Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Lissabon am 11. April 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XI.2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Übereinkommen auch Bestimmungen enthält, die das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regeln.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XI.2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Ländern und Gemeinden entsteht durch den Vollzug des Gesetzes ein geringfügiger administrativer Aufwand durch die mit der Anerkennung der Qualifikationen verbundenen Verwaltungstätigkeiten, der sich im Einzelnen nicht beziffern lässt. Dieser zusätzliche Aufwand dürfte aber kompensiert werden durch den Wegfall des Verwaltungsaufwandes, der bislang in Anwendung der bestehenden Übereinkünfte entstand.

Übereinkommen
über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Lissabon, 1997

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

Abschnitt I
Begriffsbestimmungen

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Abschnitt II
Zuständigkeit der Behörden

Artikel II.1

(1) Soweit zentralstaatliche Behörden dafür zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen, sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen unmittelbar gebunden und ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung des Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten den Gliedstaaten einer Vertragspartei obliegt, stellt die Vertragspartei einem der Verwahrer bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach eine kurze Darstellung seiner verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung zur Verfügung. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden der Gliedstaaten derartiger Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(2) Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten einzelnen Hochschuleinrichtungen oder anderen Stellen obliegt, übermittelt jede Vertragspartei entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung diesen Einrichtungen oder Stellen den Wortlaut dieses Übereinkommens und unternimmt alle möglichen Schritte, um zu erreichen, dass seine Bestimmungen wohlwollend geprüft und zur Anwendung gebracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den nachstehenden Artikeln dieses Übereinkommens.

Artikel II.2

Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach teilt jeder Staat, der Heilige Stuhl oder die Europäische Gemeinschaft einem der Verwahrer dieses Übereinkommens mit, welche Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.

Artikel II.3

Dieses Übereinkommen ist nicht so anzusehen, als beeinträchtige es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung von in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die in einem bereits bestehenden oder künftigen Vertrag, dessen Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder wird, enthalten sind oder sich daraus ergeben.

Abschnitt III
Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen

Artikel III.1

(1) Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen zu ermöglichen.

(2) In dieser Hinsicht darf es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status oder aufgrund anderer Umstände geben, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, nicht zusammenhängen. Um dieses Recht zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, angemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen.

Artikel III.2

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.

Artikel III.3

(1) Entscheidungen über die Anerkennung werden auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird.

(2) Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller, der diese Informationen nach Treu und Glauben zur Verfügung stellt.

(3) Unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers haben die Einrichtungen, welche die betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, die Pflicht, auf sein Ersuchen und innerhalb angemessener Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Anerkennung angestrebt wird, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vertragsparteien weisen alle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen an oder legen ihnen gegebenenfalls nahe, jedem begründeten Ersuchen um Informationen zum Zweck der Bewertung von Qualifikationen, die an diesen Einrichtungen erworben wurden, nachzukommen.

(5) Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle.

Artikel III.4

Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.

Artikel III.5

Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.

Abschnitt IV
Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

Artikel IV.1

Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchem Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel IV.3

Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.4

Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.

Artikel IV.5

Soweit Schulabschlusszeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, dass sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.

Artikel IV.6

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung eingeschränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, dass die Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist.

Artikel IV.7

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass der Bewerber die Unterrichtssprache oder -sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend beherrscht.

Artikel IV.8

In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertragspartei erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.

Artikel IV.9

Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden.

Abschnitt V
Anerkennung von Studienzeiten

Artikel V.1

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

Artikel V.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel V.3

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

Abschnitt VI
Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Artikel VI.1

Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel VI.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel VI.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel VI.3

Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen:

Darüber hinaus kann die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleichtern.

Artikel VI.4

Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:

Artikel VI.5

Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei getroffen wurden, auf die diese Einrichtungen zurückgehen.

Abschnitt VII
Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleich gestellte Personen innehaben

Artikel VII

Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleich gestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können.

Abschnitt VIII
Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen

Artikel VIII.1

Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung, um die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, rechtfertigt. Diese Informationen ergehen in folgender Form:

Artikel VIII.2

Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlagen:

Abschnitt IX
Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Artikel IX.1

Um die Anerkennung von Qualifikationen in Bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, transparente Systeme für die vollständige Beschreibung der erworbenen Qualifikationen zu schaffen.

Artikel IX.2

(1) In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.

(2) Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei

(3) Jedes nationale Informationszentrum muss über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.

Artikel IX.3

Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom ("Diploma Supplement") der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokuments durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.< /p>

Abschnitt X
Durchführungsmechanismen

Artikel X.1

Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:

Artikel X.2

(1) Hiermit wird der Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen.

(2) Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff "Vertragspartei" nicht für die Europäische Gemeinschaft.

(3) Die in Artikel XI.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des ENIC-Netzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Vertreter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(4) Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(5) Der Ausschuss fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung. Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren beschließen, um die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens und der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Hochschulqualifikationen anzuleiten. Die Vertragsparteien sind durch diese Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuss holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse fasst.

(6) Der Ausschuss erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.< /p>

(7) Der Ausschuss unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in Bezug auf die Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich.< /p>

(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist.

(9) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuss tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen.

(10) Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.< /p>

Artikel X.3

(1) Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren zusammen nur eine Stimme.

(2) Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und seinen Präsidialausschuss.

(3) Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.< /p>

(4) Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und Mobilität von Nutzen sind.

Abschnitt XI
Schlussklauseln

Artikel XI.1

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für

(2) Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

(3) Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.

Artikel XI.2

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats und/oder Staaten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.< /p>

Artikel XI.3

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel XI.1 aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses1) an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.< /p>

(2) Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrhelt der Vertragsparteien getroffen.

(3) Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm aufgrund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.

Artikel XI.4

(1) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrerer der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich

(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragsparteien einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind, mit Ausnahme des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten.

Artikel XI.5

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Artikel XI.6

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung lässt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor aufgrund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt.

(3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Artikel XI.7

(1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, dass sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden: Artikel IV.8 Artikel V.3 Artikel VI.3 Artikel VIII.2 Artikel IX.3 Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel XI.8

(1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuss2) mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangt.

(2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig.

(3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.< /p>

Artikel XI.9

(1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO< /p>

(3) Der Verwahrer, der aufgrund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.


Geschehen zu Lissabon
am 11. April 1997
in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache,
wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind,

in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.

Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.

Denkschrift zum Übereinkommen

1 . Allgemeines

Anfang der 90er Jahre haben der Europarat und die UNESCO-"Region Europa" beschlossen,

durch ein einziges Übereinkommen zu ersetzen. Nach mehrjährigen Vorbereitungen wurde dieses erste gemeinsame Übereinkommen der UNESCO und des Europarates auf der diplomatischen Konferenz von Europarat und UNESCO am 11. April 1997 in Lissabon angenommen. Das Übereinkommen wurde am 11. April 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet.< /p>

Das Übereinkommen regelt, ob und wie ausländische Zugangsvoraussetzungen und Studienleistungen anerkannt werden können. Dies umfasst sowohl die Qualifikationen, die zu einem Hochschulstudium berechtigen, als auch Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse von Hochschulstudien.

Die Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region stellt ein wertvolles Gut dar. Daher ist es wesentliches Ziel des Übereinkommens, den Zugang zu den Bildungsinstitutionen der anderen Vertragsparteien zu erleichtern und die Mobilität des wissenschaftlichen Nachwuchses in Europa nachhaltig zu fördern.

Folglich unterstützt das Übereinkommen auch in entscheidender Weise die Bestrebungen des so genannten Bologna-Prozesses. In der Bologna-Erklärung vom 19. Juni 1999 haben die für Hochschulwesen zuständigen Minister von 30 europäischen Staaten beschlossen, bis zum Jahr 2010 einen einheitlichen Europäischen Hochschulraum zu verwirklichen und zu diesem Zweck auf eine Konvergenz der jeweiligen Hochschulsysteme in Europa hinzuarbeiten.

Bund und Länder haben sich im Jahr 1997 mit der Problematik der Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens beschäftigt. Hintergrund waren Befürchtungen, die in Abschnitt VI des Übereinkommens enthaltenen Regelungen könnten ausländischen Juristen einen Rechtsanspruch auf eine Berufsausübung in Deutschland einräumen. Aufgrund der so genannten Lindauer Absprache ist hier ein einstimmiges Ländervotum zur Ratifizierung erforderlich. Auf der 291. Sitzung der Ständigen Vertragskommission der Länder am 24. November 1998 wurde daher vorerst beschlossen, die Entscheidung im Hinblick auf die damals anstehende Juristenausbildungsreform zurückzustellen. Nach Abschluss der Reform der Juristenausbildung (vgl. Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 - BGBl. I S. 2592) haben Bund und Länder die Thematik erneut aufgegriffen. Die Verhandlungen führten zu einer Zustimmung zur Ratifizierung des Übereinkommens mit der Maßgabe, dass die in Nummer 2 dargestellte vertragsbezogene Erklärung abgegeben wird.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung machte im Rahmen der Vorbereitung der Vorlage des Gesetzentwurfs an das Kabinett im Mai 2005 darüber hinaus Bedenken im Hinblick auf die geregelten Berufe im Gesundheitswesen geltend. Es erarbeitete in Abstimmung mit den obersten Landesgesundheitsbehörden eine vertragsbezogene Erklärung, wonach im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Berufszugang (Approbation oder Erlaubnis) auch weiterhin davon abhängig gemacht werden kann, dass eine der deutschen gleichwertige Ausbildung oder gleichwertige Kenntnisse nachgewiesen werden. Diese Erklärung erweitert die Erklärung zu den Berufen im Rechtswesen unter Nummer 2.

