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Regelwerk, EU 1970-75, Wasser - EU Bund

Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 26;
RL 79/869/EWG - ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979 S. 44;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2000/60/EG - ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 22.12.2007 gemäß Art. 22 RL 2000/60/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der zunehmende Trinkwasserbedarf macht es notwendig, die Verschmutzung der Gewässer zu verringern und die weitere Verschmutzung der Gewässer zu verhindern.

Zum Schutz der Volksgesundheit ist es erforderlich, das zur Trinkwassergewinnung bestimmte Oberflächenwasser und dessen Aufbereitung zu überwachen.

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das funktionieren des gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 3 Sieht die gemeinsame Erarbeitung von Qualitätszielen zur Festlegung der Anforderungen vor, denen ein Umweltmedium genügen muß, insbesondere die Definition der Parameter für Wasser, einschließlich des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers. Die gemeinsame Festlegung von Mindestqualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung schließt weder strengere Anforderungen für andere Verwendungszwecke dieses Wassers noch die durch das leben im Wasser gestellten Anforderungen aus. Die Werte der Parameter für die Qualität des zur Trinkwassergewinnung verwendeten Oberflächenwassers müssen im lichte der neuen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse überprüft werden. Die Verfahren zur Probenahme und zur Messung der Parameter für die physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmale des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers werden zur zeit erarbeitet und sollen in einer möglichst bald zu erlassenden Richtlinie festgelegt werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitätsanforderungen, denen Oberflächensüßwasser, im folgenden Oberflächenwasser genannt, genügen muß, das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwassergewinnung verwendet wird oder verwendet werden soll. Grundwasser, Brackwasser und zur Anhebung des Grundwasserspiegels bestimmtes Wasser unterliegen dieser Richtlinie nicht.

(2) Als Trinkwasser im sinne dieser Richtlinie gilt das für den menschlichen Verbrauch bestimmte, über Verteilernetze für die Allgemeinheit gelieferte Oberflächenwasser.

Artikel 2

Das Oberflächenwasser im sinne dieser Richtlinie wird in drei Gruppen von Grenzwerten, nämlich A1, A2 und A3 eingeteilt, die den in Anhang I genannten geeigneten Standardaufbereitungsverfahren entsprechen. Diese Gruppen entsprechen drei verschiedenen Oberflächenwasserqualitäten mit den in der Tabelle des Anhangs II angegebenen physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen für alle Entnahmestellen oder für jede einzelne Entnahmestelle die auf Oberflächenwasser anwendbaren Werte für alle in Anhang II aufgeführten Parameter fest.

Hinsichtlich der Parameter, für welche die Tabelle in Anhang II keinen Wert enthält, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Unterabsatz 1 festzusetzen, solange die Zahlen nicht nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt worden sind.

(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in den Spalten I des Anhangs II angegebenen Werte.

(3) Sind in den Spalten G des Anhangs II Werte mit oder ohne entsprechenden Wert in den Spalten I desselben Anhangs aufgeführt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, sie - unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 - als Leitwerte einzuhalten.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Oberflächenwasser den nach Artikel 3 festgelegten Werten entspricht, jeder Mitgliedstaat wendet dabei diese Richtlinie gleichermaßen auf nationale und grenzüberschreitende Gewässer an.

(2) Im rahmen der Ziele dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt sicherzustellen. zu diesem Zweck legen sie einen systematischen Plan mit Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser, insbesondere von Wasser der Kategorie A3, fest. Dabei sind in den nächsten zehn Jahren im rahmen der einzelstaatlichen Programme wesentliche Verbesserungen zu realisieren.

Bei der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Zeitplans wird berücksichtigt, daß die Qualität der Umwelt, insbesondere die des Wassers, verbessert werden muß; ferner wird den wirtschaftlichen und technischen Sachzwängen Rechnung getragen, die in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft bestehen oder sich ergeben können. Die Kommission prüft eingehend die in Unterabsatz 1 genannten Aktionspläne, einschließlich der Zeitpläne, und legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge im Zusammenhang damit vor.

(3) Oberflächenwasser, das in seinen physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen nicht mindestens den vorgeschriebenen Grenzwerten der Standardaufbereitung A3 entspricht, darf nicht zur Trinkwassergewinnung verwendet werden. Wasser von einer solchen geringeren Qualität darf jedoch ausnahmsweise verwendet werden, wenn eine angemessene Aufbereitung - einschließlich einer Mischung - vorgenommen wird, durch die alle Qualitätsmerkmale des Wassers auf ein Niveau gebracht werden, das mit den Gütenormen für Trinkwasser übereinstimmt. Die Begründung für eine derartige Ausnahme, der ein Verwaltungsplan für die Wasservorräte innerhalb der betreffenden Zone zugrunde liegen muß, muß der Kommission bei bestehenden Anlagen unverzüglich und bei neuen Anlagen im voraus bekanntgegeben werden. Die Kommission prüft diese Begründung eingehend und legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge im Zusammenhang damit vor.

Artikel 5

(1) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 4 entspricht Oberflächenwasser den betreffenden Parametern, wenn die in Regelmäßigen abständen an ein und derselben Schöpfstelle vorgenommene Probenahme des zur Trinkwassergewinnung verwendeten Wassers erweist, daß die Werte der Parameter für die betreffende Wasserqualität

(2) gestrichen

(3) Ein Überschreiten der Parameterwerte für die betreffenden Wasserqualität wird bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Hundertsätze nicht berücksichtigt, wenn es sich aus Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Wetterbedingungen ergibt.

( 4) Unter Schöpfstelle ist der Ort zu verstehen, an dem das Oberflächenwasser vor der Aufbereitung entnommen wird.

Artikel 6

Den Mitgliedstaaten ist es jederzeit freigestellt über die Werte dieser Richtlinie hinausgehende Anforderungen an Oberflächenwasser festzulegen.

Artikel 7

Die Anwendung der auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Verschlechterung der bestehenden Qualität des Oberflächenwassers bewirken.

Artikel 8

Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur zulässig:

  1. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
  2. bei bestimmten Parametern, die in Anhang II mit (O) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn das Oberflächenwasser eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die für die Kategorien A1, A2 und A3 der Tabelle in Anhang II festgelegten Grenzwerte hinaus erfährt,
  4. bei Oberflächenwasser von Seen mit geringer tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer abfließen.

Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

Abweichungen gemäß Absatz 1 entbinden in keinem Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Volksgesundheit.

Nimmt ein Mitgliedstaat eine Abweichung vor, so teilt er der Kommission dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.

Artikel 9

Die in der Tabelle in Anhang II angegebenen Zahlenwerte und die Liste der Parameter für die physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmale des Oberflächenwassers werden auf verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Vorschlag der Kommission überprüft, wenn neue technische und wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich der Aufbereitungsverfahren gewonnen oder die Trinkwassernormen geändert werden.

Artikel 9a

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1993 bis 1995.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie und ihren anhängen binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1975.

____________________
1) ABl. Nr. C 62 vom 30.05.1974 S. 7.

2) ABl. Nr. C 109 vom 19.09.1974 S. 41.

3) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 3.

.

  Definition der Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser der Kategorien A1, A2 und A3 zu Trinkwasser Anhang I
Kategorie A1:
einfache physikalische Aufbereitung und Entkeimung, z.B. Schnellfilterung und Entkeimung.
Kategorie A2:
normale physikalische und chemische Aufbereitung und Entkeimung, z.B. Vorchlorung, Koagulation, Flockung, Dekantierung, Filterung und Entkeimung (Nachchlorung).
Kategorie A3:
physikalische und verfeinerte chemische Aufbereitung, Oxidation, Adsorption und Entkeimung, z.B. Brechpunkt-Chlorung, Koagulation, Flockung, Dekantierung, Filterung, Oxidation, Adsorption (Aktivkohle), Entkeimung (Ozon, Nachchlorung).

.

 Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächen Anhang II
  Richtlinie 75/440/EWG; Anhang II: Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser
 Parameter A1 G A1 I A2 G A2 I A3 G A3 I
1 pH - 6,5 - 8,5    5,5 - 9   5,5 - 9  
2 Färbung (nach einfachem Filtern) mg/l Pt-Skala 10 20 ( O) 50 100 ( O)     
3 Suspendierte Stoffe insgesamt mg/l MES 25           
4 Temperatur °C 22 25 ( O) 22 25 ( O) 22 25 ( O)
5 Leitfähigkeit µS/cm à 20 °C 1000   1000   1000  
6 Geruch Verdünnungs-
faktor à 25 °C
3   10   20  
7 * Nitrate mg/l NO3 25 50 ( O)   50 ( O)   50 ( O)
8 1 Fluoride mg/l F 0,7-1 1,5 0,7-1,7   0,7-1,7  
9 Gesamtes extrahierbares organisches Chlor mg/l Cl            
10 * Eisen (gelöst) mg/l Fe 0,1 0,3 1 2 1  
11 * Mangan mg/l Mn 0,05   0,1    1   
12 Kupfer mg/l Cu 0,02 0,05 ( O) 0,05    1  
13 Zink mg/l Zn 0,5 3 1 5 1 5
14 Bor mg/l B 1   1   1  
15 Beryllium mg/l Be            
16 Kobalt mg/l Co            
17 Nickel mg/l Ni             
18 Vanadium mg/l V            
19 Arsen mg/l As 0,01 0,05   0,05 0,05 0,1
20 Kadmium mg/l Cd 0,001 0,005 0,001 0,005 0,001 0,005
21 Chrom gesamt mg/l Cr   0,05   0,05   0,05
22 Blei mg/l Pb   0,05   0,05   0,05
23 Selen mg/l Se   0,01   0,01   0,01
24 Quecksilber mg/l Hg 0,0005 0,001 0,0005 0,001 0,0005 0,001
25 Barium mg/l Ba     0,1     1
26 Zyanide mg/l CN   0,05   0,05   0,05
27 Sulfate mg/l SO4 150 250 150 250 ( O) 150 250 ( O)
28 Chloride mg/l Cl 200   200   200  
29 Grenzflächenaktive Stoffe (Methylenblauaktiv) mg/l
(Laurylsulfat)
0,2   0,2   0,5  
30 *) 2) Phosphate mg/l P2O5 0,4   0,7   0,7  
31 Phenole (Phenolzahl) p-Nitroanilin 4 Aminoantipyrin mg/l C6H5OH   0,001 0,001 0,005 0,01 0,1
32 Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe (nach Extraktion durch Petroläther) mg/l   0,05   0,2 0,5 1
33 Polyzyklische Aromate mg/l   0,0002   0,0002   0,001
34 Pestizide - gesamt (Parathion, HCH, Dieldrin) mg/l   0,001   0,0025   0,005
35 * Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l O2          30   
36 *) Sättigung mit verdünntem Sauerstoff % O2 > 70    > 50    > 30   
37 *) Biochemischer Sauerstoffbedarf bei 20 °C ohne Nitrierung (BSB5) mg/l O2 < 3   < 5   < 7  
38 Kjeldahl-Stickstoff (außer NO3) mg/l N 1    2    3   
39 Ammoniak mg/l NH4 0,05   1 1,5 2 4 ( O)
40 Chloroformextrahierbare Stoffe mg/l SEC 0,1   0,2   0,5  
41 Organischer Kohlenstoff gesamt mg/l C            
42 Organischer Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (5 µm) TOC mg/l C            
43 Gesamt-Coli 37 °C /100 ml 50   5000   50000  
44 Coli faec. /100 ml 20   2000   20000  
45 Streptococcus faec. /100 ml 20   1000   10000  
46 Salmonellen   nicht
nach-
weisbar
in 5000 ml
  nicht nach-
weisbar
in 5000
ml
     
I = (imperativ) = zwingender Wert.
G = (guide) = Leitwert.
O = außergewöhnliche klimatische oder geographische Verhältnisse.
*) = Siehe Artikel 8 Buchstabe d).
1) Die angegebenen Werte stellen entsprechend der durchschnittlichen Jahrestemperatur festgelegte Höchstgrenzen dar (hohe und niedrige Temperatur).
2) Dieser Parameter wird aufgenommen, um den ökologischen Erfordernissen bestimmter Umweltmedien zu genügen.
ENDE

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