Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob als Konsequenz aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2019 (Rechtssache C-18/18) eine gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte, wonach die bereits bestehende gesetzliche Löschungsverpflichtung der Plattformbetreiber über den konkret gemeldeten Inhalt hinaus auf wortgleiche rechtswidrige Inhalte sowie möglichst auch auf sinngemäß inhaltsgleiche rechtswidrige Inhalte ausgedehnt wird.

Begründung:

Hassposts verbreiten sich im Netz rasant, weil sie vielfach geteilt oder wiederholt werden. Die vorgeschlagene Ausdehnung der gesetzlichen Löschungspflicht auf wortgleiche und sinngemäß gleichartige Posts wäre als Konsequenz aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2019 (Rechtssache C-18/18) ein wichtiger Schritt zur effektiven Bekämpfung von Hassrede im Netz, da der Beschwerdeführer mit nur einer Meldung die Löschung aller in die gleiche Richtung gehenden Posts erreichen könnte und nicht gegen jeden einzelnen Inhalt gesondert vorgehen müsste.

Der Staat hat eine Pflicht, Opfer von Hassrede effektiv zu schützen und nicht allein zu lassen. Gerade Opfer, die massiv und von vielen Personen gleichzeitig angegangen werden, haben Anspruch auf besonderen Schutz.

Insbesondere greift der Gesetzentwurf der Bundesregierung dieses wichtige Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder nicht auf, obwohl sich diese bereits im Herbst 2019 einstimmig dafür ausgesprochen haben. Bislang hat sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch anderweitig nicht zu dem Vorschlag positioniert.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 (Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes)

Der Bundesrat hält die bestehende Systematik für wenig praktikabel und bittet darum, im Sinne einer verständlicheren Umsetzung der AVMD-Richtlinie in Bezug auf Videosharingplattform-Anbieter die Anwendbarkeit des Telemediengesetzes (TMG) und des NetzDG trennscharf zu definieren und damit Rechtssicherheit für die Plattformanbieter zu gewährleisten.

Begründung:

Durch die gewählte Systematik ist für Videosharingplattform-Anbieter schwer zu erkennen welches Gesetz (NetzDG oder TMG) und welche Regelungen bei welchen Inhalten gelten. Insbesondere für Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind die Regelungen in § 3e Absatz 3 NetzDG undurchsichtig.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 2 NetzDG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Berichtspflicht der nach § 2 NetzDG einzureichenden Transparenzberichte auch auf das Aufkommen von Social Bots und eine menschliche Interaktion vorgebende Profile (Fake Profile) ausgeweitet werden kann. Zudem sollte dann auch darüber berichtet werden, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen die Anbieter unternehmen, um gegen Social Bots und Fake Profile in den sozialen Netzwerken vorzugehen.

Begründung:

Durch missbräuchlich eingesetzte Social Bots und eine menschliche Interaktion vorgebende Profile (Fake Profile) können Nutzerinnen und Nutzer gezielt beeinflusst werden, ohne dass diesen bewusst ist, dass es sich dabei um automatisierte Äußerungen handelt, die möglicherweise vervielfältigt werden. Auf diese Gefahr wurde bereits in der Vergangenheit sowohl durch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder als auch im politischen Raum aufmerksam gemacht. Um das Vertrauen in die sozialen Netzwerke weiter zu stärken, sollen die Transparenzberichte Angaben der Anbieter darüber enthalten, wie sie in ihren Netzwerken mit diesen Formen der automatisierten Kommunikation umgehen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Anbieter darüber berichten sollen, welches Aufkommen von Social Bots und Fake Profilen den Anbietern in ihrem Netzwerk bekannt ist, damit sich die Nutzerinnen und Nutzer ein Bild davon machen können, in welcher Größenordnung diese in den von ihnen genutzten Netzwerken vorhanden sind. Zudem ist von Interesse, ob die Anbieter etwas gegen Social Bots und Fake Profile unternehmen. Daher sollte der Bericht nach § 2 NetzDG auch Angaben hierzu enthalten.

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe aa0 voranzustellen:,aa0) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt" die Wörter "unverzüglich, spätestens" eingefügt.´

Begründung:

Angesichts der rasanten, potenziell weltweiten Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten ist eine ausschöpfbare Frist von 24 Stunden zwischen dem Eingang der Beschwerde über den Inhalt und dessen Löschung zu lang. Insofern ist dem Wortlaut nach ein Gleichlauf mit § 10 Satz 1 Nummer 2 TMG in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt sowie mit § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG herzustellen.

Nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte sind bereits jetzt nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG "unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen" zu löschen. Es ist nicht einzusehen, warum Unverzüglichkeit dann nicht auch bei den offensichtlich rechtswidrigen Inhalten gelten soll.

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3b, § 3c NetzDG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hinsichtlich des Gegenvorstellungsverfahrens (§ 3b NetzDG-E) eine Klarstellung erfolgen sollte, dass dieses Verfahren kostenfrei sein muss. Hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens (§ 3c NetzDG-E) bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine Konkretisierung der Kosten im Gesetzestext (etwa durch Festlegung von Höchstbeträgen, die nicht überschritten werden dürfen) und die Schaffung von Kostenfreiheitstatbeständen erfolgen sollte.

