Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/9092 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Drucksache 18/6985 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 438/15 (PDF)

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 3
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird folgender § 41 angefügt:

" § 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes

Wurr Sachverständige vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Gesetzes] ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden." "

5. In Artikel 4 wird in § 13 die Angabe "Artikel 6" durch die Angabe "Artikel 10" ersetzt.

6. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

,(3) In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Wertfestsetzung" ein Komma und werden die Wörter "die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt."

7. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 bis 9 eingefügt:

"Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 94 wird wie folgt geändert:

2. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und werden die Wörter "in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen." ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 wird wie folgt geändert:

2. § 90 wird wie folgt geändert:

3. In § 124 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "gemeinsamen" durch das Wort "Gemeinsamen" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Dem § 66 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig."

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 12a des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe " § 12 Absatz 1" wird durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird." "

8. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 10.