Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 - neu - ; Anlage zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 Satz l, § 3 Abs. 2 KHmV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

"5. Deoxynivalenol Andere unverarbeitete Getreide3),4)als Hartweizen, Hafer und Mais 1 250
Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 1 750
Getreidemehl, einschließlich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot5) 750
Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 500
Teigwaren (trocken) 750
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder6) 200
6. Zearalenon Andere unverarbeitete Getreide3),4) als Mais 100
Getreidemehl ausgenommen Maismehl 75
Brot, Feine Backwaren, Kekse, andere Getreide- Snacks und Frühstückscerealien ausgenommen Erzeugnisse aus Mais 50
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder6), ausgenommen Erzeugnisse aus Mais 20"
Folgeänderungen:

Begründung

:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Fusarientoxine gelten ab 1. Juli 2006 EU-weit für bestimmte Produkte Höchstgehalte für die Mykotoxine Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumosinen. Die vorliegende Kontaminanten-Höchstmengenverordnung soll bereits jetzt an diese ab 1. Juli 2006 EU-weit unmittelbar geltenden Höchstgehalte angepasst werden. Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich der Kontaminaten-Höchstmengenverordnung bereits jetzt auf bestimmte unverarbeitete Getreide ausgeweitet werden, da entsprechende Höchstmengen bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 für solches Getreide gelten, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission über Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität, geerntet und übernommen wird, siehe jeweils Fußnote 2 zu Nummer 2.4 und 2.5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 geänderten Fassung.

3) Reis ist kein Getreide in diesem Sinn, Reiserzeugnisse sind keine Getreideerzeugnisse in diesem Sinn.
4) Die für "unverarbeitetes Getreide" festgelegten Höchstgehalte gelten für Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006. Erste Verarbeitungsstufe: Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als erste Verarbeitungsstufe, sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.
5) Zu dieser Kategorie zählen auch ähnliche, anders bezeichnete Erzeugnisse wie Grieß.
6) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV i.d.F. vom 9.9.2004 (BGBl I S. 2326). Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse.