Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren KOM (2010) 83 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet


Hinweis: vgl.
Drucksache 744/98 = AE-Nr. 982762,
Drucksache 020/03 (PDF) = AE-Nr. 030093,
Drucksache 462/07 (PDF) = AE-Nr. 070551,
Drucksache 875/09 (PDF) = AE-Nr. 091082 sowie AE-Nr. 090999


Europäische Kommission
Brüssel, den 9.3.2010
KOM (2010) 83 endgültig
2010/0051 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags: Neuer institutioneller Kontext

Mit dem Vertrag von Lissabon (in der Folge "der neue Vertrag"), der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, hat sich der Rahmen für die Ausübung von Befugnissen, die der Kommission vom Gesetzgeber übertragen werden, erheblich geändert. Im Gegensatz zu den in Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge "EG-Vertrag") enthaltenen Bestimmungen wird im neuen Vertrag klar unterschieden zwischen der Befugnis, die der Kommission übertragen wird, um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes (delegierte Rechtsakte) zu erlassen, und der Befugnis, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen wird. Der rechtliche Rahmen ist in beiden Fällen völlig verschieden:

Mit der Vorgabe zweier völlig verschiedener Rechtsrahmen wollten die Verfasser des neuen Vertrags die unterschiedliche Art der beiden Rechtsakte stärker herausstellen:

Auch werden die Mitgesetzgeber nach den Bestimmungen des neuen Vertrags hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen gleichgestellt.

Im EG-Vertrag war vorgesehen, dass der Rat der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen kann. Ebenso konnte sich der Rat in bestimmten Fällen Durchführungsbefugnisse vorbehalten.

Nach den Bestimmungen des neuen Vertrags ergibt sich aus dem Vertrag die direkte Verpflichtung zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission, wenn dies im Hinblick auf einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Rechtsakte erforderlich ist. In hinreichend begründeten Sonderfällen sowie in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen können an Stelle der Kommission dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Dies bedeutet allerdings nicht dass der Rat an der Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse beteiligt ist wenn diese der Kommission übertragen werden.

Der neue Vertrag sieht klar vor, dass die Mitgliedstaaten und nur sie die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wenn eine solche Kontrolle aufgrund eines bindenden Rechtsakts der Union erforderlich ist.

In Bezug auf die Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags hat die Kommission ihren Standpunkt zum Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte, den Rahmen für Befugnisübertragungen und die geplanten Arbeitsmethoden zur Ausarbeitung delegierter Rechtsakte in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2009) 673 vom 9. Dezember 2009) erläutert.

2. Ziele und Inhalt des Vorschlags

2.1. Grundlage und Leitprinzipien des Vorschlags

Nach Artikel 291 das Vertrags legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse kontrollieren. Mit diesem Vorschlag soll Artikel 291 des Vertrags umgesetzt werden.

Der Vorschlag orientiert sich in erster Linie an den neuen Bestimmungen des Vertrags und dem neuen institutionellen Kontext, wie unter Ziffer 1 beschrieben. Allerdings stützt sich der Vorschlag auch auf den Ratsbeschluss 1999/468/EG (in der Folge "Komitologiebeschluss") sowie auf die bei der Durchführung dieses Beschlusses gesammelten Erfahrungen; gleichzeitig sollen die Bestimmungen unter Berücksichtigung folgender genereller Vorgaben vereinfacht werden:

2.2. Kernpunkte des Vorschlags unter Berücksichtigung von Ähnlichkeiten und

Neuerungen in Bezug auf den Komitologiebeschluss Schlüsselpunkte des Vorschlags sind:

Bei dem Prüfverfahren wäre also der Ausschuss selbst in der Lage, die Annahme des Maßnahmenentwurfs durch die Kommission zu verhindern, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen ist. Die Abstimmungsregeln dieses Verfahrens wären analog zu den für den Rat geltenden Regeln; der Ausschuss würde als Berufungsinstanz fungieren, um die Annahme eines Maßnahmenentwurfs durch die Kommission auf Grundlage des Komitologiebeschlusses zu verhindern. Konsequent wäre auch, die Abstimmungsregeln für Ausschüsse, die nach dem Prüfverfahren funktionieren, den Abstimmungsregeln anzupassen, die für den Rat gelten, wenn er gemäß Artikel 290 des Vertrags Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erhebt.

Eine weitere Neuerung ist, dass die Kommission nicht verpflichtet wäre, einen Maßnahmenentwurf anzunehmen, wenn es weder eine qualifizierte Mehrheit dafür noch eine qualifizierte Mehrheit dagegen gibt1. In der Tat ist in solchen Fällen eine größere Flexibilität erforderlich damit die Kommission die Entwürfe für Maßnahmen überarbeiten kann. Die Kommission sollte entscheiden können, ob der Maßnahmenentwurf angenommen wird oder nicht oder ob dem Ausschuss ein geänderter Entwurf vorgelegt werden soll, der unter anderem die im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte berücksichtigt. Eine solche Flexibilität würde zum einen eine stärkere Berücksichtigung der Positionen der Mitgliedstaaten ermöglichen und zum anderen die Qualität und Stichhaltigkeit getroffener Entscheidungen verbessern.

Die Folgen einer solchen Angleichung beziehen sich im Wesentlichen darauf, wie nach Abgabe einer Stellungnahme des Ausschusses vorzugehen ist.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Wahl des Verfahrens

Artikel 3
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4
Beratungsverfahren

Artikel 5
Prüfverfahren

Artikel 6
Unmittelbar geltende Maßnahmen

Artikel 7
Geschäftsordnung

Artikel 8
Information über Ausschussverfahren

Artikel 9
Aufhebung des Beschlusses 1999/468/EG

Artikel 10
Anpassung bestehender Basisrechtsakte

Artikel 11
Übergangsregelung

Artikel 12


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident