Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten Keine.

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Juni 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

Vom...

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3520) wird wie folgt geändert:


1 Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABI. EU 2005 Nr. L 253 S. 22).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

Nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. EG (Nr. ) L 344 S. 93) leisten die Mitgliedstaaten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft möglichst weitgehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen.

Auf der Grundlage dieses Gemeinsamen Standpunktes hat der Rat durch den Beschluss 2003/481JI vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus (ABI. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) festgelegt, dass jeder Mitgliedsstaat mindestens eine nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen benennt und die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicher zu stellen, dass bestimmte näher bezeichnete Informationen an Eurojust weitergeleitet werden, damit Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann. Die Pflicht zur Weiterleitung betrifft Informationen aus bestimmten Phasen des Strafverfahrens über spezielle Terrororganisationen, die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgelistet sind.

Der Beschluss 2003/48/JI wurde durch die auf § 7 des Eurojust-Gesetzes (BGBl. 2004 1 S. 902) gestützte Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-, Anlaufstelle für Terrorismusfragen (Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung - EJTAnV) vom 17. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3520) umgesetzt.

Mit Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten wurde der Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 ersetzt. Dabei wurde der Beschluss 2003/48/JI ausdrücklich aufgehoben.

Die EJTAnV verweist in einigen Vorschriften auf den Beschluss 2003/48/JI. Durch die Aufhebung dieses Beschlusses gehen diese Verweisungen ins Leere.

II .Lösung

Der Regelungsgehalt des neuen Beschlusses ist in weiten Teilen mit dem aufgehobenen Beschluss identisch. Der neue Rechtsakt umfasst nahezu alle Bestimmungen des Beschlusses 2003/48/JI. Insbesondere sieht Artikel 2 Abs. 2 wieder die Benennung einer nationalen Eurojust-Anlaufstelle vor. Insoweit handelt es sich bei dem Beschluss um eine Neufassung. Jedoch wird der Anwendungsbereich einiger Bestimmungen entscheidend erweitert. Der aufgehobene Beschluss sah lediglich die Weitergabe von Informationen über speziell im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP gelistete Personen und Terrororganisationen vor. Der Beschluss 0516711JI knüpft dagegen an die in diesem Anhang genannten Personen nicht mehr an und erweitert den Begriff der "Vereinigung oder Körperschaft" um die Definition der "terroristischen Vereinigung" im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung.

Weiterhin müssen nunmehr Informationen über rechtskräftige Verurteilungen mitgeteilt werden.

Die Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI wird durch die im Entwurf vorgesehene Änderung der bestehenden Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 in Form der Einzelnovelle gewährleistet. Dabei werden die Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 durch Bezugnahme auf den neuen Beschluss 2005/671/JI vom 20. September 2005 ersetzt. Die Änderungen sind daher vorwiegend redaktioneller Art. Vor dem Hintergrund der erweiterten Definition des Begriffs der Terrororganisation werden datenschutzrechtliche Regelungen ergänzt.

III. Ermächtigungsgrundlage

Gemäß § 7 des Eurojust-Gesetzes (EJG) ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates - nationale Anlaufstellen zu benennen oder einzurichten sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Satz 2 EJG genannten öffentlichen Stellen zu regeln. Die Änderungsverordnung wird auf dieselbe Ermächtigungsgrundlage gestützt.

IV. Kosten und Preise

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.

Gegenüber der geltenden Fassung der Verordnung sind keine erhöhten Vollzugskosten zu erwarten.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Änderung der Verordnung hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Ziffer 1 (§ 1)

Artikel 3 des Beschlusses 031481JI, welcher die Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, eine nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 des Beschlusses über Eurojust zu benennen, entspricht Artikel 2 Abs. 2 des neuen Beschlusses 2005/671/JI. Durch die vorgesehene Änderung wird die Verweisung auf die nunmehr gültige europäische Rechtsgrundlage gewährleistet.

Zu Ziffer 2 (§ 2 Absatz 1 Satz 1)

Durch die Aufhebung des Beschlusses 031481JI geht die bisherige Verweisung auf dessen Artikel 3 Abs. 1 und 2, wodurch Informationen nur über bestimmte gelistete Terrororganisationen und nur aus bestimmten Phasen des Strafverfahrens erfasst wurden, ins Leere.

Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI greift die Bestimmung von Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2003/48/JI mit dem Unterschied auf, dass zum einen eine Beschränkung auf bestimmte gelistete Personen und Organisationen entfällt, zum anderen zusätzlich Informationen über rechtskräftige Verurteilungen zu übermitteln sind.

Durch die Verweisung auf Artikel 2 Abs. 3 und Abs. 5 a) des Beschlusses 2005/671/JI wird gleichzeitig Bezug genommen auf die in Artikel 1 d) enthaltene Definition der "Vereinigung oder Körperschaft". Daraus ergibt sich, dass darunter neben den gelisteten Organisationen auch terroristische Vereinigungen im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI fallen.

Weiterhin wird durch die Verweisung auf Artikel 2 Abs. 3 und 5 sichergestellt, dass es bei Personen auf eine Listung nicht mehr ankommt. Vielmehr ist nur noch der Bezug zur terroristischen Straftat entscheidend.

Die Umsetzung der in Artikel 2 Abs. 5 c) des Beschlusses 2005/671/JI enthaltenen Vorgabe, wonach auch rechtskräftige Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten zu übermitteln sind, erfolgt ebenfalls durch Verweisung auf diese Vorschrift. Soweit dem Generalbundesanwalt als Strafverfolgungsbehörde Urteile aus Verfahren vorliegen, für die er originär zuständig ist (§§ 129a, b StGB, §§ 142a Abs. 1, 120 Abs. 1 GVG) oder die er an sich gezogen hat, kann der Informationspflicht nach Artikel 2 Abs. 5 c) durch die Übermittlung des rechtskräftigen Urteils durch den Generalbundesanwalt Genüge geleistet werden. Durch die Übermittlung der Urteilsgründe werden auch die in Artikel 2 Abs. 5 c) genannten besonderen Tatumstände erfasst.

Durch die Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses 2005 /671/JI wird weiterhin die darin enthaltene Beschränkung auf Informationen, die zwei oder mehr Mitgliedsstaaten betreffen oder betreffen können, gewährleistet.

Zu Ziffer 3 (§ 3 Absätze 1 und 2)

Die Bestimmungen des Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI entsprechen denen des Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des aufgehobenen Beschlusses.

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass auf die nunmehr gültige Rechtsnorm verwiesen wird und damit gewährleistet ist, dass von der Pflicht der Staatsanwaltschaften der Länder zur Weiterleitung und von der Pflicht des Generalbundesanwalts zur Prüfung alle zu übermittelnden terrorismusrelevanten Informationen erfasst sind. Soweit den Staatsanwaltschaften der Länder rechtskräftige Urteile über terroristische Straftaten vorliegen, haben sie diese an den Generalbundesanwalt als nationale Anlaufstelle zu übermitteln. .

Damit ist auch gewährleistet, dass der Generalbundesanwalt von allen rechtskräftigen Verurteilungen und den besonderen Tatumständen im Sinne von Artikel 2 Abs. 5 c) Kenntnis erlangt, um diese Informationen an Eurojust weiterleiten zu können.

Zu Ziffer 4 (§ 5 Absatz 2)

Die Qualifizierung einer Person, Vereinigung oder Körperschaft als "terroristisch" wurde nach dem Beschluss 2003/48/JI aus der Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP abgeleitet. Entfiel die entsprechende Listung, so waren deshalb die entsprechenden Informationen in der Datei nach § 1 Abs. 1 EJTAnV zu löschen, da eine Übermittlungspflicht insoweit nicht mehr bestand.

An eine Listung von Personen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP knüpft der Beschluss 2005/671/JI nicht mehr an. Er bezieht sich nur noch auf die insoweit erfassten Taten dieser Personen (Artikel 2 Abs. 5 a). Daher muss eine personenbezogene Löschungsverpflichtung entfallen.

Darüber hinaus wird der Begriff der "Vereinigung oder Körperschaft" in dem Beschluss 2005/671/JI weiter definiert als im aufgehobenen Beschluss 2003/48/JI. Nach Artikel 1 Buchstabe d) des Beschlusses 2005/671/JI ist nunmehr alternativ an die Listung im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP oder an die Kriterien zur "terroristischen Vereinigung" gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses .2002/475/JI anzuknüpfen. Demnach hat eine Löschung erst zu erfolgen, wenn die Organisation unter keine dieser Definitionen fällt.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Die Änderungsverordnung soll möglichst kurzfristig in Kraft treten.