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Regelwerk, EU 2003, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG

(ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
VO (EG) 207/2009 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2009 S. 1aufgehoben)




aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2009 gem. Art. 166 der VO (EG) Nr. 207/2009

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93, 94, 269, 279 und 308,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

nach Anhörung des Rechnungshofes in Bezug auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 ersetzt den Beschluss 87/373/EWG 6.

(2) Gemäß der Erklärung des Rates und der Kommission 7 zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

(3) Die besagte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.

(4) Die in den anzupassenden Vorschriften festgelegten Fristen müssen ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.

(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(6) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(7) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(8) Diese Verordnung zielt ausschließlich darauf ab, die Ausschussverfahren anzupassen. Der Name der diese Verfahren betreffenden Ausschüsse wurde gegebenenfalls geändert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Soweit das Beratungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 2

Soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 3

Soweit das Regelungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst.

Artikel 4

Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu verstehen.

Mögliche Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die ehemaligen Bezeichnungen der Ausschüsse sind als Verweise auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_________
1) ABl. C 75 E vom 26.03.2000 S. 448.
2) Stellungnahme vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. C 241 vom 07.10.2002, S. 128.
4) ABl. L 155 vom 07.06.1989 S. 9.
5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
6) ABl. L 197 vom 18.07.1987 S. 33.
7) ABl. C 203 vom 17.07.1999 S. 1.

.

Beratungsverfahren  Anhang I

Liste der das Beratungsverfahren betreffenden Rechtsakte, die den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG gemäß den nachstehenden Änderungen angepasst werden:

1. Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (1).

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) a)

Bei der Verfolgung der in dem Beschluss vorgesehenen Ziele und Tätigkeiten wird die Kommission von einem Ausschuss mit der Bezeichnung ,Gruppe hoher Beamter für die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik' unterstützt.

FürFragen der Telekommunikation wird die Kommission von dem in Artikel 5der Richtlinie 86/361/EWG vorgesehenen Ausschuss mit der Bezeichnung ,Gruppe hoher Beamter Telekommunikation' unterstützt.

b) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

2. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (2).

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

Folgender Absatz wird angefügt:

"(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

(1) ABl. L 36 vom 07.02.1987 S. 31.

(2) ABl. L 155 vom 07.06.1989 S. 9. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 (ABl. L 126 vom 20.05.1999 S. 1).

.

Verwaltungsverfahren  Anhang II

Liste der das Verwaltungsverfahren betreffenden Rechtsakte, die den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG gemäß den nachstehenden Änderungen angepasst werden:

1. Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (1).

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem "Ausschuss für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft der in Artikel 1 genannten Länder' unterstützt. An den Beratungen des Ausschusses nimmt ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank teil, soweit es um sie betreffende Fragen geht.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf sechs Wochen festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

2.Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) und flankierende Maßnahmen (2).

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) a) Die Kommission wird bei der Verwaltung dieses Rahmenprogramms von einem Ausschuss unterstützt.

b) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

c) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 375 vom 23.12.1989 S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001 S. 1).

(2) ABl. L 7 vom 13.01.1999 S. 16.

.

Regelungsverfahren  Anhang III

Liste der das Regelungsverfahren betreffenden Rechtsakte, die den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG gemäß den nachstehenden Änderungen angepasst werden:

1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1).

In Artikel 27 Absatz 2 werden die Worte "Absatz 4 Buchstabe a)" gestrichen.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 29 Verfahren zur Anpassung an den technischen Fortschritt

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(4)

  1. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen; hier von sind jedoch die unter Buchstabe b) aufgeführten Fälle ausgenommen. Diese Frist beträgt in dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Fall sechs Wochen.
  2. Hat der Rat im Falle von Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge II, VI, VII und VIII an den technischen Fortschritt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
 "Artikel 29 Verfahren zur Anpassung an den technischen Fortschritt

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABl. L 225 vom 21.08.2001 S. 1).

2. Richtlinie 70/156 /EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2).

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem "Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt', unterstützt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

(2) ABl. L 42 vom 23.02.1970 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission (ABl. L 18 vom 21.01.2002 S. 1).

3. Richtlinie70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (1).

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 170 vom 03.08.1970 S. 2. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

4. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (2).

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 55 vom 08.03.1971 S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 31).

5. Richtlinie71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren(3).

Artikel 17 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 18 erhält folgende Fassung: "Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels 16 an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(3) ABl. L 202 vom 06.09.1971 S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

6. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(1).

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972 S. 24. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

7. Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (2).

Die Artikel 29 und 30 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 29

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 30

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 302 vom 31.12.1972 S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 (ABl. L 198 vom 21.07.2001 S. 11).

8. Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (1).

Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 335 vom 05.12.1973, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG (ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 16).

9. Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien (2).

Artikel 7a Absatz 2

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

Artikel 7b erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 7b

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme des Ausschusses kommt mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zustande.

Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen,
    wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der
    Kommission getroffen.
 "Artikel 7b

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Wasch- und Reinigungsmitteln an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 347 vom 17.12.1973 S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/94/EWG (ABl. L 80 vom 25.03.1986 S. 51).

10. Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (3).

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(3) ABl. L 356 vom 27.12.1973 S. 71. Durch die Richtlinie 2001/111/EG (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 53) mit Wirkung vom 12. Juli 2003 aufgehoben.

11. Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (1).

Artikel 12 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 84 vom 28.03.1974 S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/3/EG (ABl. L 28 vom 30.01.2001 S. 1).

12. Richtlinie74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig (2).

(2) ABl. L 221 vom 12.08.1974 S. 10. Durch die Richtlinie 2001/110/EG (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 47) mit Wirkung vom 1. Juli 2003 aufgehoben.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

13. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen(1).

Artikel 6 Absatz 2

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 7

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Monaten Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.
 "Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinie ,Aerosolpackungen' an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 147 vom 09.06.1975 S. 40.

14. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (2).

Die Artikel 7, 8 und 8a erhalten folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt. Artikel 8a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 340 vom 09.12.1976, S. 26. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/79/EG (ABl. L 291 vom 28.10.2002 S. 1).

15. Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer(1).

Artikel 10 Absatz 2

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 11

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.
 "Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 31 vom 05.02.1976 S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

16. Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (2).

Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Düngemitteln an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 24 vom 30.01.1976 S. 21. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/97/EG (ABl. L 18 vom 23.01.1999 S. 60).

17. Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (1).

Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei in explosibler Atmosphäre verwendeten elektrischen Betriebsmitteln an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23." 

18. Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (2).

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

19. Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (3).

Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

(1) ABl. L 24 vom 30.01.1976 S. 45. Durch die Richtlinie 94/9/EG (ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 2003 aufgehoben.

(2) ABl. L 24 vom 30.01.1976 S. 49. Durch die Richtlinie 2001/114/EG (ABl. L 15 vom 17.01.2002 S. 19) mit Wirkung vom 1. Juli 2003 aufgehoben.

(3) ABl. L 202 vom 28.07.1976 S. 35. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

20. Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (1).

Artikel 19 Absatz 2

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 20

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.
 "Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Druckbehältern an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 153. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

21. Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (2).

Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/59/EG (ABl. L 315 vom 08.12.1994, S. 18).

22. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (1).

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 85. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG (ABl. L 10 vom 16.01.1998 S. 25).

23. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (2).

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 77/505/EWG(*) eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 206 vom 12.08.1977 S. 11. (**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 206 vom 12.08.1977 S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/28/EG (ABl. L 178 vom 12.07.1994 S. 66).

24. Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft (3).

Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung dieser Entscheidung an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(3) ABl. L 334 vom 24.12.1977 S. 29. Durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) mit Wirkung vom 23. Oktober 2007 aufgehoben.

25. Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen(1).

Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung von technischen Handelshemmnissen bei Stoffen, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen, an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 11 vom 14.01.1978 S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

26. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (2).

Artikel 13 Absatz 2

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 14

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu dem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der Frage festsetzt. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.
 "Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 222 vom 14.08.1978 S. 1. Durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) mit Wirkung vom 23. Oktober 2007 aufgehoben.

27. Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1).

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 36. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

28. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(2).

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 86 vom 06.04.1979 S. 30. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/2/EG (ABl. L 63 vom 06.03.2002 S. 23).

29. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(3).

Artikel 16 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(3) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission (ABl. L 223 vom 13.08.1997 S. 9).

30. Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (1).

Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 11

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu dem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der

Frage festsetzt. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
 "Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 271 vom 29.10.1979 S. 44. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

31. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (2).

