Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe
(... StrÄndG)

A. Problem und Ziel

Mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) wurde § 46b des Strafgesetzbuches (StGB) eingeführt. Die sogenannte allgemeine Kronzeugenregelung ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Deren Ziel ist es, potenziell kooperationsbereiten Tätern einen stärkeren Anreiz zu bieten, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten zu leisten.

§ 46b StGB ist derzeit auch dann anwendbar, wenn zwischen der Tat des "Kronzeugen" und derjenigen, zu der er Aufklärungs- oder Präventionshilfe leistet, kein Zusammenhang besteht. Dies wird angesichts der von § 46b StGB in Aussicht gestellten Vergünstigungen als zu weitgehend angesehen, da Aussagen zu völlig anderen Taten die Tatschuld nicht unmittelbar zu mindern vermögen und daher die Regelung, insbesondere aus Sicht des Opfers des "Kronzeugen", eine übermäßige Strafmilderung ermöglichen kann. Zugleich erscheint es auch aus Gründen der Erforderlichkeit angezeigt, die Regelung stärker auf Fälle zuzuschneiden, in denen der "Kronzeuge" eine besondere Nähe zur offenbarten Tat hat, weil er Teil einer kriminellen Struktur ist, für deren Aufdeckung der Staat in besonderem Maße auf Aufklärungs- und Präventionshilfe angewiesen ist. Daher soll für die Anwendung der Vorschrift zukünftig vorausgesetzt werden, dass zwischen der Tat des "Kronzeugen" und der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, ein Zusammenhang besteht. Damit kann auch ein Gleichklang mit der "kleinen Kronzeugenregelung" des § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hergestellt werden, wo eine solche Verbindung schon heute von der Rechtsprechung als erforderlich und ausreichend angesehen wird.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf schlägt vor, den Anwendungsbereich des § 46b StGB dahingehend einzuschränken, dass ein Zusammenhang bestehen muss zwischen der Tat des "Kronzeugen" und der Tat, zu der er Aufklärungs- oder Präventionshilfe leistet. Der Wortlaut des § 31 BtMG soll entsprechend angepasst werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das Gesetz wirkt im Ergebnis voraussichtlich haushaltsneutral. Die Beschränkung des § 46b StGB wird einerseits den Erfüllungsaufwand reduzieren, der durch seine Anwendung und die hierdurch initiierten Strafverfahren und Maßnahmen zur Aufdeckung oder Verhinderung anderer Straftaten entsteht. Im Gegenzug dürfte jedoch der Aufwand für die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden steigen, um auch ohne Präventions- oder Aufklärungshilfe die entsprechenden Taten aufdecken oder verhindern zu können.

F. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 46b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

Die am 1. September 2009 in Kraft getretene sogenannte allgemeine Kronzeugenregelung nach § 46b des Strafgesetzbuches (StGB) verfolgt den Zweck, potentiell kooperationsbereiten Tätern einen stärkeren Anreiz zu bieten, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten (Aufklärungs- und Präventionshilfe) zu leisten. Auf diese Weise sollen vor allem die abgeschotteten Strukturen, die insbesondere im Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, vorherrschen, aufgebrochen werden. Der mit § 46b StGB eröffnete Anreiz geht dabei insoweit über die Möglichkeiten der allgemeinen Strafzumessung nach § 46 StGB hinaus, als § 46b StGB eine Strafrahmenverschiebung zugunsten des "Kronzeugen" sowie in bestimmten Fällen ein Absehen von Strafe ermöglicht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung für eine solche Kooperation sind jedoch in der gegenwärtigen Fassung des § 46b StGB weit gefasst. Die Regelung hat einen breiten Anwendungsbereich, der den Täter auch zur Offenbarung von Delikten motivieren soll, die mit der eigenen Tat und damit mit der eigenen Schuld unmittelbar nichts zu tun haben. § 46b StGB greift zum Beispiel auch dann, wenn der Täter Opfer einer Straftat eines Dritten geworden ist, die er im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens aufzuklären hilft, die aber inhaltlich in keinem Zusammenhang zu seiner eigenen Tat steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010, 5 StR 182/10 = BGHSt 55, 153).

Dieser weite Anwendungsbereich kann dazu führen, dass die nach § 46b StGB gewährte Privilegierung mit dem in § 46 Absatz 1 Satz 1 StGB normierten Schuldprinzip nicht mehr in einem - vor allem für das Opfer und die rechtstreue Bevölkerung - nachvollziehbaren Einklang steht. Die unmittelbare Tatschuld wird durch solche Angaben nämlich nicht berührt und die mittelbaren Auswirkungen werden zumindest zweifelhaft sein (siehe bereits Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 13). Zwar ist anerkannt, dass auch Angaben zu einer ganz anderen Tat im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach § 46 StGB Berücksichtigung finden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1994, 1 StR 695/94; Peglau, jurisPR-StrafR 14/2010 Anm. 3). Ob sich aus solchen Angaben - wie dies bei anderem positiven Nachtatverhalten wie etwa einem Geständnis oder dem Bemühen des Täters um Schadenswiedergutmachung nach § 46 Absatz 2 StGB angenommen wird - wirklich hinreichende Rückschlüsse auf die innere Einstellung zur eigenen Tat und dem spezialpräventiven Strafbedürfnis ergeben können (vgl. LK-Theune, StGB, 12. Auflage, § 46 Rn. 197), wird aber nicht selten fraglich und im Hinblick auf die Einstellung des Täters allenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes zu unterstellen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997, 4 StR 240/97 = BGHSt 43, 195, 209). Trotz des in § 46b Absatz 2 Nummer 2 StGB enthaltenen Gebots, bei der Entscheidung über eine Strafmilderung auch die Schwere der Straftat und die Schuld des "Kronzeugen" zu berücksichtigen, kann daher die bisherige Fassung eine Strafmilderung ermöglichen, die nicht nur für das Tatopfer als nicht mehr schuldangemessen angesehen wird, sondern die auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts beeinträchtigen kann. Aus diesem Grund ist die jetzige Fassung überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. Frank/Titz, ZRP 2009, S. 137, 139; Sander, StraFo 2010, S. 365, 368; Salditt, StV 2009, S. 375 f., Sahan/Berndt, BB 2010, S. 647, 648; NK-Streng, StGB, 3. Auflage, § 46b Rn. 4 f., der aber einräumt, dass die in § 46b StGB enthaltenen Begrenzungen jedenfalls eine erhebliche "Schuldunterschreitung" zu vermeiden suchen; auch in der Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zur Einführung des § 46b StGB vom 25. März 2009 wurden von Albrecht, Dierlamm, Frank, König und Gillmeister entsprechende Bedenken erhoben, ebenso in einer Gemeinsamen Erklärung des Deutschen Richterbundes, des Deutschen Anwaltvereins, der Bundesrechtsanwaltskammer und der Strafverteidigervereinigungen vom August 2006; a. A. hingegen die Stellungnahmen der Sachverständigen Jeßberger, Lange und Peglau sowie Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage, § 46b Rn. 1, und unter Hervorhebung der präventiven Strafzwecke Kaspar/Wengenroth, GA 2010, S. 462 ff.; zurückhaltend auch Fischer, StGB, 59. Auflage, § 46b Rn. 4a; Maier, NStZ 2011, S. 153; zur Frage, ob auch die Strafgleichheit berührt sein kann vgl. Mellinghoff, Festschrift für Hassemer, 2010, S. 503, 512 f.).

Daher erscheint es sachgerecht, auch im Rahmen des § 46b StGB dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens noch stärker Rechnung zu tragen, indem die offenbarte Tat einen Bezug zur Tat des "Kronzeugen" aufweisen muss und somit dessen Angaben geeignet sind, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren, der ihm für seine eigene Tat zu machen ist. So wird derjenige, der eine mit der eigenen im Zusammenhang stehende Tat offenbart, zum Beispiel eher glaubhaft machen können, dass er sich von dem kriminellen Umfeld, in dem (auch) seine Tat begangen wurde, lösen will. Zugleich wird mit dieser Einengung deutlicher, dass § 46b StGB nicht etwa eine rein kriminalpolitisch motivierte Strafzumessung ermöglicht, sondern als Konkretisierung und Fortentwicklung der Vorgaben des § 46 StGB in das allgemeine Strafzumessungsrecht eingebettet ist (vgl. auch BayObLG, Urteil vom 31. Januar 1991, 3 St 015/90 , bei juris Rn. 223; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991, 3 StR 321/91, bei juris Rn. 16). Sie erleichtert es zudem, die Privilegierung des "Kronzeugen" im Hinblick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der materiellen Gerechtigkeit zu legitimieren.

