Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006
(Haushaltsbegleitgesetz 2006 - HBeglG 2006)

Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 2 Nr. 1, 2 und 7 (§ 1 FAG)

Artikel 6 Nr. 4 (§ 363 Abs. 1 SGB III)

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vomhundertsätze, die in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 7 genannt werden, entsprechend den Ergebnissen der 127. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzung anzupassen sind. Er bezieht sich dabei auf die diesbezügliche Zusage der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Hendricks (Bundesministerium der Finanzen) gegenüber den Finanzministerinnen und Finanzministern der Länder am 26. Januar 2006.

Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass der in Artikel 2 Nr. 1 für das Jahr 2008 vorgesehene Vomhundertsatz von 4,45 zu hoch bemessen ist; zutreffend wäre ein Satz von 4,42 vom Hundert. Dies ist bei der Anpassung der Zahlen nach der Steuerschätzung zu berücksichtigen. Als Folge sind die in Artikel 6 Nr. 4 genannten Festbeträge ebenfalls anzupassen.

2. Zu Artikel 3 (Umsatzsteuergesetz)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die durchschnittliche Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Land- und Forstwirte in den Jahren 2002 - 2004 zu benennen und die Ermittlung dieser Belastung anhand der makroökonomischen Daten zu erläutern. Zugleich erwartet er eine zeitnahe Berechnung der notwendigen Prozentsätze der Vorsteuerpauschalen in Anbetracht der Anhebung der allgemeinen Mehrwertsteuersätze zum 1. Januar 2007.

Durch die Durchschnittssatzbesteuerung sollen Land- und Forstwirte weder besser noch schlechter gestellt werden als bei Anwendung der Regelbesteuerung.

Um diesen Ausgleich vorzunehmen, ist die Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Land- und Forstwirte grundsätzlich jedes Jahr zu ermitteln und über die zutreffende Höhe der Vorsteuerpauschale zu entscheiden. Seit 1999 wurde die Vorsteuerpauschale nicht mehr geändert.

Durch die Anhebung des Umsatzsteuersatzes wird sich die Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Land- und Forstwirte erhöhen. Die Anhebung des Umsatzsteuersatzes ist daher ein geeigneter Zeitpunkt, um über die Angemessenheit der Höhe der Vorsteuerpauschale zu entscheiden.

3. Zu Artikel 3 Nr. 1 - neu - und 2 - neu - (§ 12 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 UStG)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 3

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Begründung

Nach § 27 Abs. 1 UStG ist der bei Ausführung des Umsatzes geltende Steuersatz auf den jeweiligen Umsatz anzuwenden. Entsteht daher in den Fällen einer Voraus oder Anzahlung die Steuer ganz oder teilweise bereits vor einer Gesetzesänderung zur Anhebung des Steuersatzes und wird der Umsatz aber erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bewirkt, so ist die gesamte Steuer nach dem neuen Steuersatz zu bemessen. Bisher ist dies in § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Istbesteuerung von Voraus bzw. Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG geregelt.

Mit § 13b UStG wurden seit der letzten Steuersatzänderung jedoch weitere, eigenständige Steuerentstehungstatbestände eingeführt. Dabei wurde in § 13b Abs. 1 Satz 3 UStG die Istbesteuerung von Voraus- und Anzahlungen inhaltsgleich aus § 13 UStG übernommen; in § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG wurde dies allerdings nicht nachvollzogen. Aus der derzeitigen Gesetzesformulierung könnte daher - insbesondere vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21.06.2001, V R 68/00, BStBl II 2002, 255 - geschlossen werden, dass Voraus- oder Anzahlungen, für die die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 3 UStG noch vor dem 01.01.2007 entsteht, endgültig mit 16 v. H. besteuert bleiben.

Hier könnten steuermindernde Gestaltungen zu erwarten sein, die Einnahmeausfälle oder zumindest Rechtsstreitigkeiten zur Folge haben.

Es wird daher vorgeschlagen, mit der unter Nummer 2 formulierten Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesetzliche Übergangsregelung klarstellend auch auf Anzahlungen im Rahmen der Steuerentstehungstatbestände des § 13b UStG auszudehnen.

4. Zu Artikel 4a - neu - (§ 4 Abs. 1 FeuerschStG)

Artikel 13 (Inkrafttreten)

Begründung

zu Buchstabe a

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist in den Ländern zweckgebunden ausschließlich für Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zu verwenden.

Für die verbesserte Erfüllung dieser Aufgaben der Länder hat sich u.a. aus den weltweiten Überlegungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie allgemeiner Kostensteigerungen ein erhöhter Finanzbedarf für den Brand- und Katastrophenschutz ergeben. Trotz der seit dem Jahre 2002 eingetretenen Stabilisierung des Aufkommens wird insoweit nach wie vor das Fehlen ausreichender Mittel für dringend erforderliche Anschaffungen beklagt.

Der Steuersatz liegt seit dem 01.07.1994 unverändert bei 8 v. H. In diesem Zeitraum ist demgegenüber die Versicherungsteuer wiederholt erhöht worden, und zwar von 12 v. H. bis auf 16 v. H. ab 01.01.2002.

Insofern ist es folgerichtig, die erforderlichen zusätzlichen Mittel durch eine maßvolle Anhebung der Feuerschutzsteuer entsprechend der vorgesehenen Erhöhung der Versicherungsteuer aufzubringen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung bestimmt als Folge der Einfügung des Artikels 4a den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung.

5. Zu Artikel 10 (SGB VI)

Der Bundesrat fordert im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 eine geeignete rechtliche Klarstellung, dass GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) fallen GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich unter den von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfassten Personenkreis und könnten danach als arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig sein. Diese Entscheidung könnte dazu führen, dass bis zu eine Million betroffene GmbH-Geschäftsführer verpflichtet sind, auch rückwirkend beträchtliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Durch eine solche Nachzahlungspflicht könnte die Existenz vieler mittelständischer Unternehmen gefährdet werden, was zu einer Gefährdung von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen in mittelständischen Unternehmen führen würde. Um diese negativen Konsequenzen zu vermeiden, ist unverzüglich eine entsprechende rückwirkende gesetzliche Klarstellung erforderlich.

6. Zu Artikel 12 (§ 5 Abs. 2 Satz 3 - neu - RegG)

Artikel 12 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 12
Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Dem § 5 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Für das Jahr 2007 wird die Steigerung nach Satz 1 ausgesetzt.""

Begründung

Die im Entwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2006 vorgesehene Änderung des Regionalisierungsgesetzes würde zu einer Kürzung der Regionalisierungsmittel um rund 3,2 Mrd. Euro im Zeitraum 2006 - 2010 führen.

Angesichts langfristiger Verkehrsverträge und angesichts des Volumens der von der Bundesregierung beabsichtigten Kürzung der Regionalisierungsmittel müssten die Länder und die Aufgabenträger für den SPNV starke Einschnitte bei den bisherigen Bestellleistungen, bei notwendigen Investitionen und weiteren Modernisierungen vornehmen, deren Folgen weder verkehrs- noch umweltpolitisch zu verantworten wären.

Das geltende Regionalisierungsgesetz sieht eine Revision des Gesetzes für das Jahr 2007 mit Wirkung für das Jahr 2008 vor. Die im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes vorgesehene Verfahrensweise steht damit nicht im Einklang, weil sie ohne Berücksichtigung von Sach- und Bedarfsaspekten erfolgen würde.

Angesichts der Haushaltslage des Bundes tragen die Länder zur Haushaltsentlastung des Bundes bei, indem sie 2007 einmalig auf die Dynamisierung der Regionalisierungsmittel verzichten.

Anknüpfend an das Regionalisierungsgesetz soll die bedarfsgerechte Ausstattung mit Regionalisierungsmitteln im Rahmen der ohnehin für 2007 mit Wirkung für das Jahr 2008 vorgesehenen Revision ermittelt werden, um die in diesem Bereich notwendige Planungssicherheit für die Erfüllung der im Rahmen der Bahnstrukturreform den Ländern ab 1996 übertragenen Aufgaben zu schaffen.

7. Zu Artikel 12a - neu - (§ 2 Abs. 3 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz)

Nach Artikel 12 ist folgender Artikel 12a einzufügen:

"Artikel 12a
Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes

Dem § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452), das zuletzt am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3270) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben geht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Oberfinanzdirektionen - Service-Center Versorgung - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen über. Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den für das Beamtenversorgungsrecht jeweils zuständigen obersten Landesbehörden einen bis zu zwölf Monaten früheren Übergang der Zuständigkeit vereinbaren.""

Begründung

Im Rahmen der vorgesehenen Föderalismusreform soll Artikel 74a des Grundgesetzes aufgehoben werden. Damit werden die bisherigen Zuständigkeiten im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts für die Beamten des Bundes und der Länder entflochten.

Zu diesen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gehört auch der Vollzug von Artikel 131 des Grundgesetzes. Für eine Entflechtung dieses Bereichs ist eine Änderung des Grundgesetzes nicht erforderlich; deswegen wurde von einer Aufnahme in den Gesetzentwurf zur Föderalismusreform abgesehen.

Nach Artikel 131 des Grundgesetzes sind insbesondere die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und nicht in ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet wurden, durch Bundesgesetz zu regeln.

Nach den bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) gibt es eine bundesgesetzliche Aufteilung der Zuständigkeit für die Festsetzung und die Zahlung der Bezüge in geringem Umfang auf verschiedene Bundeseinrichtungen sowie für den größeren Anteil auf die (Alt-)Länder. Die Länder zahlen "für Rechnung des Bundes". Sie haben dabei das Beamtenversorgungsrecht und das Beihilferecht des Bundes anzuwenden.

Die ursprüngliche - noch andauernde - Zuständigkeitsregelung hatte ihren Grund in der besonderen Situation der Verwaltungsstrukturen in den unmittelbaren Nachkriegsjahren. Die Länder haben in der damaligen Ausnahmesituation diese Aufgaben für den Bund übernommen. Nunmehr, nach mehr als 50 Jahren, gibt es für die Aufrechterhaltung dieses Zustandes keine sachliche Begründung mehr. Zudem würde die Fortgeltung des bisherigen Rechts für die Länder einen unangemessen hohen Verwaltungs- und IT-Aufwand bedeuten, weil sie neben dem primären Landesrecht für einen kleinen Personenkreis Bundesrecht vorhalten müssten.

Die bundesgesetzlichen Regelungen aus den Nachkriegsjahren sind durch Artikel 3 (Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz) des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bereits aufgehoben worden. § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes bestimmt u. a., dass sich (auch künftig) die Zuständigkeiten nach dem bisherigen Recht richten.

Im Rahmen der vorgesehenen Entflechtung der Zuständigkeiten soll dem Bund nunmehr die Festsetzung und die Zahlung der Bezüge für den nach dem (früheren) G 131 berechtigten Personenkreis (zurück)übertragen werden.