Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten

811. Sitzung (27.05.2005):

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2005

Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend sind das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz.


Gerhard Schröder

Gesetz
zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen
Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 10. November und 19. Dezember 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, weil der Vertrag im Bereich der Gefahrenabwehr auch das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regelt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten

Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Österreich -

im Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Gefahren wirksamer zu begegnen,

in Ergänzung

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Vertragsgegenstand, Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Behörden

Artikel 1
Vertragsgegenstand

Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sowie bei der Verfolgung von Straftaten.

Artikel 2
Verhältnis zu sonstigen Regelungen

(1) Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten sowie der internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.

(2) Die innerstaatlichen Unterrichtungspflichten gegenüber der jeweiligen nationalen polizeilichen Zentralstelle sowie das Verfahren der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Artikel 3
Behörden, Grenzgebiete

(1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

auf Seiten der Republik Österreich

(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland

in der Republik Österreich

Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe bis zur nächsten Anlegestelle.

(3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.

Teil II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Artikel 4
Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Die Behörden der Vertragsstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Insbesondere sorgen die Behörden für

1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen, indem sie

2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie

Artikel 5
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus - und Fortbildung stellen die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander nach Absprache Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung, schaffen die Möglichkeiten zur Teilnahme von Bediensteten des jeweils anderen Vertragsstaates an solchen Veranstaltungen, erarbeiten gemeinsame Programme für die Fortbildung und führen gemeinsame grenzüberschreitende Seminare und Übungen durch.

Artikel 6
Unterstellung von

Beamten der Polizeibehörden

(1) Bei dringendem Bedarf können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden.

(2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.

(3) Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 insbesondere vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Verfolgung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.

(4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an das Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem Vertragsstaat zuzurechnen, dem sie unterstellt worden sind.

Artikel 7
Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die Polizeibehörden leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 SDÜ Hilfe insbesondere durch:

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine

Justizbehörde ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

(4) Ersuchen der Polizeibehörden nach den Absätzen 1 und 2 werden über die nationalen polizeilichen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und erledigt. Unbeschadet des Satzes 1 können Ersuchen über den in Artikel 39 Absatz 3 Satz 2 SDÜ geregelten Fall hinaus unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden übermittelt und erledigt werden, soweit

Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 SDÜ findet keine Anwendung. Die Zentralstelle ist zu unterrichten, soweit eine Benachrichtigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist.

(5) Artikel 39 Absatz 2 SDÜ findet keine Anwendung. Teil III

Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Artikel 8
Ersuchen um

Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

(1) Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie um Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft und die nach innerstaatlichem Recht insoweit anordnungsbefugten Vollzugsbeamten gestellt werden. Die Ersuchen sind unmittelbar an die zuständige Justiz- oder Polizeibehörde zu richten.

(2) Die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug gegeben sind, richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.

(3) Ist das Ersuchen nach Absatz 1 nicht von einer Justizbehörde gestellt worden, ist die zuständige Justizbehörde unverzüglich über die Stellung des Ersuchens einschließlich der besonderen Umstände des Falles, die auf Gefahr im Verzug schließen lassen, zu unterrichten.

(4) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme im ersuchten Vertragsstaat eine richterliche Anordnung erfordert, wird eine Anordnung oder Erklärung des nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates zuständigen Gerichts unverzüglich durch den ersuchenden Vertragsstaat nachgereicht. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die maßgeblichen Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts.

(5) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Vertragsstaat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Justizbehörde. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen eilbedürftig, kann die ersuchte Behörde die Ergebnisse unmittelbar an die ersuchende Behörde übermitteln. Ist die ersuchte Behörde keine Justizbehörde, bedarf die Übermittlung der Ergebnisse der vorherigen Zustimmung der zuständigen Justizbehörde.

Artikel 9
Ersuchen um körperliche Untersuchung

(1) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates es zulässt, leisten die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe durch körperliche Untersuchung des Beschuldigten sowie sonstiger Personen.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn

Artikel 10
Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

(1) Im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen leisten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Amts- und Rechtshilfe durch Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich werden den zuständigen Stellen des ersuchenden Vertragsstaates so schnell wie möglich mitgeteilt. Hierbei findet das Interpol-DNA-Datenformular in der jeweils gültigen Fassung Verwendung. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft für erforderlich erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit möglich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.

(2) Hat der Abgleich nach Absatz 1 keinen Treffer ergeben, speichert der ersuchte Vertragsstaat das nach Absatz 1 für Zwecke des Abgleichs übermittelte DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in seiner Datenbank, wenn der ersuchende Vertragsstaat hierum ersucht.

(3) Liegt kein DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster einer im ersuchten Vertragsstaat aufhältigen bestimmten Person vor, leistet der ersuchte Vertragsstaat Amts- und Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils oder -Identifizierungsmusters, wenn

Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.

(4) Ersuchen können auch durch die zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben Weg beantwortet werden.

Artikel 11
Grenzüberschreitende Observation

Für grenzüberschreitende Observationen gilt Artikel 40 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:

in der Bundesrepublik Deutschland

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist,

in der Republik Österreich

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden auch deren sachliche Zuständigkeit betroffen ist.

7. Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 SDÜ zunächst unverzüglich mitzuteilen

in der Bundesrepublik Deutschland

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden betroffen ist,

in der Republik Österreich

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden betroffen ist.

Die Unterrichtung nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5 SDÜ erfolgt unverzüglich durch die in Satz 1 genannten Stellen. Das nachträgliche Ersuchen nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b SDÜ wird entsprechend den Nummem 4 bis 6 übermittelt.

8. Die Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des bewilligenden Vertragsstaates.

9. Eine grenzüberschreitende Observation nach Artikel 40 Absatz 2 SDÜ zur Strafverfolgung ist auch bei Verdacht einer nicht in Artikel 40 Absatz 7 SDÜ angeführten Straftat zulässig, sofern es sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates um eine auslieferungsfähige Straftat handelt.

10. Änderungen der Zuständigkeiten nach den Nummern 4 bis 8 werden dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt.

11. Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Begehung einer nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, auslieferungsfähigen Straftat betroffen, dürfen die observierenden Beamten, die unter der Leitung des ersuchten Vertragsstaates tätig sind, die Person festhalten. Die festgehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Ihr dürfen während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen von Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates vorläufig sichergestellt werden. Straftat im Sinne des Satzes 1 ist auch die strafbare Teilnahme an einer Straftat.

12. Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten des einen Vertragsstaates auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingesetzt werden, soweit dies nach dessen innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.

13. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.

Artikel 12
Nacheile

(1) Für die grenzüberschreitende Nacheile gilt Artikel 41 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:

(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen

in der Bundesrepublik Deutschland

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist;

in der Republik Österreich

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden auch deren sachliche Zuständigkeit betroffen ist.

Änderungen dieser Zuständigkeiten werden dem anderen Vertragsstaat schriftlich mitgeteilt.

Artikel 13
Kontrollierte Lieferung

(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem

Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie bei Geldwäsche, bewilligen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert würde.

(2) Die Bewilligung erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates. Die Durchführung der kontrollierten Lieferung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages und, soweit in dem Vertrag keine Regelungen getroffen werden, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates.

(3) Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen oder für die Allgemeinheit ausgeht, kann der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen unter weiteren Bedingungen bewilligen oder es ablehnen.

(4) Vorbehaltlich einer Vereinbarung nach Absatz 5 übernimmt der ersuchte Vertragsstaat die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf der Lieferung deren ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übemahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Einzelfall vereinbaren, dass Beamte des ersuchenden Vertragsstaates mit dem ersuchten Vertragsstaat die Maßnahme unter der Sachleitung eines anwesenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet durchführen, soweit im Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens nach Absatz 1 aufgrund bestimmter Tatsachen Anlass zu der Annahme besteht, dass die kontrollierte Lieferung spätestens 48 Stunden nach Verbringung in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates aus diesem in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates verbracht werden wird, oder soweit der ersuchte Vertragsstaat erklärt, dass er die Maßnahme aus zwingenden Gründen nicht durchführen kann. Die in Satz 1 genannten Tatsachen und Gründe sind in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben. Die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates sind in jedem Falle an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.

(6) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, werden nur bewilligt, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.

(7) Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13 dieses Vertrages sowie Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis c, g und h SDÜ gelten entsprechend.

(8) Ersuchen um kontrollierte Einfuhr und Durchfuhr sind an die in Artikel 11 Nummern 3 und 4 genannten Behörden zu richten. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten

Artikel 14
Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die Durchführung verdeckter Ermittlungen auf seinem Hoheitsgebiet durch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates, die nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates die Stellung eines verdeckten Ermittlers haben, bewilligen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Aufklärung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die Bewilligung eines Ersuchens, mit der der Durchführung einer verdeckten Ermittlung zugestimmt wird, erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates.

(2) Die weiteren Voraussetzungen für verdeckte Ermittlungen, insbesondere die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittler eingesetzt werden, richten sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates. Der ersuchte Vertragsstaat kann ferner Maßgaben für die Verwendung der im Wege einer verdeckten Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse festlegen. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweiligen Voraussetzungen für die Durchführung verdeckter Ermittlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht.

(3) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze, die in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben sind. Ist bei Stellung des Ersuchens erkennbar, dass sich die verdeckten Ermittlungen über einen bestimmten Zeitraum erstrecken werden, können die verdeckten Ermittlungen zunächst für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden. Eine Verlängerung der Bewilligung, die mit einer Abänderung der ursprünglich erteilten Bewilligung verbunden sein kann, ist zulässig. Die voraussichtliche Dauer der verdeckten Ermittlungen ist in dem Ersuchen nach Absatz 1 ebenfalls anzugeben. Die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates stimmen sich bei der Vorbereitung des Einsatzes mit den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates ab.

(4) Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates; das Handeln der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates ist dem ersuchten Vertragsstaat zuzurechnen. Der ersuchte Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung der verdeckten Ermittlungen verlangen.

(5) Der ersuchte Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchenden Vertragsstaat bei der Durchführung personell, logistisch und technisch zu unterstützen und um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen.

(6) Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach Absatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und ist ernsthaft zu befürchten, dass ohne grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten Beamten aufgedeckt würde, ist der Einsatz verdeckter Ermittler auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise ohne vorherige Bewilligung zulässig, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Einsatz ist unverzüglich der in Absatz 9 bezeichneten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.

(7) Artikel 8 Absätze 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(8) Zur Absicherung des Einsatzes erforderliche technische Mittel dürfen mitgeführt werden, es sei denn, der Vertragsstaat,auf dessen Hoheitsgebiet die verdeckte Ermittlung durchgeführt wird, widerspricht ausdrücklich. Im Übrigen gilt Artikel 11 Nummer 12 entsprechend.

(9) Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Vertragsstaates zu richten, die für die Anordnung oder Zustimmung zu einer verdeckten Ermittlung zuständig wäre, wenn die verdeckte Ermittlung von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates durchgeführt würde. In den Fällen, in denen sich die verdeckten Ermittlungen in der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich auf die Grenzgebiete nach Artikel 3 Absatz 2 beschränken werden, ist das Ersuchen in Kopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Bayern bei gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle zu richten.

(10) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.

(11) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig werden.

Artikel 15
Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen

Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen für die Verfolgung von Straftaten durch den Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu löschen, zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurück zu übermitteln sowie der übermittelnden Behörde Mitteilung zu machen, wenn sich die Unrichtigkeit der Informationen ergibt.

Teil IV
Besondere Formen der Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 16
Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat ausnahmsweise zulässig

Die Observation ist nur zulässig, soweit ein Ersuchen nicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt und der Zweck der Observation nicht durch die Übemahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen erreicht werden kann. Die observierenden Beamten unterliegen der Leitung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.

(2) Für Observationen nach Absatz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:

(3) Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu richten

in der Bundesrepublik Deutschland

soweit die örtliche und sachliche Zuständigkeit der vorgenannten Behörden besteht,

in der Republik Österreich

Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Artikel 17
Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Nacheile zur Verfolgung von Personen, die sich im Falle einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ entziehen, zulässig.

(2) Eine Nacheile ist ferner zulässig, soweit sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zu der Grenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.

(3) Die nacheilenden Beamten haben mit der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Grenzübertritt, in Verbindung zu treten. Die Nacheile ist abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

(4) Für solche Nacheilen gelten folgende Vorschriften entsprechend:

Artikel 18
Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden,wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 sowie Artikel 16 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die nationale Zentralstelle gleichzeitig zu unterrichten ist, gelten entsprechend.

Artikel 19
Gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr bilden, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mitwirken. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates wahrgenommen werden. Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 20
Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Die zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Empfänger erforderlich ist. Artikel 15 Satz 2 gilt entsprechend.

Artikel 21
Grenzüberschreitende polizeiliche Gefahrenabwehr

(1) Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates (im Folgenden die "einschreitenden Beamten") dürfen im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.

(2) Ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des anderen Vertragsstaates oder der Herstellung eines Einvernehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 eine Verwirklichung der Gefahr droht.

(3) Die einschreitenden Beamten haben den anderen Vertragsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der andere Vertragsstaat hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übemahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis der andere Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des anderen Vertragsstaates gebunden.

(4) Die Vertragsstaaten treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.

(5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem anderen Vertragsstaat zugerechnet.

Artikel 22
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unterstützen sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

Im Übrigen bleiben das Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und die durch Notenwechsel vom 1. Juli/3. August 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz geschlossene Vereinbarung unberührt.

Artikel 23
Einrichtung von Bedarfskontrollstellen

(1) Eine Bedarfskontrollstelle kann auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingerichtet werden, soweit

(2) Die Bedarfskontrollstelle soll möglichst grenznah und darf nicht weiter als fünf Kilometer von der Grenzlinie entfemt liegen.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Auflagen versehen werden. Die Maßnahme ist auf Verlangen der zuständigen Stelle des Gebietsstaates einzustellen.

(4) Die Grenzkontrolle wird ausschließlich nach dem Recht und von den Beamten des Vertragsstaates durchgeführt, der die Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ angeordnet hat. An Bedarfskontrollstellen sollen jedoch Beamte beider Vertragsstaaten anwesend sein.

(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellen Verzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur Einrichtung von Bedarfskontrollstellen geeigneten Örtlichkeiten, tauschen die Verzeichnisse aus und unterrichten einander unverzüglich über Änderungen.

(6) Im Übrigen gelten Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 5 und 7, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 und 4, Artikel 14, Artikel 19 und Artikel 20 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen - und Schiffsverkehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr entsprechend.

Teil V
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Artikel 24
Gemeinsame Zentren

(1) Die Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch und die Unterstützung ihrer Behörden einrichten.

(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Behörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich der Behörden der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grenzgebiete betreffen, Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten die Artikel 7, 15 und 20.

(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte umfassen.

(4) Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Zentren unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

(5) In den gemeinsamen Zentren können die Beamten auch über die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 hinausgehende nichtoperative Tätigkeiten, insbesondere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Aus- und Fortbildung, mit Wirkung für die sie entsendenden Behörden ausüben, soweit dadurch nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird.

(6) Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

(7) Behörden eines Vertragsstaates können sich an gemeinsamen Zentren, die der andere Vertragsstaat mit einem gemeinsamen Nachbarstaat betreibt, beteiligen, wenn und soweit der andere Vertragsstaat und der Nachbarstaat einer solchen Beteiligung zustimmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten geregelt.

Artikel 25
Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

(1) Bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag dürfen auch Luft- und Wasserfahrzeuge eingesetzt werden.

(2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz nach Absatz 1 entfällt bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag die Flugplanpflicht. Flüge nach Instrumentenflugregeln dürfen nur im kontrollierten Luftraum durchgeführt werden. Sie werden von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle überwacht. Dazu sind vor Beginn des Flugabschnitts nach Instrumentenflugregeln der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle die erforderlichen Flugplandaten zu übermitteln. Gleiches gilt für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht.

(3) Die Einsatzflüge gemäß Absatz 1 unterliegen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, den in den jeweiligen Vertragsstaaten geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Vertrag dürfen Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten und landen, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.

(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Polizeibehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Die eingesetzten Wasserfahrzeuge sind zur Führung der Bezeichnung für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden befugt. Die Beamten sind auch befugt, Anordnungen, ausgenommen nautische Weisungen, zu geben, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist und die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 26
Datenschutz

(1) Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 SDÜ und, soweit dort keine Regelungen enthalten sind, nach Maßgabe des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in seinem Anwendungsbereich gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die von dem ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Maßnahme gestellt werden, zu beachten.

(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur unter Leitung eines ihrer Beamten der Zugriff auf behördliche Sammlungen personenbezogener Daten gewährt werden.

Artikel 27
Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates

(1) Beamten des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, stehen dort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Artikel 23 bleibt unberührt.

(2) Beamte des einen Vertragsstaates, die aufgrund dieses Vertrages zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 SDÜ oder des Artikels 125 SDÜ. Ihre Stellung ergibt sich aus Artikel 47 Absatz 3 SDÜ oder Artikel 125 Absatz 3 SDÜ, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

(3) Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen nur im Falle der Notwehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden, soweit nicht der sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, ausdrücklich im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eine darüber hinausgehende Anwendung von Dienstwaffen genehmigt. In den Fällen der Artikel 11, 12, 16 und 17 darf keine Genehmigung erteilt werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel.

(4) Setzen Beamte des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Unbeschadet der Regelung in Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 gilt dies insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.

Artikel 28
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.

Artikel 29
Grenzübertritte

(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates zu den in diesem Vertrag geregelten Zwecken das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Soweit zwingend erforderlich, dürfen hierbei ausnahmsweise auch Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Satzes 2 sind die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dem die Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden, unverzüglich zu unterrichten. Für Grenzübertritte sind die Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 bis 11 des Vertrages vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auch außerhalb der Durchgangsstrecken, die durch die in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Vertrages bezeichnete Vereinbarung festgelegt werden, befahren werden kann.

(2) Beamte des einen Vertragsstaates dürfen für Maßnahmen, die sie nach innerstaatlichem Recht auf den auf eigenem Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreitenden Reisezügen oder Passagierschiffen durchführen, bereits auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zusteigen oder nach Beendigung der Maßnahmen dort aussteigen. Kann eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts begonnene Kontrollmaßnahme, insbesondere die Überprüfung einer Person oder einer Sache, nicht im Grenzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 abgeschlossen werden, und steht zu erwarten, dass andernfalls der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, darf diese auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates so lange fortgesetzt werden, wie dies unabdingbar erforderlich ist, um die Maßnahme abzuschließen. Soweit weitere Maßnahmen erforderlich werden, bleiben die hierfür geltenden Regelungen unberührt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr unberührt.

