Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Corona-Steuerhilfegesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 27 Absatz 22a UStG)

Der Bundesrat begrüßt die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG, die ein Anliegen des Bundesrates aufgreift. Er bittet darüber hinaus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer dezentralen Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern zu ergänzen.

Begründung:

Innerhalb der Gebietskörperschaften Bund und Länder ist aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere der Gewaltenteilung, eine einheitliche Willensbildung nur schwer möglich. Deswegen können im Besteuerungsverfahren in der Regel keine einheitlichen Erklärungen für die gesamte Gebietskörperschaft abgegeben werden.

Mit Anwendung des § 2b UStG werden die bisherigen Anknüpfungspunkte von Bund und Ländern für die Bestimmung des Steuersubjekts und die Durchführung des Besteuerungsverfahrens in Anlehnung an Regelungen des Körperschaftssteuergesetzes obsolet.

Die voraussichtliche Zunahme der umsatzsteuerrechtlich relevanten Sachverhalte machen umfangreiche Organisationsmaßnahmen der Gebietskörperschaften für eine regelkonforme Besteuerung erforderlich. Eine rechtssichere Implementierung dieser Maßnahmen erfordert einen gesetzlich definierten Rahmen für die Delegation der Verantwortlichkeit auf einzelne Organisationseinheiten. Eine zeitnahe gesetzliche Regelung ist dabei unerlässlich, um die erforderlichen Delegationsakte und Investitionen vornehmen zu können.

2. Zu Artikel 2 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Nummer 4 - neu -, Nummer 5 - neu - (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g, § 41 Absatz 1 Satz 4 - neu -, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 - neu - EStG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der ergänzende Verweis auf § 3 Nummer 28a ist zusätzlich in § 41 Absatz 1 Satz 4 aufzunehmen, da die Aufzeichnungen im Lohnkonto Grundlage für die Lohnsteuerbescheinigung sind.

In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 ist ein zusätzlicher Ausschlusstatbestand für den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich erforderlich, da ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen Kurzarbeitergeld (Zahlung in 2020) und einem Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld (z.B. einmaliger Zuschuss 2021 für Lohnzahlungszeiträume 2020) nicht ausgeschlossen werden kann.

Ferner handelt es sich bei den Zahlungen nach § 3 Nummer 28a um Zuschüsse und nicht um Zuschläge, sodass eine jeweils gesonderte Auflistung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nummer 28 und § 3 Nummer 28a aus Gründen der Normenklarheit in den einzelnen Vorschriften geboten ist.

Die Begriffe "Schlechtwettergeld" und "Winterausfallgeld" wurden in § 41 Absatz 1 Satz 4 und § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 gestrichen, da die Leistungen nicht mehr gezahlt werden. An ihre Stelle ist das Saison-Kurzarbeitergeld getreten und wird von dem bereits aufgeführten Kurzarbeitergeld mitumfasst.