2 . Besonderes

Abschnitt I enthält die für den Regelungsgehalt wesentlichen Begriffsbestimmungen.

Abschnitt II legt die Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden fest.

Abschnitt III beschreibt die allgemeinen Grundsätze, die auf die Bewertung von Qualifikationen Anwendung finden sollen. Artikel III.3 Abs. 5 konkretisiert das Prinzip der Akzeptanz der im Ausland erworbenen Qualifikationen dahingehend, dass die Vertragsparteien und nicht mehr die Studierenden den Wert ihrer Diplome nachweisen müssen.

Abschnitt IV regelt die Fragen der Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Dabei enthält Artikel IV.1 die Möglichkeit jedes Mitgliedstaates, den Zugang abzulehnen, sofern wesentliche Unterschiede zwischen den in einer anderen Vertragspartei erworbenen Qualifikationen und den nationalen Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen werden können.

Abschnitt V enthält die Regelungen zur Anerkennung von Studienzeiten. Artikel V.1 beschreibt analog zu Artikel IV.1 die Möglichkeit, die Anerkennung abzulehnen, sofern wesentliche Unterschiede zwischen ausländischen und den eigenen Studienzeiten nachgewiesen werden können.

Abschnitt VI beinhaltet die Regelungen zur Anerkennung von Hochschulqualifikationen. Artikel VI.1 regelt wie die Artikel IV.1 und V.1 die Möglichkeit der Nichtanerkennung.

Die Bundesrepublik Deutschland wird im Zusammenhang mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgeben: "Angesichts der fortbestehenden großen Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen stellt die Bundesrepublik Deutschland klar, dass bei Hochschulprogrammen und -qualifikationen, die auf Berufe im Rechtswesen vorbereiten, in der Regel von wesentlichen Unterschieden im Sinne von Artikel VI.1 auszugehen ist und dass sich Artikel VI.3 Buchstabe a allein auf den Zugang zu weiteren Studien an einer Hochschule bezieht. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb die Zulassung zu einem reglementierten Beruf im Rechtswesen und dessen Ausübung auch weiterhin davon abhängig machen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen derartigen reglementierten Beruf.

Der Bereich der Heilberufe ist außerhalb der Staaten, die Mitglied der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in sonstiger Weise vertraglich an die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Europäischen Union gebunden sind, nicht harmonisiert. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit ist jedoch ein Mindeststandard bei den Ausbildungen zu fordern, der dem der sektoralen Anerkennungsrichtlinien der Europäischen Union entspricht. Ist aufgrund eines Vergleichs der Qualifikationen dieser Mindeststandard nicht gegeben, stellt die Bundesrepublik Deutschland klar, dass in diesen Fällen von wesentlichen Unterschieden im Sinne von Artikel VI.1 auszugehen ist und dass sich Artikel VI. 3 Buchstabe a allein auf den Zugang zu weiteren Studien an einer Hochschule bezieht. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Zulassung zu einem reglementierten Beruf im Gesundheitswesen und dessen Ausübung auch weiterhin davon abhängig machen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufs festgelegten Bedingungen erfüllt sind."

Abschnitt VII regelt die spezifische Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben.

Abschnitt VIII und Abschnitt IX definieren die Bereitstellung von Informationen.

Abschnitt X enthält die Durchführungsvorschriften.

Abschnitt XI enthält die Schlussklauseln wie Festlegung des Kreises der Unterzeichner, die Festlegung der völkerrechtlichen Bindung, Inkrafttretensklauseln, Verhältnis zu anderen Übereinkommen mit ähnlichem Regelungsgehalt, Kündigungsklauseln, Zulässigkeit von Vorbehalten, Verfahren bei Änderungen, Bestimmung des Europarats und der UNESCO als Verwahrer und Festlegung ihrer Aufgaben.< /p>

Besonders hervorzuheben ist die Regelung gemäß Artikel XI.3, die der Europäischen Gemeinschaft (Absatz 3) und anderen als den zur Diplomatischen Konferenz eingeladenen Staaten (Absatz 1) die Möglichkeit des Beitritts unter bestimmten Bedingungen eröffnet.

Artikel XI.4 regelt, dass die sechs älteren Übereinkünfte von den Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens nicht mehr angewendet werden. Diese Übereinkünfte behalten somit nur noch in den Beziehungen zu solchen Staaten Bedeutung, die nicht zugleich Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind.


1) Anm. d. Übersetzers: Vgl. Begriffsbestimmung in Artikel X.2 Abs. 1.
2) Anm. d. Übersetzers: Vgl. Begriffsbestimmung in Artikel X.2 Abs. 1 und die Anmerkung zu Artikel XI.3 Abs. 1.