Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. Mai 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)

Vom ...

Auf Grund von § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), von denen § 18 Abs. 3 durch Artikel 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Bestimmung von Teilbereichen

§ 2 Nachweis der theoretischen Sachkunde

§ 3 Nachweis der praktischen Sachkunde

§ 4 Sachkundelehrgang

§ 5 Berufshaftpflichtversicherung

§ 6 Registrierungsverfahren

§ 7 Aufbewahrungsfristen

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister

§ 9 Löschung von Veröffentlichungen

§ 10 Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) wird mit seinem Inkrafttreten zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz ablösen. Bereits im Gesetzestext des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind zahlreiche detaillierte Regelungen über die Voraussetzungen der Rechtsdienstleistungsbefugnis in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht, zum Registrierungsverfahren und zum Rechtsdienstleistungsregister enthalten. Diese gesetzlichen Regelungen sollen aufgrund der entsprechenden Verordnungsermächtigungen ergänzt und spezifiziert werden, soweit dies für eine reibungslose Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlich ist.

2. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die Verordnung macht von den sechs im Rechtsdienstleistungsgesetz enthaltenen Ermächtigungen in unterschiedlichem Umfang Gebrauch:

Auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 2 RDG sollen zunächst nur für den Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht zwei Teilbereiche - nämlich einerseits der gewerbliche Rechtsschutz und andererseits das Steuerrecht - bestimmt werden.

Dies ermöglicht es, ausländischen Patentanwälten und Steuerberatern sowie Angehörigen jeweils vergleichbarer Spezialberufe, in Deutschland Rechtsdienstleistungen im ausländischen Patent- bzw. Steuerrecht zu erbringen. In den Bereichen Inkasso und Rentenberatung soll eine Aufspaltung der einheitlichen Berufsbilder dagegen nicht erfolgen. Im Bereich der Registrierungsvoraussetzungen soll darauf verzichtet werden, die bereits in § 11 RDG detailliert aufgeführten fachlichen Anforderungen an die besondere Sachkunde weiter zu spezifizieren. Die detaillierte Aufschlüsselung von Lehrinhalten kann durch die jeweiligen Anbieter von Sachkundelehrgängen vorgenommen werden.

Dagegen muss die Verordnung Regelungen zu den Mindestanforderungen der zu absolvierenden Sachkundelehrgänge enthalten, um zu verhindern, dass Sachkundenachweise durch unseriöse Anbieter erteilt werden. Auf ein förmliches Zertifizierungsverfahren soll demgegenüber auch um zusätzlichen Bürokratieaufwand zu vermeiden, verzichtet werden.

Die Verordnung soll schließlich ergänzende Bestimmungen zur Berufshaftpflichtversicherung sowie die aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Bestimmungen zum Registrierungsverfahren und zur öffentlichen Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister enthalten.

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Da die Verordnung lediglich die bereits im Rechtsdienstleistungsgesetz festgelegten Behördentätigkeiten im Registrierungsverfahren und bei den öffentlichen Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister konkretisiert, entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.

Durch die bereits im Rechtsdienstleistungsgesetz dem Grunde nach angelegten und bereits bisher zur Vorbereitung der Erlaubniserteilung angebotenen Sachkundelehrgänge, die vor allem durch die betroffenen Berufsverbände durchgeführt werden sollen, entstehen diesen Vereinigungen Kosten, die jedoch voraussichtlich vollständig auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Sachkundelehrgänge umgelegt werden. Diesen entstehen für die Teilnahme an den Lehrgängen Kosten, deren Höhe zurzeit nur auf Beträge zwischen 1 500 und 3 000 Euro geschätzt werden kann. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Grundsätze des Gender Mainstreaming wurden beachtet. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

5. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

- Registrierungsverfahren (§ 6 RDV)

Nach dem der Verordnung zu Grunde liegenden Rechtsdienstleistungsgesetz müssen sich Unternehmen, die außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen, bei der zuständigen Behörden registrieren lassen (§ 13 RDG). Einzelheiten zu dem Registrierungsverfahren, das einen Antrag und die Vorlage bestimmter Nachweise erfordert, werden in § 6 RDV geregelt. Es wird davon ausgegangen, dass sich ca. 2500 Unternehmen, die nach dem derzeit angewendeten dezentralen Verfahren des Rechtsberatungsgesetzes bereits Erlaubnisinhaber sind, registrieren lassen werden. Da diese bereits über entsprechende Nachweise verfügen, dürfte die Dauer zur Antragstellung 30 Minuten nicht übersteigen.

Bei einem für diesen Dienstleistungsbereich anzusetzenden Stundensatz von 47 Euro ergibt dies einmalige Bürokratiekosten in Höhe von ca. 5 8750 Euro [2.500 x 0,50 h x 47 Euro/h].

