Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung

A. Problem und Ziel

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften wird unter anderem die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Nachlass- und Teilungssachen in § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geändert. Bisher richtete sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalles hatte. Mit der Änderung des § 343 FamFG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, ordnet § 343 Absatz 3 FamFG n.F. die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin an, wenn der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient als weitgehend elektronisch geführtes Register der Ermittlung, ob und wo sich erbfolgerelevante Urkunden in amtlicher Verwahrung befinden. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt die Registerbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung.

In der Sterbefallmitteilung des Sterbestandesamtes werden der Registerbehörde gemäß § 6 Absatz 1 ZTRV der Sterbeort und der letzte Wohnsitz des Verstorbenen (soweit bekannt) mitgeteilt. Aufgrund dieser Angaben konnte die Registerbehörde nach der bisherigen Rechtslage das nach diesem Indiz zuständige Nachlassgericht benachrichtigen.

Mit der Umstellung auf das Zuständigkeitskriterium des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in § 343 FamFG n.F. entsteht nunmehr ein größeres Informationsdefizit bei der Registerbehörde, weil die Sterbestandesämter weiterhin nur den letzten Wohnsitz mitteilen und eine Änderung insoweit auch nicht geplant ist, die Registerbehörde aber in der Regel das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Inland örtlich zuständige Nachlassgericht zu benachrichtigen hat. Zwar stellt auch der letzte Wohnsitz ein Indiz für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt dar, jedoch nicht in gleicher Weise wie für den bisher zumeist maßgebenden letzten Wohnsitz im Sinne der §§ 7-11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Interesse der Rechtssicherheit und um zu gewährleisten, dass das ZTR auch weiterhin seine Aufgaben zeitnah erfüllen kann, ist eine klarstellende Regelung angezeigt.

Das ZTR ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein "automatisiertes elektronisches Register" (vgl. § 78 Absatz 2 Satz 1 BNotO). Dies schließt eine Pflicht zur Ermittlung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall grundsätzlich aus und die Registerbehörde kann und darf berechtigterweise auch nur von den ihr von den Standesämtern zur Verfügung gestellten Daten ausgehen.

B. Lösung

Die Verordnung führt für das ZTR eine Vermutung dahingehend ein, dass das Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers und, soweit kein inländischer Wohnsitz mitgeteilt wird, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu benachrichtigen ist.

C. Alternativen

Es wäre denkbar gewesen, eine Änderung des Personenstandsrechts dahingehend vorzunehmen, dass das Sterbestandesamt den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen ermittelt und dies der Registerbehörde mitteilt. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung beim Sterbestandesamt und einer zeitnahen Eintragung in das Sterberegister wird von dieser Lösung abgesehen. Im Übrigen ist das Nachlassgericht ohnehin verpflichtet, gegebenenfalls den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu ermitteln.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Es werden auch keine neuen Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft, insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Die Verordnung wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 11. Mai 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung, von denen Satz 2 bis 5 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist und Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Testamentsregister-Verordnung

§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung (§ 6) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende Nachlassgericht dasjenige ist, das für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig ist. Wenn die Sterbefallmitteilung keinen inländischen Wohnsitz nennt, wird als zu benachrichtigendes Nachlassgericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin vermutet."

2. In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. August 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften wird unter anderem die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Nachlass- und Teilungssachen in § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geändert. Bisher richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Erblassers, hilfsweise nach seinem letzten Aufenthalt (Sterbeort). Mit der Änderung richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hierbei werden drei Fälle unterschieden. Nach § 343 Absatz 1 FamFG n.F. ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

§ 343 Absatz 2 FamFG n.F. regelt den Fall, dass der Erblasser zwar im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr hatte, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt. Dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für sonstige Fälle, in denen das Bedürfnis besteht, dass ein deutsches Nachlassgericht tätig wird, ist nach § 343 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zentral zuständig.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient als weitgehend elektronisch geführtes Register der Ermittlung, ob und wo sich im Nachlassverfahren zu berücksichtigende erbfolgerelevante Urkunden in amtlicher Verwahrung befinden. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt die Registerbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung.

In der Sterbefallmitteilung des Sterbestandesamtes werden der Registerbehörde gemäß § 6 Absatz 1 ZTRV der Sterbeort und der letzte Wohnsitz des Verstorbenen (soweit bekannt) mitgeteilt. Aufgrund dieser Angaben konnte die Registerbehörde nach der bisherigen Rechtslage das nach diesem Indiz zuständige Nachlassgericht benachrichtigen.

Mit der Umstellung auf das Zuständigkeitskriterium des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in § 343 FamFG n.F. entsteht nunmehr ein größeres Informationsdefizit bei der Registerbehörde, weil die Sterbestandesämter weiterhin nur den letzten Wohnsitz mitteilen und eine Änderung insoweit auch nicht geplant ist, die Registerbehörde aber in der Regel das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Inland örtlich zuständige Nachlassgericht zu benachrichtigen hat. Zwar stellt auch der letzte Wohnsitz ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt dar, jedoch nicht in gleicher Weise wie für den bisher zumeist maßgebenden letzten Wohnsitz im Sinne der §§ 7-11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Interesse der Rechtssicherheit und um zu gewährleisten, dass das ZTR auch weiterhin seine Aufgaben zeitnah erfüllen kann, ist eine klarstellende Regelung angezeigt.

