Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 39. Sitzung am 14. Juni 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/2741 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage - Drucksache 19/2507 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 06.07.18

Initiativgesetz des Bundestages
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 119 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 6 wie folgt gefasst:

"Buch 6
Musterfeststellungsverfahren

§ 606 Musterfeststellungsklage
§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung
§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
§ 611 Vergleich
§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
§ 614 Rechtsmittel
§§ 615 bis 687 (weggefallen)".

2. § 29c wird wie folgt geändert:

3. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:

" § 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet."

4. § 148 wird wie folgt geändert:

5. Buch 6 wird wie folgt gefasst:

"Buch 6
Musterfeststellungsverfahren

§ 606 Musterfeststellungsklage

§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage

§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

§ 611 Vergleich

§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung

§ 614 Rechtsmittel

Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1."

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "über den Urkunden-und Wechselprozess (§§ 592 bis 605a der Zivilprozessordnung)" ein Komma und die Wörter "über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung)" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

In § 48 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "In" die Wörter "Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Schutzschriften" die Wörter "und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,".

2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister."

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "ausschließen" ein Semikolon und die Wörter "Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "anzuwenden" ein Semikolon und die Wörter "Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "ausschließen" ein Semikolon und die Wörter "Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

In § 33h Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter "Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter "Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten