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Regelwerk, EU 1979, Wasser - EU Bund

Richtlinie des Rates 79/869/EWG vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 319 vom 07.11.1979 S. 44;
RL 81/855/EWG - ABl. Nr. L 319 vom 07.11.1981 S. 16;
Beitrittsakte Spanien und Portugal - ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 218;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
Beitrittsakte Norwegen,Österreich, Finnland und Schweden - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 170;
RL 2000/60/EG - ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1 *;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 22.12.2007 gem. Art. 22 RL 2000/60/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 4sieht die Standardisierung oder Harmonisierung der Meßmethoden vor, damit die Ergebnisse der in der Gemeinschaft vorgenommenen Messungen der Verschmutzung miteinander verglichen werden können.

Die Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, insbesondere Artikel 5 Absatz 2, sieht die Festlegung einer Gemeinschaftspolitik über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen der Parameter sowie über die Meßmethoden vor.

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen der einzelnen Parameter zur Bestimmung der Qualität des Oberflächenwassers, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit Art unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.

Es erscheint erforderlich, für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Analysen gemeinsame Referenzmeßmethoden zur Bestimmung der Parameterwerte in bezug auf die physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers festzulegen.

Zur Gewährleistung der Kontrolle der erforderlichen Qualität bedarf es der regelmäßigen Entnahme einer Mindestzahl an Proben aus dem Oberflächenwasser, um die Messungen der im Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG aufgeführten Parameter durchführen zu können.

Die Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen der einzelnen Parameter muß um so größer sein, je mehr Wassermengen entnommen und je mehr Einwohner versorgt werden. Sie muß auch größer sein, wenn sich aufgrund der Verschlechterung der Qualität des Wassers das Risiko erhöht.

Der technische und wissenschaftliche Fortschritt kann die rasche Anpassung einiger der in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften erforderlich machen, um insbesondere den Änderungen der in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG, aufgeführten Parameterwerte Rechnung zu tragen. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt vorzusehen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Referenzmeßmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG enthaltenen Parameter.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

Artikel 3

(1) Die Analysen der entnommenen Wasserproben erstrecken sich auf die in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG aufgeführten Parameter, denen I- und/oder G-Werte zugeordnet worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden soweit wie möglich die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Referenzmethoden an.

(3) Die Werte für die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Parameter müssen eingehalten werden.

Artikel 4

(1) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in Bezug auf die einzelnen Parameter ist in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegt. Die Entnahme der Proben muß, soweit wie möglich, so auf das Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält.

(2) Die Oberflächenwasserproben müssen für die Wasserqualität an der in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 75/440/EWG definierten Schöpfstelle repräsentativ sein.

Artikel 5

Die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrerer Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse dürfen keine mögliche Ursache für eine nennenswerte Änderung der Analyseergebnisse sein.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter für jede Schöpfstelle fest.

(2) Die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen darf die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie angegebene jährliche Mindesthäufigkeit nicht unterschreiten.

Artikel 7

(1) Wenn von den zuständigen Behörden durchgeführte Untersuchungen von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser zeigen, daß die bei der Messung der Parameter erhaltenen Werte in einigen Fällen deutlich besser sind als die nach Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG von den Mitgliedstaaten festgelegten Werte, kann die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in diesen Fällen von dem betreffenden Mitgliedsstaat herabgesetzt werden.

(2) Tritt den in Absatz 1 genannten Fällen keine Verschmutzung auf und besteht keine Gefahr einer Verschlechterung der Qualität des Wasser und liegt die Qualität des Wassers über dem in Spalte a 1 des Anhangs II der Richtlinie 75/440/EWG angegebenen Wert, so können die betreffenden Behörden entscheiden, daß keine regelmäßige Analyse notwendig ist.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt.

Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1993 bis 1995. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 9

Zur Berücksichtigung insbesondere der Änderungen der Parameterwerte in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG werden die zur Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen in bezug auf

nach dem Verfahren des Artikels 11 der vorliegenden Richtlinie erlassen.

Artikel 10

(1) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß erfüllt die Aufgaben gemäß Artikel 9.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

(2) Absatz 1 tritt zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1979   

_____________________
1) ABl. Nr. C 208 vom 01.09.1978 S. 2.

2) ABl. Nr. C 67 vom 12.03.1979 S. 48.

3) ABl. Nr. C 128 vom 21.05.1979 S. 4.

4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.

5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

.

Referenzmethoden zur Bestimmung der Parameter-Werte I und/oder G gemäß Richtlinie 75/440/EWG    Anhang I zu
79/869/EWG


(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G)
  Parameter Erfas-
sungs-
grenze
Genauig-
keit ±
Richtig-
keit ±
Referenzmeßmethoden Empfohlenes
Behältermaterial
1 pH-Wert
Einheit pH
- 0,1 0,2 -Elektrometrie Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme ohne Probenvorbehandlung  
2 Färbung (nach einfachem Filtern)
mg Pt/l
5 10 % 20 % -Filtration durch Glasfibermembrane Photometrische Methode nach den Eichwerten der Platin-Kobalt-Skala  
3 Suspendierte Stoffe Insgesamt
mg/l
- 5 % 10 % -Membranfiltration (0,45 µm)
Trocknen bei 105 °C und Wiegen
- Zentrifugieren (mindestens 5 min, mittlere Beschleunigung 2800 bis 3200 g), Trocken bei 105 °C und Wiegen
 
4 Temperatur °C - 0,5 1 -Temperaturmessung Messung an Ort und Stelle bei der Probenahme ohne Probenvorbehandlung  
5 Leitfähigkeit bei 20 °C µS/cm - 5 % 10 % - Elektrometrie  
6 Geruch Verdünnungsfaktor bei 25 °C - - - - Feststellung durch Verdünnungsreihen Glas
7 Nitrate
mg/l NO3
2 10 % 20 % -Molekularabsorptionsspektrophotometrie  
8 Fluoride
mg/l F
0,05 10 % 20 % - Molekularabsorptionsspektrophotometrie, nötigenfalls nach Destillation
- ionensensitive Elektroden
 
9 Gesamtes extrahierbares organisches Chlor
mg/l Cl
         
10 Eisen (gelöst)
mg/l Fe
0,02 10 % 20 % - Atomabsorptionsapektrometrie nach Membranfiltration (0,45 µm)
-Molekularabsorptionsspektrophotometrie nach Membranfiltration (0,45 µm)
 
11 Mangan
mg/l Mn
0,012 10 % 20 % - Atomabsorptionsspektrometrie  
0,023 10 % 20 % - Atomabsorptionsspektrometrie
-Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
12 Kupfer 10
mg/l Cu
0,005 10 % 20 % - Atomabsorptionsspektrometrie
- Polarographie
 
0,02 4 10 % 20 % - Atomabsorptionsspektrometrie
-Molekularabsorptionsspektrophotometrie
-Polarographie
 
13 Zink 10
mg/l Zn
0,012 10 % 20 % -Atomabsorptionsspektrometrie  
0,02 10 % 20 % Atomabsorptionsspektrometrie Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
14 Bor 10
mg/l B
0,1 10 % 20 % - Molekularabsorptionsspektrophotometrie
-Atomabsorptionsspektrometrie
Material, das keine erheblichen Mengen Bor enthält
15 Beryllium
mg/l Be
         
16 Kobalt
mg/l Co
         
17 Nickel
mg/l Ni
         
18 Vanadium
mg/l V
         
19 Arsen 10
mg/l As
0,0022 20 % 20 % -Atomabsorptionsspektrometrie  
0,01 5     - Atomabsorptionsspektrometrie
- Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
20 Cadmium 10
mg/l Cd
0,0002
0,001 5
30 % 30 % -Atomabsorptionsspektrometrie
- Polarographie
 
21 Chrom gesamt 10
mg/l Cr
0,01 20 % 30 % - Atomabsorptionsspektrometrie
- Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
22 Blei 10
mg/l Pb
0,01 20 % 30 % - Atomabsorptionsspektrometrie
-Polaographie
 
23 Selen 10
mg/1 Se
0,005     -Atomabsorptionsspektrometrie  
24 Quecksilber 10
mg/l Hg
0,0001
0,0002 5
30 % 30 % - Atomabsorptionsspektrometrie (Kaltdampfmethode)  
25 Barium 10 mg/l Ba 0,02 15 % 30 % - Atomabsoprtionsspektrometrie  
26 Cyanide mg/l CN 0,01 20 % 30 % -Molekularabsorptlonsspektrophotometrie  
27 Sulfate mg/SO4 10 10 % 10 % - Gravimetrie
- Komplexometrie mit Äthylendiamintetraessigsäure
- Molekularsbsorptionsspektrophotometrie
 
28 Chloride mg/l Cl 10 10 % 10 % - Titrimetrie (Mohrsche Methode)
- Molekularabsorptionsspektrophotometrie
 
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G)
  Parameter Erfas-
sungs-
grenze
Genauig-
keit ±
Richtig-
keit ±
Referenzmeßmethoden Empfohlenes
Behältermaterial
29 Grenzflächen-
aktive Stoffe mg/l
(methylenblauaktiv)
(Laurylsulfat)
0,05 20 %   - Molekularabsorptionsspektrophotometrie  
30 Phosphate mg/l P2O5 0,02 10 % 33 % - Molekularabsorptionsspektrophotometrie  
31 Phenole mg/l C6H5OH (Phenolzahl) 0,0005   0,0005   0,0005   Molekularabsorptionsspektrophotometrie 4 Aminoantipyrin-Methode Glas
0,001 6 30 % 50 % p-Nitroanilin-Methode
32 Gelöste oder ermulgierte Kohlenwasserstoffe
mg/l
0,01 20 % 30 % - Infrarot-Spektrometrie nach Extraktion mit Tetrachlorkohlenstoff Glas
0,04 3     - Gravimetrie nach Extraktion durch Petroläther
33 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 10 mg/l 0,00004 50 % 50 % - Messung der Fluoreszenzintensität im UV-Licht nach Dünnschichtchromatographie
- Vergleichsmessung zu einer Mischung von 6 Standardsubstanzen mit derselben Konzentration 8
Glas oder
Aluminium
34 Pestizide - gesamt (Parathion, Hexachlorcyclohexan, Dieldrin) 10
mg/l
0,0001 50 %
-
50 % - Gas- oder Flüssigkeitschromatographie nach Extraktion mit geeignetem Lösungsmittel und Reinigung. Identifizierung der Mischungabestandteile, quantitative Bestimmung 9 Glas


(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G)
  Parameter Erfas-
sungs-
grenze
Genauig-
keit ±
Richtig-
keit ±
Referenzmeßmethoden Empfohlenes
Behältermaterial
35 Chemischer
Sauerstoffbedarf
(CSB) mg/l O2
15 20 % 20 % - Kaliumdichromatmethode  
36 Sauerstoffsättigungs-
index %
5 10 % 10 % - Winkler-Methode
- Elektronische Methode
Glas
37 Biochemischer mg/1 O2
Sauerstoffbedarf
bei 20 °C ohne
Nitrifizierung (BSB5)
2 1,5 2 - Bestimmung des gelösten O2 vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ± 1 °C im Dunkeln. Zusatz eines Nitrifizierungsinhibitors  
38 Kjeldahl-Stickstoff (außer NO2und NO3 Stickstoff)
mg/l N
0,5 0,5 0,5 Mineralisierung und Destillation nach dem Kjeldahl-Verfahren, Ammoniumbestimmung durch Molekularabsorptionsspektrophotometrie  
39 Ammonium mg/l NH4 0,01 2
0,1 3
0,03 2
10 % 3
0,03 2
20 %
Molekularabsorptlonsspektrophotometrie  
40 Chloroform- mg/l C mg/l
extrahierbare
Stoffe
      - Extraktion bei pH 7 mit gereinigtem Chloroform, Vakuumverdampfung bei
Umgebungstemperatur, Wägen des Rückstands
 
41 Gesamter organischer Kohlenstoff mg/l C          
42 Organischer mg/l C
Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (5 µm)
         
43 Gesamtcoliforme
/100 ml
5 2
500 7
    Kultur bei 37 °C auf zu diesem Zweck geeignetem spezifischen festen Nährboden (Milchzucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar, 0,4%iges Teepol-Agar), mit 2 oder ohne 7 Filtrieren und Auszählen der Kolonien. Die Proben müssen verdünnt oder gegebenenfalls so konzentriert sein, daß sie 10 bis 100 Kolonien enthalten. Erforderlichenfalls durch Gasbildung zu identifizieren. Sterilisiertes Glas
 5 2
500 7
Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 37 °C ± 1 °C
44 Fäkalcoliforme 2 2
200 7
    Kultur bei 44 °C auf zu diesem Zweck geeignetem spezifischen festen Nährboden (Milchzucker-Tergltol-Agar, Endo-Agar, 0,4%iges Teepol-Agar), mit2 oder ohne 7 Flltrieren und Auszählen der Kolonien. Die Proben müssen verdünnt oder gegebenenfalls so konzentriert sein daß sie 10 bis 100 Kolonien enthalten Erforderlichenfalls durch Gasbildung zu identifizieren. Sterilisiertes Glas
2 2
200 7
Verdünnungsmethode mit Fermentation flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen
- Bei positivem Ausfall überführen In Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 °C ± 0,5 °C
45 Fäkalstreptokokken
/100 ml
200 7     Kultur bei 37 °C auf zu diesem Zweck geeignetem spezifischen festen Nährboden (z.B. Natriumazid), mit 2 oder ohne 7 Filtrieren und Auszählen der Kolonien. Die Proben müssen verdünnt oder gegebenenfalls so konzentriert sein, daß sie 10 bis 100 Kolonien enthalten Sterilisiertes Glas
2 2
200 7
- Verfahren der Verdünnung in Natriumazidbrühe in mindestens 3 Ansätzen mit 3 Verdünnungen. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl.
46 Salmonellen 12 1/5000 ml
1/1000 ml
    -Konzentration durch Filtrieren (über Membrane oder geeigneten Filter);
- Impfung auf vorangereichertem Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung.
Sterilisiertes Glas