Das ZTR ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein "automatisiertes elektronisches Register" (vgl. § 78 Absatz 2 Satz 1 BNotO). Dies schließt eine Pflicht zur Ermittlung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall grundsätzlich aus und die Registerbehörde kann und darf berechtigterweise auch nur von den ihr von den Standesämtern zur Verfügung gestellten Daten ausgehen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Um der Registerbehörde auf der Grundlage der in der Sterbefallmitteilung enthaltenen Daten die Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts zum Zwecke der Benachrichtigung nach § 7 Absatz 3 ZTRV zu ermöglichen, wird die Vermutungsregel, dass das für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Nachlassgericht das zu benachrichtigende Nachlassgericht ist, eingeführt. Um auch die Fälle zu erfassen, in denen kein inländischer Wohnsitz mitgeteilt wird, wird die Vermutung aufgenommen, dass das Amtsgericht Schöneberg entsprechend der Regelung in § 343 Absatz 3 FamFG n.F. zu benachrichtigen ist.

Die geplante Vermutungsregel in der ZTRV ist noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 BNotO gedeckt. Gemessen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage (vgl. Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) genügt die Änderung noch den Vorgaben und trifft auch keine dem Gesetzgeber vorbehaltene "wesentliche" Entscheidung. Um für spätere Änderungen des Personenstandsrechts offen zu sein, wurde die Formulierung so gefasst, dass nur in den Fällen, in denen mithilfe des Inhalts der Sterbefallmitteilung das zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden kann, die Vermutungsregel greift. Nach derzeitiger Rechtslage greift die Vermutungsregel allerdings generell, da der gewöhnliche Aufenthalt in der Sterbefallmitteilung nicht vorgesehen ist.

Die Vermutung gilt jedoch nur für den Zweck der Benachrichtigung nach § 7 Absatz 3 ZTRV. Das Nachlassgericht hat - wie auch bisher - seine Zuständigkeit grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls Ermittlungen über die Tatsachen, die die Zuständigkeit begründen, anzustellen.

III. Alternativen

Es wäre denkbar gewesen, eine Änderung des Personenstandsrechts dahingehend vorzunehmen, dass das Sterbestandesamt den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen ermittelt und dies der Registerbehörde mitteilt. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung beim Sterbestandesamt und einer zeitnahen Eintragung in das Sterberegister wird von dieser Lösung abgesehen. Im Übrigen ist das Nachlassgericht ohnehin verpflichtet, gegebenenfalls den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu ermitteln.

IV. Regelungskompetenz

Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergibt sich aus § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 BNotO in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung dient der Verwaltungsvereinfachung. Durch die Vermutungsregel wird die Registerbehörde von Ermittlungen zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers befreit.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Die Verordnung wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken.

6. Weitere Regelungsfolgen

Die Verordnung berührt keine gleichstellungspolitischen, demographischen oder verbraucherpolitischen Aspekte.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist mit Blick auf die unbefristet geltende Ermächtigungsnorm nicht vorgesehen; ebenso ist derzeit kein Bedürfnis für eine Evaluierung erkennbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Testamentsregister-Verordnung)

Zu Nummer 1 (Ergänzung des § 7 Absatz 3)

Nach § 78c Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ZTRV teilt die Registerbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. In der Sterbefallmitteilung des Sterbestandesamtes werden der Registerbehörde gemäß § 6 Absatz 1 ZTRV der Sterbeort und der letzte Wohnsitz des Verstorbenen (soweit bekannt) mitgeteilt. Aufgrund dieser Angaben konnte die Registerbehörde nach der bisherigen Rechtslage das nach diesem Indiz zuständige Nachlassgericht benachrichtigen.

Mit der Umstellung auf das Zuständigkeitskriterium des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in § 343 FamFG n.F. entsteht nunmehr ein größeres Informationsdefizit bei der Registerbehörde, weil die Sterbestandesämter weiterhin nur den letzten Wohnsitz mitteilen und eine Änderung insoweit auch nicht geplant ist, die Registerbehörde aber in der Regel das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Inland örtlich zuständige Nachlassgericht zu benachrichtigen hat. Das ZTR ist ein "automatisiertes elektronisches Register" (vgl. § 78 Absatz 2 Satz 1 BNotO). Dies schließt eine Pflicht zur Ermittlung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall grundsätzlich aus und die Registerbehörde kann und darf berechtigterweise auch nur von den ihr von den Standesämtern zur Verfügung gestellten Daten ausgehen.

Um der Registerbehörde auf der Grundlage der in der Sterbefallmitteilung enthaltenen Daten die Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts zum Zwecke der Benachrichtigung nach § 7 Absatz 3 ZTRV zu ermöglichen, wird die Vermutungsregel, dass das für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Nachlassgericht das zu benachrichtigende Nachlassgericht ist, eingeführt. Um auch die Fälle zu erfassen, in denen kein inländischer Wohnsitz mitgeteilt wird, wird die Vermutung aufgenommen, dass das Amtsgericht Schöneberg entsprechend der Regelung in § 343 Absatz 3 FamFG n.F. zu benachrichtigen ist.

Um für spätere Änderungen des Personenstandsrechts offen zu sein, wurde die Formulierung so gefasst, dass nur in den Fällen, in denen mithilfe des Inhalts der Sterbefallmitteilung das zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden kann, die Vermutungsregel greift. Nach derzeitiger Rechtslage greift die Vermutungsregel allerdings generell, da der gewöhnliche Aufenthalt in der Sterbefallmitteilung nicht vorgesehen ist.

Die Vermutung gilt jedoch nur für den Zweck der Benachrichtigung nach § 7 Absatz 3 ZTRV. Das Nachlassgericht hat - wie auch bisher - seine Zuständigkeit grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls Ermittlungen über die Tatsachen, die die Zuständigkeit begründen, anzustellen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 7 Absatz 3)

Die geänderte Angabe ist eine Folgeänderung der Einfügung der neuen Sätze 2 und 3 (vgl. Nummer 1).

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Verordnung soll zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die neue Zuständigkeitsregel in Nachlass- und Teilungssachen gilt (17. August 2015).