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Bund

Richtlinie des Rates 73/404/EWG vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergenzien

(ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973 S. 51;
82/242/EWG - ABl. Nr. L 109 vom 22.04.1982 S. 1;
86/94/EWG - ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1986 S. 51;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
VO (EG) 648/2004 - ABl. Nr. L 104 vom::08.04.2004 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 17 der VO (EG) 648/2004

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden; dies hat eine Behinderung des Handelsverkehrs zur Folge.

Der steigende Verbrauch an Detergenzien ist einer der Gründe für die Verunreinigung der natürlichen Umwelt im allgemeinen und für die Verunreinigung der Gewässer im besonderen.

Die Detergenzien tragen dadurch zur Verunreinigung der Gewässer bei, daß sie große Schaummengen verursachen, die den Kontakt zwischen Wasser und Luft verringern und dadurch die Sauerstoffaufnahme des Wassers erschweren, die die Schiffahrt behindern, die für das Leben der Wasserflora erforderliche Photosynthese beeinträchtigen, einen ungünstigen Einfluß auf die verschiedenen Phasen der Abwasserreinigungsprozesse haben, die Abwasserkläranlagen beschädigen und wegen einer möglichen Übertragung von Bakterien und Viren eine indirekte mikrobiologische Gefahr darstellen.

Es sollte für die biologische Abbaubarkeit der Detergenzien ein mittlerer Satz beibehalten werden, der bei 90 % liegt. Dies ist angesichts der technischen Kenntnisse und der industriellen Möglichkeiten durchführbar. Es ist jedoch angezeigt, sich gegen die Unsicherheitsfaktoren bei der Anwendung der Kontrollmethoden, die zu Ablehnungsbescheiden mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen führen können, abzusichern

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Als Detergens im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Erzeugnis, dessen Zusammensetzung speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und das außer den Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthält (Zusatzstoffe, Stellmittel, Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile).

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Detergenzien, wenn die durchschnittliche biologische Abbaubarkeit der darin enthaltenen grenzflachenaktiven Substanzen für jede der folgenden Kategorien unter 90 % liegt: anionische, kationische, nicht ionische und ampholytische Substanzen.

Die Verwendung grenzflächenaktiver Substanzen, deren durchschnittliche biologische Abbaubarkeit mindestens 90% beträgt, darf unter normalen Verwendungsbedingungen die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährden.

Artikel 2a

(1) Bis zum 31. Dezember 1989 können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 ausnehmen:

  1. Schwachschäumende Additionsprodukte von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen, Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren, Amiden oder Ammen, soweit sie in Reinigungsmitteln für maschinelle Geschirrspülung verwendet werden.
  2. alkaliresistente endständig blockierte Alkyl- und Alkylarylpolyglykolether sowie die unter Buchstabe a) genannten Arten von Substanzen, soweit sie in Reinigungsmitteln für die Nahrungsmittelindustrie und für die metallverarbeitende Industrie verwendet werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Verwendung der dieser Richtlinie entsprechenden Detergenzien nicht aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit oder Giftigkeit grenzflächenaktiver Substanzen untersagen, einschränken oder behindern.

Artikel 4

Die Feststellung, ob die Anforderungen des Artikel 2 erfüllt sind, erfolgt auf Grund der in anderen Richtlinien des Rates festgelegten Kontrollmethoden, die der Unsicherheit dieser Methoden mittels geeigneter Toleranzen Rechnung tragen.

Artikel 5

(1) Stellt ein Mitgliedstaat durch eine Kontrolle, die er gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Richtlinien durchführt fest, daß ein Detergens den Anforderungen des Artikels 2 nicht entspricht, so untersagt er dessen Inverkehrbringen und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet.

(2) Erläßt er ein solches Verbot, so unterrichtet er hiervon den Mitgliedstaat, aus dem das Erzeugnis kommt, und die Kommission unverzüglich unter Angabe der Entscheidungsgründe und der Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Kontrolle.

Wenn dieser Mitgliedstaat gegen die Entscheidung Einwendungen erhebt, führt die Kommission unverzüglich eine Konsultation der beiden beteiligten Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der anderen Mitgliedstaaten durch.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Unterabsatz 1 das Gutachten eines der in Artikel 6 genannten Laboratorien unter Ausschluß der Laboratorien ein, die auf Grund des genannten Artikels von den beiden beteiligten Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind.

Das Gutachten wird nach der Referenzmethode durchgeführt, die in den in Artikel 4 vorgesehenen Richtlinien jeweils festgelegt ist.

Die Kommission teilt das Gutachten des Laboratoriums den beteiligten Mitgliedstaaten mit, die ihr binnen eines Monats ihre Bemerkungen hierzu übermitteln können. Zu gleicher Zeit kann die Kommission etwaige Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dem eingehalten Gutachten anhören.

Nach Anhörung dieser Bemerkungen erstellt die Kommission gegebenenfalls geeignete Empfehlungen.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welches Laboratorium bzw. welche Laboratorien befugt sind, die Kontrollen nach der jeweiligen Referenzmethode gemäß Artikel 5 Absatz 2 durchzuführen.

Artikel 7

(1)  Auf den Packungen, in denen die Detergenzien dem Verbraucher angeboten werden, müssen leserlich, deutlich und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:

  1. Benennung des Erzeugnisses,
  2. Name oder Firma und Anschrift oder Schutzmarke dessen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist.

Die gleichen Angaben müssen in den Begleitpapieren von lose beförderten Detergenzien enthalten sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Detergenzien in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß die in Absatz 1 genannten Angaben in ihren Landessprachen abgefaßt sind.

Artikel 7a

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Wasch- und Reinigungsmitteln an den technischen Fortschritt - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) gestrichen

Artikel 7b

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Wasch- und Reinigungsmitteln an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 3.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7c

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 7b werden

(2) Diese Anpassungen dürfen nicht zur Folge haben, daß die bereits gemäß Artikel 4 niedergelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen ungünstig beeinflußt werden.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1973.

_________________

1) ABl. Nr. C 10 vom 05.02.1972 S. 29

2) ABl. Nr. C 89 vom 23.08.1972 S. 13

3) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.


ENDE

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