Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung)
Punkt 74 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung anstelle der Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 357/1/08 nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 1 Satz 2 Nr. 1
§ 1 Satz 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
1. Stoffe, die in Anlage 1 oder Anlage 3 Teil A für den dort in Spalte f genannten Anwendungsbereich 2, 3 oder 4 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, aufgeführt sind,
Begründung
In der Begründung der Verordnung wird zu § 1 die Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung aufgeführt, im Verordnungstext ist die Kosmetik-Verordnung in Buchstabe a jedoch nicht genannt. Ohne diese Änderung könnte fälschlicherweise angenommen werden, dass die Anlage 1 der Tätowiermittelverordnung gemeint ist.