Verordnung der Bundesregierung
Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Zielsetzung:

B. Lösung:

C. Alternativen:

D. Kosten der öffentlichen Haushalte:

E. Sonstige Kosten:

Verordnung der Bundesregierung
Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 21. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.


Die Verordnung wurde am 8. April 2006 im Bundesanzeiger Nr. 70 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 5 und 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 33 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 2006 (BGBl. I S. ) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2006 (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ... 2006
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

Die Verordnung passt die Bußgeldbewehrungen der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) an das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung an.

Nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 2006 (BGBl. I S. ) (im Folgenden: AWG) werden Verstöße gegen bestimmte Arten von unmittelbar geltenden und im Bundesanzeiger veröffentlichten Verbotsvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung von Sanktionen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik als Straftat geahndet. Dies gilt für EU-Verordnungen zur Umsetzung von Sicherheitsratsresolutionen der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und zur Umsetzung von autonomen Sanktionen der Europäischen Union, welche die Europäische Union unabhängig von den Vereinten Nationen beschließt. Vor Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung konnten EG-Verordnungen zur Umsetzung autonomer EU-Sanktionen nur nach § 70 AWV als Ordnungswidrigkeit geahndet und unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AWG, d.h. bei potentieller Gefährdung der Rechtsgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 3 AWG, als Straftat geahndet werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat unmittelbar nach Inkrafttreten des 12. Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung die betroffenen Verbotsvorschriften im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz. S. ). Soweit bisher mit Bußgeld bewehrte Verstöße gegen EU-autonome Sanktionen nunmehr als Straftat geahndet werden, sind daher die bisherigen Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen EU-autonome Sanktionen in § 70 AWV überholt und werden aufgehoben.

Verstöße gegen die sog. EG-Erfüllungsverbotsverordnungen werden durch die Verordnung bußgeldbewehrt. Erfüllungsverbotsverordnungen wurden 1992 bis 1994 aufgrund entsprechender VN-Sicherheitsratsresolutionen im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Irak, Libyen, Haiti und die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) beschlossen.

Zum Schutz von EU-Vertragspartnern verbieten sie diesen, Schadensersatzforderungen ihrer Vertragspartner in Embargoländern wegen nicht erfolgter Lieferung und Leistungen aufgrund der Sanktionen der Vereinten Nationen nachzukommen. Verstöße gegen diese Verordnungen waren nach dem bisherigen § 34 Abs. 4 AWG strafbewehrt. Rechtspolitisch erscheint es jedoch angezeigt, Verstöße gegen diese Verordnungen nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Bußgeldbewehrt werden ferner Verstöße gegen Informationspflichten in EG-Verordnungen mit Finanzsanktionen gegen Personen und Organisationen. Durch die Finanzsanktionen werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen eingefroren; natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen ist es verboten, gelisteten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.

Die EG-Verordnungen mit Finanzsanktionen verpflichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen jeweils auch, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, welche die Einhaltung der jeweiligen Verordnung erleichtern würden, z.B. über die nach den jeweiligen Verordnungen eingefrorenen Konten und Beträge. Derartige Finanzsanktionen sehen sowohl länderbezogene Embargos als auch die Sanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vor.

Soweit die Finanzsanktionen auf VN-Sicherheitsratsresolutionen beruhen, waren Verstöße gegen diese Informationspflichten nach dem bisherigen § 34 Abs. 4 AWG als Straftaten zu ahnden. Rechtspolitisch erscheint es angezeigt, Verstöße gegen diese Informationspflichten, ebenso wie Verstöße gegen entsprechende Informationspflichten auf Grund EU-autonomer Embargos nur noch als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.

Besonders schwere Verstöße gegen bußgeldbewehrte Pflichten in § 70 Abs. 5 b ff AWV können unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AWG weiter als Straftat geahndet werden.

Ferner passt die Verordnung die Verweise der AWV auf EG-Recht an Änderungen des EG-Rechts an.

Mit den Änderungen sind keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaft und Verwaltung verbunden.

Bußgeldbewehrungen autonomer EU-Sanktionen werden aufgehoben, soweit sie nach dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung strafbewehrt werden. Soweit Verstöße gegen EG-Verordnungen bußgeldbewehrt werden handelt es sich überwiegend um Verstöße, die bisher als Straftat geahndet wurden.

Für Verstöße gegen unmittelbar geltende Informationspflichten nach zwei EG-Verordnungen werden Bußgeldbewehrungen neu eingeführt. Mit Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist daher nicht zu rechnen.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a)

Die Verweise der AWV auf maßgebliche EG-Einfuhrregelungen werden aktualisiert.

Zu Nummer 2 Buchstabe b)

§ 30 Abs. 2 AWV wird aufgehoben, da die Vorschrift keine praktische Bedeutung mehr hat.

Die Zulässigkeit der Zusammenfassung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigung für verschiedenartige Waren auf einem Antragsvordruck ist durch die jeweiligen Einfuhrausschreibungen weitgehend eingeschränkt. Allgemein verbindliche Kriterien zur Zusammenfassung von Anträgen sind überholt. Aus dem Umstand, dass Waren in derselben Ausschreibung genannt sind folgt nicht zwingend, dass ihre Einfuhr in einem Antrag auf Einfuhrgenehmigung beantragt werden kann. Nach Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung verweist die Einfuhrliste zudem nur noch auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Der Verweis auf identische Zuständigkeitsbereiche nach dem bisherigen § 30 Abs. 2 Nr. 2 AWV läuft daher ins Leere.

Außerdem stellt das EG-Recht nun auf Ursprungsländer statt auf Einkaufsländer ab.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Die Streichung berücksichtigt, dass § 33 Abs. 5 Nr. 2 AWG nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht herangezogen werden kann.

Zu den Buchstaben b und c Die Änderungen passen die Bußgeldbewehrungen im bisherigen § 70 Abs. 5 b - k AWV an das Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der

Außenwirtschaftsverordnung und die darauf erfolgten Bekanntmachungen zur Strafbewehrung von Verbotsvorschriften in EU-Verordnungen zur Umsetzung von VN- und EU-autonomen Sanktionen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG (BAnz. S. ) an.

Soweit durch die Bekanntmachungen Verstöße gegen EU-autonome Sanktionen strafbewehrt werden entfällt mit der Strafbewehrung die Notwendigkeit der Bußgeldbewehrung dieser Verstöße. Dies gilt für die Bußgeldbewehrung autonomer EU-Sanktionen in den bisherigen § 70 Abs. 5 c Nr. 1 und 2 AWV (restriktive Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit des internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)), § 70 Abs. 5 d Nr. 1 und 2 AWV (Einfrieren von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfeldes), § 70 Abs. 5 e AWV (restriktive Maßnahmen gegen Birma (Myanmar)), § 70 Abs. 5 f AWV (Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d´Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten), § 70 Abs. 5 g AWV (restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe), § 70 Abs. 5 i AWV (restriktive Maßnahmen gegen Liberia), § 70 Abs. 5 j AWV (restriktive Maßnahmen gegen Sudan) und § 70 Abs. 5 k AWV (restriktive Maßnamen gegen Usbekistan).

Diese Absätze werden daher aufgehoben.

Neu eingefügt werden Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die sog. EG- Erfüllungsverbotsverordnungen.

Diese sollen nicht mehr nach § 34 Abs. 4 AWG als Straftaten geahndet werden. Es handelt sich um die Verordnungen zu

Bußgeldbewehrt werden ferner Verstöße gegen Informationspflichten, welche EU-Verordnungen mit Finanzsanktionen auf Grund von VN-Sicherheitsratsresolutionen vorsehen.

Derartige Verstöße werden nun ebenso wie Verstöße gegen Informationspflichten auf Grund EU-autonomer Embargos als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Bußgeldbewehrt sind daher nun Verstöße gegen die Informationspflichten der Verordnungen (EG)

Die EG-Verordnungen, welche bußgeldbewehrt werden, werden chronologisch nach dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aufgeführt. Die Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/1996 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG (Nr. ) L 309 S. 1) und gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Kimberley-Zertifizierungsprozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG (Nr. ) L 358 S. 28) verschieben sich daher von § 70 Abs. 5 b AWV nach Abs. 5f bzw. von § 70 Abs. 5h AWV nach Abs. 5j.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.