A. Problem und Ziel
- Durch die Entscheidung Nr. 2004/700/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 318 S. 21) wurde die in der Entscheidung Nr. 2004/280/EG vom 19. März 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 87 S. 60) vorgesehene Geltung von Übergangsmaßnahmen für die EU-weite Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei bis zum 30. April 2005 verlängert.
- Diese Regelung wurde zunächst im Wege einer am 13. Oktober 2004 in Kraft getretenen Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates umgesetzt, die in der Geltungsdauer auf 6 Monate zu befristen war und mit Ablauf des 12. April 2005 außer Kraft tritt. Es ist daher eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen bis zum 30. April 2005 verlängert.
- Durch Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Europäischen Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Portugal (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 12) sind die durch die Entscheidung 2001/376/EG neu gefassten, gegen Portugal gerichteten BSE-Schutzmaßnahmen aufgehoben worden.
- Die erforderliche Anpassung nationalen Rechts ist im Wege der als Dringlichkeitsverordnung erlassenen und damit in der Geltungsdauer befristeten Neunten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3384) umgesetzt worden. Die Befristung ist dem Gemeinschaftsrecht entsprechend aufzuheben.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Den von der Regelung betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung
des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Februar 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, des § 19a Nr. 1 und 5, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, des § 29 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 38a Abs. 1, und des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 19 Abs. 1, § 19a im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d zuletzt durch Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- - des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 und § 22d Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), von denen § 5 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) und § 5 Nr. 4 und 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und § 22d Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl.1 S. 934) geändert worden sind, und
- - des § 10 Nr. 7 und des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 991), von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 durch Artikel 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) neu gefasst worden ist:
Artikel 1
Änderung der Zweiten Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischer Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
In § 3 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischer Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21. Oktober 2004 (BAnz. S. 22333) wird die Angabe "12. April 2005" durch die Angabe "30. April 2005" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Neunten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Artikel 3 der Neunten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3381) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Regelung dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Entscheidung 2004/700/EG) und der Anpassung nationalen Rechts an die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Europäischen Kommission.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die hier vorgenommenen Regelungen keine Sachverhalte regeln, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den von der Neuregelung betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Zweiten Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischer Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Durch die Entscheidung Nr. 2004/700/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 318 S. 21) ist die Geltung von Übergangsmaßnahmen der Entscheidung Nr. 2004/280/EG (ABl. EU (Nr. ) L 87 S. 60) vom 19. März 2004 für die EU-weite Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 30. April 2005 verlängert worden.
Diese Regelung wurde auf Grund der Eilbedürftigkeit zunächst im Wege einer Dringlichkeitsverordnung umgesetzt, die mit Ablauf des 12. April 2005 außer Kraft tritt.
Artikel 1 der vorliegenden Verordnung sieht nunmehr im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Verlängerung der Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen bis zum 30. April 2005 vor.
Rechtsgrundlagen:
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, § 19a Nr. 1 und 5 und § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d LMBG § 5 Nr. 3 und 6 F1HG
§ 10 Nr. 7 und § 15 Abs. 1 Nr. 3 GFlHG
Zu Artikel 2
Änderung der Neunten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Die Europäische Kommission hat mit der Entscheidung 098/6531EG vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. EG (Nr. ) L 311 S. 23), die durch die Entscheidung 2001/376/EG neu gefasst wurde, u. a. ein umfassendes Verbot des Versandes von Fleisch in Portugal geschlachteter Rinder sowie Beschränkungen für den Versand von Materialien u. a. für die Herstellung von Lebensmitteln und Kosmetika von nicht in Portugal geschlachteten Rindern in andere Mitgliedstaaten erlassen. Anlass für die Regelung dieser Schutzmaßnahmen war ein Anstieg der BSE-Inzidenz in Portugal im Verlauf des Jahres 1998 auf über 100 Fälle pro Million Rinder im Alter von über zwei Jahren.
Auf Grund der erlassenen BSE-Schutzmaßnahmen und der Regelungen der TSE-Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die nach einer Bewertung des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission auf der Grundlage wiederholter Überprüfungen zufrieden stellend durchgeführt werden, hat die BSE-Inzidenz in Portugal abgenommen. Gestützt auf eine Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sind die Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Europäischen Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Portugal (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 12) aufgehoben worden.
Da die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 am Tage nach ihrer Verkündung am 20. November 2004 in Kraft getreten ist, sind entgegenstehende nationale Regelungen in der BSE-Verordnung und der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln zunächst durch die Neunte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BGBl. I S. 3381) aufgehoben worden. Die Regelung dient der Aufhebung der Befristung im Wege einer in der Geltungsdauer auf ein halbes Jahr befristeten Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 und § 22d Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 FlHG
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, § 26 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, auch i. V. m. § 38a Abs. 1 LMBG