken, die mit ausländischen Gerichtsstandorten stets verbunden sind, und die mit ihnen einher gehenden Kosten werden für diese Unternehmen spürbar reduziert.

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Zustimmungsbedürftigkeit

Anhaltspunkte für eine Zustimmungsbedürftigkeit sind nicht ersichtlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Folgeänderung

Zu Nummer 2 (§ 93 GVG)

In dem neu gefassten Absatz 2 des § 93 GVG werden in Anlehnung an den bisherigen Wortlaut von § 93 GVG die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen als Kammern für internationale Handelssachen einzurichten. Damit wird schon an dieser Stelle - im Zusammenspiel mit § 184 Abs. 2 GVG-E - deutlich, dass Englisch nicht für alle Verfahren neben Deutsch als Gerichtssprache treten soll. Der Gesetzentwurf verfolgt vielmehr einen zielgenauen Lösungsansatz, der Englisch nur dort als Gerichtssprache einführt, wo ein entsprechender Bedarf besteht, andererseits aber auch auf Seiten der Parteien und ihrer Vertreter mit der notwendigen Sprachkompetenz gerechnet werden kann.

Die Formulierung, dass bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen als Kammern für internationale Handelssachen eingerichtet werden, stellt klar, dass die neuen Kammern für internationale Handelssachen immer zugleich auch Kammern für Handelssachen sind. Ihnen können daher im Rahmen des jeweiligen Geschäftsverteilungsplanes nicht nur internationale Handelssachen zugewiesen werden, sondern auch "normale" Handelssachen i.S.v. § 95 GVG.

Der Entwurf räumt den Landesregierungen für die erforderliche Bedürfnisprüfung (vgl. hierzu Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 2008, § 93 Rn 5) die erforderliche Gestaltungsfreiheit ein. Allerdings wird die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen nicht bei jedem Landgericht in Betracht kommen. Dies gilt zum Einen im Hinblick auf die regionale Verteilung des zu erwartenden Fallaufkommens. Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten mit internationalem Bezug werden in nennenswerter Zahl voraussichtlich v.a. in den wirtschaftlichen Ballungszentren und den dortigen Gerichtsbezirken anhängig werden. Zum Anderen ist gerade bei internationalen Rechtsstreitigkeiten eine gewisse Konzentration der Verfahren zur Bildung und Förderung der notwendigen Sach- und Fachkompetenz des gerichtlichen Personals insbesondere im richterlichen Bereich sinnvoll. Sie werfen spezielle Fragen des internationalen Handels- und Gesellschaftsrechts auf, die der intensiven Ein- und Aufarbeitung und hierauf basierender juristischer Spezialkenntnisse bedürfen. Derartige Kompetenzen können nur aufgebaut werden, wenn durch die Konzentration des Fallaufkommens die regelmäßige Verhandlung von internationalen Handelssachen gewährleistet ist.

Aus den vorstehenden Gründen ermöglicht der Gesetzentwurf eine Konzentration im Sinne einer Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei einem oder mehreren Landgerichten innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirks. Das schließt nicht aus, bei Landgerichten, die ihren Sitz in herausragenden wirtschaftlichen Zentren haben, mehrere Kammern für internationale Handelssachen einzurichten.

Absatz 3 übernimmt die bisher in § 93 Abs. 2 GVG enthaltene Delegationsbefugnis und erweitert sie um die Kammern für internationale Handelssachen.

Zu Nummer 3 (§§ 114a ff. GVG)

In den Bestimmungen der §§ 114a ff. GVG werden Zuständigkeit und Verfahren betreffend die Kammern für internationale Handelssachen geregelt.

§ 114a GVG

In § 114a GVG wird zunächst bestimmt, dass die Kammer für internationale Handelssachen im Falle von (in § 114b GVG definierten) internationalen Handelssachen an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe von §§ 114b, c GVG tritt. Daraus folgt über § 94 GVG, der die Kammern für Handelssachen an die Stelle der Zivilklammern treten lässt, zugleich, dass die Kammer für internationale Handelssachen auch an die Stelle der Zivilkammern tritt.

§ 114b GVG

In § 114b GVG wird der Kreis der internationalen Handelssachen bestimmt, d.h. der Streitigkeiten, die vor den Kammern für internationale Handelssachen verhandelt werden können.

Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um eine Handelssache i.S.v. § 95 GVG handelt. Darüber hinaus ist zur Begründung der (sachlichen) Zuständigkeit der Kammer für internationale Handelssachen ein internationaler Bezug erforderlich. Die wohl am häufigsten anzutreffende Konstellation dürften in englischer Sprache abgefasste vertragliche Vereinbarungen oder Vertragsunterlagen sein. Aber auch bei einem Vertragspartner mit Sitz im Ausland ist ein internationaler Bezug gegeben. Gleiches gilt, wenn ausländisches Recht anzuwenden ist. In diesen rechtlich schwierigen Fällen sind der besondere Sachverstand und die besondere Erfahrung der Mitglieder der Kammer für internationale Handelssachen von hohem Wert für die Parteien und die Entscheidung des Rechtsstreits. Ein internationaler Bezug besteht darüber hinaus bei unternehmensinternen Streitigkeiten, wenn die Gesellschaft ihre internen Verträge und ihren internen Schriftverkehr in englischer Sprache führt oder ihren Sitz im Ausland hat. Die Möglichkeit der Verhandlung in englischer Sprache vor der Kammer für internationale Handelssachen kann auch hier erhebliche Vorteile bieten und vermeidet den Sprachbruch zwischen Unternehmens- und Prozesswirklichkeit.

Neben den Kriterien "Handelssache" und "internationaler Bezug" setzt eine internationale Handelssache den übereinstimmenden Willen der Parteien voraus, das Verfahren in englischer Sprache zu führen. Eine große Zahl von Handelssachen weist einen internationalen Bezug in vorstehendem Sinne auf. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Einrichtung einer besonderen Kategorie von "internationalen Handelssachen". Zusätzliches kennzeichnendes Merkmal der Kammer für internationale Handelssachen soll vielmehr die dort gegebene Möglichkeit der Verfahrensführung in englischer Sprache sein. Ein solches Verfahren kommt indes nur in Betracht, wenn ihm beide Parteien zugestimmt haben. Der dahingehende übereinstimmende Wille der Parteien wird deshalb als konstituierendes Merkmal der Zuständigkeit der Kammer für internationale Handelssachen ausgestaltet.

Die Anknüpfung an den übereinstimmenden Willen der Parteien ist eine im Hinblick auf den in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters unproblematische Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Verfahren vor einer Kammer für internationale Handelssachen. Nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird.

Eine solche Manipulationsmöglichkeit besteht, ebenso wie bei den bereits nach geltendem Recht eingerichteten Kammern für Handelssachen, nicht. Wie die Kammer für Handelssachen ist die Kammer für internationale Handelssachen ein besonders besetzter Spruchkörper des Landgerichts, dessen Zuständigkeit im Wege der gesetzlich geregelten Geschäftsverteilung geregelt ist. Der übereinstimmende Willen der Parteien zur Verhandlung in englischer Sprache stellt damit nicht eine unzulässige Vereinbarung einer funktionellen Gerichtszuständigkeit durch die Parteien dar, sondern ist, wie die in §§ 96 bis 101 GVG vorgesehenen Antragsmöglichkeiten für die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen, Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen. Die Parteien können durch ihre übereinstimmende Entscheidung, ein Verfahren vor einer Kammer für internationale Handelssachen zu führen, auch keine konkreten Richter oder Richterinnen wählen. Die Möglichkeit, durch den Antrag des Klägers auf die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts Einfluss zu nehmen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, da er, wie bei der Wahl der Kammer für Handelssachen, durch sachlich legitimierte Gründe gerechtfertigt ist.

Wie die Willensübereinstimmung der Parteien hergestellt wird, ist grundsätzlich nicht von Belang. Dies kann vorab im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geschehen, ähnlich einer Gerichtsstandsvereinbarung. Die Übereinstimmung kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Einleitung des Rechtsstreits hergestellt werden, z.B. indem der Kläger eine Durchführung des Verfahrens vor der Kammer für internationale Handelssachen beantragt sowie sein Einverständnis mit einer Verfahrensführung in englischer Sprache erklärt und der Beklagte anschließend ebenfalls sein diesbezügliches Einverständnis erklärt. Die klagende Partei wird letzteres in der Regel nicht dem Zufall überlassen, sondern das Einvernehmen der Parteien über eine Verfahrensführung in englischer Sprache vor der Kammer für internationale Handelssachen schon zuvor herbeiführen und in der Klageschrift dem Gericht mittteilen.

Die Nähe der Sprachwahl zu einer Gerichtsstandsvereinbarung führt zur Notwendigkeit ähnlicher Beschränkungen zum Schutz von Verbrauchern, wie sie in § 38 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 1 ZPO bestimmt sind. Einerseits soll die Wahl von Englisch als Verfahrenssprache gerade auch vor Entstehen einer Streitigkeit schon bei Begründung eines Vertragsverhältnisses mit internationalem Bezug möglich sein. Dies fördert die frühzeitige Wahl des Gerichtsstandortes Deutschland und die bereits bei Vertragsschluss aus Sicht der Vertragsparteien erforderliche Rechtssicherheit. Andererseits sind insbesondere die Aspekte des Verbraucherschutzes in gleichem Maße zu beachten wie im Fall der Gerichtsstandsvereinbarung. Verträge mit internationalem Bezug und Verbrauchern als Vertragspartei sind häufig. In diese Verträge darf zum Schutz der Verbraucher ebenso wenig eine Sprachwahlvereinbarung wie eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgenommen werden. § 114b Satz 2 GVG-E beschränkt den Personenkreis einer Sprachwahlvereinbarung, die vor Entstehen einer Streitigkeit geschlossen wird, daher auf die in § 38 Absatz 1 ZPO genannten Personen und Sondervermögen. § 114b Satz 3 GVG-E orientiert sich an § 38 Absatz 3 Nr. 1 ZPO und ermöglicht nach Entstehen einer Streitigkeit eine (ausdrückliche und schriftliche) Sprachwahlvereinbarung auch für Rechtsverhältnisse, an denen Verbraucher beteiligt sind.

§ 114c

Die Kammer für internationale Handelssachen ist eine besondere Ausgestaltung der Kammer für Handelssachen. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken, die für die Kammer für Handelssachen geltenden Bestimmungen in Bezug auf die internationale Kammer für Handelssachen für entsprechend anwendbar zu erklären. Dies geschieht in § 114c Absatz 1 GVG-E. Die Kammern für Handelssachen und ihre Zuständigkeit werden in zahlreichen Gesetzen erwähnt und geregelt (z.B. in §§ 148 Absatz 2 Satz 2 , 246 Absatz 3 Satz 2 AktG, § 45a DRiG, §§ 71 Absatz 1, 72 Absatz 1, §§ 96 ff. GVG, § 335 Absatz 5 Satz 4 HGB, § 2 Absatz 2 SpruchG, §§ 349, 350, 526 Absatz 4, 527 Absatz 1 ZPO). Durch die pauschale Verweisung in Absatz 1 wird eine Änderung der betroffenen Normen entbehrlich.

Soweit Besonderheiten zu beachten sind, ist dies in § 114c Absatz 2 und 3 GVG-E bestimmt. So ist im Falle der §§ 97, 99 und § 104 Absatz 1 Satz 1 GVG neben der Verweisung an eine Zivilkammer zusätzlich die Verweisung an eine "normale" Kammer für Handelssachen zu regeln, wenn es sich zwar um eine Handelssache, nicht aber um eine solche mit internationalem Bezug i.S.v. § 114b GVG oder um eine solche handelt, für die nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan eine Zuständigkeit der internationalen Kammer für Handelssachen als "normale" Kammer für Handelssachen besteht. Die Konstellation des § 98 GVG ist um eine Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Kammer für internationale Handelssachen zu erweitern.

Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nr. 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - ggf. kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.

Die Anwendbarkeit von § 106 GVG (auswärtige Kammer für Handelssachen) kommt im Falle einer Kammer für internationale Handelssachen nicht ernsthaft in Betracht.

Besondere Regelungen für die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs sind nicht erforderlich. Internationale Handelssachen sind - wie normale Handelssachen - Zivilsachen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die entsprechenden Rechtsmittel sind gemäß § 119 Absatz 1 Nr. 2 GVG die Oberlandesgerichte zuständig. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus § 133 GVG. Innerhalb der Rechtsmittelgerichte kann eine weitere Konzentration im Wege der Geschäftsverteilung durch das Präsidium gemäß § 21e GVG erfolgen, so dass auch für ihren Bereich die Zuständigkeit nur eines Senates für internationale Handelssachen gewährleistet werden kann. Eine Notwendigkeit für die gesetzliche Regelung der Einrichtung von besonderen Senaten für internationale Handelssachen besteht somit nicht.

Zu Nummer 4 (§ 184 GVG)

In § 184 Absatz 2 GVG-E wird Englisch für bestimmte Rechtsstreitigkeiten neben Deutsch als weitere Gerichtssprache eingeführt. Voraussetzung ist ein Verfahren vor einer Kammer für internationale Handelssachen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in anderen Sachen die Verfahrens- oder Verhandlungsführung in englischer Sprache im Einzelfall von Vorteil sein kann. Im Falle von internationalen Handelssachen erscheint eine pauschale Zulassung von Englisch als Gerichtssprache jedoch aufgrund der diese Rechtsstreitigkeiten typischer Weise kennzeichnenden internationalen Bezüge (vgl. § 114b GVG) besonders sinnvoll. In anderen Verfahren dürften dagegen der bereits jetzt mögliche Verzicht auf die Übersetzung von in einer Fremdsprache abgefassten Urkunden ( § 142 Absatz 3 ZPO) sowie auf einen Dolmetscher und die Möglichkeit der zumindest teilweisen Verhandlungsführung in einer Fremdsprache (§ 185 Absatz 2 GVG) in der Regel ausreichend sein. Gegebenenfalls kann in einem zweiten Schritt nach Evaluierung der Erfahrungen mit Englisch als Gerichtssprache bei den Kammern für internationale Handelssachen das vorliegende Modell auf weitere Rechtsstreitigkeiten und Spruchkörper ausgedehnt werden.

Ausreichend ist auch eine Beschränkung auf Englisch als weiterer Gerichtssprache. Der Gesetzentwurf führt - modellhaft - in einem ersten Schritt eine Fremdsprache als weitere Gerichtssprache in Deutschland ein. Dies kann nur Englisch sein. Englisch ist weltweit die Sprache des Handels- und Wirtschaftsverkehrs und wird von großen Teilen der an ihm teilnehmenden Weltbevölkerung gesprochen. Zwar mögen in einzelnen Branchen und Sparten auch andere Fremdsprachen eine gewisse Bedeutung haben. Dies rechtfertigt derzeit jedoch noch nicht ihre Einführung als weitere Gerichtssprachen im deutschen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht. Zudem wäre eine Zulassung von Fremdsprachen, die in Deutschland nicht in gleichem Maße verstanden werden wie die "Weltsprache" Englisch, auch im Hinblick auf den gerichtsverfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) bedenklich (vgl. o. S. 12).

Das Verfahren wird nur im Einvernehmen der Parteien in englischer Sprache geführt, weil nur in diesem Fall die sachliche Zuständigkeit der Kammer für internationale Handelssachen gegeben ist (§ 114b GVG-E). Da ein solches Einvernehmen vorausgesetzt wird, sieht § 184 Absatz 1 Satz 1 GVG die Verfahrensführung in englischer Sprache als Regelfall vor ("wird"). Die hinreichende Sprachkompetenz des Gerichts als unabdingbare Voraussetzung für eine Verfahrensführung in englischer Sprache hat das Gerichtspräsidium sicherzustellen, indem es die Kammer für internationale Handelssachen ausschließlich mit Berufs- und Handelsrichterinnen und -richtern besetzt, an deren hinreichender Sprachkompetenz kein Zweifel besteht.

Allerdings kann sich auch noch während des Verfahrens erweisen, dass das Verfahren oder einzelne Verfahrensteile nicht für die Durchführung in englischer Sprache geeignet sind. In diesem Fall kann das Gericht - wenn auch nicht nach freiem, sondern an die Nichteignung gebundenem Ermessen - nach Absatz 2 Satz 3 anordnen, dass ein Dolmetscher zugezogen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Auch die nach § 142 Absatz 3 ZPO bestehende Befugnis des Gerichts zur Anordnung der Beibringung von Übersetzungen von in fremder (englischer) Sprache abgefassten Urkunden bleibt nach Absatz 2 Satz 4 unberührt.

Findet gemäß Absatz 2 Satz 3 ein Sprachwechsel statt, bleiben die bereits in englischer Sprache durchgeführten Teile des Verfahrens wirksam und müssen nicht wiederholt werden.

Wird das gesamte Verfahren in englischer Sprache geführt, werden auch die Protokolle und Entscheidungen auf Englisch abgefasst (§ 184 Abs. 2 Satz 2 GVG-E). § 185 Absatz 1 Satz 2 GVG findet insoweit keine Anwendung. Es steht dem Gericht allerdings frei, eine Entscheidung zunächst auf Deutsch zu entwerfen und sie anschließend in die englische Sprache übersetzen zu lassen. Die hierbei entstehenden Kosten sind Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ff. ZPO. Maßgeblich ist in einem solchen Fall nicht der deutsche Entscheidungsentwurf, sondern die Entscheidung in englischer Sprache.

Soweit in englischer Sprache abgefasste Entscheidungen der Kammer für internationale Handelssachen einen vollstreckbaren Inhalt haben, bedarf ihr Tenor zur Sicherung ihrer tatsächlichen und ordnungsgemäßen Vollstreckung der Übersetzung in die deutsche Sprache. Dies ordnet Absatz 2 Satz 5 an. Die entsprechenden Übersetzungskosten sind ebenfalls Kosten des Rechtsstreits i.S.v. §§ 91 ff. ZPO.

Eine Verfahrensführung in englischer Sprache soll regelmäßig auch vor den für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für internationale Handelssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte erfolgen. Es macht wenig Sinn, nur die erste Instanz für die englische Sprache zu öffnen, um sodann bei einer Verhandlung vor den Rechtsmittelgerichten wieder auf eine Verfahrensführung in deutscher Sprache zurückzufallen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den internationalen Handelssachen oft um solche mit hohen Streitwerten und gewichtigen wirtschaftlichen Interessen handeln wird, in denen die unterliegende Partei häufig von den bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch machen wird. Ein in der Berufungsinstanz regelmäßig erfolgender Wechsel zurück in die deutsche Sprache ist in diesen Fällen kaum zu rechtfertigen, erfordert einen erheblichen Übersetzungsaufwand in Bezug auf die bisherigen Verfahrensunterlagen und ist auch im Hinblick auf die beabsichtigte Stärkung des Gerichtsstandortes Deutschland kontraproduktiv.

Etwas anderes gilt hinsichtlich des Bundesgerichtshofes als Revisionsinstanz. Zu einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wird es auch im Bereich der internationalen Handelssachen nur in wenigen Fällen kommen. Zudem sind in der Regel in der Revisionsverhandlung nur die jeweiligen Prozessvertreter und nicht die - ggf. der deutschen Sprache nicht mächtigen - Parteien zugegen. Die Verfahrensführung in englischer Sprache vor dem Bundesgerichtshof wird daher in Absatz 4 nicht im Sinne eines Regel - Ausnahme - Prinzips, sondern lediglich als fakultative Bestimmung ausgestaltet ("kann").

Zu Artikel 2 (§ 74 der Zivilprozessordnung)

Die Durchführung des Verfahrens in englischer Sprache liegt in der Verantwortung der Hauptparteien. Nebenintervenienten und Streitverkündeten, die in Folge mangelnder Kenntnis der englischen Sprache einem vor der Kammer für internationale Handelssachen geführten Rechtstreit nicht beitreten wollen, sollen hieraus keine Nachteile entstehen. Insbesondere soll ihnen im Folgeprozess mit einer der Hauptparteien nicht in jedem Fall die Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO entgegen gehalten werden können. Während der Nebenintervenient dies durch den einfachen Verzicht auf die Nebenintervention bewirken kann, bedarf es hinsichtlich des Streitverkündeten insofern einer besonderen Regelung. Nach geltendem Recht tritt in seinem Verhältnis zur Hauptpartei die Interventionswirkung auch dann ein, wenn er dem Rechtstreit zwischen den Hauptparteien nicht beitritt (§ 74 Absatz 3 ZPO). Der neue Satz 2 des § 74 Absatz 3 ZPO schließt die Interventionswirkung aus den vorstehenden Gründen aus, wenn der Streitverkündete dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, weil ihm der Beitritt zu dem in englischer Sprache geführten Verfahren ausnahmsweise aufgrund nicht hinreichender Sprachkenntnisse nicht zumutbar war.

Die Zumutbarkeit des Beitritts wird ggf. Gegenstand des zwischen dem Streitverkündeten und der Hauptpartei geführten Folgeprozesses sein. Ihre Prüfung dürfte im Regelfall keine besonderen Probleme bereiten. Gerade bei internationalen Handelssachen werden sich häufig aus der zwischen dem Streitverkündeten und den Hauptparteien geführten vorgerichtlichen Korrespondenz wichtige Hinweise auf die fremdsprachliche Kompetenz des Streitverkündeten ergeben. Auch ist nicht allein auf die persönliche Sprachkompetenz des Streitverkündeten abzustellen. Vielmehr hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Streitverkündete vorzutragen, dass und warum ihm im Einzelfall auch die Mandatierung eines der englischen Sprache hinreichend mächtigen Rechtsanwaltes nicht möglich war.

Zu Artikel 3 ( § 38 EGZPO)

Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei einer Zivilkammer oder einer Kammer für Handelssachen anhängig sind, sollen die neuen Bestimmungen keine Anwendung finden. Für diese Verfahren soll der Grundsatz der perpetuatio fori gelten. Da die Vorschrift des § 261 Absatz 3 Nr. 2 ZPO, in der dieser Grundsatz seinen normativen Niederschlag gefunden hat, nicht auf einen Wechsel der Zuständigkeit zwischen zwei Spruchkörpern desselben Gerichts anwendbar ist (BGH NJW 1981, 2464, 2465), bedarf es insofern einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten.