Antrag des Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 13a Absatz 2 Satz 1 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa:

Steht neun Legehennen in einer Haltungseinrichtung mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung, so steht jeder Henne eine nutzbare Fläche von ca. 1111 cm2 zu. Dieses ist nur unwesentlich mehr, als einer Henne in der Kleingruppenhaltung zusteht. In der Kleingruppenhaltung steht jeder Henne eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 cm2 bzw. 900 cm2 zu, sofern das Durchschnittsgewicht über 2 kg beträgt. Hinzu kommen in der Kleingruppenhaltung mindestens 90 cm2 Einstreubereich je Legehenne.

Wird die Besatzdichte im neuen § 13a Absatz 2 Satz 1 auf sieben Legehennen je Quadratmeter gesenkt, so stehen jeder Legehenne 1428 cm2 nutzbare Fläche zuzüglich Gruppennest zu. Diese Fläche gestattet eine ungehinderte Fortbewegung, mehr Ausweichbewegungen zur Vermeidung von Aggressionen und bietet mehr Platz zum ungestörten Ruhen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:

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