Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu nachhaltiger Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften (2007/2107(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305610 - vom 9. April 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. März 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass in der genannten Mitteilung der Kommission das Ziel der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energieträger von 6 % im Jahr 1995 auf 12 % im Jahr 2010 festlegt wird,

B. in der Erwägung, dass die Kommission in der genannten Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2005 vorgerechnet hat, dass die Menge der aus Biomasse gewonnenen Energie mehr als doppelt so hoch sein müsste, um dieses Ziel zu erreichen

C. in der Erwägung, dass die Land- und Forstwirtschaft in der Europäischen Union einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet hat, wie die Verringerung der durch die Landwirtschaft verursachten Treibhausgas-Emissionen zwischen 1990 und 2004 um 10 % in der EU-15 und um 14 % in der EU-25 zeigt, und man davon ausgeht, dass sie 2010 16 % unter ihrem Wert von 1990 liegen werden,

D. in der Erwägung, dass es ein erhebliches Potenzial für eine beträchtliche Steigerung der Biogaserzeugung gibt, insbesondere aus der Tierhaltung (Dung), Gülle, Abfällen sowie aus für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke ungeeigneten Anbaupflanzen, wobei jedoch die Auswirkungen der energetischen Nutzung von Wirtschaftsdüngern auf Bodenstruktur und Bodenleben berücksichtigt werden müssen,

E. in der Erwägung, dass zurzeit nur 50 PJ/a Biogas jährlich aus Dung, Energiepflanzen, Gülle und organischen Abfällen erzeugt werden, während das Potenzial allein bei Dung bei 827 PJ liegt,

F. in der Erwägung, dass Biogasgewinnung und Biogasanlagen ungleichmäßig in der EU verteilt sind, was wiederum zeigt, dass das Potenzial bei weitem nicht ausgeschöpft wird

G. in der Erwägung, dass Biogas auf vielfache Weise genutzt werden kann, unter anderem zur Elektrizitätserzeugung, zur Heizung, zur Kühlung und zum Antrieb von Kraftfahrzeugen,

H. in der Erwägung, dass die Nutzung von Biomasse zur Stromerzeugung zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen beitragen kann und als eine der kostengünstigsten Energiequellen für Heizzwecke angesehen wird,

I. in der Erwägung, dass der schnelle Anstieg der Getreidepreise, die Besorgnisse wegen der Lebensmittelversorgung und Umweltschutzerwägungen den Bau von mit Energiepflanzen betriebenen Biogasanlagen stark gebremst haben,

J. in der Erwägung, dass Bedenken betreffend den Zusammenhang zwischen der Erzeugung von Bioenergie (vor allem Bioethanol und Biodiesel) und dem Anstieg der Weltmarktpreise für Getreide und Nahrungsmittel nicht für die Erzeugung von Biogas aus Dung, Gülle, organischen Abfällen und für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke ungeeigneten Nebenprodukten bestimmter Kulturpflanzen gelten und dass die Behandlung dieser Stoffe in jedem Fall unter sicheren Bedingungen erfolgen muss,

K. in der Erwägung, dass Dung in den neuen Mitgliedstaaten in gemischter Form mit einem Strohanteil von 20 % oder mehr anfällt, und dass zwischen seiner Erzeugung und seiner Entsorgung relativ viel Zeit verstreicht, so dass er nicht zur Fermentation geeignet ist, Biogas, ein wichtiger Energieträger

Die notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften