Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Vom ...

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber u.a. folgende Faktoren zur Neuausrichtung und Modernisierung der Unfallversicherung umgesetzt:

Anpassung der Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung an veränderte Wirtschaftsstrukturen, Reduzierung der Zahl der Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009, Neugestaltung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, Abschaffung des Lohnnachweises und künftig kein Einzug der Insolvenzgeldumlage mehr durch die Träger. Des Weiteren wird in Anlehnung an die anderen Sozialversicherungszweige das Vermögensrecht neu gestaltet. Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger soll dazu führen, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist und illiquide Vermögensbestandteile im Verwaltungsvermögen ausgewiesen werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann, weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden und damit den Beitragszahlern entzogen ist.

Die Neugestaltung des Vermögensrechts hat Auswirkungen auf die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV). Durch die Bildung eines Verwaltungsvermögens sind die Unfallversicherungsträger nunmehr verpflichtet, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 5 Absatz 2 SVHV in einem Investitionshaushalt oder in einem Soll-Anlagenspiegel zu veranschlagen.

Finanzielle Auswirkungen

Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2a )

Die Änderung der SVHV wurde durch die Einführung eines Verwaltungsvermögens durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung notwendig. Die künftig auch von den Unfallversicherungsträgern zu veranschlagenden erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben können entweder in einem Soll-Anlagenspiegel oder in einem Investitionshaushalt dargestellt werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 673:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung, Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnungen sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung wird eine Informationspflicht für die Verwaltung konkretisiert. Für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Catenhusen Kreibohm
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter