Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt und § 139d Nr. 4 durch Artikel 10 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung

Artikel 1
Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung

Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I. S. 2726) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

Durch Artikel 10 Nr. 10 des Jahressteuergesetzes 2007 - JStG 2007 - (BGBl. I S. 2878) wurde den Meldebehörden zum Zwecke der Einführung der Identifikationsnummer die Aufgabe und Befugnis zugewiesen, für jeden im Melderegister gespeicherten Einwohner ein eindeutiges Kennzeichen - das sog. Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (VBM) - zu vergeben und dieses zusammen mit den zu liefernden Datensätzen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Die vorliegende Verordnung enthält die durch die Einführung des VBM notwendig gewordenen Änderungen der StIdV und der 2. BMeldDÜV.

Die Verordnung hat auf das Steueraufkommen und das Preisniveau keine Auswirkungen.

Bei Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Änderungen keine Kosten.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1
Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV)

Zu Nr. 1 Buchstabe a ( § 2 Abs. 1 StIdV)

Nach § 139b Abs. 6 Satz 3 AO haben die Meldebehörden, sofern noch keine IdNr. vergeben wurde, das von ihnen vergebene Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (VBM) zu übermitteln. Nach § 139b Abs. 8 Satz 1 AO übermitteln die Meldebehörden im Fall einer Änderung von Daten oder in einem Sterbefall die entsprechenden Daten an das BZSt.

Die Änderung des Satzes 1 stellt klar, dass auch für diese Datenübermittlungen die §§ 5c, 6 der 2. BMeldDÜV gelten.

Zu Nr. 1 Buchstabe b (§ 2 Abs. 2 StIDV)

Zu Doppelbuchstabe aa
Durch Artikel 10 Nr. 9 des JStG 2007 ist § 139b Abs. 6 AO geändert worden. Der bisherige Satz 3 ist jetzt Satz 5. Die Verweisung auf diese Vorschrift muss daher redaktionell angepasst werden.

Zu Doppelbuchstabe bb
Für die Erstvergabe soll dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Möglichkeit eröffnet werden, die vergebenen Identifikationsnummern auch auf Datenträgern an die Meldebehörden zurück zu übermitteln. Damit werden die zu erwartenden umfangreichen Datenübermittlungen technisch leichter zu bewältigen sein und Engpässe vermieden werden.

Zu Nr. 2 ( § 3 StIdV)

Zu Buchstabe a

Um eine eindeutige Identifikation zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Datenbestand der ca. 5 200 Meldebehörden bundesweit zu einem Stichtag "einzufrieren". Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Übermittlung nach § 139b Abs. 6 Satz 1 AO und der Mitteilung der Identifikationsnummer an die Meldebehörde nach § 139b Abs. 6 Satz 5 AO die Daten trotz Veränderungen im Datenbestand der jeweiligen Meldebehörde, insbesondere bei einem Wohnsitzwechsel nach dem Stichtag, sowohl beim BZSt als auch bei der jeweils zuständigen Meldebehörde richtig zugeordnet werden können. Dies kann nur durch die Kennzeichnung der von den Meldebehörden an das BZSt zu liefernden Datensätze mit einem eindeutigen Kennzeichen - dem sog. Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal (VBM) - geschehen. Hierzu wurde durch Artikel 10 Nr. 10 des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) eine Rechtsgrundlage in § 139b Abs. 6 Satz 2 AO geschaffen.

Das VBM ist - wie die Identifikationsnummer - ein eindeutiges Identifikationsmerkmal, das sich aus dem amtlichen Gemeindeschlüssel und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzt. Da das VBM aber Rückschlüsse auf die das VBM vergebende Meldebehörde zulässt, wird es nur für den Zeitraum bis zur Vergabe der Identifikationsnummer verwendet. Die Verwendung des VBM ist insbesondere bei der erstmaligen Vergabe notwendig, da die zeitgleiche Übermittlung von über 5 200 Meldebehörden mit einer sofortigen Rückmeldung der Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern technisch und organisatorisch nicht zu bewältigen wäre.

Um falsche Zuordnungen dauerhaft auszuschließen, darf jedes VBM nur einmal verwendet werden.

Als Stichtag für die erstmalige Übermittlung der Daten der Meldebehörden an das BZSt wurde der 1. Juli 2007 bestimmt. Dies entspricht der Regelung in § 1 StIdV. Der Übermittlungsprozess durch die Meldebehörden an das BZSt zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung muss bis zum 31. Juli 2007 abgeschlossen sein, da lediglich die zum Stichtag mit dem VBM versehenen Daten an das BZSt zu übermitteln sind. In aller Regel wird dies bedeuten, einen Datenträger zu erstellen und diesen mit einer fortgeschrittenen Signatur zu versehen und zu verschlüsseln. Erprobungen und Tests haben ergeben, dass für diese Datenträgererstellung insgesamt ein Zeitraum von einem Monat völlig ausreichend ist. Auf diese Weise wird auch der Zeitraum verkürzt, für den nach dem Stichtag aufgelaufene Änderungsmitteilungen nachverarbeitet werden müssen.

Nach geltender Rechtslage haben die Meldebehörden dem BZSt die Daten nach § 139b Abs. 6 AO zusammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal auf Datenträger oder über OSCI-Transport zu übermitteln. Die Bestandsdaten müssen zum Stichtag 30. Juni 2007 extrahiert werden ( § 3 Abs. 1 StIdV). Ab 1. Juli 2007 haben die Meldebehörden Änderungsmeldungen an das BZSt - über OSCI-Transport - zu übersenden (§ 5c 2. BMeldDÜV).

Wenn Bestandsfälle mit Stichtag 30. Juni 2007 erst zum 30. September 2007 übermittelt werden muss das BZSt die seit 1. Juli 2007 auflaufenden Änderungen zunächst speichern und anschließend nachverarbeiten. Mit einer Übermittlung der Bestandsdaten erst am Ende des langen Abgabezeitraums würde sich die Konsolidierung der Daten im ZIVIT nur unnötig verzögern.

Zu Buchstabe b

Das BZSt teilt dem Steuerpflichtigen seine eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer zu und übermittelt diese zusammen mit dem VBM an die zuständige Meldebehörde. In Fällen, in denen Unstimmigkeiten festgestellt worden sind, kann dem Steuerpflichtigen die Identifikationsnummer erst nach Klärung zugeteilt werden.

Zu 3 ( § 5 StIdV)

Einzelheiten zur Form und zum Verfahren der Datenübermittlungen und auch die Pflicht zur Verschlüsselung sind in § 2 StIdV geregelt. Ein Verweis auf die StDÜV ist daher entbehrlich. Absatz 1 kann daher gestrichen werden.

Durch den bisherigen Verweis auf die StDÜV war das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei bestimmten Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung einzubinden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 StDÜV). Durch Satz 2 wird sichergestellt, dass sich daran nichts ändert.

Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

§ 5c 2. BMeldDÜV

Durch das JStG 2007 sind in der Abgabenordnung und dem Melderechtsrahmengesetz die Rechtsgrundlagen für die Vergabe des VBM geschaffen worden. Satz 2 wird daher der neuen Rechtslage angepasst.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 27. April 2007: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft. Es werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung konkretisiert, die durch das Jahressteuergesetz 2007 in die Abgabenordnung aufgenommen worden sind. BMF hat zugesagt, den Vorschlag des NKR zur Darstellung dieser Konkretisierungen im Verordnungsentwurf zu übernehmen. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter