Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellung

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. März 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

Vom 2007

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. 1 S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407) sowie § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1. S. 1818) geändert worden sind verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. 1 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
2007
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines:

Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) wurde durch die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit Beschluss vom 31. Mai 2006 geändert. Diese geänderte Fassung ist mit Datum 1. Januar 2007 auf dem Rhein in Kraft getreten. Auch die Moselkommission hat die Beschlüsse für die Mosel übernommen. Damit diese Änderungen auch auf den übrigen deutschen schiffbaren Wasserstraßen gültig werden, muss die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt geändert werden. Durch die Änderungen des ADNR sind Änderungen in den Zuständigkeiten und in den Pflichten der Beteiligten bedingt.

II. Im Einzelnen

Mit Artikel 1 Nummer 1 wird die Fundstelle des ADNR an dessen letzte Änderung angepasst.

Mit Artikel 1 Nummer 2 erfolgt eine Anpassung der Terminologie an die neue Begriffsbestimmung im ADNR.

Durch Artikel 1 Nummer 3 werden die durch die Änderungen des ADNR bedingten Zuständigkeiten angepasst und Aufgaben, die durch die Änderungen des ADNR neu durch eine "zuständige Behörde" zu erledigen sind, neu zugewiesen. Die Zuweisungen werden weitgehend von der GGVSE übernommen, da es sich um inhaltsgleiche Änderungen entsprechend dem ADR und RID handelt.

Mit den Änderungen des Artikel 1 Nummer 4 werden die Pflichten der an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten ergänzt und an die Änderungen des ADNR angepasst. Mit Artikel 1 Nummer 5 werden die Ordnungswidrigkeiten den veränderten Pflichten angepasst und neue Tatbestände, die in der Vergangenheit Anlass zu sicherheitsrelevanten Beanstandungen gegeben haben, hinzugefügt.

Durch Artikel 1 Nummer 6 wird eine Übergangsregelung aufgenommen. Diese ist erforderlich, da für das internationale Recht (das ADNR) eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2007 vereinbart worden ist.

Mit Artikel 1 Nummer 7 werden für den Bereich außerhalb des Rheins die ADNR-Sachkundebescheinigungen aus Österreich und Tschechien entsprechend der Rheinregelung anerkannt.

III. Kosten

Die zum 1. Januar 2007 im ADNR in Kraft getretenen Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der ZKR gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.