Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat unterstützt vorbehaltlos das Ziel einer wirkungsvollen und nachhaltigen Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die damit verbundene Erhöhung der Steuergerechtigkeit. Steuerhinterziehung schädigt das Gemeinwohl und insbesondere die vielen steuerehrlichen Unternehmen und Privatpersonen. Der Bundesrat bekräftigt, dass zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung der Steuerhinterziehung gleichzeitig wirkungsvolle wie verhältnismäßige Mittel eingesetzt werden.
- b) Er begrüßt die bekundete Bereitschaft von Staaten, sich völkerrechtlich zu binden und zur Durchsetzung der nationalen Steuerrechte bilateral Auskünfte zu erteilen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Angebot dieser Staaten umgehend anzunehmen, entsprechende Abkommen zügig zu verhandeln sowie möglichst einen automatisierten Auskunftsaustausch darin festzulegen.
- c) Der Bundesrat sieht das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz auch als Mittel und Anreiz, Staaten zu bewegen, sich bilateral zu verpflichten, Auskünfte im Steuerverfahren zu erteilen. Er stellt fest, dass das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz - mit Ausnahme des Artikels 5 -ohne eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht anwendbar ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei Entwurf der noch zu erlassenden Rechtsverordnung auf eine angemessene Abwägung zwischen einer notwendigen Bekämpfung der Steuerflucht und berechtigten Interessen des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu achten.
2. Zu Artikel 4a - neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 UStG)
Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
"Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch ......, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl "250 000" durch die Zahl "500 000" ersetzt.
- 2. Absatz 2 wird gestrichen."
Begründung
Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob das für die Leistung vereinbarte Entgelt tatsächlich vereinnahmt worden ist. § 20 Absatz 1 UStG eröffnet die Möglichkeit, auf Antrag die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die dabei geltende Umsatzsteuergrenze von 250 000 Euro entspricht nicht mehr den heutigen Notwendigkeiten, so dass eine deutliche Anhebung auf 500 000 Euro sinnvoll ist.
Es handelt sich dabei nicht um ein Problem, das speziell die neuen Länder betrifft. Kleine und mittlere Unternehmen in den alten Ländern befinden sich in einer vergleichbar schwierigen Situation.