1)  Die an der Schöpfstelle entnommenen Proben von Oberflächenwasser werden nach Siebung (Maschennetz) zur Entfernung darin schwimmender Rückstände wie Holz, Kunststoff usw. analysiert und gemessen.

2) Für Wasser der Kategorie A1Wert G.

3) Für Wasser der Kategorien A2 und A3.

4) Für Wasser der Kategorie A3.

5) Für Wasser der Kategorien A1, A2, A3 Wert 1,

6) Für Wasser der Kategorien A2 Wert 1 und A3.

7) Für Wasser der Kategorien A2 und A3 Wert 0.

8) Mischung von sechs Standardsubstanzen mit derselben Konzentration: Fluoranthen; 3,4-Benzofluoranthen; 11,12-Benzofluoranthen; 3, 4-Benzopyren; 1,12-Benzoperylen /1, 2, 3-cd/-Indenopyren.

9) Mischung von drei Substanzen mit derselben Konzertration: Parathion, Hexachlorcyclohexan, Dieldrin.

10) Enthalten die Proben einen so hohen Anteil an suspendierten Stoffen, daß eine besondere Probenvorbehandlung erforderlich ist, können die Meßgenauigkeitswerte der Spalte E ausnahmsweise Überschritten werden und stellen dann einen Zielwert dar. Diese Proben müssen so behandelt werden, daß möglichst viele der zu messenden Stoffe zur Analyse kommen.

11) Da diese Methode nicht in allen Mitgliedstaaten üblich ist, ist es nicht gewährleistet, daß der Wert der Erfassungsgrenze, der zur Kontrolle der in der Richtlinie 75/440/EWG festgesetzten Werte erforderlich ist, erreicht werden kann.

12) Nicht nachweisbar in 5000 ml (A1, G) und nicht nachweisbar in 1000 ml (A2, G).

.

Jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in Bezug auf die einzelnen Parameter gemäß Richtlinie 75/440/EWG  Anhang II
Bevölkerung A1 * A2 * A3 *
I** II** III** I** II** III** I** II** III**
< 10000 *** *** *** *** *** *** 2 1 *** (1)
>10000 -< 30000 1 1 *** 2 1 *** 3 1 1
>30000 -< 100000 2 1 *** 4 2 1 6 2 1
>100000 3 2  *** 8 4 1 12 4 1
* Qualität des Oberflächenwassers, Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG.

** Einstufung der Parameter nach der Häufigkeit.

*** Von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festzulegende Häufigkeit.

(1) Da diese Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung bestimmt sind, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, zumindest vom Wasser dieser Kategorie (A3, III,< 10000) eine jährliche Probenahme durchzuführen.

   


Gruppen

I II III
  Parameter   Parameter   Parameter
1 pH-Wert 10 Eisen (gelöst) 8 Fluoride
2 Färbung 11 Mangan 14 Bor
3 Suspendierte Stoffe insgesamt 12 Kupfer 19 Arsen
4 Temperatur 13 Zink 20 Cadmium
5 Leitfähigkeit 27 Sulfate 21 Chrom gesamt
6 Geruch 39 Grenzflächenaktive Stoffe 22 Blei
7 Nitrate 31 Phenole 23 Selen
28 Chloride 38 Kjeldahl-Stickstoff 24 Quecksilber
30 Phosphate 43 Gesamtcoliforme 25 Barium
35 Chemischer Sauerstoffbedarf 44 Fäkalcoliforme 26 Cyanide
36 Sauerstoffsättigungsindex     32 Gelöst oder emulgierte Kohlenwasserstoffe
37 Biochemischer Sauerstoffbedarf     33 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
39 Ammonium     34 Pestizide - gesamt
        40 Chloroformextrahierbare Stoffe
        45 Fäkalstreptokokken
        46 Salmonellen


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