Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 5 der Drucksache 445/1/11 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 37 Absatz 1 Nummer 17 TierSchNutztV), Buchstabe b1 - neu - (§ 37 Absatz 1 Nummer 18a - neu - TierSchNutztV)

Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Nicht-Einhaltung bestimmter hinreichend klar formulierter Haltungsanforderungen keine Ordnungswidrigkeit darstellen soll.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag enthält nach erneuter rechtsförmlicher Prüfung Präzisierungen der unter Ziffer 5 der Drucksache 445/1/11 vorgeschlagenen Ordnungswidrigkeitentatbestände.