Nach dieser "ersten Registrierungswelle" wird von ca. 150 Neuregistrierungen und ca. 600 Änderungen jährlich ausgegangen. Ein durchschnittlicher Antrag auf Registrierung dürfte ca. eineinhalb Stunden, eine durchschnittliche Änderungsmitteilung ca. 15 Minuten dauern so dass bei einem anzusetzenden Stundensatz von 47 Euro eine jährliche Belastung von ca. 17 625 Euro entstehen dürfte [(150 x 1,5 h x 47 Euro/h) + (600 x 0,15 h x 47 Euro/h)].

- Mitteilungspflicht der Versicherung (§ 5 Abs. 6 Satz 1 RDV)

Nach § 5 Abs. 6 S. 1 sind Haftpflichtversicherungen verpflichtet, Änderungen und Kündigungen des Versicherungsvertrages der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Meldung jährlich maximal 30 mal erforderlich sein wird. Bei einem anzusetzenden Stundensatz von 37,60 Euro (mittlerer Stundensatz des Versicherungsgewerbes) und einer Dauer von 10 Minuten zur Erfüllung dieser Informationspflicht entstehen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von ca. 200 Euro [30 x 10 min x 37,60 Euro/h = 188 Euro].

Für die Wirtschaft entstehen damit zwei neue Informationspflichten, die zu einer Bürokratiekostenbelastung in Höhe von jährlich ca. 17 825 Euro und einmalig ca. 58 750 Euro führen.

b) Bürokratiekosten der Verwaltung

- Aufbewahrung der Registrierungsakten (§ 7 RDV)

Nach § 7 ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Registrierungsakten für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Diese Informationspflicht bestand mit den gleichen Fristen bereits nach dem Rechtsberatungsgesetz.

- Öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 8 RDV)

Bestimmte Daten der registrierten Dienstleister werden im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlicht. Hierfür übermittelt die jeweils zuständige Behörde die entsprechenden Daten an die zentrale Veröffentlichungsstelle.

Für die Verwaltung entstehen damit zwei neue Informationspflichten.

c) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine neue Bürokratiekosten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Bestimmung von Teilbereichen)

Die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 1 Satz 2 RDG erlaubt es, für alle drei Bereiche des § 10 Abs. 1 Satz 1 (Inkasso, Rentenberatung, Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) Teilbereiche zu bestimmen, auf die eine Registrierung sodann beschränkt werden kann. Die Regelung in § 1 macht von dieser Ermächtigung nur für den Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht Gebrauch.

Weder für das Inkasso noch für die Rentenberatung, die jeweils ohnehin nur einen eng umgrenzten Teilbereich des Rechts umfassen, wäre es sachgerecht, schon vor dem Berufszugang eine weitere Verengung des Tätigkeitsumfangs und damit der Berufsqualifikation vorzusehen. Im Gegenteil ist es auch und vor allem aus der Sicht der Rechtsuchenden wünschenswert dass alle Personen, die künftig Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkasso und Rentenberatung erbringen dürfen, für den jeweiligen Bereich umfassend qualifiziert sind. Gerade auch Personen, die künftig den Beruf der Rentenberaterin oder des Rentenberaters ergreifen, sollen in dem gesamten von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG erfassten Rechtsbereich sachkundig sein. Dies schließt eine spätere Spezialisierung - etwa auf den Bereich der Alters- oder Unfallrenten - nicht aus.

Dagegen ist für den Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht, der sich grundsätzlich stets auf die gesamte ausländische Rechtsordnung erstreckt, eine Beschränkung in zwei Bereichen sinnvoll und wirtschaftlich geboten, für die auch in Deutschland Spezialberufe bestehen.

Dies betrifft einerseits den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Wie im deutschen Recht die Patentanwaltschaft seit jeher der Spezialberuf für alle Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes ist, so besteht auch für die Beratung im ausländischen Patentrecht ein erheblicher Bedarf, der durch ausländische Patentspezialisten (etwa US-amerikanische patent attorneys) gedeckt werden kann. Diese müssen aber - wie auch die deutschen Patentanwälte - nicht im gesamten Recht ihres Heimatlandes besonders sachkundig sein. Die Beratung im ausländischen Patentrecht und in den sonstigen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes im Sinne der §§ 2 und 4 der Patentanwaltsordnung soll deshalb bereits zulässig sein, wenn die besondere Sachkunde in diesen Bereichen des jeweiligen ausländischen Rechts nachgewiesen ist.

Andererseits ist auch das Steuerrecht eine Materie, für die sich in Deutschland ein eigenständiger Berufsstand herausgebildet hat, der nur in diesem Bereich und nicht im gesamten Recht besonders qualifiziert ist. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) regelt die Zulässigkeit der Beratung in einem ausländischen Steuerrecht in § 12 StBerG nur teilweise und verweist hinsichtlich der Befugnisse von Personen, die nicht Angehörige der deutschen steuerberatenden Berufe sind, auf die Regelungen im allgemeinen Rechtsberatungsrecht. Deshalb umfasst § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG auch den Bereich der Steuerberatung in einem ausländischen Recht, soweit diese nicht aufgrund der Spezialregelung in § 12 StBerG zulässigerweise durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erfolgt.

Für ausländische Steuerberater und Angehörige vergleichbarer Berufe, die im Ausland zur Beratung in Steuer- und Abgabenangelegenheiten berechtigt sind, soll deshalb aufgrund ihrer nachweislichen Spezialkenntnisse im Steuerrecht eine Möglichkeit vorgesehen werden auch ohne umfassende Kenntnisse im übrigen Recht ihres Heimatstaates eine Registrierung nach § 10 RDG zu erhalten, die auf den Bereich des ausländischen Steuerrechts beschränkt ist.

Zu § 2 (Nachweis der theoretischen Sachkunde)

Die Regelung ergänzt aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 12 Abs. 5 RDG die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetz zum Nachweis der theoretischen Sachkunde.

Absatz 1 betrifft dabei die Bereiche Inkasso und Rentenberatung, während sich die Absätze 2 bis 4 auf den Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht beziehen. Andere Nachweismöglichkeiten als die Vorlage von Unterlagen sieht das RDG zum Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht vor. Deshalb fehlt bereits die gesetzliche Grundlage für Regelungen über die Durchführung eigener Sachkundeprüfungen durch die zuständigen Behörden. Es bleibt ihnen aber unbenommen, mit einem Antragsteller ein Gespräch über die vorgelegten Sachkundenachweise zu führen, um Unstimmigkeiten oder Zweifel über deren Eignung zum Nachweis der Sachkunde auszuräumen.

Zu Absatz 1

Den Regelfall des theoretischen Sachkundenachweises stellt nach Satz 1 das Zeugnis über einen erfolgreich absolvierten Sachkundelehrgang dar, dessen Einzelheiten in § 4 geregelt sind. Ob ein vorgelegtes Zeugnis den dort geregelten Voraussetzungen entspricht und demzufolge als Nachweis der theoretischen Sachkunde ausreicht, hat die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Dabei kann sie im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung Stellungnahmen und Expertisen dritter Stellen, insbesondere der jeweiligen Berufsverbände einholen.

Personen mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Hochschulstudium, die auch die erste juristische Prüfung - das früher so genannte "Erste Staatsexamen" - erfolgreich abgelegt haben, sind in allen Bereichen des Rechts umfassend theoretisch ausgebildet.

Bei ihnen bedarf es deshalb nach Satz 2 nicht mehr eines gesonderten Nachweises der theoretischen Sachkunde. Dem steht nicht entgegen, dass in den Sachkundelehrgängen teilweise auch Spezialkenntnisse vermittelt werden, die über den universitären Pflichtprüfungsstoff hinausgehen. Denn die universitäre Ausbildung ist als theoretische Grundlage selbst für den Rechtsanwaltsberuf ausreichend, der auch solche Spezialbereiche des Rechts umfasst, die weder in der universitären Ausbildung noch im Vorbereitungsdienst vermittelt werden. Die erforderlichen Spezialkenntnisse können und müssen in diesen Fällen im Rahmen der praktischen Sachkunde nach § 3 nachgewiesen werden.

Gleiches kann nach Satz 3 auch für Personen gelten, die ein rechtlich geprägtes (Fach)-Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben. Hier steht den Registrierungsbehörden aber ein Prüfungsermessen zu: Auf einen Sachkundelehrgang zum Nachweis der theoretischen Sachkunde kann in diesen Fällen nur verzichtet werden, wenn das betreffende Studium nach den gegebenenfalls mit der Antragstellung vorzulegenden Lehrplänen die für den jeweiligen Registrierungsbereich erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt.

Das ist im Bereich der Inkassounternehmen grundsätzlich bei allen Studiengängen anzunehmen, die mit einem Schwerpunkt auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht ausgerichtet sind.

Auch das Studium an einer Fachhochschule für Rechtspflege zählt hierzu.

Dagegen wird für den Bereich der Rentenberatung ein spezifisch sozial- oder sozialversicherungsrechtlich orientiertes Studium vorauszusetzen sein. In Betracht kommt hier etwa der sozialversicherungsrechtliche Studiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder die vergleichbaren Studiengänge weiterer Fachhochschulen.

Im Einzelfall sind die durch den Studienablauf dokumentierten Inhalte mit dem Anforderungskatalog des § 11 Abs. 2 RDG zu vergleichen.

Im Einzelfall ist daneben auch ein Nachweis der theoretischen Sachkunde aufgrund anderer Aus- und Fortbildungszeugnisse möglich. Auch hier müssen die vorgelegten Unterlagen für die Behörde erkennen lassen, dass die zu registrierende Person in allen Bereichen, auf die sich die Registrierung erstrecken soll, gründlich ausgebildet ist.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 brauchen Personen mit einer Berufsqualifikation, die sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Ausübung des Berufs berechtigt, für den sie eine Registrierung beantragen, ihre theoretische Sachkunde nicht gesondert nachzuweisen.

Dies gilt auch für die übrigen in § 12 Abs. 3 Satz 3 RDG genannten Personen aus dem europäischen Ausland, deren ausländische Berufsqualifikation oder praktische Berufstätigkeit in einem im Ausland unregulierten Beruf nach der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Sie haben aber Nachweise darüber vorzulegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 3 RDG auf sie zutreffen. Dies erfolgt nach Satz 1 regelmäßig durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde, in dem dies bescheinigt wird.

Zu Absatz 3

Die erforderliche theoretische Sachkunde im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht besitzt, wer in dem betreffenden ausländischen Land uneingeschränkt rechtsdienstleistend tätig werden kann. Dies sind in erster Linie ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, daneben aber auch Angehörige nichtanwaltlicher Rechtsberatungsberufe eines anderen Landes. Die Zugehörigkeit zu einem dieser Berufe ist durch ein behördliches Zeugnis des ausländischen Landes nachzuweisen.

Daneben soll auch ein abgeschlossenes juristisches Hochschul- oder Fachhochschulstudium des betreffenden ausländischen Rechts zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügen. Personen, die ein ausländisches Recht mindestens drei Jahre studiert haben und einen entsprechenden Abschluss besitzen, sind hinreichend sachkundig, um in Deutschland Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet dieses Rechts zu erbringen.

Zu Absatz 4

Die Regelung in Absatz 4 trägt der Bestimmung der beiden Teilbereiche in § 1 Rechnung.

Der Sachkundenachweis darf sich nach § 11 Abs. 3 RDG in diesem Fall nur auf den Teilbereich des ausländischen Rechts erstrecken, für den die Registrierung erteilt werden soll. Deshalb sieht Absatz 4 vor, dass zum Nachweis der theoretischen Sachkunde insoweit ein Zeugnis über die Zugehörigkeit zum Patentanwaltsberuf bzw. zum Steuerberaterberuf oder einem jeweils vergleichbaren Beruf des ausländischen Landes ausreicht. Bestehen Zweifel über die Vergleichbarkeit des Berufs, so können die Behörden Stellungnahmen der Patentanwaltskammer bzw. der Steuerberaterkammern einholen.

Zu Absatz 5

Satz 1 stellt klar, dass die vorgelegten Zeugnisse in den Fällen der Absätze 3 und 4 stets nur als Sachkundenachweis für das in diesen Zeugnissen konkret benannte ausländische Recht - und nicht etwa als Befähigungsnachweis zur Beratung in allen ausländischen Rechtsordnungen - dienen können. Zur Vorlage von Übersetzungen in diesen Fällen vgl. § 6 Abs. 4.

Zu § 3 (Nachweis der praktischen Sachkunde)

Zu Absatz 1

Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG erforderliche, regelmäßig zweijährige praktische Sachkunde kann durch Zeugnisse der verschiedensten Art nachgewiesen werden. Die zuständigen Behörden haben dabei zu prüfen, ob das vorgelegte Zeugnis nach Art und Inhalt geeignet ist, eine praktische Berufsausübung unter Anleitung oder eine Berufsausbildung in dem Rechtsbereich nachzuweisen, für den die Registrierung beantragt wird.

Als Nachweis kommen neben den ausdrücklich genannten Arbeitszeugnissen insbesondere Ausbildungszeugnisse, beamtenrechtliche Beurteilungen, aber auch sonstige qualifizierte Bescheinigungen in Betracht, die Art und Umfang der Tätigkeit erkennen lassen.

Nach Absatz 1 Satz 2 liegt bei allen Personen mit Befähigung zum Richteramt die erforderliche praktische Sachkunde vor. Sie haben - gegebenenfalls unter Anrechnung anderer praktischer Ausbildungszeiten - den zweijährigen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert. Außerdem besitzen sie die Voraussetzungen zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und könnten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts, also auch in den Bereichen des § 10 RDG, erbringen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, ihnen weitergehende Qualifikationsnachweise abzuverlangen.

Zu Absatz 2

Für die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht sieht Absatz 2 eine Sonderregelung vor. Ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über eine Zulassung in ihrem Heimatland verfügen, besitzen stets auch die erforderliche praktische Sachkunde, um in Deutschland Rechtsdienstleistungen in ihrem Heimatrecht zu erbringen.

Das gleiche gilt für ausländische Patentanwälte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und für ausländische Steuerberater im Steuerrecht ihres Heimatstaates.

Die Regelung des § 2 Abs. 5 wird auch für die Zeugnisse nach § 3 Abs. 2 übernommen.

Zum Inhalt vgl. die Begründung zu § 2 Abs. 5.

Zu Absatz 3

Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 RDG müssen Personen mit einer Berufsqualifikation, die sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Inkassotätigkeit oder zur Rentenberatung berechtigt ihre Sachkunde des jeweiligen deutschen Rechtsbereichs durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachweisen. Dies gilt auch für die übrigen in § 12 Abs. 3 Satz 3 RDG genannten Personen aus dem europäischen Ausland, deren ausländische Berufsqualifikation oder praktische Berufstätigkeit in einem im Ausland unregulierten Beruf nach der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist.

