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Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung
(ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 153;
87/354/EWG - ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1987 S. 43;
88/665/EWG - ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S. 42;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
geändert durch Beitrittsakte 2003;
RL 2006/96/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S.1;
RL 2010/35/EU - ABl. Nr. L 165 vom::30.06.2010 S. 1aufgehoben)
aufgehoben gemäß Art. 39 der RL 2010/35/EU - Umsetzung
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In jedem Mitgliedstaat sind die technischen Merkmale für den Bau, die Prüfung und/oder den Betrieb von Druckbehältern durch zwingende Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Durch ihre Unterschiedlichkeit behindern sie den Warenverkehr und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft schaffen.
Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können verringert und sogar beseitigt werden, wenn in allen Mitgliedstaaten gleiche Vorschriften entweder in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gelten.
Um die Benutzer und dritte Personen wirksam zu schützen, ist eine Überwachung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften erforderlich. Die Prüfverfahren sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Um den freien Verkehr dieser Druckbehälter innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verwirklichen und mehrfache Prüfungen zu vermeiden, die ebensolche Hindernisse für den freien Warenverkehr darstellen, sollte eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Zur Erleichterung dieser gegenseitigen Anerkennung der Prüfungen sollten insbesondere geeignete Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Prüfung eingeführt und die Kriterien harmonisiert werden, die bei der Benennung der Prüfstellen zu berücksichtigen sind.
Ist ein Druckbehälter mit den EWG-Zeichen versehen, die den Prüfungen entsprechen, denen er unterworfen worden ist, so geht daraus eine Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften hervor, so daß sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.
Die einzelstaatlichen Regelungen für Druckbehälter betreffen zahlreiche Arten von Druckbehältern für sehr verschiedenartige Verwendungszwecke, Fassungsräume und Drücke. Es empfiehlt sich, in dieser Richtlinie die allgemeinen Bestimmungen festzulegen, die sich insbesondere auf die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Prüfung beziehen. In Einzelrichtlinien werden für die verschiedenen Druckbehälterarten Vorschriften über die technische Ausführung und die Prüfmodalitäten sowie gegebenenfalls die Bedingungen festgelegt, unter denen die bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften durch die gemeinschaftlichen technischen Vorschriften ersetzt werden.
Die in den Richtlinien über Druckbehälter enthaltenen technischen Vorschriften erfordern eine rasche Anpassung an den technischen Fortschritt. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist es zweckmäßig, ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ausschusses vorsieht, der für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Druckbehälter an den technischen Fortschritt zuständig ist.
Da der Fall eintreten kann, daß Druckbehälter auf den Markt gebracht werden, die zwar die Vorschriften der sie betreffenden Einzelrichtlinie erfüllen, aber trotzdem die Sicherheit gefährden, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das diese Gefahr umgangen wird
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Begriffsbestimmungen und Grundprinzipien
(1) Als Druckbehälter im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder ortsfeste oder -bewegliche Apparat und Behälter, in dem ein Gas-, Dampf- oder Flüssigkeitsüberdruck von mehr als 0,5 bar bestehen oder sich entwickeln kann.
(2) Es fallen nicht unter diese Richtlinie:
(1) In Einzelrichtlinien werden für die davon jeweils erfaßten Druckbehälterarten und gegebenenfalls für die damit verbundene Ausrüstung die Vorschriften für die Konstruktion und den Bau sowie die Einzelheiten in bezug auf die Überwachung, die Prüfung und gegebenenfalls die Betriebsweise festgelegt.
In den Einzelrichtlinien wird für jede Druckbehälterart vorgeschrieben, ob sie der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Prüfung oder nur einer von beiden oder keiner von beiden unterliegt.
Sie können folgendes vorsehen:
(2) Als EWG-Druckbehälter im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder Druckbehälter, der entsprechend den Vorschriften der Einzelrichtlinie für die betreffende Druckbehälterart konstruiert und hergestellt ist.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines EWG-Druckbehälters, der den Vorschriften dieser Richtlinie und der ihn betreffenden Einzelrichtlinie entspricht, nicht aus Gründen des Baus und dessen Prüfung im Sinne dieser Richtlinie und der ihn betreffenden Einzelrichtlinie verweigern, verbieten oder beschränken.
Die Mitgliedstaaten messen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Prüfung den gleichen Wert bei wie den gegebenenfalls bestehenden einzelstaatlichen Maßnahmen von gleicher Tragweite.
Die Aufgaben der Behörde, die die EWG-Bauartzulassung für einen Druckbehälter erteilt, bzw. der Stelle, die die EWG-Prüfung eines Druckbehälters vornimmt, beschränken sich auf die Durchführung der Prüfungen nach den Vorschriften der Einzelrichtlinien für den betreffenden Druckbehälter und auf die ihr im Rahmen dieser Richtlinie zugewiesenen Aufgaben.
Kapitel II
EWG-Bauartzulassung
(1) Ist die EWG-Bauartzulassung in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben, so bildet sie eine Voraussetzung für
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten die EWG-Bauartzulassung für jede Druckbehälterbauart, wenn sie die Vorschriften erfüllt, die in der für die betreffende Druckbehälterart maßgebenden Einzelrichtlinie festgelegt sind.
(3) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung für eine bestimmte Druckbehälterbauart darf nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten erteilen, verweigern oder widerrufen die EWG-Bauartzulassung nach den in diesem Kapitel und in Anhang I Nummern 1, 2 und 4 festgelegten Vorschriften.
(1) Fallen die Ergebnisse der in Anhang I Nummer 2 vorgesehenen Prüfung zufriedenstellend aus, so stellt der Mitgliedstaat, der die Prüfung durchgeführt hat, eine Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung aus und übermittelt sie dem Antragsteller.
Gilt diese Zulassung für einen Behälter, der der EWG-Prüfung unterliegt, so muß der Hersteller vor dieser Prüfung das in Anhang I Nummer 3.1 vorgesehene Zulassungszeichen auf diesem Behälter anbringen.
(2) Die Vorschriften über Bescheinigungen und Zulassungszeichen sind in Anhang I Nummern 3 und 5 aufgeführt.
Wenn für eine Druckbehälterart, die den Bestimmungen einer Einzelrichtlinie entspricht, eine EWG-Bauartzulassung nicht erforderlich ist, aber die EWG-Prüfung verlangt wird, so werden diese Druckbehälter vorab vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem besonderen Zeichen gemäß Anhang I Nummer 3.2 versehen.
(1) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, muß diese widerrufen, wenn Auflagen, die gegebenenfalls in einer Einzelrichtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 vorgesehen sind, nicht erfüllt sind.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, fest, daß Druckbehälter, für die die EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist, der Bauart nicht entsprechen, so
(3) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, muß diese auch widerrufen, wenn er feststellt, daß sie nicht härte erteilt werden dürfen.
(4) Wird der genannte Mitgliedstaat von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, daß einer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fälle gegeben ist, so trifft er nach Konsultation dieses Staates ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen.
(5) Sind sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat, und die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats nicht über die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit eines Widerrufs einig, so wird die Kommission unterrichtet. Diese führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, die geeignet sind, eine Lösung herbeizuführen.
(6) Der Widerruf einer EWG-Bauartzulassung kann nur von dem Mitgliedstaat ausgesprochen werden, der sie erteilt hat; er unterrichtet hierüber unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Kapitel III
EWG-Prüfung
Die EWG-Prüfung ist die Prüfung der Übereinstimmung eines Druckbehälters mit den in der betreffenden Einzelrichtlinie festgelegten Anforderungen; sie findet ihren Ausdruck im EWG-Prüfzeichen.
(1) Wird ein Druckbehälter zur EWG-Prüfung vorgeführt, so prüft die Prüfstelle, ob
a)
b)
(2) Der Hersteller kann der Prüfstelle den Zugang zur Produktionsstätte nicht verweigern, soweit es die ordnungsgemäße Durchführung der dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben erfordert.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen und die Bedingungen festzulegen, die sie auf einzelstaatlicher Ebene für erforderlich halten, um die wirksame, koordinierte und einwandfreie Tätigkeit der Prüfstellen zu gewährleisten, enthält Anhang III Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Benennung der Prüfstellen gemäß Artikel 13 auf jeden Fall beachten müssen.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste derjenigen Stellen, denen die Prüfungen übertragen wurden, wobei er angibt, ob ihre Zuständigkeit auf die Durchführung bestimmter Prüfungen begrenzt ist; er teilt auch jede spätere Änderung dieser Liste mit.
(2) Ein Mitgliedstaat, der eine Prüfstelle benannt hat, muß diese Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Prüfstelle den Kriterien des Anhangs III nicht oder nicht mehr genügt. Er unterrichtet unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber und teilt mit, ob die Benennung vollständig oder nur hinsichtlich bestimmter Prüfungen zurückgezogen wird.
(3) Nur der Mitgliedstaat, der die betreffende Prüfstelle benannt hat, kann die Benennung zurückziehen oder einschränken.
(1) Nachdem die Prüfstelle die EWG-Prüfung eines Druckbehälters nach Maßgabe des Artikels 11 und des Anhangs II durchgeführt hat, versieht sie den Druckbehälter mit dem Zeichen für die teilweise oder vollständige EWG-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 3.
(2) Die Muster und die Merkmale der Zeichen für die EWG-Prüfung sind in Anhang II Nummer 3 aufgeführt.
(3) Soweit es in einer Einzelrichtlinie vorgesehen ist, stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen und ihre Ergebnisse aus.
Ist für eine Druckbehälterart in der sie betreffenden Einzelrichtlinie keine EWG-Prüfung vorgeschrieben, so werden diese Druckbehälter vom Hersteller unter dessen Verantwortung, nachdem er die Übereinstimmung jedes Druckbehälters mit den Bestimmungen der Einzelrichtlinie bzw. der zugelassenen Bauart nachgeprüft hat, mit folgenden Zeichen versehen:
Kapitel IV
Gemeinsame Vorschriften für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Prüfung
(1) Die Zeichen, die in dieser Richtlinie und in den für einen Druckbehälter und dessen Ausrüstungsteile maßgebenden Einzelrichtlinien vorgesehen sind, müssen auf jedem Druckbehälter und dessen Ausrüstungsteilen an sichtbarer Stelle, leserlich und haltbar angebracht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Zeichen oder Aufschriften bei Druckbehältern zu untersagen, die zu einer Verwechslung mit EWG-Zeichen führen könnten.
Kapitel V
Abweichklausel
(1) Die Konstruktion und das Herstellungsverfahren eines Druckbehälters können, ohne daß für diesen Druckbehälter die Rechtsvorteile des Artikels 3 verloren gehen, von einigen in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Bestimmungen abweichen, wenn die vorgenommenen Änderungen eine mindestens gleichwertige Sicherheit bieten.
(2) In jeder Einzelrichtlinie werden ausdrücklich entweder die Bestimmungen bezeichnet, von denen abgewichen werden darf, oder die Bestimmungen, von denen keine Abweichung möglich ist. In diesen Fällen gilt das folgende Verfahren:
Kapitel VI
Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt
Die Kommission passt die Anhänge I und II dieser Richtlinie und diejenigen Bestimmungen der Einzelrichtlinien, die in jeder dieser Richtlinien angegeben sind, an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Druckbehältern an den technischen Fortschritt- im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) gestrichen
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Druckbehältern an den technischen Fortschritt unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Kapitel VII
Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begründung fest, daß ein oder mehrere Druckbehälter trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, so kann er das Inverkehrbringen dieses Druckbehälters oder dieser Druckbehälter in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
(2) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.
(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind, so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren beschlossen; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten.
Kapitel VIII
Besondere Bestimmungen
(1) Dieser Artikel findet auf Druckbehälter, die gemäß Artikel 1 unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Anwendung, soweit für diese Druckbehälter keine Einzelrichtlinien bestehen.
(2) In diesem Fall gelten folgende Regeln:
Bei den vorgenannten Prüfungen handelt es sich um alle diejenigen, die in der Produktionsstätte der Druckbehälter durchgeführt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten betrachten die Prüfberichte und Prüfbescheinigungen, die von der Prüfstelle des Herkunftsstaats des Druckbehälters ausgestellt werden, als den entsprechenden einzelstaatlichen Prüfnachweisen gleichwertig.
(Anm.: RL 97/23: Art. 19: Artikel 22 der Richtlinie 76/767/EWG wird ab 29. November 1999 auf Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, nicht mehr angewandt.)
Kapitel I
Schlußbestimmungen
Jede Maßnahme, die von einem Mitgliedstaat oder einer Prüfstelle in Anwendung dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinie getroffen wird und durch die die EWG-Bauartzulassung oder die Anbringung des EWG-Prüfzeichens verweigert, die Zulassung widerrufen oder der Vertrieb oder die Benutzung eines EWG-Druckbehälters untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Rechtsmittel und der einschlägigen Fristen so bald wie möglich mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1976.
____________
1) ABl. Nr. C 2 vom 09.01.1974 S. 64
2) ABl. Nr. C 101 vom 23.11.1973 S. 25
3) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23
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(Stand: 11.03.2019)
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