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 47 vom 21.02.1980 S. 4. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

32. Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1).

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 47 vom 21.02.1980 S. 11. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (ABl. L 39 vom 09.02.2002 S. 71).

33. Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (2).

Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Engeren Ausschuss des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 59 vom 02.03.1982 S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/65/EG der Kommission (ABl. L 257 vom 19.09.1998 S. 29).

34. Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (3).

Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(3) ABl. L 378 vom 31.12.1982 S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

35. Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1).

Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 378 vom 31.12.1982 S. 58. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/788/EG der Kommission (ABl. L 274 vom 11.10.2002 S. 33).

36. Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (2).

Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 237 vom 26.08.1983 S. 25. Geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

37. Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (1).

Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse an den technischen Fortschritt bei medizinischen Geräten unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 300 vom 19.11.1984 S. 179. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/42/EWG (ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1).

38. Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (2).

Die Artikel 16 und 17 erhalten folgende Fassung: "Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 315 vom 26.11.1985 S. 11. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

39. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (1).

Artikel 14 Absatz 2

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 15

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der in Aussicht genommenen Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.
 "Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

40. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2).

Die Artikel 11a, 11b und 12 erhalten folgende Fassung: "Artikel 11a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 11b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (**) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(1) ABl. L 181 vom 04.07.1986 S. 6. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/79/EG der Kommission (ABl. L 291 vom 28.10.2002 S. 1).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

(**) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1."

41. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1).

Die Artikel 11a, 11b und 12 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 11a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (**) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

(**) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1."

(1) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/79/EG der Kommission (ABl. L 291 vom 28.10.2002 S. 1).

42. Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten(2).

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Hinsichtlich der innerstaatlichen Normen und technischen Vorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 2 gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 344 vom 06.12.1986, S. 24.

43. Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (1).

Artikel 11 Absatz 2

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 12

(1) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt, so befaßt der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten1 nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung.
 "Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 85 vom 28.03.1987 S. 40. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

44. Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (2).

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (*) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(**).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

(**) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 368 vom 31.12.1991 S. 21. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/181/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 08.03.2001 S. 39).

45. Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3).

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Verbrauchsteuerausschuss, unterstützt.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 5, 7, 15b, 18, 19 und 23 werden nach dem Verfahren des Absatzes 3 getroffen.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Über die Maßnahmen nach Absatz 2 hinaus prüft der Ausschuss die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen für den Verbrauchsteuerbereich betreffen.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(3) ABl. L 76 vom 23.03.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.07.2000 S. 73).

46. Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (1).

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Kommission verwaltet die finanzielle und technische Hilfe sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit. (2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4) Die Kommission gibt regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich die ihr zur Verfügung stehenden Informationen bezüglich der Bereiche, Vorhaben und Maßnahmen, von denen bereits bekannt ist, dass sie nach dieser Verordnung gefördert werden könnten, an die Mitgliedstaaten weiter.

(5) Im Ausschuss erfolgt ferner in Form eines Informationsaustauschs die Koordination der gemeinschaftlichen Aktionen der Zusammenarbeit mit den Aktionen, die auf bilateraler Grundlage von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 52 vom 27.02.1992 S. 1.

47. Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (2).

Die Artikel 72 und 73 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 72

(1) Die Kommission wird:

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 73

(1) Die Kommission wird:

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 214 vom 24.08.1993 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/98 der Kommission (ABl. L 88 vom 24.03.1998 S. 7).

48. Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1). Artikel 141 erhält folgende Fassung:

"Artikel 141 Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Ausschuss für Gebühren, Durchführungsvorschriften und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(2) ABl. L 227 vom 01.09.1994 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995 S. 3).

49. Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (2).

Artikel 115 erhält folgende Fassung:

"Artikel 115 Verfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 11 vom 14.01.1994 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994 S. 83).

50. Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (1).

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b) und c) wird die Kommission durch einen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Wochen festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 309 vom 29.11.1996 S. 1.

51. Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelungen (2).

Artikel 43 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

Folgender Absatz wird angefügt:

"(7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

(2) ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1.

52. Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (3).

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

"(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(3) ABl. L 107 vom 07.04.1998 S. 10.

53. Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (1).

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem "Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie", unterstützt, der nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

(1) ABl. L 120 vom 08.05.1999 S. 8.

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