Absatz 3 sieht deshalb vor, dass dieser Personenkreis für die Registrierung in den Bereichen Inkasso oder Rentenberatung neben Nachweisen über die praktische Sachkunde auch ein Zeugnis über einen solchen Anpassungslehrgang beibringen muss. Während der Nachweis der praktischen Sachkunde durch ausländische Zeugnisse belegt werden kann muss das Zeugnis über den Anpassungslehrgang von einer im Inland nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten bzw. qualifizierten Person, einem Rechtsanwalt oder einem Kammerrechtsbeistand ausgestellt sein. Dieses Zeugnis muss sich auf eine inländische Tätigkeit unter Anleitung beziehen. Dabei genügt es, dass etwa eine ausländische Inkassounternehmerin grenzüberschreitende Inkassofälle in Deutschland für den Zeitraum des Anpassungslehrgangs unter der Aufsicht eines in Deutschland registrierten Inkassounternehmens bearbeitet. Ein darüber hinaus gehender Nachweis der Sachkunde, insbesondere in Form einer Eignungsprüfung, kann nach dem RDG nicht gefordert werden.

Zu § 4 (Sachkundelehrgang)

Die Vorschrift regelt aufgrund der Ermächtigung in § 12 Abs. 5 RDG die Anforderungen an den Lehrgang zum Nachweis der theoretischen Sachkunde, der nach § 2 Abs. 1 den Regelfall des theoretischen Sachkundenachweises darstellt. Die Regelung lehnt sich an die Ausgestaltung der Fachanwaltslehrgänge in § 6 Abs. 1 der anwaltlichen Fachanwaltsordnung (FAO) an.

Zu Absatz 1

Der notwendige Inhalt des jeweiligen Lehrgangs ergibt sich aus den in § 11 RDG geregelten Sachkundevoraussetzungen. Auf eine weitergehende Spezifizierung der Lehrgangsinhalte wird verzichtet, weil es ausreicht, dass die Lehrgangsanbieter mit dem Zeugnis eine detaillierte Beschreibung über die Lehrgangsinhalte vorlegen. Festgelegt wird in Satz 2 lediglich der Mindestumfang der Lehrgänge. Dabei wird zugrunde gelegt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund ihrer vorausgegangenen praktischen Berufstätigkeit regelmäßig über erhebliche Vorkenntnisse verfügen.

Zugunsten derjenigen Erlaubnisinhaber nach dem RBerG, deren Befugnisse in den Bereichen Inkasso oder Rentenberatung gegenüber dem künftigen gesetzlichen Befugnisumfang begrenzt sind, soll die Möglichkeit bestehen, in einem abgekürzten Lehrgang die theoretische Sachkunde auch in den bisher von der Erlaubnis nicht umfassten Teilbereichen zu erlangen und nachzuweisen. Dies dient dazu, diesen Erlaubnisinhabern eine Registrierung im jeweiligen Gesamtbereich ohne Einschränkungen zu ermöglichen und damit das vom Gesetzgeber intendierte einheitliche Berufsbild der Inkassodienstleister und Rentenberater zu fördern.

Zu Absatz 2

Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität der Sachkundelehrgänge regelt Absatz 2, dass nur qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden dürfen. Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend; auch müssen nicht etwa Lehrkräfte aus allen dort genannten Berufen eingesetzt werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach Absatz 3 Satz 4 mindestens eine Richterin oder ein Richter aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit - im Inkassobereich also vor allem Zivilrichterinnen und -richter, im Bereich Rentenberatung Richterinnen und Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit - sowie mindestens eine langjährig berufserfahrene registrierte oder qualifizierte Person aus dem jeweiligen Bereich ohnehin Mitglieder der Prüfungskommission sein müssen, sodass es nahe liegt, diesen Personenkreis auch bei der Auswahl der Lehrkräfte regelmäßig zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

Zur Leistungskontrolle ist mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit abzulegen. Es können aber auch mehrere Klausuren angeboten werden. Absatz 2 enthält insoweit lediglich die Vorgabe, dass mehrere Themenbereiche des Lehrgangs Gegenstand der schriftlichen Leistungskontrolle sein müssen. Ob diese in mehreren, auch zeitlich gestaffelten Klausuren, oder in einer abschließenden Aufsichtsarbeit erfolgt, bleibt dem Lehrgangskonzept vorbehalten. Wird nur eine Arbeit angeboten, muss diese mindestens fünf Zeitstunden betragen bei mehreren Klausuren muss diese Mindeststundenzahl in der Addition erreicht werden. Nicht bestandene Klausuren sind bis zum Erreichen der erforderlichen Gesamtstundenzahl zu wiederholen.

Zu Absatz 4

Die abschließende Leistungskontrolle bildet eine mündliche Prüfung mit einem Fachgespräch, die im Bereich der Rentenberatung durch eine fallbezogene Präsentation ergänzt werden soll. Dieser Kurzvortrag zu einem praktischen Sachverhalt dient der Kontrolle, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die erlernten Kenntnisse auf einen einfachen Praxisfall anzuwenden weiß. Im Bereich Inkasso wäre ein solcher Kurzvortrag angesichts der andersartigen Sachverhaltskonstellationen nicht sinnvoll. Hier bietet das Fachgespräch ausreichende Möglichkeiten, auch anhand kurzer Praxisfälle die Kenntnisse der Kandidaten aus sämtlichen Bereichen des Lehrgangs zu überprüfen und ein abschließendes Urteil dazu zu finden, ob die Lehrgangsziele erreicht wurden.

Die in Satz 2 enthaltenen Vorgaben an die Zusammensetzung der Prüfungskommission dienen der Qualitätssicherung und gewährleisten die Seriosität des Lehrgangsangebots.

Auf die als Regelfall vorgegebene Beteiligung mindestens einer Richterin oder eines Richters aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit und mindestens einer besonders berufserfahrenen registrierten oder qualifizierten Person kann dabei nur im Ausnahmefall - etwa bei kurzfristiger Verhinderung oder zugunsten eines anderen evident sachkundigen Prüfers (etwa eines Hochschullehrers) - verzichtet werden. Die genaue Zusammensetzung der Prüfungskommission obliegt ebenso wie die Ausgestaltung einer Prüfungsordnung den Lehrgangsanbietern.

Zu Absatz 5

Das Zeugnis, das der Registrierungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 vorzulegen ist, soll aus sich heraus den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten, qualifizierten und allen Anforderungen entsprechenden Sachkundelehrgang liefern und die Behörde in die Lage versetzen ohne weitere Prüfungen vom Nachweis der theoretischen Sachkunde auszugehen.

Deshalb hat es nicht nur eine Teilnahmebestätigung (Nr. 1), sondern auch genaue Angaben über Zeit und Ort des absolvierten Lehrgangs sowie die Namen der Lehrkräfte zu enthalten (Nr. 2). Auch die schriftlichen Leistungskontrollen sind detailliert anzugeben (Nr. 3), ebenso der Ablauf der mündlichen Prüfung (Nr. 4).

Der - jedenfalls bei im Behördenbereich bisher nicht bekannten Lehrgangsanbietern unerlässlichen - Qualitätskontrolle dient die nach Satz 2 obligatorische Beifügung einer detaillierten Lehrgangsbeschreibung. Anhand dieses Curriculums sowie der Namen und Berufsbezeichnungen der Lehrkräfte kann die Registrierungsbehörde die Seriosität des Lehrgangsanbieters zuverlässig prüfen. Bleiben Zweifel am Nachweis der theoretischen Sachkunde, so kann Einsicht in die zu diesem Zweck ebenfalls beizufügenden schriftlichen Leistungskontrollen genommen werden.

Zu § 5 (Berufshaftpflichtversicherung)

Die ergänzende Vorschrift zu der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung übernimmt im Wesentlichen die Regelungen für die anwaltliche Pflichtversicherung aus § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dies betrifft zunächst die Grundlagen und den Haftungsumfang der Versicherung, die sich nur auf Vermögensschäden aus der beruflichen Tätigkeit erstreckt (Absätze 1 und 2), darüber hinaus aber auch die möglichen Haftungsausschlüsse (Absatz 3) und die jährliche Haftungsbegrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag.

Bei der Regelung zum Selbstbehalt (Absatz 4) ist die Regelung in § 114 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, wonach ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden kann, zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten klarstellend in den Verordnungstext aufgenommen worden.

Neben der obligatorischen Regelung zur Mitteilung von Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes an die zuständige Behörde (Absatz 6 Satz 1) wird aus § 51 Abs. 6 BRAO auch die Regelung zur Auskunfterteilung über die bestehende Pflichtversicherung übernommen (Absatz 6 Satz 2).

Zu § 6 (Registrierungsverfahren)

Auf der Grundlage von § 13 Abs. 4 RDG regelt § 6 Einzelheiten des Registrierungsverfahrens.

Soweit keine Sonderregelungen getroffen werden, gelten die allgemeinen Vorschriften über das Justizverwaltungsverfahren.

Die Regelung ergänzt § 13 Abs. 1 Satz 2 RDG und bestimmt zunächst, dass der Antrag auf Registrierung schriftlich zu stellen ist. Damit scheidet eine Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle aus. Das Schriftformerfordernis ist sachgerecht, da nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RDG mit dem Antrag ohnehin eine Vielzahl von Unterlagen vorzulegen ist. Sonderregeln über die elektronische Einreichung von Anträgen sind nicht erforderlich. Damit gelangen die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zur Anwendung, die bei Schriftformerfordernissen stets auch die elektronische Antragstellung ermöglichen, wenn die Behörde über eine entsprechende Zugangsmöglichkeit verfügt (vgl. § 3a VwVfG Bund).

Für vorübergehende Rechtsdienstleistungen nach § 15 RDG gilt die Vorschrift nicht. Hier ist nach § 15 RDG kein schriftlicher Antrag, sondern nur eine Meldung in Textform erforderlich.

In dem Antrag sind konkrete Angaben zum Umfang der beantragten Registrierung zu machen.

Das betrifft zunächst die Angabe, in welchem der drei Bereiche des § 10 die Registrierung erfolgen soll. Für die Bereiche Inkasso und Rentenberatung sind dabei keine weiteren Angaben erforderlich.

Bei Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht ist dagegen nach Absatz 2 in jedem Fall das ausländische Recht, für das die Registrierung beantragt wird, genau anzugeben.

Außerdem ist in dem Antrag anzugeben, falls die Registrierung auf den in § 1 bestimmten Teilbereich beschränkt werden soll.

Für Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die auf der Grundlage von § 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) eine Registrierung beantragen gelten zunächst dieselben Grundsätze. Soweit sich ihre Registrierung aber nicht auf einen der Bereiche des § 10 RDG beschränken, sondern darüber hinausgehen soll ist in dem Antrag nach Absatz 3 genau anzugeben, in welchen Bereichen des Rechts sie eine Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber beantragen. Diese Bereiche ergeben sich zwar auch aus der - nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RDGEG mit dem Antrag vorzulegenden - Erlaubnisurkunde. Die genaue Bezeichnung des Rechtsdienstleistungsumfangs in dem Antrag kann aber unterschiedliche Auslegungen der oft uneinheitlich gefassten Erlaubnisurkunden vermeiden helfen. Weicht der vom Erlaubnisinhaber angegebene Erlaubnisumfang von der Auslegung der zuständigen Behörde ab, kann im Vorfeld der Registrierung - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme eines der Berufsverbände der Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz - eine Klärung herbeigeführt werden.

Absatz 4 regelt, dass die Behörde die Vorlage von Übersetzungen fremdsprachiger Zeugnisse verlangen kann, soweit solche nicht bereits mit der Antragstellung eingereicht wurden.

Im Einzelfall - insbesondere bei kurzen Texten in einer dem Sachbearbeiter geläufigen Fremdsprache - kann auf die Anforderung einer Übersetzung auch verzichtet werden.

Mit Blick auf Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 376 S. 36), der die Anforderung beglaubigter Übersetzungen nur gestattet, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern, soll nur die Vorlage einfacher Übersetzungen verlangt werden können.

Zu § 7 (Aufbewahrungsfristen)

Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 RDG sind in der Verordnung Aufbewahrungsfristen vorzusehen.

§ 7 regelt diese Aufbewahrungsfristen sowohl für herkömmliche Akten als auch für den Bereich der elektronischen Aktenführung in Anlehnung an die bisher für die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz in der Aktenordnung vorgesehenen Fristen.

Danach sind die Akten, die über registrierte Personen geführt werden, gemäß Absatz 1 grundsätzlich für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Ende der Registrierung aufzubewahren.

Angeknüpft wird dabei an den jeweiligen Löschungstatbestand nach § 17 Abs. 1 RDG.

Für Akten über Personen, die eine Registrierung beantragt, aber nicht erhalten haben, soll dagegen nach Absatz 3 eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gelten, die mit der Beendigung des Verfahrens beginnt. Für diesen Zeitraum ist eine Aufbewahrung sinnvoll, weil bei einem erneuten Antrag innerhalb dieser Frist ein Rückgriff auf die Unterlagen aus dem ersten Antragsverfahren sinnvoll und sachgerecht ist.

Die gleiche Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren ist für Akten über die Untersagung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 RDG erforderlich und angemessen. Die Frist beginnt nach Absatz 2 im Fall einer erfolgten Untersagung mit Ablauf der Untersagungsfrist. Auch hier kann es im Fall eines erneuten Untersagungsverfahrens innerhalb von fünf Jahren geboten sein, auf die Erkenntnisse aus dem vorhergehenden Verfahren zurückzugreifen.

War ein Untersagungsverfahren zwar eingeleitet, aber nicht mit einer bestandskräftigen Untersagung abgeschlossen worden, gilt Absatz 3, sodass die fünfjährige Aufbewahrungsfrist mit der Beendigung des Verfahrens, also der letzten sachlichen Verfügung, beginnt.

Auch in diesen Fällen ist ein Rückgriff auf die Unterlagen dieses Verfahrens für den Fall eines erneuten Untersagungsverfahrens innerhalb der Frist sachgerecht.

Zu § 8 (Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister)

Für die nach § 16 RDG vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen enthält § 8 ergänzende datenschutzrechtliche Regelungen.

Absatz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es zwei grundlegend verschiedene Arten der Registrierung gibt. Die Veröffentlichungen über Registrierungen nach § 10 RDG sind auch deshalb von den Untersagungen nach § 9 RDG zu trennen, weil es sich in dem einen Fall um die Veröffentlichung aufgrund eines freiwilligen Antrags und in dem anderen Fall um die Veröffentlichung einer staatlichen Sanktion handelt. Es ist deshalb sicherzustellen, dass die letztgenannten Veröffentlichungen nicht mit den Veröffentlichungen über registrierte Personen vermischt werden.

Als Folge dieser Regelung dürfen Veröffentlichungen über Untersagungen als Ergebnis einer Abfrage nur mitgeteilt werden, wenn sich die Abfrage konkret auf diesen Bereich bezieht. Selbstverständlich ist auch, dass bei einer Suche nach Personen oder Vereinigungen, denen Rechtsdienstleistungen untersagt sind, keine registrierten Personen nach § 10 RDG als Ergebnis der Suchabfrage mitgeteilt werden dürfen.

Absatz 1 Satz 2 legt die Suchkriterien fest, nach denen ein Datenabruf aus dem Bestand der öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen kann. Die dort unter Nr. 1 bis 7 genannten Suchkriterien können jeweils einzeln oder kombiniert verwendet werden.

Da es sich um Veröffentlichungen der Länder handelt, die auf einer länderübergreifenden Plattform erfolgen, ist als Suchkriterium zunächst das jeweilige Bundesland, das die Veröffentlichung vornimmt zugelassen. Die Suche soll daneben oder kumulativ aber auch nach den jeweiligen Registrierungsbehörden möglich sein. Ist ein Aktenzeichen bekannt, so soll die Veröffentlichung unmittelbar über die Eingabe dieses Aktenzeichens abrufbar sein. Zulässig ist auch der Abruf nach dem Veröffentlichungsdatum.

Ein weiteres Abrufkriterium bilden für registrierte Personen die verschiedenen Registrierungsbereiche.

Dabei handelt es sich einerseits um die drei Bereiche Inkasso, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht und andererseits um den Bereich der registrierten Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 RDGEG.

Die öffentlichen Bekanntmachungen über registrierte Personen können schließlich auch durch Angabe ihres Namens oder des Namens eines gesetzlichen Vertreters oder einer qualifizierten Person sowie durch Angabe der nach § 16 RDG zu veröffentlichenden Anschriften abgerufen werden.

Die Regelung in Absatz 1 Satz 3 ermöglicht auch unvollständige Angaben. Dies kann etwa die Anschrift betreffen, wenn nur der Ort der Niederlassung bekannt ist. Auch bei Namenseingaben genügt die Angabe eines Teils des Familien- oder Vereinsnamens oder der Firma. Dies entspricht den Regelungen zur Veröffentlichung in Insolvenzsachen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet)

Die Regelung in Absatz 2 setzt die Vorgabe aus § 18 Abs. 3 Satz 2 RDG um. Bei der Einrichtung und Führung des Rechtsdienstleistungsregisters müssen die Länder deshalb alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Vorgaben aus § 18 Abs. 3 Satz 2 RDG zu erfüllen.

Zu § 9 (Löschung von Veröffentlichungen)

Die Löschungstatbestände und -zeitpunkte der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind bereits in § 17 Abs. 1 RDG abschließend aufgeführt. § 9 Abs. 1 regelt die Pflicht der nach den §§ 9 oder 13 RDG zuständigen Behörde, die Löschung unverzüglich nach dem Bekanntwerden des jeweiligen Löschungsgrundes zu veranlassen.

Die Regelung in Absatz 2 stellt klar, dass elektronisch gespeicherte Daten nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist keine öffentlich bekanntgemachten Daten mehr sind und allein den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes für behördeninterne Abrufe unterliegen.

Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die öffentlichen Bekanntmachungen und der behördeninterne automatisierte Datenabruf im Interesse einer effizienten und kostengünstigen technischen Umsetzung auf der Grundlage einer einheitlichen EDV-Lösung erfolgen sollen.

Die Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund der vorgesehenen Ergänzung des § 18 Abs. 1 RDG, die in dem Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BR-Drs. 6/08) oder einem anderen noch vor dem Erlass der Verordnung abzuschließenden Gesetzgebungsverfahren erfolgen soll. Die Bundesregierung beabsichtigt, in den parlamentarischen Beratungen eine Regelung vorzuschlagen, die eine zentrale elektronische Speicherung bestimmter Daten über Registrierungen nach den §§ 9 und 10 RDG und ihren Abruf im automatisierten Verfahren ausdrücklich erlaubt. Verfahrensdaten, die ohnehin öffentlich bekanntzumachen sind, sollen danach für die zuständigen Registrierungsbehörden auch nach dem Ablauf der jeweiligen Veröffentlichungsfrist für den im Gesetz bestimmten Zeitraum von drei Jahren weiter zentral abrufbar sein, um Kenntnisse über frühere Registrierungs-, Widerrufs- oder Untersagungsverfahren, die für eine Entscheidung über einen neuen Registrierungsantrag oder eine neue Untersagung von erheblicher Bedeutung sei n können, ermitteln und sodann gegebenenfalls auf die entsprechenden Akteninhalte zurückgreifen zu können.

Satz 2 regelt die nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei automatisierten Abrufverfahren erforderliche Prüfung der Zulässigkeit des Datenabrufs. Ergänzend sieht Satz 3 die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 und 4 BDSG vor, der Einzelheiten zur Kontrolle des Abrufverfahrens und zu den Verantwortlichkeiten regelt.

Zu § 10 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens folgt aus dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 435:
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft und zwei Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Die Informationspflichten für die Wirtschaft führen zu einmaligen Bürokratiekosten von ca. 58.750 Euro. Außerdem wird die Wirtschaft jährlich mit Bürokratiekosten in Höhe von ca. 17.825 Euro belastet. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf nicht berührt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter