Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 13a Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV) Nummer 10 Buchstabe b - neu - (§ 38 Absatz 3a - neu - TierSchNutztV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die in § 13a Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung ist in ihrer Anwendung zu weitgehend. In der Begründung dazu wird beispielhaft erläutert, dass eine Ausnahmegenehmigung etwa statthaft sein kann, wenn auf Grund der Gegebenheiten vor Ort geringfügige, den Tierschutz nicht beeinträchtigende Abweichungen von der vorgesehenen Mindesthöhe unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar sind. Hier ist zu bemängeln, dass durch die Anknüpfung der Ausnahmemöglichkeit an unbestimmte Rechtsbegriffe, wie den Begriff der geringfügigen, den Tierschutz nicht beeinträchtigenden Abweichungen und der Unvermeidbarkeit, eine klare, nur sehr einschränkende und damit am Wohl der Tiere orientierte Handhabung kaum gewährleistet ist.

Zu Buchstabe b:

Zu Nummer 10 Buchstabe a:

... wie Vorlage ...

Zu Nummer 10 Buchstabe b:

Stattdessen ist in § 38 eine Übergangsbestimmung dahingehend aufzunehmen, dass Legehennen in bestehenden Haltungen, in denen eine Mindesthöhe von 1,75 m eingehalten wird, mit Genehmigung befristet bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden dürfen, sofern dieses zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

Es ist nicht einsehbar, wieso wegen geschätzt 600 Betrieben, die eine solche Ausnahmegenehmigung pro Jahr beantragen, eine derartig weitgehende und unbefristete Öffnungsklausel eingeführt wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass bundesweit annähernd vergleichbare Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Ausnahmegenehmigungen getroffen werden.

Wie in der amtlichen Begründung zu den Kosten ausgeführt wird, wird bei ca. 10 % der Betriebe (ca. 600) damit gerechnet, dass die Mindesthöhe von 2 m nicht eingehalten wird. Welcher Art diese Betriebe sind und wie viele Tiere durchschnittlich in diesen Betrieben gehalten werden, geht aus der Begründung nicht hervor. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da vielen Betrieben - soweit unbillige Härten unterstellt und Belange des Tierschutzes nicht betroffen werden - mit einer Übergangsfrist geholfen werden kann.

Wenn - wie in der Begründung ausgeführt - durch die Mindesthöhe von 2 m sichergestellt werden soll, dass der Halter die Haltungseinrichtung betreten kann - um einen direkten Zugriff auf jedes Tier zu haben - dann ist es angebracht, an dieser Stelle nicht sogleich eine Möglichkeit vorzusehen, dass auf Antrag eines Halters mit Genehmigung der Behörde davon unbefristet abgewichen werden kann. Allein wegen der üblichen Mortalitätsraten wird das Betreten der Haltungseinrichtung nämlich die Regel und nicht die Ausnahme sein. Die Festlegung einer Mindestraumhöhe dient weiterhin der Ermöglichung raumgreifender Bewegungen der Legehennen.

Soweit eine unbillige Härte zugestanden wird, kann aus Tierschutzgründen nicht jede beliebige Einschränkung toleriert werden. Es ist aus Tierschutzgründen - auch wenn eine unbillige Härte vorliegt - erforderlich, eine Mindesthöhe, die auch mit einer Genehmigung nicht unterschritten werden darf, vorzugeben.

Die 1. Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) sah in § 13 Absatz 2 eine Mindestgrundfläche von 3 qm (200 cm mal 150 cm) vor, der jetzt vorgelegte Entwurf lediglich 2,5 qm.

Haltungssysteme für die Kleingruppenhaltung bieten überwiegend eine Grundfläche von mindestens 2,5 qm und eine Mindesthöhe von 50 cm bzw. von 60 cm an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist. Durch Ausnahmegenehmigungen nach dem in dem vorgelegten Entwurf enthaltenen § 13 Absatz 1 Satz 2 könnten demnach entsprechend bemessene Kleingruppenhaltungen oder andere Käfigsysteme - die nach Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung mit behördlicher Genehmigung einer niedrigeren Käfighöhe in Benutzung genommen werden - unbefristet genutzt werden, da die im Entwurf in § 38 Absatz 4 vorgesehene Übergangsfrist nur für Haltungen gilt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind. Das kann nicht gewollt sein, wenn man bedenkt, dass mit dem vorgelegten Entwurf in der Konsequenz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 durch Aufhebung des § 13b TierSchNutztV und Einfügung einer Übergangsfrist für bestehende Kleingruppenhaltungen eine Bereinigung der für verfassungswidrig erklärten Rechtslage erreicht werden soll.

Zu Nummer 10 Buchstabe c:

... wie Vorlage

Zu Nummer 10 Buchstabe d:

... wie Vorlage