Eine solche Beschränkung erscheint auch deshalb sinnvoll, weil mit ihr der Zweck der Norm, vor allem geschlossene Täterkreise aufzubrechen, stärker betont wird. Die Ermittlungsbehörden sind bei schweren Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) gerade dann auf Aufklärungs- und Präventionshilfe angewiesen, wenn es sich um abgeschottete Strukturen handelt. Hier bedarf es vor allem der Hinweise von Personen, die diesen Strukturen angehören. Das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen der eigenen und der offenbarten Tat kann dazu beitragen, dass der von § 46b StGB-E erfasste Täter tatsächlich diese erforderliche Nähe zu diesen Strukturen aufweist. Zudem wird ein solcher "interner Kronzeuge" in der Regel auch über detaillierteres Wissen verfügen als ein Täter, der keinen inhaltlichen Bezug zur offenbarten Tat aufweist. Die Offenbarung solchen Insiderwissens kann für die Strafverfolgungsbehörden nicht nur besonders wertvoll sein, sondern auch die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage erleichtern.

Allerdings soll es auch bei der Neufassung grundsätzlich dabei bleiben, dass sich eigene und offenbarte Tat weder zwingend im selben Deliktsfeld bewegen noch innerhalb der formalen Grenzen organisierter oder terroristischer Kriminalität im Sinne der §§ 129, 129a, 129b StGB begangen sein müssen. Strafrechtlich relevante Aktivitäten im Bereich der organisierten Kriminalität, einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, und des Terrorismus beschränken sich gerade nicht auf die genannten Vereinigungsdelikte und zeichnen sich auch im Übrigen durch ihre deliktsübergreifende Natur aus. Aus diesem Grund ist die allgemeine Regelung des § 46b StGB-E auch weiterhin gegenüber einer Vielzahl bereichsspezifischer "Kronzeugenregelungen" vorzugswürdig (vgl. näher Bundestagsdrucksache 16/6268, insbesondere S. 10 und 12).

Konkret soll § 46b StGB nur noch dann anwendbar sein, wenn die Tat, zu der der "Kronzeuge" Aufklärungs- oder Präventionshilfe leistet, "mit seiner Tat im Zusammenhang steht" (näher zur inhaltlichen Reichweite dieser Vorgabe im Besonderen Teil zu Artikel 1).

Ein solches Zusammenhangserfordernis kann auch die konkrete Anwendung des § 46b StGB-E erleichtern, indem bei mehreren Taten des "Kronzeugen" eine etwaige Strafmilderung auf die Einzeltaten beschränkt und für diese differenziert bestimmt werden kann, zu denen eine solche Verbindung besteht; die Notwendigkeit eines mangels inhaltlicher Bezugspunkte einheitlichen Abschlags entfällt (vgl. zum geltenden Recht BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010, 5 StR 182/10, bei juris Rn. 13).

Mit dieser Begrenzung wird schließlich auch ein noch stärkerer Gleichklang mit der bereichsspezifischen "Kronzeugenregelung" des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erreicht. Denn dort verlangt die Rechtsprechung für den Hauptanwendungsfall des § 31 Satz 1 Nummer 1 BtMG bereits jetzt einen Zusammenhang zwischen der eigenen und der offenbarten Tat (vgl. die Nachweise bei Körner, BtMG, 6. Auflage, § 31 Rn. 30). Das Erfordernis eines Zusammenhangs soll daher schon zur Vermeidung eines ungewollten Umkehrschlusses auch in § 31 BtMG ausdrücklich aufgenommen werden (siehe näher Begründung zu Artikel 2).

Auf eine diesbezügliche Angleichung von § 129 Absatz 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 129a Absatz 7 StGB, wird hingegen verzichtet. Hierfür sprechen zunächst die generellen Erwägungen, die auch bei Einführung des § 46b StGB Anlass dafür waren, auf eine Anpassung an die Vorgaben der allgemeinen "Kronzeugenregelung" zu verzichten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 15 und 16, jeweils rechte Spalte). Im Übrigen wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass diese Regelung nur für von der Vereinigung geplante Straftaten gelten soll (Schönke/Schröder-Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Auflage, § 129 Rn. 21, MK-Miebach/Schäfer, StGB, § 129 Rn. 134), folglich insoweit ein gewisser Bezug zur eigenen Tat des "Kronzeugen" bereits gefordert wird.

Die Neufassung des § 46b StGB-E ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unbedenklich. Zwar privilegiert § 46b StGB-E den Täter, dessen eigene Tat zur offenbarten Tat einen Zusammenhang aufweist. Diese Begrenzung verfolgt aber u.a. die - eine solche Unterscheidung rechtfertigenden - Zwecke, die Regelung stärker am Prinzip der schuldangemessenen Strafe auszurichten und sich stärker auf den Bereich strukturell abgeschotteter Kriminalität zu konzentrieren. Sie überschreitet daher auch insbesondere nicht die Grenzen zur Willkür (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006, 2 BvR 1178/06, bei juris Rn. 11 und 13). Im Übrigen erhält auch der Täter, der nicht in den Genuss des § 46b StGB-E kommt, nach § 46 StGB eine schuldangemessene Strafe. Vor diesem Hintergrund kann er sich nicht darauf berufen, dass andere Täter, die vergleichbare Taten begangen haben, milder bestraft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, 1 BvL 025/77 , bei juris Rn. 59 = BVerfGE 50, 142, 166).

Der letztgenannte Umstand gilt umso mehr, als durch die Neuregelung die Möglichkeit unberührt bleibt, eine Aufklärungs- oder Präventionshilfe zu einer Tat, die mit der des "Kronzeugen" in keinem Zusammenhang steht, weiterhin im Rahmen des § 46 StGB als positives Nachtatverhalten strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1994, 1 StR 695/94; Peglau, jurisPR-StrafR 14/2010 Anm. 3).

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Dieses enthält keine verpflichtenden Vorgaben für Regelungen zur Aufklärungs- und Präventionshilfe, sondern legt den Mitgliedstaaten in einigen EU-Instrumenten lediglich solche Regelungen nahe (vgl. die Nachweise in Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 9; der dort noch in seiner Entwurfsfassung erwähnte Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wurde inzwischen als Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24. Oktober 2008 beschlossen, ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

III. Erfüllungsaufwand; weitere Kosten; Nachhaltigkeitsaspekte

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Das Gesetz wirkt im Ergebnis voraussichtlich haushaltsneutral. Die Beschränkung des § 46b StGB wird einerseits den Erfüllungsaufwand reduzieren, der durch seine Anwendung und die hierdurch initiierten Strafverfahren und Maßnahmen zur Aufdeckung oder Verhinderung anderer Straftaten entsteht. Im Gegenzug dürfte jedoch der Aufwand für die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden steigen, um auch ohne Präventions- oder Aufklärungshilfe die entsprechenden Taten aufdecken oder verhindern zu können. Dementsprechend ist zu erwarten, dass sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht verändern wird.

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient einer zielgenaueren und Bedenken aufgreifenden Anpassung der Regelungen zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe.

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des § 46b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches)

Aus den im Allgemeinen Teil genannten Gründen erfährt § 46b Absatz 1 Satz 1 StGB eine tatbestandliche Einschränkung. Die eigene Tat des Täters muss zu der Tat, zu der er Aufklärungs- oder Präventionshilfe leistet, in einem Zusammenhang stehen.

Zur Konkretisierung des Begriffs des Zusammenhangs kann zunächst an die von der Rechtsprechung zu § 31 BtMG entwickelten Vorgaben angeknüpft werden, wonach zwischen der Tat des Kronzeugen und der aufgedeckten Tat ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. den Überblick bei Körner, BtMG, 6. Auflage, § 31 Rn. 30).

In negativer Hinsicht gilt danach, dass es sich bei der offenbarten Tat um eine rechtlich selbständige Tat handeln kann, die nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sein muss. Für den notwendigen Zusammenhang ist also nicht erforderlich, dass die offenbarte Tat Teil der prozessualen Tat nach § 264 StPO ist, wegen der der "Kronzeuge" angeklagt ist. Denn der prozessuale Tatbegriff stellt allein auf den jeweiligen Angeklagten ab und betrifft daher auch nur den diesen betreffenden einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991, 2 StR 608/90; Beschluss vom 2. November 1993, 1 StR 602/93; Beschluss vom 15. März 1995, 3 StR 77/95; Körner a. a. O.; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Auflage, § 31 Rn. 21; allgemein zum prozessualen Tatbegriff Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 264 Rn. 1; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 264 Rn. 4). Für geplante Taten eignet sich ein Abstellen auf den Kreis der angeklagten Taten ohnedies nicht.

In positiver Hinsicht wurde es für § 31 BtMG als notwendig und ausreichend angesehen, wenn ein Angeklagter seine mit seiner Einfuhr- oder Handelstätigkeit im Zusammenhang stehenden Bezugsquellen oder Vertriebswege aufdeckt (BGH, Beschluss vom 2. November 1993, 1 StR 602/93), etwa wenn er alle seine im Auftrag und nach Anweisungen eines Auftraggebers durchgeführten Kuriertätigkeiten und die dazugehörigen Abnehmer offenbart (BGH, Beschluss vom 15. März 1995, 3 StR 77/95), unabhängig davon, ob er an den aufgedeckten Taten selbst beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991, 2 StR 608/90, Beschluss vom 1. Dezember 1994, 1 StR 695/94). In der Literatur wird insoweit auf einen "inneren und verbindenden Bezug" zwischen eigener und offenbarter Tat abgestellt (Malek/Endriß, Betäubungsmittelstrafrecht, 2. Auflage, Rn. 847).

Ergänzend kann auch auf die Anwendung der durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) eingeführten und durch Artikel 5 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) um die Taten einer kriminellen Vereinigung ergänzten und am 31. Dezember 1999 ausgelaufenen Kronzeugenregelung verwiesen werden. Danach musste es sich bei der eigenen und der offenbarten Tat um eine Straftat nach den §§ 129, 129a StGB oder eine "mit dieser Tat zusammenhängende Straftat" gehandelt haben (wobei im Falle der kriminellen Vereinigung noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein mussten). Hier war ebenfalls anerkannt, dass ein solcher Zusammenhang nicht bedingt, dass der "Kronzeuge" auch an der offenbarten Tat beteiligt war (vgl. BayObLG, Urteil vom 31. Januar 1991, 3 St 015/90 , bei juris Rn. 201). Im Zusammenhang mit dem Organisationsdelikt sollten grundsätzlich solche Taten stehen, auf deren Begehung die terroristische oder kriminelle Vereinigung gerichtet war, sowie "typische Begleitdelikte" ihrer Mitglieder oder Unterstützer, namentlich solche, die der Beschaffung von Waffen, Kraftfahrzeugen oder gefälschten Urkunden dienten (vgl. Bundestagsdrucksache 011/2834, S. 14 oben, sowie 012/6853, S. 40).

Versucht man - trotz ihres zum Teil sehr deliktsspezifischen Einschlags - diese Vorgaben für § 46b StGB-E zu verallgemeinern, wird man vor allem darauf abzustellen haben, ob eigene und offenbarte Tat deshalb im Zusammenhang stehen, weil sie Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind. Erforderlich ist also ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen beiden Taten.

Werden eigene und offenbarte Tat aus einer Bande, Gruppe oder sonst wie strukturierten Mehrheit von Tätern heraus begangen, der auch der "Kronzeuge" angehört, so wird etwa allein die Zugehörigkeit zu dieser Personenmehrheit noch nicht genügen, um einen solchen Zusammenhang zu bejahen. Vielmehr wird notwendig und ausreichend sein, dass beide Taten sich in das verabredete Gesamtgeschehen einfügen, wie dies etwa schon nach früherem Recht für das Verhältnis von Organisationsdelikt und Zusammenhangstat anerkannt war (siehe vorstehend). So kann beispielsweise bei einer zum gewerbsmäßigen Betrug verbundenen Personenmehrheit zwischen mehreren Betrugshandlungen ein solcher Zusammenhang angenommen werden, auch wenn der dieser Mehrheit angehörende "Kronzeuge" an der von ihm offenbarten Tat nicht beteiligt war oder - bei einer geplanten Tat - sein soll. Hingegen wird ein schweres Körperverletzungsdelikt, das weder Teil des explizit verabredeten Gesamtgeschehens noch "typisches Begleitdelikt" ist, nicht allein deshalb mit diesen Vermögensdelikten zusammenhängen, weil es von einer Person dieser Gruppe verübt wurde; ein solcher Täter könnte also durch Angaben zu den Vermögensdelikten nicht von § 46b StGB-E profitieren.

