Antrag des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung des Katalogs der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuergesetz

Freistaat Thüringen Erfurt, den 23. März 2010

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Thüringer Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Antrag für eine


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jürgen Schöning

Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung des Katalogs der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuergesetz

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, eine strukturelle Neuordnung und Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht vorzunehmen und fordert die Bundesregierung auf, die notwendigen Schritte einzuleiten.

Handlungsbedarf besteht insbesondere bei der Besteuerung der Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten und vergleichbaren sozialen Einrichtungen.

Begründung

Die aktuelle Diskussion zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Schulessen macht deutlich, dass die bestehenden Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht für den Bürger nicht nachvollziehbare Belastungswirkungen nach sich ziehen können: So können verzehrfertig zubereitete Speisen sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.

Der Betreiber eines Imbissstandes muss lediglich den ermäßigten Steuersatz zahlen, wenn er neben der Speisenlieferung nur Dienstleistungen erbringt, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

Wenn bei der Schulspeisung von einem Unternehmen noch zusätzliche Dienstleistungselemente wie Portionierung und Ausgabe der Speisen, Reinigung der Tische, des Geschirrs und des Bestecks erbracht werden, handelt es sich um nicht begünstigte Leistungen, die zur Erhebung des vollen Steuersatzes von 19% führen.

Auch dieses Beispiel macht deutlich, dass eine strukturelle Neuordnung und Überprüfung des Anwendungsbereiches des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erforderlich ist. Sowohl nicht mehr zeitgemäße Ermäßigungstatbestände als auch für den Bürger nicht nachvollziehbare Belastungswirkungen sind dringend zu korrigieren. Eine einheitliche Regelung zur Besteuerung der Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten und vergleichbaren sozialen Einrichtungen, nach der unabhängig vom Umfang der erbrachten Dienstleistung höchstens der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent Anwendung findet, erscheint geboten.