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  (1) EWG-Bauartzulassung Anhang I
  1. Antrag auf EWG-Bauartzulassung

    1.1. Antrag und Schriftverkehr müssen in einer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Amtssprache des Staates abgefaßt sein, in dem der Antrag gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat kann verlangen, daß die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefaßt sind.

    1.2. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

    1.3. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere:

    1.3.1. eine Beschreibung betreffend insbesondere:

    1.3.2. die Zusammenstellungszeichnungen sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile;

    1.3.3. alle weiteren in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Angaben;

    1.3.4. eine Erklärung, daß für dieselbe Druckbehälterbauart kein weiterer Antrag auf EWG-Bauartzulassung gestellt wurde.

  2. EWG-Bauartzulassungsprüfung

    2.1. Die EWG-Bauartzulassungsprüfung wird auf der Grundlage der Ausführungszeichnungen und gegebenenfalls von Baumustern des Druckbehälters durchgeführt.

    Diese Prüfung besteht aus

    1. der Prüfung der Berechnung der Auslegung des Druckbehälters, der Herstellungsverfahren, der Bauausführung und der verwendeten Werkstoffe;
    2. gegebenenfalls der Prüfung der Sicherheits- und Meßeinrichtungen sowie der Art der Aufstellung des Druckbehälters.
  3. EWG-Zulassungsbescheinigung und EWG-Zulassungszeichen

    3.1. Die EWG-Zulassungsbescheinigung nach Artikel 7 gibt die Ergebnisse der Bauartzulassungsprüfung wieder und führt die Bedingungen auf, die gegebenenfalls mit der Zulassung nach Artikel 2 Absatz 1 verbunden sind. Ihr sind die Beschreibungen und Zeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und eventuell zur Erläuterung der Betriebsweise notwendig sind. Das EWG-Zulassungszeichen nach Artikel 7 hat die Form eines stilisierten ε. Dieses Zeichen enthält:

    Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen befindet sich unter Nummer 5.1.

    3.2. Das in Artikel 8 genannte Zeichen besteht aus dem aufrechten Spiegelbild eines stilisierten e, in dessen oberem Teil die gleichen Angaben enthalten sind, die in Nummer 3.1 erster Gedankenstrich aufgeführt sind, und in dessen unterem Teil die Bezugsnummer der Druckbehälterart, die nicht der EWG-Bauartzulassung unterliegt, aufgeführt ist, falls eine solche Bezugsnummer in der Einzelrichtlinie vorgesehen ist.

    Ein Beispiel für dieses Zeichen befindet sich unter Nummer 5.2.

    3.3. Das in Artikel 15 Buchstabe a) genannte Zeichen entspricht dem in einem sechseckigen Feld stehenden EWG-Zulassungszeichen. Ein Beispiel für dieses Zeichen befindet sich unter Nummer 5.3.

    3.4. Das in Artikel 15 Buchstabe b) genannte Zeichen entspricht dem Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung in einem sechseckigen Feld. Ein Beispiel für dieses Zeichen befindet sich unter Nummer 5.4.

  4. Bekanntmachung der EWG-Bauartzulassung

    4.1. (gestrichen)

    4.2. Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Antragsteller übermittelt der Mitgliedstaat, der die Zulassungsbescheinigung erteilt hat, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der Zulassungsbescheinigung; auf Wunsch können diese auch Abschriften der endgültigen technischen Unterlagen für den Druckbehälter und der Protokolle über die vorgenommenen Prüfungen erhalten.

    4.3. Der Widerruf einer EWG-Bauartzulassung erfolgt ebenfalls nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß Nummer 4.2.

    4.4. Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung ablehnt, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

  5. Zeichen betreffend die EWG-Bauartzulassung

    5.1. Zeichen für die EWG-Bauartzulassung (vgl. Nr. 3.1)

    Beispiel: EWG-Bauartzulassung erteilt von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 gemäß der ersten Einzelrichtlinie
    Kennummer der EWG-Bauartzulassung

    5.2. Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung (vgl. Nr. 3.2)

    Beispiel: In Deutschland im Jahre 1979 hergestellter und gemäß der ersten Einzelrichtlinie nicht EWG-bauartzulassungspflichtiger Druckbehälter.
    Bezugsnummer der nicht EWG-bauartzulassungspflichtigen Druckbehälter, falls diese Bezugnummer in der Richtlinie vorgesehen ist.

    5.3. Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und die Befreiung von der EWG-Prüfung (vgl. Nr. 3.3)

    Beispiel: EWG-Bauartzulassung erteilt von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 gemäß der ersten Einzelrichtlinie
    Kennummer der EWG-Bauartzulassung

    5.4. Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung und für die Befreiung von der EWG-Prüfung (vgl. Nr. 3.4)

    Beispiel: In Deutschland im Jahre 1979 hergestellter und gemäß der ersten Einzelrichtlinie nicht EWG-bauartzulassungspflichtiger Druckbehälter.
    Bezugsnummer der nicht EWG-bauartzulassungspflichtigen Druckbehälter, falls diese Bezugnummer in der Richtlinie vorgesehen ist.

    5.5. Die Einzelrichtlinien können die Anbringungsstelle und die Abmasse der Zeichen für die EWG-Bauartzulassung festlegen.

    Werden keine Angaben in den Einzelrichtlinien gemacht, so müssen die Buchstaben und Zahlen eines jeden Zeichens mindestens 5 mm hoch sein.

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  EWG-Prüfung Anhang II
  1. Allgemeines

    1.1. Die EWG-Prüfung kann in einem oder in mehreren Schritten durchgeführt werden.

    1.2. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien

    1.2.1. wird die EWG-Prüfung in einem Schritt durchgeführt bei Druckbehältern, die beim Verlassen des Herstellerwerks als vollständiges Ganzes vorliegen, d. h., die für den Transport zum Aufstellungsort nicht zerlegt zu werden brauchen;

    1.2.2. wird die EWG-Prüfung in mehreren Schritten durchgeführt bei Druckbehältern, die nicht als vollständiges Ganzes geliefert werden;

    1.2.3. muß die EWG-Prüfung insbesondere die Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart sicherstellen oder, bei Druckbehältern, für die keine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, die Einhaltung der Anforderungen der betreffenden Einzelrichtlinie gewährleisten.

  2. Art der EWG-Prüfung

    2.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien umfaßt die EWG-Prüfung

  3. Zeichen der EWG-Prüfung

    3.1. Beschreibung der Zeichen der EWG-Prüfung

    3.1.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien sind für die EWG-Prüfung folgende Zeichen nach Nummer 3.3 zu verwenden:

    3.1.1.1. Das Zeichen für die vollständige EWG-Prüfung, das aus zwei Zeichen besteht:

    3.1.1.1.1. dem ersten Zeichen in Form eines kleinen "e", das

    3.1.1.1.2. dem zweiten Zeichen, das aus dem Prüfdatum in einer sechseckigen Umrandung besteht, welches mit der in den Einzelrichtlinien geforderten Präzision ausgeführt wird.

    3.1.1.2. Das Zeichen für die teilweise durchgeführte EWG-Prüfung, das lediglich aus dem ersten Zeichen besteht 1.

    3.2. Form und Abmessungen der Zeichen

    3.2.1. Ein Beispiel für die Form der Zeichen nach den Nummern 3.1.1.1.1 und 3.1.1.1.2 ist in den Abbildungen 1 bzw. 2 aufgeführt. Die Einzelrichtlinien können die Anbringungsstelle und die Abmessungen der Zeichen für die EWG-Prüfung festlegen. Werden keine Angaben in den Einzelrichtlinien gemacht, so müssen die Buchstaben und Ziffern eines jeden Zeichens mindestens 5 mm hoch sein.

    3.2.2. Die Prüfstellen der Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig die Zeichnungen der Zeichen für die EWG-Prüfung.

    3.3. Anbringung der Zeichen

    3.3.1. Das Zeichen für die vollständige EWG-Prüfung wird an der hierfür vorgesehenen Stelle des vollständig geprüften und als mit den EWG-Vorschriften übereinstimmend anerkannten Druckbehälters angebracht.

    3.3.2. Erfolgt die Prüfung in mehreren Schritten, so wird das Zeichen für die teilweise durchgeführte EWG-Prüfung am Herstellungsort auf dem Druckbehälter oder Druckbehälterteil angebracht, dessen Übereinstimmung mit den EWG-Vorschriften in dieser Prüfungsphase festgestellt worden ist, und zwar an der Stelle für die Stempelscheibe oder an einer beliebigen anderen, in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen Stelle.


 Übersicht über die verschiedenen Kombinationen, die hinsichtlich der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Prüfung möglich sind Anlage zu
Anhang I und II

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Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Prüfstellen, denen die EWG-Prüfung übertragen wird  Anhang III
  1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Druckbehälter oder Anlagen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb, am Zum-Verkauf-Anbieten oder an der Instandhaltung dieser Druckbehälter oder Anlagen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Die Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art- auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
  3. Die Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den erforderlichen Geräten für außerordentliche Prüfungen haben.
  4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
  5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
  6. Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
  7. Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, was es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die diesen Richtlinien Wirkung verleiht, erfährt.

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  Begriffsbestimmungen Anhang IV


Herkunftsstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Druckbehälter hergestellt wird.
Bestimmungsstaat: der Mitgliedstaat, in den ein Druckbehälter eingeführt, in dem er in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden soll.
Herkunftsverwaltung: die zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaats.
Bestimmungsverwaltung: die zuständigen Verwaltungsbehörden des Bestimmungsstaats.

VERFAHREN

1. Der Hersteller oder sein Beauftragter, die einen Druckbehälter oder mehrere Druckbehälter derselben Bauart ausführen wollen, beantragen gemäß Artikel 22 bei der Bestimmungsverwaltung unmittelbar oder über den Importeur im Bestimmungsstaat, daß die Prüfungen von einer Prüfstelle, die nicht eine Prüfstelle des Bestimmungsstaats ist, nach den im Bestimmungsstaat geltenden Verfahren durchgeführt werden dürfen.

Der Hersteller oder sein Beauftragter bezeichnen in ihrem Antrag die von ihnen gewählte Prüfstelle. Die Wahl der Prüfstelle muß an Hand der vom Herkunftsstaat gemäß Artikel 13 übermittelten Liste erfolgen. Handelt es sich jedoch um einen im Anschluß an einen einzigen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellten Druckbehälter oder um Druckbehälter für eine komplizierte Anlage, die nach den Angaben des Kunden oder eines von ihm benannten Konstruktionsbüros hergestellt worden sind, so wird abweichend von diesem Verfahren die Prüfstelle - gegebenenfalls nach der Liste im Sinne des Artikels 13 - vom Kunden im Herkunftsstaat gewählt, unter der Bedingung, daß die Bestimmungsverwaltung der Wahl zustimmt.

Die Bestimmungsverwaltung unterrichtet die Herkunftsverwaltung von ihren diesbezüglichen Entscheidungen.

In dem Antrag muß der Name des Kunden oder des Importeurs angegeben werden, wenn er bekannt ist.

Dem Antrag sind Unterlagen bei zufügen mit den Ausführungszeichnungen und über die Berechnung des Druckbehälters oder der Druckbehälterbauart sowie mit Angaben über die verwendeten Werkstoffe, die angewandten Herstellungsverfahren, die Einzelheiten der während der Fertigung angewandten Prüfmethoden und mit allen weiteren Angaben, die nach Ansicht des Herstellers oder seines Beauftragten zweckdienlich sind, der Bestimmungsverwaltung die Beantwortung der Frage zu gestatten, ob der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die nach dem Entwurf hergestellt sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprechen.

Diese Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung in der oder den Sprache(n) des Bestimmungsstaats oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache beizufügen.

2.

2.1. Die Bestimmungsverwaltung bestätigt den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.

2.2.

2.2.1. Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Anforderungen alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von drei Monaten, um die Dokumente, die sie enthalten, in der Sache zu prüfen.

2.2.2. Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Anforderungen nicht alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von einem Monat, um dem Antragsteller mitzuteilen, welche Verbesserungen in dieser Hinsicht an den Unterlagen vorzunehmen sind. Nach Eingang der gemäß diesen Angaben ergänzten Unterlagen geht das Verfahren nach Nummer 2.2.1 weiter.

2.3.

2.3.1. Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprechen oder unter Abweichung von diesen Vorschriften akzeptiert werden können, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller darüber innerhalb der unter Nummer 2.2.1 festgesetzten Frist.

Unterliegen der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die Gegenstand des Antrags sind, im Bestimmungsstaat keinen Vorschriften, so kann die Bestimmungsverwaltung verlangen, daß den im Herkunftsstaat für diese Behälter geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprochen wird.

2.3.2. Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter nicht entsprechen und daß bei diesen Druckbehältern eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht in Betracht kommt, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller innerhalb der unter Nummer 2.2.1 festgesetzten Frist darüber und teilt mit, welche Vorschriften nicht erfüllt worden sind und welche zu erfüllen sind, damit der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart akzeptiert werden können. Hierzu gibt sie an, welche Konstruktionsregeln und Prüfungen nach den im Bestimmungsstaat für Druckbehälter geltenden Vorschriften erforderlich sind.

Ist der Antragsteller bereit, in bezug auf den Entwurf, die Herstellung und/oder die Verfahren für die Prüfung des Druckbehälters oder der Druckbehälter einer Bauart alle Änderungen vorzunehmen, mit denen den genannten Bedingungen entsprochen werden kann, so ändert er seine Unterlagen entsprechend. Nach Eingang der geänderten Unterlagen geht das Verfahren nach Nummer 2.2.1, allerdings mit einer auf zwei Monate herabgesetzten Frist, weiter.

2.3.3. Die Kriterien, welche die Bestimmungsverwaltung bei der Gewährung oder Ablehnung der unter den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 genannten Abweichungen anwendet, sind die gleichen, die auch bei den Herstellern im Bestimmungsstaat zugrunde gelegt werden.

2.4. Die Gebühren, Abgaben oder sonstigen Kosten für die Prüfung der Unterlagen werden nach den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften berechnet.

3. Die nach Nummer 1 gewählte Prüfstelle führt die Maßnahmen durch, um die sie von der Bestimmungsverwaltung ersucht wird.

4. Nach Durchführung der von der Bestimmungsverwaltung verlangten Prüfungen und auf die Feststellung hin, daß die Ergebnisse zufriedenstellend sind, übermittelt die Prüfstelle dem Hersteller oder seinem Beauftragten sowie der Bestimmungsverwaltung die Berichte über diese Prüfungen und stellt ihnen Bescheinigungen darüber aus, daß die Prüfverfahren sowie die erzielten Ergebnisse den vom Bestimmungsstaat gestellten Anforderungen entsprechen.

Sind die Ergebnisse der Prüfungen nicht befriedigend, so unterrichtet die Prüfstelle den Antragsteller sowie die Bestimmungsverwaltung davon.

Diese Dokumente müssen in der Sprache des Bestimmungsstaats oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache abgefaßt sein.

5. Die Gebühren, Abgaben oder Vergütungen für die Prüfungen werden nach den bei der Prüfstelle geltenden Vorschriften berechnet.

6. Die Bestimmungsverwaltung muß den vertraulichen Charakter jedweden Entwurfs oder Aktenstückes gewährleisten, die bei ihr eingereicht werden.

___________________
1) Erläuterung der Begriffe "Zeichen für die vollständige EWG-Prüfung" und "Zeichen für die teilweise durchgeführte EWG-Prüfung"

Kann ein Druckbehälter nicht am Herstellungsort montiert werden oder können sich seine Eigenschaften durch den Transport ändern, so wird die EWG-Prüfung wie folgt durchgeführt:

ENDE

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