Beschluss des Bundesrates
Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ( § 6 Abs. 6 GGVBinSch)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist die Angabe "Absatz 6 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 6 Nr. 1" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 ADNR aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2 ADNR ist in § 6 Abs. 6 Nr. 1 GGVBinSch geregelt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d (§ 6 Abs. 10 Nr. 2 GGVBinSch)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d ist in § 6 Abs. 10 die Nummer 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Probeentnahmeöffnungen müssen mit einer Flammensperre versehen sein. Wie die Probeentnahmeeinrichtung muss auch die Flammensperre einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.

Die Probeentnahmeöffnung selbst bedarf dagegen keiner Zulassung.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 GGVBinSch)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist in § 7 Abs. 5 Nr. 2 die Angabe "Absatz 5.3.1.1.5" durch die Angabe "Absatz 5.3.1.1.1.5" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Das Entfernen oder Abdecken von Placards ist in Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR geregelt. Absatz 5.3.1.1.5 ADNR enthält lediglich Bestimmungen zum Anbringen von Großzetteln (Placards) in bestimmten Fällen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f Unterbuchstabe b (§ 7 Abs. 11 Nr. 66 GGVBinSch)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f ist Unterbuchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung

Redaktionelle Klarstellung

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 8 Abs. 13a GGVBinSch)

In Artikel 1 Nr. 5 ist Buchstabe c zu streichen.

Begründung

Die Regelungen in 1.8.5 ADNR nach denen ein Unfallbericht (Meldung eines Ereignisses) erforderlich wird, sind nicht ausreichend an der Praxis orientiert und somit für die Betroffenen nicht in allen Fällen nachvollziehbar. Von einer Bußgeldbewehrung sollte daher abgesehen werden.

Die Übertragung dieser Verpflichtung auf weitere Beteiligte ist nur aus dem Grund erfolgt, weil den Sekretariaten bei der UN zu wenige Berichte aus den Vertragsstaaten des ADNR vorgelegt wurden. Die Sinnhaftigkeit der Anwendung des Abschnitts 1.8.5, auf weitere Beteiligte, wie Verlader und Befüller, bleibt aber anzuzweifeln. Wenn bei der Verladung mit einem Gabelstapler ein Großpackmittel (IBC) so beschädigt wird, dass es zu einem Produktaustritt kommt macht diese Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung keinen Sinn. Denn Schlussfolgerungen aus diesem Unfall werden naturgemäß nur in wenigen Ausnahmefällen zu einer Veränderung von Vorschriften führen, wie es als Begründung für den Abschnitt 1.8.5 bei seiner Einführung aufgeführt wurden.

Vielmehr wäre ein noch engerer Informationsaustausch zwischen Behörden, Wirtschaftsverbänden und Unternehmen sachdienlicher. Insbesondere für Unfälle während der eigentlichen Beförderung sollte den möglichen Betroffenen die Notwendigkeit der Meldung eines Ereignisses nochmals dargestellt werden.