Artikel 30
Übergabe von Personen an der Grenze

(1) Die Übergabe von Personen an der Grenze zwischen den Vertragsstaaten kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in Grenznähe oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und der Artikel 9 bis 13 des Vertrages vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend für die Beförderung der Personen von der Grenze zum Übergabeort in dem anderen Vertragsstaat oder vom Übergabeort in den anderen Vertragsstaat bis zur Grenze.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erstellen Verzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Einrichtungen, tauschen diese Verzeichnisse aus und unterrichten einander unverzüglich über Änderungen. Das Protokoll zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich über die Rückübernahme von Personen an der Grenze bleibt unberührt.

Artikel 31
Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher und in haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Artikel 32
Haftungsbestimmungen

(1) Wenn Beamte eines Vertragsstaates im Rahmen einer Maßnahme nach den Artikeln 13 und 14 dieses Vertrages oder einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, haftet der Vertragsstaat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden verursacht haben, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, für den durch seine Beamten verursachten Schaden.

(2) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(3) Der Vertragsstaat, dessen Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, erstattet dem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Vertragsstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens dem anderen Vertragsstaat gegenüber geltend zu machen.

(5) Für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme aufgrund dieses Vertrages von Beamten des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht werden, gilt im Übrigen Artikel 43 SDÜ.

Artikel 33
Ausnahmeklausel

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung oder Duldung einer Maßnahme aufgrund dieses Vertrages geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen das innerstaatliche Recht zu verstoßen, kann er die Zusammenarbeit unter Beachtung sonstiger internationaler Kooperationsverpflichtungen ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Teil VI
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 34
Durchführungsvereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel haben.

Artikel 35
Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretem der Vertragsstaaten die Umsetzung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.

Artikel 36 Kosten

Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall, insbesondere bei Unterstellungen im Sinne von Artikel 6, nichts anderes vereinbaren oder diese Kosten nicht aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 22 entstehen. Für den letztgenannten Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen Anwendung.

Artikel 37
Einbeziehung der Zollverwaltung

Soweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 gleich.

Zuständige Beamte sind

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

auf Seiten der Republik Österreich

Artikel 38
Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf jenen Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Mit Inkrafttreten des Vertrages tritt das Abkommen vom 16. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten außer Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.

(3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.

Geschehen zu Berlin am 10. November 2003/19. Dezember 2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Bundesrepublik Deutschland

C h r o b o g

S c h i l y

B r i g i t t e Z y p r i e s

Für die Republik Österreich

S t r a s s e r

D r. D i e t e r B ö h m d o r f e r

Denkschrift

I. Allgemeines

Mit einer Reihe von Nachbarstaaten Deutschlands bestehen bilaterale Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten und zur Gefahrenabwehr, die fortlaufend weiterentwickelt werden. Zweck der Verträge ist die ständige Verbesserung der Zusammenarbeit und eine Anpassung an aktuelle Sicherheitserfordernisse.

Dementsprechend wird nunmehr das am 16. Dezember 1997 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten (BGBl. 2001 II S. 1228) durch diesen Vertrag ersetzt.

Der Vertrag berücksichtigt zugleich die bestehenden bi - und multilateralen Übereinkünfte mit der Republik Österreich und fügt sich ebenfalls in den durch das nationale Recht gesetzten Rahmen ein.

Die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Österreich findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) sowie dem Vertrag vom 31. Januar 1972 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1157; 1976 II S. 1818), dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124; 1991 II S. 909), dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010) sowie in dem durch sonstige Rechtsakte der EU gesetzten Rahmen statt.

Der am 10. November und am 19. Dezember 2003 von Deutschland und Österreich unterzeichnete Vertrag über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen der Innen- und Justizminister, an denen auch die der Republik Österreich benachbarten Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern erheblich mitgewirkt haben.

II. Besonderes

Der Vertrag besteht aus 38 Artikeln und ist in sechs Teile untergliedert.

Teil I regelt den Vertragsgegenstand, das Verhältnis zu anderen Vorschriften und definiert die Behörden und Grenzgebiete. Teil II enthält Bestimmungen zu allgemeinen Formen der Zusammenarbeit, Teil III zu besonderen Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten und Teil IV zu besonderen Formen der Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr. In Teil V befinden sich allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit, Teil VI enthält die Schluss- und Durchführungsbestimmungen.

Zu den Bestimmungen des Vertrages im Einzelnen:

Teil I
Vertragsgegenstand, Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Behörden

Zu Artikel 1 - Vertragsgegenstand

Artikel 1 bestimmt den Vertragsgegenstand. Dieser umfasst die Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sowie bei der Verfolgung von Straftaten.

Zu Artikel 2 - Verhältnis zu sonstigen Regelungen

Absatz 1 stellt klar, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und im Rahmen der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtungen erfolgt, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Dieser Grundsatz wird im vertraglichen Regelwerk an mehreren Stellen zum Zwecke der Verdeutlichung wiederholt.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass bestehende Pflichten und Verfahrensweisen bei der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch die jeweiligen nationalen Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, von diesem Vertrag unberührt bleiben.

Zu Artikel 3 - Behörden, Grenzgebiete

Absatz 1 führt die für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit jeweils zuständigen innerstaatlichen Behörden auf. In der Folge wird zwischen Polizei- und Justizbehörden unterschieden. Polizeibehörden auf deutscher Seite sind die Polizeivollzugsbehörden von Bund und Ländern, Justizbehörden die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Die Behörden der Zollverwaltung sind den Polizeibehörden nach Maßgabe des Artikels 37 gleichgestellt.

Absatz 2 definiert die Grenzgebiete der Vertragsstaaten. Die Streckenabschnitte von Zügen und Tagesausflugsschiffen zwischen der Grenze und dem ersten planmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelten ebenfalls als Grenzgebiet, um auch dort erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können.

Absatz 3 normiert die gegenseitige Unterrichtungspflicht der Polizei- und Justizbehörden hinsichtlich der jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung und Änderungen der Behördenbezeichnungen, um fortwährend eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Teil II

Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Zu Artikel 4 - Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Artikel 4 führt allgemeine Formen der Zusammenarbeit der Behörden in unmittelbarem Dienstverkehr auf. Diese beziehen sich sowohl auf den Informations- und Erkenntnisaustausch (mit Ausnahme personenbezogener Daten) als auch auf die grenzüberschreitende präventive und repressive Kooperation. Diese Regelung richtet sich an Polizei- und Justizbehörden.

Die Bildung gemeinsamer Einsatzleitungen, gemeinsamer Einsatzgruppen (nach Maßgabe des Artikels 19) und gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die gemeinsame Erarbeitung und Durchführung von Programmen zur Kriminalitätsbekämpfung sind ebenfalls vorgesehen.

Bei der Bildung gemeinsamer Einsatzgruppen ist es möglich, dass Beamte in dem jeweils anderen Gebietsstaat unterstützend hoheitlich tätig werden können.

Zu Artikel 5 - Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Artikel 5 regelt Art und Umfang der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Vertragsstaaten bei der Aus - und Fortbildung.

Zu Artikel 6 - Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden

Artikel 6 hat in den bisherigen vertraglichen Beziehungen der Vertragsstaaten zueinander keine Entsprechung.

Absatz 1 erlaubt bei dringendem Bedarf die Unterstellung von Polizeibeamten des einen Vertragsstaates unter die zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates einschließlich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates. Nähere Einzelheiten eines bestehenden Unterstellungsverhältnisses regelt Absatz 4.

Nach Absatz 2 wird vor einer Unterstellung die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsstaaten vorausgesetzt.

Die Voraussetzung des dringenden Bedarfs nach Absatz 1 wird in Absatz 3 umschrieben und bringt den Ausnahmecharakter der Vorschrift zum Ausdruck.

Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach Absatz 4 nur nach Maßgabe des dort geltenden nationalen Rechts und unter Leitung von Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet solche Befugnisse ausgeübt werden sollen, erfolgen. Zur Sicherstellung einer effektiven Sachleitung der Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet das hoheitliche Tätigwerden erfolgt, ist in der Regel deren Anwesenheit erforderlich. Dem Einsatz führenden Staat wird das Handeln der unterstellten Beamten zugerechnet.

Zu Artikel 7 - Zusammenarbeit auf Ersuchen

Artikel 7 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen ( Absatz 1 ) und führt hinsichtlich des erlaubten Direktverkehrs zu wesentlichen Erleichterungen. Er basiert auf Artikel 39 SDÜ, der eine gegenseitige Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bei entsprechendem Ersuchen enthält.

Im Bereich der Verfolgung von Straftaten unterliegen die deutschen Polizeibehörden innerstaatlich nicht nur bei Maßnahmen nach Artikel 7, sondern auch bei den anderen in diesem Vertrag aufgeführten Maßnahmen, z.B. nach den Artikeln 8 ff., der Sachleitung durch die Staatsanwaltschaften. Die Bestimmung lässt die Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (derzeitige Fassung vom 28. April 2004, BAnz. S. 11 494) unberührt.

In Absatz 2 , der sich an die Polizeibehörden richtet, werden beispielhaft Sachverhalte für mögliche Hilfeleistungen aufgeführt; die Regelung ist nicht abschließend. Bei den im zweiten Spiegelstrich erwähnten Berechtigungen, die Führerscheinen und Schifferpatenten vergleichbar sind, handelt es sich um Berechtigungen zum Betrieb bzw. Führen von Wasser-, Straßen- oder Luftfahrzeugen. Im achten Spiegelstrich ist der Umfang der Hilfe durch polizeiliche Erkenntnisse sowie Auskünfte aus bestimmten Datensammlungen geregelt. Nach Maßgabe des nationalen Rechts können darüber hinaus auch Auskünfte aus nicht öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen (Register, Dateien und sonstige Sammlungen) übermittelt werden (vgl. Nummer 124 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten - RiVASt).

Absatz 3 regelt das Verfahren, das bei der Erledigung eines Ersuchens an eine unzuständige Stelle anzuwenden ist. Hervorzuheben ist hierbei die Unterrichtungspflicht nach Satz 3 .

In Absatz 4 wird unterstrichen, dass polizeiliche Ersuchen grundsätzlich von den nationalen Zentralstellen übermittelt und erledigt werden. Satz 2 ermöglicht unter engen Voraussetzungen einen Direktverkehr zwischen den zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten über den in Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 SDÜ geregelten Eilfall hinaus; Artikel 39 Abs. 3 Satz 3 SDÜ findet insoweit keine Anwendung. In diesen Fällen ist eine Unterrichtung der nationalen Zentralstelle nur erforderlich, soweit eine Benachrichtigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist. Soweit die deutschen Polizeibehörden strafverfolgend tätig sind, haben sie hierbei die nach innerstaatlichem Recht bestehende Sachleitung der Staatsanwaltschaften zu beachten.

Für die Justizbehörden findet der Direktverkehr im Rahmen von Artikel XII des Ergänzungsvertrages vom 31. Januar 1972 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 sowie gemäß Artikel 53 SDÜ statt.

Absatz 5 erklärt Artikel 39 Abs. 2 SDÜ für nicht anwendbar, so dass die Verwertung übermittelter schriftlicher Informationen als Beweismittel in einem Strafverfahren ohne vorgängige Zustimmung der zuständigen Justizbehörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Verfahrensordnungen zulässig ist.

Teil I II
Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Der vorliegende Vertrag enthält Ergänzungen der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen, indem er die vertragliche Zusammenarbeit zur Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten erheblich ausweitet. So sind in dem Vertrag Regelungen aufgenommen worden zu den sog. "neuen Ermittlungsmethoden", wie etwa kontrollierte Lieferungen oder die vereinfachte Übermittlung von DNA-Identifizierungsmustern, und zu Formen der Rechtshilfe, bei denen der Gebietsstaat die Fortsetzung von im anderen Staat begonnenen Strafverfolgungsmaßnahmen auf seinem Gebiet durch Kräfte des anderen Staates duldet, wie etwa grenzüberschreitende Observationen oder verdeckte Ermittlungen.

Zu Artikel 8 - Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

Artikel 8 regelt die Zuständigkeiten und Übermittlungswege für Ersuchen um Beweissicherung bei besonderer Eilbedürftigkeit wegen andernfalls drohenden Beweismittelverlustes.

Die Regelung lässt § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i. V. m. Nummer 8 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. In Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, muss sich die Landesregierung grundsätzlich auch in Eilfällen vor der Bewilligung eines ein- oder ausgehenden Rechtshilfeersuchens mit der Bundesregierung ins Benehmen setzen und Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen. In derartigen Fällen muss daher die (Landes-)Behörde, die ein Ersuchen stellen oder erledigen will, grundsätzlich auch in Eilfällen vor der Stellung oder Erledigung des Ersuchens auf dem dafür vorgesehenen Dienstweg ihre Landesregierung unterrichten und die Entscheidung der Bundesregierung abwarten.

Absatz 1 lässt Ersuchen hinsichtlich aller Ermittlungshandlungen zu, die zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie zur Durchsuchung und Beschlagnahme erforderlich sind. Hiervon nicht erfasst werden Ersuchen zur vorläufigen Festnahme zwecks Auslieferung. Diese richten sich nach den bestehenden multi- und bilateralen Auslieferungsvereinbarungen mit Österreich, ggf. i. V. m. § 19 IRG insbesondere bei Gefahr im Verzug. Bei Ersuchen um Vornahme körperlicher Untersuchungen ist außerdem Artikel 9 zu beachten. Die Regelung stellt ferner klar, dass die deutschen Behörden Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung nur insoweit stellen können, als ihnen auch auf der Grundlage der StPO derartige Befugnisse in einem innerstaatlichen Ermittlungsverfahren zukommen. Nach dem Vertrag können Ersuchen um Durchsuchung von Personen und Sachen gestellt werden.

Nach Absatz 2 richtet sich die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr im Verzug gegeben sind, ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates, da die Maßnahmen, die häufig für die Betroffenen Eingriffscharakter haben werden, auf dem Gebiet des ersuchten Staates durch dessen Beamte vorgenommen werden.

Absatz 3 stellt die justizielle Sachleitung sicher. Sofern ein Ersuchen zulässigerweise nicht von der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht, sondern von Polizei- oder Zollbeamten in deren Funktion als Hilfsbeamte/Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft gestellt wird - wofür die Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften vorliegen müssen -, ist die zuständige Justizbehörde unverzüglich von der

Tatsache der Stellung des Ersuchens sowie den Umständen, aus denen sich das Vorliegen der Gefahr im Verzug ergibt, zu informieren.

Absatz 4 legt fest, dass der ersuchende Staat eine richterliche Anordnung über die vorzunehmende Maßnahme oder eine richterliche Erklärung, nach der die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme vorlägen, wenn die Anordnung im ersuchenden Staate zu treffen wäre, unverzüglich nachreicht, sofern die Maßnahme im ersuchten Staat nur aufgrund einer solchen Anordnung getroffen oder aufrechterhalten werden kann. Vorbild auf deutscher Seite für die Vorschrift war insoweit § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG.

Absatz 5 dient ebenfalls der Sicherstellung der justiziellen Sachleitung im Strafverfahren, indem er die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen von einem entsprechenden Ersuchen der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates abhängig macht. Ist auch die Übermittlung des Ergebnisses - etwa weil bestimmte Fristen laufen - eilbedürftig (mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Satzes 2 sind dabei an die Beurteilung der Eilbedürftigkeit hohe Anforderungen zu stellen), kann die ersuchte Behörde, soweit es sich nicht um die nach dem Recht des ersuchten Staates zuständige Justizbehörde handelt, mit Zustimmung der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Vertragsstaates die Ergebnisse an die ersuchende Behörde übermitteln. Handelt es sich bei der ersuchenden Behörde nicht um die für die Stellung des in Satz 1 bezeichneten Ersuchens zuständige Justizbehörde, hat die ersuchende Behörde etwa innerstaatlich bestehende Pflichten zur Beachtung der Sachleitungsbefugnis von sich aus zu beachten.

Zu Artikel 9 - Ersuchen um körperliche Untersuchung

Artikel 9 regelt die Voraussetzungen für Ersuchen um körperliche Untersuchungen.

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Erledigung eines Ersuchens um körperliche Untersuchung nach dem Recht des ersuchten Staates richtet (eine sich etwa anschließende molekulargenetische Untersuchung entnommenen Materials fällt nicht hierunter, vgl. insoweit Artikel 10).

Absatz 2 enthält die rechtshilferechtlichen Voraussetzungen, die neben den strafprozessualen zusätzlich vorliegen müssen, um ein Ersuchen zu bewilligen. Nummer 1 betont dabei angesichts der Tragweite des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nummer 2 bestimmt die Voraussetzungen für die vom ersuchenden Staat vorzulegende Untersuchungsanordnung oder die sie ersetzende Erklärung, während Nummer 3 den ersuchenden Staat verpflichtet anzugeben, ob er beabsichtigt, an dem Material nach dessen Übermittlung molekulargenetische Untersuchungen vorzunehmen. Durch diese Information soll dem ersuchten Staat die Möglichkeit gegeben werden, mit Blick auf den Eingriffscharakter der geplanten Untersuchungen etwaige Bedingungen an die Übermittlung zu knüpfen.

Hinsichtlich der Vornahme molekulargenetischer Untersuchungen durch den ersuchten Staat ist Artikel 10 Abs. 3 zu beachten.

Zu Artikel 10 - Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

Artikel 10 befasst sich mit der Übermittlung und dem Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material. Die Zusammenarbeit findet im Rahmen des bestehenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten statt. Diese Regelung umfasst nicht den periodischen Abgleich der DNA-Identifizierungsmuster unbekannter Verursacher im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten.

Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass die Vertragsstaaten DNA-Identifizierungsmuster (der Begriff "DNA-Profile" ist hiermit identisch und entspricht der österreichischen Terminologie) im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens im Wege der Rechtshilfe abgleichen. Das Ermittlungsverfahren ist nach deutschem Verständnis Teil des Strafverfahrens; die in Satz 1 gewählte Formulierung "Ermittlungs- oder Strafverfahren" berücksichtigt die österreichische Rechtslage. Ferner kann dieser Abgleich im Wege der Amts- oder Rechtshilfe auch bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen vorgenommen werden. Die Sätze 2 bis 5 regeln Einzelheiten der Erledigung entsprechender Ersuchen. In den Sätzen 4 und 5 sind Einzelheiten bei einer erforderlich werdenden Auftypisierung des biologischen Materials geregelt.

Absatz 2 verpflichtet den ersuchten Staat, nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts das ihm übermittelte DNA-Identifizierungsmuster auf Ersuchen des anderen Staates zu speichern, sofern der Abgleich keinen Treffer ergeben hat.

Nach Absatz 3 unterstützen sich die Vertragsstaaten bei der Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials, sofern dem ersuchten Staat von einer sich in seinem Gebiet aufhaltenden Person kein DNA-Identifizierungsmuster vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen eine Zusammenarbeit nur im Rahmen des insoweit förmlichen Rechtshilfeverfahrens in Betracht kommt. Eine Zusammenarbeit im Wege der Amtshilfe ist demgegenüber bezüglich vermisster Personen und unbekannter Leichen möglich.

Nach Satz 1 Nr. 1 muss der ersuchende Staat angeben, zu welchem Zweck er die Maßnahme durchführen lassen möchte. Nummer 2 enthält die Regelungen zu der vom ersuchenden Staat vorzulegenden Untersuchungsanordnung oder der sie ersetzenden Erklärung. Außerdem müssen gemäß Nummer 3 die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials (auch) nach dem Recht des ersuchten Staates vorliegen. Dass der ersuchende Staat ein Rechtshilfeersuchen nur dann stellen kann, wenn nach seinem Recht die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung des Materials vorliegen, ergibt sich schon aus den allgemeinen Regeln des Rechtshilfe - und Amtshilferechts.

Satz 2 bestimmt, dass die Kosten für die Gewinnung und Untersuchung des molekulargenetischen Materials dem ersuchten Staat durch den ersuchenden Staat zu erstatten sind.

Absatz 4 enthält eine Geschäftswegregelung. Die innerstaatlichen Regelungen über die Zuständigkeit zur

Stellung von Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 werden hierdurch nicht berührt.

Zu Artikel 11 - Grenzüberschreitende Observation

Artikel 11 erweitert die nach Artikel 40 SDÜ eingeräumte Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Observation im Bereich der Strafverfolgung. Die Regelung bezieht sich auch auf Justizbehörden. Die grenzüberschreitende Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat ist in Artikel 16 geregelt.

Nach Nummer 1 Satz 1 können die zuständigen Beamten ebenfalls eine Person observieren, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung des Beteiligten einer auslieferungsfähigen Straftat führen kann. Satz 2 erstreckt die Eilfallregelung des Artikels 40 Abs. 2 SDÜ auf sog. "Kontaktpersonen", die auch nach der Änderung von Artikel 40 SDÜ*) hiervon nicht erfasst werden.

Über Artikel 40 SDÜ hinausgehend ist nach Nummer 2 die Fortsetzung einer in Deutschland begonnenen Observation über die Grenze hinweg durch deutsche Beamte auch zum Zwecke der Strafvollstreckung zulässig, sofern noch freiheitsentziehende Sanktionen von mindestens vier Monaten zu vollstrecken sind.

Die Nummer n 3 bis 7 enthalten Regelungen zu den Adressaten der Ersuchen nach Artikel 40 Abs. 1 SDÜ sowie den Übermittlungswegen und sonst zu unterrichtenden Stellen. Nummer 8 erstreckt die Bewilligung des ersuchten Vertragsstaates auf dessen gesamtes Hoheitsgebiet. Änderungen der Zuständigkeiten nach den Nummern 4 bis 8 werden nach Nummer 1 0 dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt.

Der abschließende Katalog der Straftaten in Artikel 40 Abs. 7 SDÜ, bei denen eine "Eilobservation" nach Artikel 40 Abs. 2 SDÜ möglich ist, wird in Nummer 9 zu Gunsten der flexibleren Schwelle der Auslieferungsfähigkeit der in Rede stehenden Straftat nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates aufgegeben.

Nummer 1 1 räumt den observierenden Beamten gegenüber der Zielperson, die auf frischer Tat bei der Begehung einer nach dem Recht des Gebietsstaates auslieferungsfähigen Straftat betroffen wird, in Deutschland eine Festhaltebefugnis ein. Artikel 40 Abs. 3 Buchstabe f SDÜ sah bislang eine entsprechende Möglichkeit nicht vor; die Vertragsstaaten können aber nach Artikel 40 Abs. 6 SDÜ mittels bilateraler Vereinbarungen weitergehen.

Nach Nummer 1 2 dürfen auf dem Gebiet des ersuchten Staates zulässige technische Mittel mit dessen Zustimmung von den observierenden Beamten eingesetzt werden. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist in Artikel 27 Abs. 3 geregelt.

Gemäß Nummer 1 3 dürfen öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden; das in Artikel 40 Abs. 3 Buchstabe e SDÜ enthaltene Verbot, Wohnungen und öffentlich nicht zugängliche Grundstücke zu betreten, wird insoweit präzisiert und zugleich - deklaratorisch - wiederholt.

Zu Artikel 12 - Nacheile

Artikel 12 erweitert die nach Artikel 41 SDÜ eröffnete Möglichkeit der Nacheile zu Zwecken der Strafverfolgung für die Polizei- und Justizbehörden.

Nach Absatz 1 Nr. 1 kann eine Nacheile über die Grenze - über die in Artikel 41 Abs. 1 SDÜ bezeichneten Zwecke hinaus - auch erfolgen, wenn sich der Betroffene einer einzelfallbezogenen Kontrolle entzieht, deren Zweck die Fahndung nach einer Person ist, die der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat verdächtig oder zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt worden ist, derentwegen eine Auslieferung zulässig erscheint. Nummer 2 hebt die Beschränkung des Artikels 41 Abs. 5 Buchstabe b SDÜ (Nacheile nur über die Landesgrenze) auf, während Nummer 3 für die nacheilenden Beamten das Recht der Nacheile ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung für alle auslieferungsfähigen Straftaten unter Einräumung der Festhaltebefugnis nach Artikel 41 Abs. 2 Buchstabe b SDÜ vorsieht. Zu Nummer 4 wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nr. 2, zu Nummer 5 auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nr. 13 Bezug genommen.

Absatz 2 legt die im Falle der Nacheile zu unterrichtenden Behörden fest.

Zu Artikel 13 - Kontrollierte Lieferung

Die Vorschrift orientiert sich an Artikel 73 SDÜ, geht jedoch über den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln hinaus.

Erfasst werden nach Absatz 1 alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere also auch der unerlaubte Handel mit Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie Gegenständen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Das Ersuchen muss darlegen, dass ohne die kontrollierte Lieferung die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen zumindest wesentlich erschwert würde.

Die Bewilligung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des ersuchten Staates, wobei die Durchführung der Maßnahme, soweit der Vertrag keine Regelungen trifft, dem Recht des Gebietsstaates unterworfen ist ( Absatz 2 ).

Aus Absatz 3 Satz 2 ergibt sich, dass in dem Ersuchen nach Absatz 1 auch Anhaltspunkte für besondere Risiken für die an der Lieferung beteiligten Personen oder für die Allgemeinheit aufgeführt werden müssen. Diese Risiken können zu besonderen Bedingungen Anlass geben oder auch zur Ablehnung des Ersuchens führen.

Absatz 4 Satz 1 und 2 regeln die besonderen Kontroll- und Überwachungspflichten durch den ersuchten Vertragsstaat. Nach Satz 3 kann Beamten des ersuchenden Vertragsstaates die Begleitung der kontrollierten Lieferung gestattet werden.

Gemäß Absatz 5 Satz 1 können auf besondere Absprache im Einzelfall bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Beamten des ersuchenden Staates die kontrollierte Lieferung unter der Sachleitung eines anwesenden Beamten des Gebietsstaates (weiter) durchführen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter; Regelfall ist die Durchführung der kontrollierten Lieferung durch die Beamten des Gebietsstaates. Die besonderen Umstände, die ein Abweichen von der Regel begründen, sind in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben, wobei die handelnden Beamten (auch) dem Recht des Staates unterworfen sind, auf dessen Gebiet sie tätig werden ( Satz 2 und 3 ).

Bei kontrollierten Lieferungen, die auch das Territorium eines Drittstaates betreffen, verlangt Absatz 6 , dass die Erfüllung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 durch diesen Staat gewährleistet ist. Der ersuchende Staat hat dies sicherzustellen und in seinem Ersuchen ausdrücklich darzulegen.

Hinsichtlich Absatz 7 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 11 Nr. 8 und 11 bis 13 Bezug genommen. Absatz 8 betrifft die Adressaten der Ersuchen nach Absatz 1 sowie die Geschäftswege.