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt die Einführung des Gegenvorstellungsverfahrens nach § 3b NetzDG-E und des Schlichtungsverfahrens nach § 3c NetzDG-E. Auch wenn weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz "Overblocking" befördert hätte (so auch die Begründung des Gesetzentwurfes auf den Seiten 13-18), erscheint es sachgerecht, zum Schutz der Meinungsfreiheit ein niederschwelliges Verfahren vorzuhalten, in dem auch ohne Anrufung der Gerichte eine Überprüfung der Löschungsentscheidung herbeigeführt werden kann.

Damit diese Verfahren in der Praxis auch angenommen werden, erscheint es besonders wichtig - zumal eine rechtsverbindliche Klärung in diesen Verfahren nicht erzwungen werden kann, so dass sie im Falle des Scheiterns einem Gerichtsverfahren nur vorgelagert sind - dass sie kostenfrei (Gegenvorstellungsverfahren) bzw. allenfalls mit ganz geringen Kosten (Schlichtungsverfahren) verbunden sind.

Weder dem Gesetzentwurf noch dessen Begründung lässt sich entnehmen, dass das Gegenvorstellungsverfahren kostenfrei sein muss. Die Begründung scheint hiervon (im Umkehrschluss zu den Ausführungen zum Schlichtungsverfahren) aber stillschweigend auszugehen. Eine Klarstellung wäre insoweit wünschenswert.

Hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens lässt sich dem Gesetz lediglich ganz allgemein entnehmen, dass es "kostengünstig" sein soll (§ 3c Absatz 2 Nummer 4 NetzDG). Der Begründung des Gesetzentwurfes ist zu entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren "kostengünstig" und "insbesondere für die Person, welche die Schlichtungsstelle anruft, allenfalls mit geringen Kosten, die keine abschreckende Wirkung haben dürfen" verbunden sein soll (vergleiche Seite 51). Diese Ausführungen bleiben sehr abstrakt und unbestimmt. Hier erschiene eine Konkretisierung im Gesetzestext (etwa durch Festlegung von Höchstbeträgen, die nicht überschritten werden dürfen) sinnvoll. Zudem erschiene es angezeigt, Kostenfreiheitstatbestände (etwa entsprechend den Regelungen zur Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit und hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint) zu ergänzen. Ansonsten droht, dass das Schlichtungsverfahren wegen der dort anfallenden Kosten in der Praxis nicht angenommen wird. Ohne eine derartige Regelung wäre es etwa für prozesskostenhilfeberechtigte Personen attraktiver, sogleich ein Gerichtsverfahren auf Prozesskostenhilfebasis zu führen. Das Schlichtungsverfahren würde in vielen Fällen leerlaufen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3e NetzDG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zielgerichtet zu prüfen, ob die AVMD-Richtlinie ausreichend Spielraum dafür lässt, Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, auch in Bezug auf strafbare Inhalte gemäß den §§ 111, 130 Absatz 1 oder den §§ 2, 131, 140, 166 und 184b in Verbindung mit

§ 184d StGB den allgemeinen Regeln des NetzDG zu unterwerfen.

Begründung:

§ 3e Absatz 3 NetzDG-E regelt, dass alle Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, in Bezug auf bestimmte strafbare Inhalte (die den Tatbestand der §§ 111, 130 Absatz 1 oder §§ 2, 131, 140, 166 und 184b in Verbindung mit § 184d StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind) nicht den allgemeinen Löschungsregeln des NetzDG unterworfen sind. Vielmehr sind in Bezug auf diese Anbieter nur Einzelanordnungen des Bundesamtes für Justiz (BfJ) nach dem neuen § 4a NetzDG-E möglich. Hierbei sind allerdings auch noch die Anforderungen von § 3 Absatz 5 TMG zu beachten, insbesondere das Erfordernis, vor der Anordnung die Sitzlandbehörden zu konsultieren.

Diese Regelung führt dazu, dass Anbieter von Videoplattformen mit Sitz im europäischen Ausland (dazu würde zum Beispiel auch YouTube zählen) vom grundlegenden Mechanismus des NetzDG "Löschungspflicht bei bestimmten rechtswidrigen Inhalten nach Beschwerde" ausgenommen werden. Stattdessen könnten diese Anbieter im Fall der genannten Straftaten nur noch durch Einzelanordnung des BfJ zur Löschung verpflichtet werden. Dabei müsste wohl in jedem Einzelfall eine vorherige Konsultation mit den zuständigen Sitzlandbehörden stattfinden, was einen erheblichen Aufwand bedeutet. Insgesamt wäre dies im Bereich der Videosharingplattform-Dienste ein erheblicher und nicht akzeptabler Rückschritt gegenüber der jetzigen Rechtslage.

Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfes Abschnitt V.2. wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtlinie lediglich Mindestvorgaben zur Regulierung von Videosharingplattform-Diensten enthält (vergleiche Seite 18). Daher sind strengere Regelungen - wie zum Beispiel eine sich direkt aus dem Gesetz ergebende Löschungspflicht - nicht ausgeschlossen. Zudem lässt die AVMD-Richtlinie Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip insbesondere für die Menschenwürde verletzende Inhalte zu. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist nachdrücklich dazu aufzufordern, diese Spielräume nochmals eingehend zu prüfen.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Sonderregeln für Videosharingplattformen zu einer großen regelungstechnischen Unübersichtlichkeit in diesem Bereich führen, durch die sich der Gesetzgeber letztlich auch angreifbar macht. Für YouTube gilt beispielsweise Folgendes: Der Kommentarteil der Plattform fällt weiterhin umfassend unter die Regelungen des NetzDG. Beim Videoteil ist zu unterscheiden: Inhalte, die gegen die §§ 111, 130 Absatz 1 oder §§ 2, 131, 140, 166 und 184b in Verbindung mit § 184d StGB verstoßen, werden vom gesetzlichen Löschmechanismus des NetzDG ausgenommen, müssen aber gemäß § 3a NetzDG-E an das BKA übermittelt werden. Inhalte, die gegen die übrigen in § 1 Absatz 3 NetzDG genannten Tatbestände verstoßen (zum Beispiel die Beleidigungsdelikte), unterfallen demgegenüber weiterhin dem Löschmechanismus.

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3e Absatz 2 Satz 4 - neu - NetzDG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 3e Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

" § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Maßnahmen unverzüglich vorzunehmen sind."

Begründung:

Durch die Anwendbarkeit des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, haben kleine inländische Videosharingplattformen offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu sperren oder entfernen. Dies geht über die Vorgaben der AVMD-Richtlinie hinaus, welche ein unverzügliches Handeln vorschreibt, um die notwendige Flexibilität im Einzelfall zu gewährleisten. Laut Gesetzesbegründung zum Telemediengesetz sind bei der Beurteilung, was ein unverzügliches Handeln darstellt, Größe, Reichweite / Nutzerzahlen und Ressourcen des jeweiligen Videosharingplattform-Anbieters zu berücksichtigen. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung, dass gerade von kleineren Videosharingplattform-Anbietern nicht erwartet werden kann, dass diese aufgrund des Meldeverfahrens außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (nachts oder am Wochenende) besetzt sein müssen.

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 2 Satz 3 NetzDG)

In Artikel 1 Nummer 6 ist § 4a Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu fassen:

" § 4 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für das Vorabentscheidungsverfahren dasjenige Gericht zuständig ist, welches über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheiden würde."

Begründung:

Durch die neu geschaffene Regelung des § 4a NetzDG-E soll das Bundesamt für Justiz in die Lage versetzt werden, gegen Verstöße von Anbietern sozialer Netzwerke gegen Vorschriften des NetzDG nicht nur repressiv durch die Verhängung von Bußgeldern vorzugehen, sondern durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch künftige bzw. fortgesetzte Verstöße unterbinden zu können.

In diesem Zusammenhang wirft die in § 4a Absatz 2 Satz 3 NetzDG-E angeordnete entsprechende Anwendung des § 4 Absatz 5 NetzDG jedoch Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit auf. Die letztgenannte Vorschrift sieht vor der Verhängung von Bußgeldern die Durchführung eines gerichtlichen Vorabprüfungsverfahrens für Fälle vor, in denen die Entscheidung auf das Nichtentfernen oder Nichtsperren von rechtswidrigen Inhalten nach § 1 Absatz 3 NetzDG gestützt werden soll. Nach § 4 Absatz 5 Satz 2 NetzDG ist für das Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen der repressiven Bußgeldverhängung dasjenige

Gericht zuständig, das auch über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheiden würde. Dies ist nach § 68 Absatz 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, hier also das Amtsgericht Bonn.

Im Falle aufsichtsbehördlicher Verfahren nach § 4a NetzDG-E geht es jedoch nicht um die Verhängung von Bußgeldern, sondern die behördliche präventive Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG. Für die Überprüfung dieser behördlichen Entscheidung sind nicht die ordentlichen Gerichte, sondern - sachgerechterweise - nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte berufen, da es um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art geht.

Die entsprechende Anwendung des § 4 Absatz 5 Satz 2 NetzDG könnte danach im Kontext des § 4a Absatz 2 NetzDG-E so verstanden werden, dass das für die Prüfung einer späteren Aufsichtsverfügung zuständige Verwaltungsgericht auch zuständig für die Vorprüfung der objektiven Strafbarkeit von Inhalten nach § 1 Absatz 3 NetzDG ist. Dies dürfte mit Blick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit ansonsten nicht für die Prüfung strafrechtlicher Inhalte zuständig ist, nicht sachgerecht sein.

Es wird daher vorgeschlagen, zur entsprechenden Anwendung des § 4 Absatz 5 NetzDG-E klarzustellen, dass für das Vorabentscheidungsverfahren nach dieser Norm auch im Falle von Aufsichtsverfügungen nach § 4a Absatz 2 NetzDG-E, die im Anschluss durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu prüfen wären, das Gericht zuständig ist, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheiden würde.