Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber KOM (2011) 299 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet

Hinweis: vgl.
Drucksache 202/97 = AE-Nr. 970831,
Drucksache 769/02 = AE-Nr. 023093,
Drucksache 814/06 (PDF) = AE-Nr. 061644

Brüssel, den 27.5.2011
KOM (2011) 299 endgültig
2011/0132 (NLE)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/20081 ist metallisches Quecksilber aus vier Hauptquellen als Abfall zu betrachten und so zu beseitigen, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellt. Nach Artikel3 kann metallisches (flüssiges) Quecksilber abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG2 zeitweilig oder dauerhaft in angepassten Salzbergwerken oder tief gelegenen Felsformationen oder zeitweilig in eigens hierzu bestimmten Übertageanlagen gelagert werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 werden die Anforderungen an diese Lagerungseinrichtungen und die Kriterien für die Annahme von metallischem Quecksilber nach dem Ausschussverfahren des Artikels 16 der Richtlinie 1999/31/EG in Form von Änderungen der Anhänge I, II und III der genannten Richtlinie erlassen.

Die Lagerungsverpflichtung (sowie das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 1 der Verordnung) sind am 15. März 2011 wirksam geworden.

Um einen geeigneten Vorschlag für Lagerungskriterien ausarbeiten zu können, gab die Kommission (GD Umwelt) eine Studie über "Requirements for facilities and acceptance criteria for the disposal of metallic mercury" in Auftrag, die von der BiPRO GmbH durchgeführt wurde. Der Schlussbericht wurde im April 2010 vorgelegt3.

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise

Die Ergebnisse dieser Studie sowie Erkenntnisse aus anderen Quellen waren Grundlage für einen ersten Vorentwurf der Kriterien, den die Kommission in Form eines Arbeitspapiers erstellt und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Juni 2010 zur Stellungnahme bis zum 3. September 2010 vorgelegt hat.

Die Konsultation hat gezeigt, dass das langfristige Verhalten von metallischem Quecksilber in Untertagedeponien noch weiter untersucht werden muss, damit tragfähige und wissensgestützte Vorschriften für die dauerhafte Lagerung festgelegt werden können.

Die Kommission hat jedoch in enger Zusammenarbeit mit den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten weiter an den Kriterien für die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber gearbeitet. Die Frage der Kriterien für die dauerhafte Lagerung wird wieder aufgegriffen, sobald die Wissensbasis erweitert ist. Dabei werden auch Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Lagerkapazitäten aufbauen können und zurzeit auf nationaler Ebene die Umweltsicherheit bewerten.

Auf der Grundlage der Bemerkungen, die in der ersten Konsultationsrunde eingingen, wurde auf einer informellen Sitzung mit Sachverständigen für die Gebiete Abfall und Quecksilber am 6. Oktober 2010 ein überarbeitetes Arbeitspapier erörtert.

Weitere Bemerkungen und Änderungen wurden übernommen, dann wurde das Papier am 10. Dezember 2010 dem gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien eingesetzten Ausschuss für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zur Erörterung (ohne Abstimmung) vorgelegt. Mit dem Prüfvorbehalt eines Mitgliedstaats und den Bemerkungen von zwei weiteren, die in eine geänderte Fassung aufgenommen werden sollen, konnte das Papier von allen Anwesenden akzeptiert werden.

Die Kommission übernahm den Inhalt dieses Arbeitspapiers mit den genannten Änderungen in ein legislatives Dokument, nämlich den Entwurf der Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber. Dieser Richtlinienentwurf wurde am 11. Februar 2011 dem (umbenannten) "gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt" zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren vorgelegt. Der Entwurf enthielt einen Verweis auf von den Mitgliedstaaten zu erstellende Entsprechungstabellen. Da der grundlegende Rechtsakt (die Deponierichtlinie) keinen derartigen Verweis enthält, wurde es für nicht angebracht gehalten, diesen in den Änderungsrechtsakt aufzunehmen. Deshalb wurde das schriftliche Verfahren am 7. März 2011 mit einer überarbeiteten Fassung des Entwurfs erneut gestartet.

Bis zum Ablauf der 30-tägigen Abstimmungsfrist (5. April 2011) konnte keine qualifizierte Mehrheit erzielt werden (241 Ja-Stimmen, 75 Nein-Stimmen, 29 Enthaltungen).

Gemäß Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ist daher dem Rat ein Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen zu übermitteln.

3. Rechtliche Aspekte

Der Vorschlag sieht vor, dass den Anhängen I, II und III der Deponierichtlinie jeweils ein Abschnitt mit besonderen Anforderungen an die Lagerung von metallischem Quecksilber angefügt wird. Die Struktur der Richtlinie und ihrer Anhänge bleibt unverändert.

Vorschlag für Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident Anhang

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden wie folgt geändert:

(1) Dem Anhang I wird folgender Abschnitt angefügt:

"8. Zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

(2) Dem Anhang II wird folgender Abschnitt angefügt:

"6. Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

A. Zusammensetzung des Quecksilbers

Metallisches Quecksilber muss den nachstehenden Vorschriften genügen:

B. Behälter

Die für die Lagerung von metallischem Quecksilber verwendeten Behälter müssen korrosionsbeständig und stoßfest sein. Schweißnähte sind daher zu vermeiden. Die Behälter müssen insbesondere folgenden Vorschriften genügen:

Der Füllungsgrad des Behälters beträgt höchstens 80 Vol.-%, damit genügend Freiraum zur Behälterdecke verbleibt und eine hitzebedingte Ausdehnung der Flüssigkeit nicht zu undichten Stellen oder einer dauerhaften Verformung des Behälters führt.

C. Annahmeverfahren

Es werden nur Behälter angenommen, die über eine Bescheinigung über die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften verfügen.

Die Annahmeverfahren müssen folgenden Vorschriften genügen:

D. Bescheinigung

Die Bescheinigung gemäß Buchstabe C enthält folgende Angaben:

Die Bescheinigungen sind vom Abfallerzeuger oder ersatzweise von der für die Abfallbewirtschaftung verantwortlichen Person auszustellen."

(3) Dem Anhang III wird folgender Abschnitt angefügt:

"6. Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

A. Anforderungen an Überwachung, Inspektion und Notmaßnahmen

Auf der Lagerungsstätte ist ein System zur kontinuierlichen Überwachung der Quecksilberdämpfe mit einer Empfindlichkeit von mindestens 0,02 mg Quecksilber/m3 zu installieren. In Boden- und in Deckennähe sind Sensoren anzubringen. Das System umfasst ein optisches und akustisches Warnsystem. Das System wird jährlich gewartet.

Die Lagerungsstätte und die Behälter werden mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person einer Sichtkontrolle unterzogen. Bei Feststellung undichter Stellen ergreift der Betreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung wieder herzustellen. Alle undichten Stellen werden als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 12 Buchstabe b angesehen.

Auf der Lagerungsstätte sind Notfallpläne und geeignete Schutzvorrichtungen für die Handhabung von metallischem Quecksilber bereitzuhalten.

B. Führen von Aufzeichnungen

Alle Unterlagen mit den Informationen gemäß Anhang II Abschnitt 6 und Buchstabe A dieses Abschnitts, einschließlich der dem Behälter beigefügten Bescheinigung, der Aufzeichnungen über Entnahme und Versendung des metallischen Quecksilbers nach seiner zeitweiligen Lagerung sowie des Bestimmungsorts und der vorgesehenen Behandlung werden für mindestens drei Jahre nach Beendigung der Lagerung aufbewahrt."