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Regelwerk, EU 2008, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle

Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Erster Teil

(ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, ber. 2010 L 276 S. 80;
RL (EU) 2022/2561 - ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 46)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3, Artikel 55, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 100, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 156, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates 5 geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 6 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(1) Da die zu diesem Zweck an den Rechtsakten vorgenommenen Änderungen ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie, sofern Richtlinien betroffen sind, von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.

Artikel 2

Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.


1) ABl. C 224 vom 30.08.2008 S. 35.
2) ABl. C 117 vom 14.05.2008 S. 1.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.
4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
5) ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11.
6) ABl. C 255 vom 21.10.2006 S. 1.

.

  Anhang

1. Landwirtschaft

1.1. Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1

Was die Richtlinie 1999/4/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/4/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/4/EG wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4

Die Kommission entscheidet über die Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

" Artikel 5

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