Zu Artikel 14 - Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

Artikel 14 regelt den Einsatz von Beamten, die nach dem Recht des ersuchenden Staates die Stellung eines verdeckten Ermittlers haben. In Deutschland fallen darunter neben den Verdeckten Ermittlern im Sinne von Artikel 110a Abs. 2 StPO auch die nicht offen ermittelnden Polizeibeamten. Mit dieser Bestimmung wird eine vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität immer weiter an Bedeutung gewinnende Maßnahme geregelt. Es sind verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen und Schranken zu beachten:

Nach Absatz 1 Satz 1 steht die Bewilligung eines von der für die Stellung des Rechtshilfeersuchens zuständigen Behörde ausgehenden Ersuchens im Ermessen des ersuchten Staates. Es müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne den Einsatz verdeckter Ermittler aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Als verdeckte Ermittler dürfen nur Beamte des ersuchenden Vertragsstaates eingesetzt werden. Nach Satz 2 erstreckt sich eine erteilte Bewilligung zur Durchführung einer verdeckten Ermittlung auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates.

Die Voraussetzungen und Bedingungen der Einsätze sowie die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden nach Absatz 2 vom ersuchten Staat nach seinem innerstaatlichen Recht festgelegt.

Absatz 3 Satz 1 legt fest, dass sich die Ermittlungen auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze beschränken, wobei eine erstmalige Bewilligung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat sowie eine Verlängerung des Zeitraumes möglich ist ( Satz 2 und 3 ) . Nach Satz 4 sind auch die entsprechenden Angaben bezüglich der voraussichtlichen Dauer bereits in dem Ersuchen nach Absatz 1 zu machen.

Nach Absatz 4 obliegt die Leitung des Einsatzes dem ersuchten Staat, der auch jederzeit die Maßnahme beenden kann.

Absatz 5 verpflichtet den ersuchten Staat zur Leistung notwendiger personeller, logistischer und technischer Unterstützung sowie zum Schutz der eingesetzten Beamten.

Der Fall besonderer Dringlichkeit ist in Absatz 6 geregelt. Danach bedarf es ausnahmsweise keiner vorherigen Stellung bzw. Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, wenn - neben der besonderen Dringlichkeit - im Übrigen die Voraussetzungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers vorliegen und ernsthaft zu befürchten ist, dass ohne grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten Beamten aufgedeckt würde. Die Aktivität des verdeckten Ermittlers ist auf die zur Aufrechterhaltung seiner Legende notwendigen Maßnahmen beschränkt. Das Ersuchen ist mit den entsprechenden Erläuterungen unverzüglich nachzureichen.

Zu Absatz 7 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 8 Abs. 1 und 4 Bezug genommen. Absatz 8 schafft eine Rechtsgrundlage für die Verwendung technischer Mittel zur Absicherung des Einsatzes; ergänzend wird auf die Darlegungen zu Artikel 11 Nr. 12 verwiesen. Die Bestimmungen zum Gebrauch der Dienstwaffe finden sich in Artikel 27 Abs. 3.

Die Übermittlungswege für das Ersuchen nach Absatz 1 sind in Absatz 9 geregelt; hinzuweisen ist auf die Sonderregelung für Einsätze, die sich auf die Grenzgebiete nach Artikel 3 beschränken ( Satz 2 ). Absatz 1 0 enthält die Pflicht, die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates unverzüglich schriftlich über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes zu unterrichten; Absatz 1 1 sieht die Möglichkeit vor, sich einander verdeckte Ermittler zur Verfügung zu stellen, die im Auftrag und unter Leitung des anderen Vertragsstaates tätig werden.

Zu Artikel 15 - Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen

Die Vorschrift ermöglicht sog. "Spontanübermittlungen" zwischen Deutschland und Österreich zu Zwecken der Strafverfolgung, soweit dies nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zulässig ist, d.h. die übermittelnde Stelle übersendet ihre Informationen ohne vorgängiges Ersuchen des empfangenden Staates. Innerstaatliche Regelungen für den Informationsaustausch, insbesondere Übermittlungsbeschränkungen, sind hierbei zu beachten. Eine derartige Informationsweitergabe setzt zudem voraus, dass die übermittelnde Stelle Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kenntnis der Informationen für den Empfänger zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die Vorschrift erlegt der empfangenden Stelle eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der übermittelten Daten auf. Nicht erforderliche Daten sind zu löschen, zu vernichten oder an die übersendende Stelle zurückzuübermitteln. Ferner muss die übermittelnde Stelle unterrichtet werden, wenn sich herausstellt, dass die Informationen unrichtig sind.

Teil IV
Besondere Formen der Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Zu Artikel 16 - Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 16 enthält Regelungen zur grenzüberschreitenden Observation im Rahmen der Gefahrenabwehr. In Ergänzung des Artikels 40 SDÜ sieht Artikel 16 die Observation unter engen Voraussetzungen bereits zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten vor.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es hierzu in der Regel der vorherigen Zustimmung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Observation stattfinden soll, wenn dieser die Observation nicht durchführen kann. Satz 1 Nr. 2 sieht die Entbehrlichkeit dieser Zustimmung nur in Fällen besonderer Dringlichkeit vor. Satz 2 enthält weitere einschränkende Merkmale, wobei insbesondere ein Ersuchen nach Artikel 16 nicht zulässig ist, soweit ein Ersuchen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (siehe Artikel 11) gestellt werden kann. Satz 3 stellt klar, dass die observierenden Beamten der Leitung des Vertragsstaates unterliegen, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.

Die Bewilligung (und damit die Maßnahme selbst) erstreckt sich infolge der Verweisung auf Artikel 11 Nr. 8 in Absatz 2 , v i e r t e r S p i e g e l s t r i c h , auf das gesamte Hoheitsgebiet des bewilligenden Vertragsstaates. Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat betroffen, dürfen die observierenden Beamten, die unter der Leitung des ersuchten Vertragsstaates tätig sind, die Person festhalten, ggf. fesseln und einer Sicherheitsdurchsuchung unterziehen (Verweisung auf Artikel 11 Nr. 11). Hierbei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich der Verwendung dienstlich zugewiesener Hilfsmittel körperlicher Gewalt und von Dienstwaffen zulässig. Hinsichtlich der Anwendung von Schusswaffen gilt Artikel 27 Abs. 3. Ferner gelten die Regeln des Artikels 11 Nr. 12 (Einsatz technischer Mittel) und 13 (hinsichtlich des Betretens von Wohnungen sowie von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen) entsprechend.

In Absatz 3 werden die Zuständigkeiten für Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2 in den Vertragsstaaten festgelegt. Durch den Verweis auf Artikel 7 Abs. 3 des Vertrages - die hier in Satz 2 aufgenommenen Justizbehörden sind jedoch ausgeschlossen - wird für den Fall der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde die Weiterleitung an die zuständige Behörde gewährleistet.

Zu Artikel 17 - Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 17 eröffnet die Möglichkeit einer Nacheile zu Zwecken der Gefahrenabwehr.

Absatz 1 ermöglicht im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten die grenzüberschreitende Nacheile zur Verfolgung von Personen, die sich einer nach Artikel 2 Abs. 2 SDÜ errichteten Grenzkontrolle entziehen.

Absatz 2 erweitert die Möglichkeit der (grenzüberschreitenden) Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr auf Personen, die sich einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle in einem Gebiet von bis zu 150 Kilometern vor der Grenze entziehen, wenn hierbei eindeutig erkennbare Anhaltezeichen missachtet werden und es in der Folge zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommt.

In Absatz 3 wird für den Regelfall einer grenzüberschreitenden Nacheile zu präventiven Zwecken die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates vor dem Überschreiten der Grenze normiert. Der Staat, auf dessen Gebiet die

Verfolgung stattfindet, kann jederzeit die Einstellung der Nacheile verlangen. Dies entspricht der Regelung in Artikel 41 Abs. 1 Satz 4 SDÜ. Ein Abbruch ist ebenfalls dann zwingend vorzunehmen, wenn die Nacheile zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder von Dritten führt, die in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

Absatz 4 verweist auf eine entsprechende Anwendung von zahlreichen Regelungen des Artikels 41 SDÜ und entsprechend anwendbare Artikel dieses Vertrages. So darf die Nacheile ohne vorherige Zustimmung nur im Eilfall erfolgen (Artikel 41 Abs. 1 SDÜ). Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzungen sowie über Luft- und Wassergrenzen hinweg ausgeübt werden (Artikel 41 Abs. 3 Buchstabe b SDÜ, Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2). Entsprechende Benachrichtigungspflichten ergeben sich aus Artikel 12 Abs. 2. Artikel 41 Abs. 2 Buchstabe b SDÜ räumt den verfolgenden Beamten eine Festhaltebefugnis ein, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen können. Mit der Verweisung auf den entsprechend anwendbaren Artikel 11 Nr. 11 wird eine Festhalte- und Fesselungsbefugnis der nacheilenden Beamten hinsichtlich solcher Personen begründet, die bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Tat betroffen werden.

Zu Artikel 18 - Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Das Schengener Durchführungsübereinkommen erlaubt keinen Einsatz verdeckter Ermittler zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Artikel 18 ermöglicht nunmehr, soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht vorsieht, die grenzüberschreitende Fortsetzung verdeckter Ermittlungen zur Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Absatz 1 enthält das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die verdeckte Ermittlung von Beamten des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden soll.

Absatz 2 erklärt bestimmte Absätze des Artikels 14 (verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung) für entsprechend anwendbar. Artikel 16 Abs. 3, der ebenfalls entsprechend anwendbar ist, normiert die jeweiligen Zuständigkeiten innerhalb der Vertragsstaaten für das vor der Maßnahme zu stellende Ersuchen. Gleichzeitig ist die nationale Zentralstelle zu unterrichten.

Zu Artikel 19 - Gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 19 ist die Grundlage zur Bildung gemeinsamer Einsatzformen der Behörden der Vertragsstaaten zur polizeilichen Gefahrenabwehr (gemeinsame Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen etc.), bei denen Beamte des einen Vertragsstaates unterstützend auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mitwirken können ( Satz 1 ). Die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse - wie beispielsweise Identitätsfeststellungen - im jeweiligen Gebietsstaat ist an die Leitung und die - zur Sicherstellung einer effektiven Sachleitung - in der Regel erforderliche Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gebunden ( Satz 2 ).

Der Verweis auf Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 in Satz 3 macht deutlich, dass die unterstellten Beamten dem Recht des Vertragsstaates unterliegen, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden; dem einsatzführenden Staat wird das Handeln der unterstellten Beamten zugerechnet.

Zu Artikel 20 - Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 20 regelt die einzelfallbezogene Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständigen Polizeibehörden auch ohne vorheriges Ersuchen zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts. Dies betrifft nur solche Informationen, deren Kenntnis für den Empfänger nach Einschätzung der übermittelnden Polizeibehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist ( Satz 1 ).

Satz 2 sieht die entsprechende Anwendung von Artikel 15 Satz 2 vor. Dementsprechend hat der Empfänger die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen, nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzusenden und die übermittelnde Stelle über eine festgestellte Unrichtigkeit der Daten zu unterrichten.

Zu Artikel 21 - Grenzüberschreitende polizeiliche Gefahrenabwehr

Artikel 21 sieht in Notsituationen zum Schutz von Leib oder Leben ein grenzüberschreitendes Tätigwerden von Beamten der Polizeibehörden ohne vorherige Zustimmung des Gebietsstaates vor.

Absatz 1 ermöglicht für den Ausnahmefall der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bei dringendem Bedarf die Grenzüberschreitung durch Polizeibeamte ohne vorherige Zustimmung des Gebietsstaates, um im grenznahen Bereich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates die erforderlichen vorläufigen Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Die Beamten sind hinsichtlich der vorläufigen Maßnahmen zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben an das nationale Recht des Gebietsstaates gebunden.

Der Ausnahmecharakter grenzüberschreitender Gefahrenabwehrmaßnahmen im grenznahen Bereich wird durch die in Absatz 2 definierten engen Voraussetzungen des dringenden Bedarfs deutlich. Ein dringender Bedarf liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten hinsichtlich des Einschreitens von Beamten des Gebietsstaates oder der Herstellung eines Einvernehmens im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 eine Verwirklichung der Gefahr droht.

Absatz 3 stellt sicher, dass die Gefahrenabwehrmaßnahmen auf dem fremden Hoheitsgebiet des Gebietsstaates nur so lange andauern dürfen, bis dieser die eigenen notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Der Gebietsstaat ist insoweit verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, sobald er durch die grenzüberschreitend eingreifenden Beamten des anderen Vertragsstaates unterrichtet worden ist. Auch die Unterrichtung des Gebietsstaates durch die grenzüberschreitend einschreitenden

Beamten hat unverzüglich zu erfolgen. Die grenzüberschreitend tätigen Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.

Die Absätze 4 und 5 legen die Anwendung des nationalen Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet gehandelt wird, und die den Gebietsstaat treffende Zurechnung der Maßnahmen der grenzüberschreitend einschreitenden Beamten fest. In einer gesonderten Durchführungsvereinbarung (siehe Artikel 34) sind die Stellen des jeweils anderen Vertragsstaates festzulegen, die durch die grenzüberschreitend tätigen Beamten unverzüglich zu unterrichten sind.

Zu Artikel 22 - Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Artikel 22 Satz 1 gestattet es den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, sich bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu unterstützen.

Dies kann durch eine frühzeitige gegenseitige Unterrichtung über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ( Nummer 1 ) oder eine Koordinierung von polizeilichen Maßnahmen bei grenzüberschreitenden Lagen ( Nummer 2 ) geschehen.

Von besonderer Bedeutung ist die Nummer 3 . Auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Unterstützungsfall eintritt, können diesem Spezialisten, Berater und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Ob ein Unterstützungsfall vorliegt, ist von dem Vertragsstaat, der das entsprechende Ersuchen stellt, zu beurteilen.

Die Kostentragungspflichten für die Unterstützungsleistung richten sich nach dem Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (BGBl. 1992 II S. 206), auf das in Artikel 22 Satz 2 am Ende verwiesen wird. Nach Artikel 10 dieses Abkommens hat der Entsendestaat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies schließt anderweitige Vereinbarungen jedoch nicht aus, soweit sie nach diesem Abkommen zulässig sind.

Zu Artikel 23 - Einrichtung von Bedarfskontrollstellen

Artikel 23 ermöglicht die Einrichtung von Bedarfskontrollstellen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.

Absatz 1 normiert die Voraussetzungen für die Einrichtung: das Fehlen einer geeigneten Örtlichkeit auf eigenem Hoheitsgebiet ( Nummer 1 ), die Erforderlichkeit zur Durchführung von Grenzkontrollen nach Artikel 2 Abs. 2 SDÜ ( Nummer 2 ) und die Zustimmung des anderen Vertragsstaates im Einzelfall ( Nummer 3 ).

Absatz 2 begrenzt die Lage von Bedarfskontrollstellen, die möglichst grenznah liegen sollen, auf eine maximale Entfernung von fünf Kilometern zur gemeinsamen Grenzlinie der Vertragsstaaten.

Nach Absatz 3 kann der Gebietsstaat zu der Zustimmung nach Absatz 1 Auflagen erteilen und die Einstellung der Maßnahme verlangen.

Absatz 4 legt für die Grenzkontrolle die ausschließliche Geltung des nationalen Rechts des Vertragsstaates fest, der die Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 SDÜ angeordnet hat. Die Durchführung der Grenzkontrolle obliegt den Beamten des anordnenden Vertragsstaates. Es sollen jedoch Beamte des anderen Vertragsstaates anwesend sein.

Absatz 5 stellt die Kenntnis von geeigneten Örtlichkeiten im anderen Vertragsstaat sicher.

Absatz 6 erklärt bestimmte Regelungen bestehender bilateraler Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über Erleichterungen der Grenzabfertigung für entsprechend anwendbar, insbesondere die Privilegierung der Staatsangehörigen des Gebietsstaates im Festnahmefall (Artikel 5 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBl. 1957 II S. 581), geändert durch Abkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 (BGBl. 1979 II S. 110) und 30. Juli 1990 (BGBl. 1992 II S. 1198).

Teil V

Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Zu Artikel 24 - Gemeinsame Zentren

Artikel 24 ermöglicht bei Bedarf die Einrichtung gemeinsamer Zentren zwischen den Vertragsstaaten zum Zwecke des Informationsaustausches und der gegenseitigen Unterstützung ihrer Behörden (Polizei- und Justizbehörden, Behörden der Zollverwaltung). Er richtet sich gleichermaßen an Justiz- wie Polizeibehörden. Der Informationsaustausch erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts und umfasst auch den Austausch personenbezogener Daten ( Absatz 2 Satz 2 ).

Die Absätze 2 und 3 beschreiben den äußeren Rahmen und den Inhalt der Zusammenarbeit in den gemeinsamen Zentren, in denen Bedienstete beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammenarbeiten. Die gemeinsamen Zentren haben keine originären Aufgaben. Sie sollen vielmehr die nach dem Vertrag zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen, indem sie Informationen austauschen, analysieren und weiterleiten.

Die Absätze 4 und 5 verdeutlichen, dass die gemeinsam besetzten Dienststellen keine selbständigen operativen Aufgaben wahrnehmen, sondern lediglich eine unterstützende Funktion im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den national zuständigen Behörden ausüben können. Demgemäß bleiben die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten in ihre nationalen Hierarchien eingebunden und unterstehen weiterhin der Weisungs- und Disziplinargewalt der jeweiligen nationalen Behörden der Vertragsstaaten.

Einer besonderen Vereinbarung der in den Vertragsstaaten zuständigen Stellen ist es vorbehalten, wo und wie viele Zentren von den Vertragsstaaten eingerichtet werden. In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Kostenverteilung festzulegen ( Absatz 6 ).

Absatz 7 regelt den Fall einer Beteiligung an gemeinsamen Zentren, die der andere Vertragsstaat mit einem gemeinsamen Nachbarstaat betreibt.

Zu Artikel 25 - Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

Absatz 1 gestattet den Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag und erweitert die Einsatzmöglichkeiten damit über die Landwege hinaus.

In den Absätze n 2 bis 4 werden die Anforderungen und Befugnisse beim grenzüberschreitenden Flugeinsatz im Einzelnen geregelt.

Absatz 5 enthält detaillierte Regelungen für den Einsatz von Wasserfahrzeugen.

Zu Artikel 26 - Datenschutz

Absatz 1 regelt den Datenschutz unter Bezugnahme auf den Datenschutzstandard der Artikel 126 bis 130 SDÜ sowie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000, dessen Inkraftsetzung noch bevorsteht.

Nach Absatz 2 darf ein Vertragsstaat Beamten des anderen Vertragsstaates, die auf seinem Territorium tätig werden, den Zugriff auf behördliche Sammlungen personenbezogener Daten nur unter Leitung eigener Beamten gestatten.

Zu Artikel 27 - Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates

Artikel 27 enthält umfassende Regelungen zu den Befugnissen und der Rechtsstellung der Beamten, die zum Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden.

Absatz 1 Satz 1 normiert ausdrücklich, dass den Beamten nur in den vertraglich geregelten Fällen hoheitliche Befugnisse im anderen Vertragsstaat zukommen. In Satz 2 wird nochmals festgelegt, dass die einschreitenden Beamten bei allen Maßnahmen an das nationale Recht des Vertragsstaates gebunden sind, auf dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahme durchgeführt wird. Satz 3 sieht vor, dass Artikel 23 (Bedarfskontrollstellen) insoweit unberührt bleibt.

Nach Absatz 2 gelten die nach diesem Vertrag zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates entsandten Beamten als Verbindungsbeamte im Sinne von Artikel 47 oder 125 SDÜ.

Absatz 3 gestattet das Tragen der nationalen Dienstkleidung und das Mitführen von Waffen, Zwangsmitteln und sonstigen Ausrüstungsgegenständen im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates. Unter den in Absatz 3 verwendeten Begriff der Zwangsmittel fallen lediglich die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z.B. Fesseln). Hinsichtlich des Gebrauchs der in Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 genannten Gegenstände unterliegt der Einsatz von Dienstwaffen besonderen vertraglichen Beschränkungen. Dieser ist auf die Fälle der Notwehr/Nothilfe beschränkt, soweit nicht ein sachleitender Beamter des Gebietsstaates im Einzelfall Weitergehendes genehmigt und der Vertrag den Gebrauch von Dienstwaffen im Einzelfall nicht ausdrücklich ausschließt. Der Gebrauch von Zwangsmitteln und sonstigen Ausrüstungsgegenständen ist hingegen nicht eingeschränkt. Zu beachten ist aber bei allen Zwangsmaßnahmen die Bindung an das innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates. Über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel unterrichten sich die Vertragsstaaten.

Absatz 4 stellt klar, dass die verkehrsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates auch im Falle des Tätigwerdens von Beamten des anderen Vertragsstaates gelten und enthält insoweit die Pflicht für einen gegenseitigen Informationsaustausch über die jeweils geltende Rechtslage. Dies gilt auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.

Zu Artikel 28 - Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Nach Artikel 28 sind die Beamten des anderen Vertragsstaates den Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, in strafrechtlicher Hinsicht gleichgestellt.

Zu Artikel 29 - Grenzübertritte

Absatz 1 Satz 1 gestattet zu den im Vertrag geregelten Zwecken das verkehrsbedingt notwendige Befahren des Hoheitsgebiets des anderen Vertragsstaates, um auf kurzem Weg das eigene Hoheitsgebiet wieder zu erreichen. Diese Regelung entspricht der bestehenden Regelung in Artikel 13 des Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten.

Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten auf dem fremden Hoheitsgebiet ist hierbei nur in Ausnahmefällen zulässig. Es bedarf einer unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde des Gebietsstaates ( Satz 2 und 3 ) .

Satz 4 betrifft das Verhältnis zur Anwendung bestimmter Regelungen bereits bestehender bilateraler Vereinbarungen für das Befahren außerhalb von Durchgangsstrecken.

Absatz 2 Satz 1 regelt die Benutzung grenzüberschreitender Reisezüge oder Passagierschiffe durch Beamte der Vertragsstaaten, um nach innerstaatlichem Recht Maßnahmen auf dem eigenen Hoheitsgebiet durchzuführen. Satz 2 gestattet die Fortsetzung auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts begonnener Kontrollmaßnahmen, die nicht im Grenzgebiet beendet werden können; diese dürfen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht anders erreicht werden kann, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates so lange fortgesetzt werden, wie dies zwingend erforderlich ist, um die Maßnahme abzuschließen. Für weitergehende Maßnahmen gelten die bestehenden Bestimmungen aus den aufgeführten Vereinbarungen ( Satz 3 und 4 ) .

Zu Artikel 30 - Übergabe von Personen an der Grenze

Die Vorschrift regelt die Modalitäten der Übergabe von im Gewahrsam des einen Vertragsstaates befindlichen Personen an Beamte des anderen Vertragsstaates, wobei es unerheblich ist, ob die Übergabe zu repressiven oder zu präventiven Zwecken erfolgt. Das Bedürfnis für die Regelung ergibt sich aus dem Abbau der Grenzanlagen nach Wegfall der Grenzkontrollen gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Personenübergabe nach Zustimmung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, an geeigneten grenznahen Örtlichkeiten oder Flughäfen. Die Übergabe darf nur an Orten erfolgen, an denen eine sichere Übergabe möglich ist ( Satz 2 ) .

Durch Absatz 2 werden bestehende bilaterale Vereinbarungen über den Transport der zu übergebenden Person von der Grenze zum Übergabeort oder vom Übergabeort bis zur Grenze für entsprechend anwendbar erklärt.

Nach Absatz 3 sind schriftliche Verzeichnisse über geeignete Übergabeorte zu erstellen und zwischen den zuständigen Behörden auszutauschen. Die bestehenden bilateralen Regelungen über die Rückübernahme von Personen an der Grenze bleiben unberührt.

Zu Artikel 31 - Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

Artikel 31 stellt klar, dass das Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht zu einer Änderung der sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten ergebenden Rechte und Pflichten führt.

Dabei trägt Absatz 1 der Tatsache Rechnung, dass die Möglichkeiten des entsendenden Staates eingeschränkt sind, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Schutz und Beistand zu gewähren. Daher wird der andere Vertragsstaat zu gleichem Schutz und Beistand gegenüber den entsandten Beamten wie gegenüber den eigenen Beamten verpflichtet.

Absatz 2 regelt, dass für die Beamten bei einem Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen dienstrechtlichen (auch disziplinar- und haftungsrechtlichen) Regelungen gelten wie bei einem Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet ihres Dienstherrn.

Zu Artikel 32 - Haftungsbestimmungen

Artikel 32 regelt Haftungs- und Entschädigungsfragen.

Nach Absatz 1 haftet für Schäden bei Maßnahmen nach den Artikeln 13 und 14 oder im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen der Vertragsstaat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, nach Maßgabe des dortigen nationalen Rechts.

Absatz 2 stellt sicher, dass der Schaden durch den Gebietsstaat so ersetzt wird, als wäre er durch Beamte des Gebietsstaates verursacht worden.

Absatz 3 verpflichtet den Vertragsstaat, dessen Beamte einen Schaden verursacht haben, zur Erstattung des Gesamtbetrags des Schadensersatzes an den Gebietsstaat.

Nach Absatz 4 verzichten die Vertragsstaaten im Übrigen bei Maßnahmen nach Absatz 1 auf die Geltendmachung erlittener Schäden gegenüber dem jeweils anderen Vertragsstaat.

Für andere Maßnahmen nach diesem Vertrag wird nach Absatz 5 - in Form eines Rechtsfolgenverweises - auf die Regelungen des Artikels 43 SDÜ verwiesen.

Zu Artikel 33 - Ausnahmeklausel

Den Vertragsstaaten ist es gestattet, die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag ganz oder teilweise zu verweigern oder unter Bedingungen zu stellen, soweit es nach ihrer jeweiligen Ansicht durch die Zusammenarbeit zu einer Beeinträchtigung eigener Hoheitsrechte, der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen oder einem Verstoß gegen innerstaatliches Recht kommen kann.

Teil VI
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Zu Artikel 34 - Durchführungsvereinbarungen

Artikel 34 ermöglicht die Festlegung untergeordneter Bestimmungen, wie z.B. technischer Details, die die verwaltungsmäßige Durchführung des Vertrages bezwecken, in direkter Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf der Grundlage und im Rahmen des Vertrages.

Zu Artikel 35 - Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Nach Artikel 35 wird auf Antrag eines Vertragsstaates eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Umsetzung, Ergänzung und Fortentwicklung dieses Vertrages prüft.

Zu Artikel 36 - Kosten

Artikel 36 regelt die Verteilung der Kosten. Danach trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Vertragsanwendung entstehenden Kosten, soweit diese im Einzelfall nichts anderes vereinbaren. Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 enthalten im Zusammenhang mit DNA-Untersuchungen abweichende Sonderregelungen. Bei Maßnahmen nach Artikel 22 (Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen) finden die Regelungen des deutsch-österreichischen Abkommens vom 23. Dezember 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (BGBl. 1992 II S. 206) Anwendung.

Zu Artikel 37 - Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 37 stellt die Behörden der Zollverwaltungen den Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Rahmen dieses Vertrages gleich, soweit diese Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen.

Zu Artikel 38 - Inkrafttreten, Kündigung

Absatz 1 enthält Regelungen zum Inkrafttreten des Vertrages und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten des bislang gültigen Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten (BGBl. 2001 II S. 1228).

In Absatz 2 wird die unbefristete Vertragsdauer normiert und beiden Vertragsparteien ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.

Nach Absatz 3 obliegt der deutschen Seite die Registrierung dieses Vertrages.