Im Übrigen wird es bei aufeinander aufbauenden Tatbegehungen erforderlich sein, dass die eigene Tat zumindest mittelbar unterstützende Funktion für die offenbarte Tat hat oder umgekehrt, etwa in der Form, dass die eine Tat durch die andere vorbereitet oder abgesichert wird. Einen solchen Zusammenhang wird man zum Beispiel beim gewerbsmäßigen Hehler bejahen können, der die bandenmäßigen Diebstähle seiner Lieferanten offenbart, beim gewerbsmäßigen Passfälscher, der die mit den gefälschten Pässen begangene Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung aufdeckt, oder beim wegen Strafvereitelung angeklagten Amtsträger, der alle Täter eines von ihm zunächst nicht verfolgten gemeinschaftlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes benennt.

Ein rein zeitliches oder örtliches Zusammentreffen beider Taten wird hingegen nicht ausreichen, ebenso wenig wie der Umstand einer persönlichen Beziehung zwischen beiden Tätern. Vielmehr bedarf es eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen beiden Taten, wie dies vorstehend umschrieben wurde. Bedeutsam kann im Einzelfall auch sein, ob der Zusammenhang so ausgeprägt ist, dass er es gestattet, die offenbarte Tat konkret zu einer oder mehreren Einzeltaten des "Kronzeugen" und der dadurch verwirklichten Schuld in Bezug zu setzen (siehe oben Allgemeiner Teil). Aufgrund der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen muss es aber letztlich der Rechtsprechung überlassen bleiben, weitere Einzelheiten im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung zu entwickeln.

Zu Artikel 2 (Änderung des § 31 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes)

Die bereichsspezifische "Kronzeugenregelung" des § 31 BtMG wurde bereits im Zuge der Einführung des § 46b StGB an diesen weitgehend angepasst, um inhaltliche Wertungswidersprüche zu vermeiden. So wurde für den Umfang der Milderung auf die Vorgaben des § 49 Absatz 1 StGB abgestellt und § 31 Satz 2 BtMG erklärt die Abwägungsklausel und die Präklusionsvorschrift nach § 46b Absatz 2 und 3 StGB für entsprechend anwendbar.

Um auch zukünftig Wertungswidersprüche zu vermeiden, sollen in § 31 Satz 1 BtMG auch die für § 46b Absatz 1 StGB-E vorgesehenen Änderungen nachvollzogen werden.

Für § 31 Satz 1 Nummer 1 BtMG liegt dies bereits deshalb nahe, weil die Rechtsprechung hier ohnedies bereits den Grundsatz aufgestellt hat, dass zwischen der vom "Kronzeugen" aufgedeckten und dessen eigener Tat ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. die Nachweise bei Artikel 1). Die ausdrückliche Aufnahme dieser Vorgabe vermeidet daher insbesondere einen ungewollten Umkehrschluss. Eine Anpassung erfolgt auch dadurch, dass der in § 31 Satz 1 Nummer 1 BtMG genannte bestimmte Artikel betreffend die offenbarte Tat in einen unbestimmten Artikel geändert wird. Auch dies trägt der bereits durch die Rechtsprechung entwickelten Linie Rechnung, wonach eigene und offenbarte Tat weder materiellrechtlich noch prozessual ein und dieselbe Tat sein müssen (vgl. auch insoweit die Nachweise bei Artikel 1). Ergänzt wird diese Umstellung durch zwei redaktionelle Anpassungen. Zum einen wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG klargestellt, dass sich die Aufklärungshilfe - wie bisher - auf Betäubungsmittelstraftaten beziehen muss. Zum anderen wird durch die Einfügung einer mit § 46b Absatz 1 Satz 3 StGB inhaltsgleichen Regelung in einem neuen Satz 2 verdeutlicht, dass sich die Aufdeckung nur dann über den eigenen Tatbeitrag des "Kronzeugen" hinaus erstrecken muss, wenn er an der offenbarten Tat beteiligt war (zur entsprechenden Bedeutung des § 46b Absatz 1 Satz 3 StGB vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010, 5 StR 182/10, bei juris Rn. 6 = BGHSt 55, 153, 154 f.). Schließlich wird die Änderung zum Anlass genommen, wie in § 46b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB auch in § 31 Satz 1 Nummer 1 BtMG "freiwilliges Offenbaren" statt "freiwillige Offenbarung" zu formulieren.

In § 31 Satz 1 Nummer 2 BtMG soll das Erfordernis des Zusammenhangs ebenfalls explizit aufgenommen werden. Denn soweit dies in der Literatur überhaupt erörtert wird, wird davon ausgegangen, dass diese Vorgabe einheitlich für beide Alternativen zu gelten hat (vgl. Körner, BtMG, 6. Auflage, § 31 Rn. 30; Malek/Endriß, Betäubungsmittelstrafrecht, 2. Auflage, Rn. 847). Damit wird zugleich auch für diese Fallgruppe eine Harmonisierung mit § 46b StGB-E erreicht, auch wenn die praktische Relevanz dieser Angleichung nur sehr gering sein dürfte. Denn abgesehen davon, dass der geforderte Zusammenhang bei § 31 BtMG schon deshalb häufiger als bei § 46b StGB-E vorliegen wird, weil hier beide Taten aus demselben Deliktsbereich stammen müssen, hat die Präventionsalternative des § 31 Satz 1 Nummer 2 BtMG ohnedies nur eine geringe Bedeutung in der Praxis erlangt (vgl. Bundestagsdrucksache 011/4329, S. 19; Körner a. a. O. Rn. 61). Aus rein redaktionellen Gründen soll zudem der Wortlaut von Nummer 2 dahingehend angepasst werden, dass "eine" Straftat verhindert werden kann, um den Gleichklang zu Nummer 1 sowie

Zu § 46b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB herzustellen, wo ebenfalls der Singular verwendet wird.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschriften treten am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Diese Übergangsfrist soll es der Praxis erleichtern, sich auf die Neuregelung einzustellen.

Anders als bei Einführung des § 46b StGB und der damaligen Novellierung des § 31 BtMG (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6268, dort Artikel 3 und S. 17) bedarf es hier keiner Übergangsregelung. Denn weder die Änderung bei § 46b StGB noch die bei § 31 BtMG führen zu einer für den betroffenen "Kronzeugen" milderen Regelung, wegen der es angezeigt sein könnte, für laufende Verfahren die Anwendbarkeit des neuen Rechts auszuschließen. Dies ist bei § 46b StGB-E aufgrund der Anhebung der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Regelung offensichtlich, gilt jedoch auch für § 31 BtMG-E, wo lediglich die ohnedies geltende Rechtslage festgeschrieben wird, nicht aber eine im Vergleich dazu mildere. Mangels Sonderregelung bestimmt sich daher die Anwendbarkeit beider Neuregelungen nach den allgemeinen Vorgaben des § 2 StGB. Dies bedeutet insbesondere, dass § 46b StGB in seiner alten Fassung weiterhin gilt, wenn die Tat des "Kronzeugen" vor Inkrafttreten der Neufassung begangen wurde. Denn die tatbestandliche Verengung des § 46b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E bedeutet für den Täter eine Verschärfung, die ihm nicht rückwirkend auferlegt werden kann; vielmehr hat es nach § 2 Absatz 1 und 3 StGB bei dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010, 3 StR 65/10; Beschluss vom 27. April 2010, 3 StR 79/10, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Ergebnis das Gleiche gilt auch für die Änderung von § 31 BtMG, auch wenn hier die Frage von geringer praktischer Relevanz sein dürfte, da mit dieser Änderung nur die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtslage festgeschrieben wird. Bedeutsam wäre die Geltung des Tatzeitrechts nur dann, wenn man - entgegen den bei Artikel 2 genannten Literaturstimmen - davon ausginge, dass die Änderung in § 31 Satz 1 Nummer 2 BtMG-E doch eine Verschärfung enthielte.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1745:
... Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Mit dem Gesetz soll der Anwendungsbereich der "Kronzeugenregelung" des § 46b Strafgesetzbuch dahingehend eingeschränkt werden, dass ein Zusammenhang bestehen muss zwischen der Tat des "Kronzeugen" und der Tat, zu der er Aufklärungs- und Präventionshilfe leistet.

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung ist nicht zu erwarten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter