Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2009/109/EG vom 16. September 2009 (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14) hat zu Änderungen der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG, 82/891/EWG und 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften geführt. Soweit diese Änderungen zwingende Vorschriften betreffen, müssen sie gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Änderungsrichtlinie bis zum 30. Juni 2011 in deutsches Recht umgesetzt werden. Andere Regelungen haben optionalen Charakter. Ihre Umsetzung fällt unter die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten. Von einigen dieser Optionen soll Gebrauch gemacht werden.

Die Änderungen der genannten Richtlinien verfolgen das Ziel, die Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen zu reduzieren. Im Bereich der Verschmelzung und Spaltung soll dies durch Verzicht auf bestimmte Regelungen bzw. durch Erleichterungen für Berichtspflichten, für die Prüfung durch Sachverständige, für die Information der Anteilsinhaber vor der Beschlussfassung und für die Veröffentlichung bestimmter Unterlagen erreicht werden.

B. Lösung

Die geänderten Richtlinien beziehen sich auf Umwandlungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sowie - hinsichtlich der Richtlinie 2005/56/EG - von Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter

Haftung. Die Änderungen sollen für das deutsche Recht im Umwandlungsgesetz (UmwG) nachvollzogen werden. Soweit es sinnvoll erscheint, sollen die Anpassungen auf Umwandlungsmaßnahmen aller in § 3 UmwG genannten Rechtsträger erstreckt werden. Entsprechend der Systematik des UmwG soll daher eine Änderung des Ersten Teils des Zweiten Buches (Allgemeine Vorschriften) erfolgen. Andere Vorgaben des Gemeinschaftsrechts enthalten spezifische Regelungen lediglich für Aktiengesellschaften und wirken sich vor allem auf die §§ 62 und 63 UmwG aus. In bestimmten Fällen der Konzernverschmelzung soll zum einen die Zustimmung der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft nicht mehr erforderlich sein. Zum anderen sind Modifikationen beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre vorgesehen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Soweit eine Prüfung durch Sachverständige entbehrlich ist, entfällt die Bestellung durch das Gericht. Wird auf einen Bericht der Vertretungsorgane und auf einen Beschluss der Anteilsinhaber verzichtet, so verringert sich der Prüfungsaufwand des Registergerichts bei der Anmeldung der Umwandlung. Hierdurch werden die Haushalte der Länder geringfügig entlastet.

Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes und der Gemeinden entsteht nicht.

E. Sonstige Kosten

Kostensteigerungen sind nicht zu erwarten. Für die an einer Umwandlung beteiligten Gesellschaften ergibt sich vielmehr erhebliches Einsparpotential:

Dies betrifft zunächst den Einsatz elektronischer Informationsmittel. Der bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) eingetretene Effekt wird durch die nunmehr vorgesehene Ergänzung der §§ 62 Absatz 3 und 63 Absatz 3 UmwG verstärkt. Eine zusätzliche Kostenersparnis ergibt sich auch aus der Möglichkeit, auf eine Zwischenbilanz zu verzichten oder einen bereits erstellten Halbjahresfinanzbericht anstelle einer gesonderten Zwischenbilanz zu verwenden (§ 63 Absatz 2 UmwG). Das Einsparpotential im Zusammenhang mit der Zwischenbilanz ist für den gesamten Bereich der Europäischen Union auf 1,05 Mio. Euro pro Jahr bei Verschmelzungen und auf 230 000 Euro pro Jahr bei Spaltungen geschätzt worden (vgl. Folgenabschätzung der Europäischen Kommission vom 24. September 2008, SEC(2008) 2486, Seite 16 f.).

Bei Konzernverschmelzungen ( § 62 UmwG) kann künftig häufiger als bisher auf eine Beschlussfassung der Hauptversammlung verzichtet werden. Ferner soll in größerem Umfang als gegenwärtig von einem Bericht der Unternehmensleitung und einer Prüfung durch Sachverständige abgesehen werden können. Der Verzicht auf eine Prüfung der Umwandlung durch Sachverständige erbringt eine Kostenersparnis von bis zu 82 580 Euro bei einer Verschmelzung bzw. bis zu 51 290 Euro bei einer Spaltung (vgl. Cap Gemini/Ramboll Management, Data Annex to the final report, EU project on baseline measurement and reduction of administrative costs for priority area annual accounts/ company law vom 28. Februar 2009, Seiten 69, 83, abrufbar im Internet unter http://ec.europa.eu/ enterprise/pocies/better-regulation/files/abst09_cl_data_annex_en.pdf ). Für den Bericht der Unternehmensleitung sind innerhalb der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Durchschnittskosten von 3 304 Euro, bei einer Spaltung 10 079 Euro ermittelt worden (vgl. Folgenabschätzung der Europäischen Kommission vom 24. September 2008, SEC(2008) 2486, Seite 14).

Schließlich werden sich Einsparungen dadurch ergeben, dass im Falle einer neu zu gründenden Aktiengesellschaft dieselben Sachverständigen mit der Prüfung sowohl der Sacheinlagen als auch des Verschmelzungsvertrages beauftragt werden können.

Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Infolge des neu gefassten § 8 Absatz 3 UmwG obliegt es den Vertretungsorganen, über wesentliche Vermögensveränderungen zu unterrichten. Dies hat in erster Linie gegenüber den Anteilseignern des eigenen Rechtsträgers zu erfolgen.

Insofern handelt es sich nicht um eine Dritten gegenüber zu erfüllende Informationspflicht, da die Unterrichtung innerhalb ein und desselben Rechtsträgers erfolgt. Sofern auch die Vertretungsorgane eines anderen beteiligten Rechtsträgers zu unterrichten sind (§ 8 Absatz 3 Satz 2 UmwG), lassen sich die Kosten dieser Informationspflicht vernachlässigen. Denn die bereits vorhandene Information über Vermögensveränderungen wird lediglich an einen weiteren Empfänger geleitet. Ob hierfür überhaupt zusätzliche Kosten anfallen, lässt sich nicht abschätzen. Eventuelle Kosten sind jedenfalls sehr gering und nicht pauschal zu beziffern.

Für Unternehmen werden Informationspflichten darüber hinaus insoweit vereinfacht, als Aktiengesellschaften an einer Konzernverschmelzung oder an einer verhältniswahrenden Spaltung zur Neugründung beteiligt sind. In diesen Fällen soll zukünftig häufiger als bislang auf einen Bericht der Unternehmensleitung, eine Prüfung durch Sachverständige und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung verzichtet werden können. Hierdurch verringert sich der Umfang der Unterlagen, die der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen sind ( § 17 UmwG). Diese Informationspflicht ist ein Mal pro Umwandlungsmaßnahme zu erfüllen.

Die erwartete Kostenersparnis kann nur ansatzweise geschätzt werden. Das Statistische Bundesamt hat für die Anmeldung einer Umwandlung zu öffentlichen Registern bezogen auf alle Rechtsformen und alle Umwandlungsarten insgesamt eine jährliche Kostenbelastung in Höhe von 1 875 000 Euro ermittelt. Aus einer Veröffentlichung im Schrifttum geht hervor, dass in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt rund 1 100 Verschmelzungen und 200 Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften angemeldet worden sind, pro Jahr also ca. 650 Fälle. Für die Beschaffung, Aufbereitung und Übermittlung der Daten bei einer Registeranmeldung entsteht nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes insgesamt ein Zeitaufwand von 60 Minuten, der Lohnkosten in Höhe von 42,70 Euro entspricht. Ausgehend von der - allerdings sehr optimistischen - Annahme, dass in allen 650 Fällen von den nach dem vorliegenden Entwurf möglichen Erleichterungen Gebrauch gemacht worden wäre, lässt sich daraus bei der Informationspflicht "Anmeldung einer Umwandlung zu öffentlichen Registern" eine jährliche Entlastung von 27 755 Euro errechnen.

Beim Zusammentreffen von einer Konzernverschmelzung und dem Ausschluss von Minderheitsaktionären soll die Handelsregisteranmeldung ( § 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes) um ein zusätzliches Dokument (Verschmelzungsvertrag bzw. Entwurf) erweitert werden. Eine zusätzliche Kostenbelastung tritt hierdurch nicht ein, da dieses Dokument ohnehin vorliegt, also nicht erstellt werden muss, um eine Informationspflicht zu erfüllen.

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung werden weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes1)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Wörter " § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 und 4" ersetzt.

4. In § 17 Absatz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 4" ersetzt.

5. § 52 wird wie folgt geändert:1)

Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14).

6. In § 56 wird die Angabe " §§ 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs." durch die Angabe " §§ 51 bis 53, 54 Absatz" ersetzt.

7. § 62 wird wie folgt geändert:

8. § 63 wird wie folgt geändert:

9. § 69 wird wie folgt geändert:

10. § 75 wird wie folgt geändert:

11. In § 82 Absatz 1 Satz 2, § 101 Absatz 1 Satz 2 und § 112 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 63 Abs. 2" durch die Angabe " § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

12. In § 122e Satz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 4" ersetzt.

13. In § 125 Satz 1 werden die Wörter "Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Abs. 2" durch die Wörter "Ersten Teils und des Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5" ersetzt.

14. § 127 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Im Übrigen ist § 8 entsprechend anzuwenden."

15. § 143 wird wie folgt gefasst:

" § 143 Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung

Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie § 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden."

16. Nach § 230 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Umwandlungsbericht kann dem Aktionär und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden."

17. In § 313 Absatz 2 wird nach der Angabe " § 52" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

18. § 321 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

In § 8a Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 8 Absatz 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel ... des ... vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 79 wird wie folgt geändert:

2. In § 79a Satz 1 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter ", für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen (im Folgenden: Änderungsrichtlinie) ist am 2. Oktober 2009 im Amtsblatt der EU L 259 vom 2.10.2009, S. 14 ff. veröffentlicht worden und am 22. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Die geänderten Richtlinien betreffen die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sowie - im Falle der grenzüberschreitenden Verschmelzung - auch unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Ziel der Richtlinie ist es, die Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen zu verringern. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung von Berichts- und Informationspflichten. Zugleich sollen die Informationsinteressen der von einer Umwandlung Betroffenen (Gesellschafter und Gläubiger) geschützt bleiben. Das gemeinschaftsweite Einsparpotential durch die Änderungsrichtlinie wurde auf 172 Millionen Euro pro Jahr geschätzt (vgl. Entwurfsbegründung KOM (2008) 576 endg. vom 24. September 2008, S. 6). Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu überprüfen, welche Auswirkungen die Richtlinie auf den Verwaltungsaufwand der betroffenen Unternehmen gehabt hat, und hierüber Bericht zu erstatten (Artikel 5 der Änderungsrichtlinie).

Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie in deutsches Recht soll im Umwandlungsgesetz (UmwG) erfolgen. Betroffen sind insbesondere der Verschmelzungsbericht (§ 8 UmwG) und die Frage der Notwendigkeit der Beschlussfassung der Hauptversammlung sowie deren Vorbereitung (§§ 62, 63 UmwG). Aus den Änderungen ergeben sich für die beteiligten Unternehmen weiter gehende Vereinfachungs- und Verzichtsmöglichkeiten als bislang vorgesehen.

Teilweise trägt das UmwG den geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bereits Rechnung. Dies gilt insbesondere für die Nutzung der Internetseite der Gesellschaft, um den Aktionären vor der Hauptversammlung die notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen (§§ 62 Absatz 3, 63 Absatz 4 UmwG).

Auch weiterhin gibt es in den Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG, 82/891/EWG und 2005/56/EG Vorschriften, die Regelungsalternativen eröffnen oder über deren Umsetzung die Mitgliedstaaten entscheiden. Hervorzuheben ist die Beibehaltung von Berichts- und Prüfungspflichten bei Verschmelzung einer mindestens 90-prozentigen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft, sofern das nationale Recht eine Regelung für den Ausschluss von Minderheitsaktionären vorsieht. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, sollen für einen Ausschluss im Zusammenhang mit einer Verschmelzung besondere Voraussetzungen gelten.

Für die Gründungs- und Sacheinlagenprüfung nach aktienrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Verschmelzungen bzw. Spaltungen soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, personenidentische Sachverständige zu bestellen.

Für Artikel 1 und 2 besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Wirtschaft herleitet. Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit macht eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Für Verschmelzungen und Spaltungen von Rechtsträgern bestehen bundesweit einheitliche Regelungen, so dass die sich nunmehr ergebenden Änderungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland auf gleicher Ebene nachvollzogen werden müssen. Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 3 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

Der Gesetzentwurf hat keine messbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Kostensteigerungen sind nicht zu erwarten. Für die an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften ergibt sich vielmehr Einsparpotential durch den Einsatz elektronischer Informationsmittel. Dieser Effekt ist bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) eingetreten und wird durch die nunmehr vorgesehene Ergänzung der §§ 62 Absatz 3 und 63 Absatz 3 UmwG verstärkt. Eine zusätzliche Kostenersparnis ergibt sich auch aus der Möglichkeit, auf eine Zwischenbilanz zu verzichten oder einen bereits erstellten Halbjahresfinanzbericht anstelle einer gesonderten Zwischenbilanz zu verwenden. Bei Konzernverschmelzungen (§ 62 UmwG) kann künftig häufiger als bisher auf eine Beschlussfassung der Hauptversammlung verzichtet werden. Dies trägt zur Verminderung der Kosten einer solchen Umwandlungsmaßnahme bei. Schließlich werden sich Einsparungen dadurch ergeben, dass im Falle einer neu zu gründenden Aktiengesellschaft dieselben Sachverständigen mit der Prüfung sowohl der Sacheinlagen als auch des Verschmelzungsvertrages beauftragt werden können.

Infolge des neu gefassten § 8 Absatz 3 UmwG obliegt es den Vertretungsorganen, über wesentliche Vermögensveränderungen zu unterrichten. Dies hat in erster Linie gegenüber den Anteilseignern des eigenen Rechtsträgers zu erfolgen. Insofern handelt es sich nicht um eine Dritten gegenüber zu erfüllende Informationspflicht, da die Unterrichtung innerhalb ein und desselben Rechtsträgers erfolgt. Sofern auch die Vertretungsorgane eines anderen beteiligten Rechtsträgers zu unterrichten sind (§ 8 Absatz 3 Satz 2 UmwG), lassen sich die Kosten dieser Informationspflicht vernachlässigen. Denn die bereits vorhandene Information über Vermögensveränderungen wird lediglich an einen weiteren Empfänger geleitet. Ob hierfür überhaupt zusätzliche Kosten anfallen, lässt sich nicht abschätzen. Eventuelle Kosten sind jedenfalls sehr gering und nicht pauschal zu beziffern.

Für Unternehmen werden Informationspflichten darüber hinaus insoweit vereinfacht, als Aktiengesellschaften an einer Konzernverschmelzung oder einer verhältniswahrenden Spaltung zur Neugründung beteiligt sind. In diesen Fällen soll zukünftig häufiger als bislang auf einen Bericht der Unternehmensleitung, eine Prüfung durch Sachverständige und auf eine Beschlussfassung der Hauptversammlung verzichtet werden können. Hierdurch verringert sich der Umfang der Unterlagen, die der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen sind ( § 17 UmwG). Diese Informationspflicht ist ein Mal pro Umwandlungsmaßnahme zu erfüllen.

Die erwartete Kostenersparnis kann nur ansatzweise geschätzt werden. Das Statistische Bundesamt hat für die Anmeldung einer Umwandlung zu öffentlichen Registern bezogen auf alle Rechtsformen und alle Umwandlungsarten insgesamt eine jährliche Kostenbelastung in Höhe von 1 875 000 Euro ermittelt. Aus einer Veröffentlichung im Schrifttum geht hervor, dass in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt rund 1 100 Verschmelzungen und 200 Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften angemeldet worden sind, pro Jahr also ca. 650 Fälle. Für die Beschaffung, Aufbereitung und Übermittlung der Daten bei einer Registeranmeldung entsteht nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes insgesamt ein Zeitaufwand von 60 Minuten, der Lohnkosten in Höhe von 42,70 Euro entspricht. Ausgehend von der - allerdings sehr optimistischen - Annahme, dass in allen 650 Fällen von den nach dem vorliegenden Entwurf möglichen Erleichterungen Gebrauch gemacht worden wäre, lässt sich daraus bei der Informationspflicht "Anmeldung einer Umwandlung zu öffentlichen Registern" eine jährliche Entlastung von 27 755 Euro errechnen.

Der Verzicht auf eine Prüfung der Umwandlung durch Sachverständige erbringt eine Kostenersparnis von bis zu 82 580 Euro bei einer Verschmelzung bzw. bis zu 51 290 Euro bei einer Spaltung (vgl. Cap Gemini/Ramboll Management, Data Annex to the final report, EU project on baseline measurement and reduction of administrative costs for priority area annual accounts/company law vom 28. Februar 2009, Seite 69, 83, abrufbar im Internet unter http://ec.europa.eu/enterprise/policies/better-regulation/files/abst09_cl_data_annex_ en.pdf ). Für den Bericht der Unternehmensleitung sind innerhalb der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Durchschnittskosten von 3 304 Euro, bei einer Spaltung 10 079 Euro ermittelt worden (vgl. Folgenabschätzung der Europäischen Kommission vom 24. September 2008, SEC(2008) 2486, Seite 14). Das Einsparpotential im Zusammenhang mit der Zwischenbilanz ist für den gesamten Bereich der Europäischen Union auf 1,05 Millionen Euro pro Jahr bei Verschmelzungen und auf 230 000 Euro pro Jahr bei Spaltungen geschätzt worden (vgl. Folgenabschätzung der Europäischen Kommission vom 24. September 2008, SEC(2008) 2486, Seite 16 f.).

Beim Zusammentreffen von einer Konzernverschmelzung und dem Ausschluss von Minderheitsaktionären sollen die Unterlagen für die Handelsregisteranmeldung ( § 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG)) um ein zusätzliches Dokument (Verschmelzungsvertrag bzw. dessen Entwurf) ergänzt werden. Eine zusätzliche Kostenbelastung tritt hierdurch nicht ein, da dieses Dokument ohnehin vorliegt.

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Änderungen neutral.

Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil

I. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat; Umsetzungsbedarf infolge gemeinschaftsrechtlicher Änderungen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Durch die Richtlinie 2009/109/EG sind die Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG, 82/891/EWG und 2005/56/EG geändert worden. Diese Änderungen betreffen insbesondere

Ihre Umsetzung in deutsches Recht erfordert eine Anpassung und Ergänzung der entsprechenden Vorschriften des UmwG.

II. Änderungen der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG, denen das deutsche Recht bereits Rechnung trägt

Hinsichtlich der Offenlegung des Verschmelzungsvertrages bei Beteiligung von Aktiengesellschaften macht das deutsche Recht bereits jetzt von der Option Gebrauch, die sich aus Artikel 2 Nummer 2 der Änderungsrichtlinie (betr. Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 078/855/EWG) ergibt. Danach kann die Veröffentlichung über die zentrale elektronische Plattform im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 68/151/EWG erfolgen. Die Regelung in § 61 UmwG bedarf daher keiner Änderung. Der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf wird beim Registergericht eingereicht und ist damit über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich (§ 8b Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)). Darüber hinaus wird ein Hinweis bekanntgemacht, dass der Vertrag oder sein Entwurf eingereicht worden sind. Entsprechend § 10 HGB erfolgt diese Bekanntmachung über die von den Landesjustizverwaltungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme. Spezifische Kosten im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Änderungsrichtlinie (betr. Artikel 6 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 der Richtlinie 078/855/EWG) entstehen den Gesellschaften hierbei nicht. Hinsichtlich des Unternehmensregisters fallen nur die Gebühren gemäß den Nummern 500 bis 502 der Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) an. Hierbei handelt es sich jedoch um allgemeine Kosten des Betriebs der elektronischen Plattform in Gestalt einer Jahrespauschale. Für die Bekanntmachung im Sinne von § 10 HGB fallen je Veröffentlichung Auslagen in Höhe von 1 Euro an (§ 137 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Kostenordnung (KostO)). Mit dieser Auslagenpauschale sollen lediglich die Kosten für technische Einrichtung, Systembetreuung und Personal des Registerportals gedeckt werden (vgl. Begründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, Bundestags-

Drucksache 015/1971, Seiten 177, 235). Die im Übrigen notwendige Änderung der KostO wird durch Artikel 3 vollzogen (vgl. die dortige Begründung).

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Parallelregelungen in Artikel 3 Nummer 1 (betr. Artikel 4 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 082/891/EWG) und in Artikel 4 Nummer 1 (betr. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/56/EG) der Änderungsrichtlinie. Letztere Vorschrift ist die Grundlage des § 122d UmwG, der ebenfalls beibehalten werden kann.

Den sich aus Artikel 2 Nummer 4 (betr. Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 078/855/EWG) und aus Artikel 3 Nummer 5 (betr. Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 082/891/EWG) der Änderungsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen ist die Bundesrepublik Deutschland bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) nachgekommen. Der hierdurch eingeführte § 62 Absatz 3 Satz 7 und § 63 Absatz 4 UmwG regeln die Zugänglichkeit der zur Vorbereitung der Hauptversammlung nötigen Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft. Dies gilt über die Verweisung in § 125 Satz 1 UmwG auch für die Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften. Zugänglich in diesem Sinne sind die Unterlagen, wenn sie der Aktionär auf Grundlage einer elektronischen Ressource kostenlos in Textform zur Kenntnis nehmen, herunterladen und ausdrucken kann. Daher bedarf es auch keiner weiteren Umsetzung des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG und des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 082/891/EWG.

Dem durch Artikel 2 Nummer 6 der Änderungsrichtlinie in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG eingeführten Unterabsatz 2 wird das Umwandlungsgesetz ebenfalls bereits gerecht. Das Recht der Gläubiger auf Sicherheitsleistung und seine Voraussetzungen sind in § 22 UmwG geregelt. Dieses Recht kann nach allgemeinen Grundsätzen durch Klage geltend gemacht und ggf. durch einstweiligen Rechtsschutz gesichert werden.

Die Regelung gilt gemäß § 125 Satz 1 UmwG auch für die Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften, die in Artikel 3 Nummer 6 der Änderungsrichtlinie (betr. Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 082/891/EWG) angesprochen ist.

III. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zur Einfügung des § 8 Absatz 3 UmwG

Die bislang in § 143 nur für Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften vorgesehene Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen ist infolge des durch Artikel 2 Nummer 4 der Änderungsrichtlinie neu eingefügten Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG künftig auch für Verschmelzungen von Aktiengesellschaften verbindlich vorgeschrieben. Die Unterrichtungspflicht soll im deutschen Recht für Umwandlungsmaßnahmen aller Rechtsträger gelten und daher der Systematik des UmwG entsprechend in die allgemeinen Vorschriften aufgenommen werden. Vertretungsorgane, die von den Vertretungsorganen der anderen beteiligten Rechtsträger über Vermögensveränderungen informiert worden sind, haben die Anteilsinhaber ihres Rechtsträgers hierüber vor der Beschlussfassung zu informieren.

Die Unterrichtungspflicht entfällt nicht schon allein deshalb, weil bei Konzernverschmelzungen ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft nicht erforderlich ist ( § 62 Absatz 1 UmwG). Denn zum einen sollen die Aktionäre auch anhand der Unterrichtung über Vermögensveränderungen entscheiden können, ob sie von dem in § 62 Absatz 2 UmwG geregelten Minderheitenrecht Gebrauch machen. Zum anderen besteht die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Vertretungsorgan der Tochtergesellschaft und mittelbar gegenüber deren Minderheitsaktionären auch bei einer Beteiligung von 90 Prozent.

Zur Einfügung des § 8 Absatz 4 UmwG

Die Möglichkeit des Verzichts betraf bislang nur den Verschmelzungsbericht. Sie soll jedoch auch die Unterrichtung über Vermögensveränderungen umfassen. Dies gestattet der neu gefasste Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 078/855/EWG. Aus systematischen Gründen soll die Regelung weiterhin am Ende des § 8 erfolgen. Der Verzicht auf den Verschmelzungsbericht und die weiter gehende Unterrichtung soll sowohl alternativ als auch kumulativ möglich sein.

Zu den Nummern 2 bis 4 und Nummer 12 (§§ 9 Absatz 3, 12 Absatz 3, 17 Absatz 1, 122e Satz 3 UmwG)

Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus der Verschiebung der Regelungen des bisherigen § 8 Absatz 3 in den neuen Absatz 4 ergeben.

Zu Nummer 5 ( § 52 UmwG)

Infolge der Neufassung des § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) sind die Pflichten des Notars zur Aktualisierung der Gesellschafterliste erweitert worden. Ist eine GmbH bei einer Verschmelzung übernehmender Rechtsträger, so wirkt ein Notar insoweit an einer Veränderung des Gesellschafterkreises mit, als Verschmelzungsvertrag und Verschmelzungsbeschluss notariell zu beurkunden sind (§§ 6, 13 Absatz 3 Satz 1 UmwG). In gleicher Weise gilt dies bei einer Spaltung. Damit ist § 40 Absatz 2 GmbHG anwendbar, so dass es einer zusätzlichen Verpflichtung der Geschäftsführer der Gesellschaft nicht bedarf.

Zu den Nummern 6 und 17 (§§ 56, 313 Absatz 2 UmwG)

Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen, die sich aus der Streichung des § 52 Absatz 2 ergeben.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Überschrift trägt dem erweiterten Regelungsinhalt Rechnung.

Zu Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 16 (§§ 62 Absatz 3 Satz 7, 63 Absatz 3 Satz 2, 230 Absatz 2 Satz 3 UmwG)

Der jeweils neu einzufügende Satz nimmt die Regelung in Artikel 2 Nummer 5 der Änderungsrichtlinie zu Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG auf. Die Vorschrift erlaubt den Verzicht auf eine Versendung in Papierform und ermöglicht die Übermittlung auf elektronischem Wege. Dies betrifft insbesondere die Versendung einer E-Mail mit Dateianhängen in druckfähigem Format.

Durch die Verweisung in § 125 Satz 1 UmwG ist diese Möglichkeit auch bei der Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften eröffnet. Hierdurch wird Artikel 3 Nummer 5 der Änderungsrichtlinie (betr. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 082/891/EWG) umgesetzt.

Die neue Regelung soll zweckmäßigerweise auch für den Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten. Daher wird § 230 Absatz 2 UmwG entsprechend ergänzt.

Die Art und Weise, in der die Einwilligung ( § 183 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) erklärt wird, soll gesetzlich nicht näher bestimmt werden. Jedoch kann die Satzung der Gesellschaft hierzu Regelungen treffen, beispielsweise zur Mitteilung der E-Mail-Adresse durch den Aktionär.

Zu Buchstabe c

Zur Einfügung des § 62 Absatz 4 UmwG

Durch Artikel 2 Nummer 9 der Änderungsrichtlinie ist Artikel 25 der Richtlinie 78/855/EWG zu einer für die Mitgliedstaaten verbindlichen Vorschrift umgestaltet worden. Danach darf bei der Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft auch von den Gesellschaftern des übertragenden Unternehmens kein Zustimmungsbeschluss mehr verlangt werden. Die bislang als Option ausgestaltete Regelung war im deutschen Recht nur hinsichtlich der Beschlussfassung bei der übernehmenden Gesellschaft umgesetzt worden (vgl. § 62 Absatz 1 UmwG). Den geänderten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts soll in § 62 der neue Absatz 4 Rechnung tragen. Davon unberührt bleiben die Bekanntmachungspflicht nach § 61 UmwG, das Informationsrecht der Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft und das Minderheitenrecht nach Absatz 2. Soweit in Absatz 3 an den Zeitpunkt der Beschlussfassung bei der übertragenden Gesellschaft angeknüpft wird, ist dies in Fällen des Absatzes 4 nicht möglich. Artikel 25 der Richtlinie 78/855/EWG verlangt eine Frist von mindestens einem Monat "vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird". Die formelle Bezugnahme auf die Eintragung in das Handelsregister gemäß den §§ 19, 20 UmwG ist jedoch nicht praktikabel, weil sich dieser Zeitpunkt nicht exakt prognostizieren lässt. Daher soll an den Abschluss des Verschmelzungsvertrages nach § 4 Absatz 1 UmwG angeknüpft werden. Dies bewegt sich innerhalb der Vorgaben der Richtlinie 78/855/EWG, die in Artikel 25 lediglich Mindestfristen vorschreibt. Mit der gewählten Lösung lässt sich hinreichend sicher bestimmen, wann die Aktionäre zu informieren sind und wann die Anmeldung zum Handelsregister frühestens vorgenommen werden darf. Es handelt sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB.

Über § 125 Satz 1 UmwG gilt diese Sondervorschrift auch für Spaltungen zur Aufnahme, bei denen die übernehmende Aktiengesellschaft alle Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft hält. Hier entfällt die Beschlussfassung bei dem sich spaltenden Rechtsträger. Auf diese Weise soll der durch Artikel 3 Nummer 7 der Änderungsrichtlinie geänderte Artikel 20 der Richtlinie 82/891/EWG umgesetzt werden.

Auch nach dem Wegfall des Beschlusserfordernisses bleibt die Möglichkeit bestehen, eine Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung bei dem 100-prozentigen Tochterunternehmen durchzuführen und damit der im deutschen Gesellschaftsrecht bisher üblichen Kompetenzverteilung bei wichtigen Strukturmaßnahmen zu entsprechen. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass die Niederschrift des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsbeschlusses zu den nach § 17 UmwG notwendigen Anlagen für die Anmeldung zum Handelsregister gehört.

Zur Einfügung des 62 Absatz 5 UmwG

Artikel 2 Nummer 11 der Änderungsrichtlinie hat Artikel 28 der Richtlinie 78/855/EWG zu einer für die Mitgliedstaaten zwingenden Vorschrift umgestaltet. Bei der Verschmelzung einer mindestens 90-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft dürfen ein Verschmelzungsbericht ( § 8 UmwG), eine Verschmelzungsprüfung (§§ 9 bis 12 UmwG) und die Bereitstellung von Unterlagen für die Aktionäre nicht mehr verlangt werden. Voraussetzung ist, dass die außenstehenden Aktionäre der Tochtergesellschaft ihre Aktien von der Muttergesellschaft aufkaufen lassen können (Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 078/855/EWG).

Ein solches Andienungsrecht der Minderheitsaktionäre ist im deutschen Recht, abgesehen vom Sonderfall des § 39c des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), bislang nicht vorgesehen. Es müsste zum Zwecke der Richtlinienumsetzung erst geschaffen werden. Hinzu käme die Einführung eines gerichtlichen Festsetzungsverfahrens für den Fall, dass über das zu entrichtende Entgelt keine Einigung erzielt wird (Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 078/855/EWG). Die Einführung einer solchen umfassenden Regelung erscheint mit dem Ziel der Änderungsrichtlinie, Konzernverschmelzungen zu vereinfachen und eine Deregulierung zu erreichen, nicht vereinbar. Auch wären rechtspraktische Probleme zu befürchten. Denn im Streitfalle wäre der Fortgang der Verschmelzung solange gehemmt, bis durch abschließende Entscheidung geklärt ist, in welchem Umfang die Tochtergesellschaft über außenstehende Aktionäre verfügt. Ferner ergäben sich durch ein Andienungsrecht möglicherweise unerwünschte finanzielle Belastungen für die betroffenen Unternehmen.

Daher soll für das deutsche Recht von der Option Gebrauch gemacht werden, die Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG den Mitgliedstaaten eröffnet. Verschmelzungsbericht, Verschmelzungsprüfung und Bereitstellung von Unterlagen für die Aktionäre können weiterhin verlangt werden, wenn die Muttergesellschaft den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Tochtergesellschaft herbeizuführen vermag. Nach dem systematischen Zusammenhang (Verweis auf Artikel 27) und der Entstehungsgeschichte setzt Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG ein Ausschlussrecht schon bei einer mindestens 90- prozentigen Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft voraus.

Die Möglichkeit eines sogenannten Squeeze-out bei 90-prozentiger Beteiligung ist im deutschen Recht allerdings nur für den Sonderfall des § 12 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) vorgesehen. Im Übrigen gelten die § 327a AktG und § 39a WpÜG mit einem Schwellenwert von 95 Prozent. Eine generelle Absenkung der Schwelle für den aktien- und übernahmerechtlichen Squeeze-out erscheint aus Anlass der Richtlinienumsetzung weder geboten noch sachgerecht. Schon in verfassungsrechtlicher Hinsicht muss sichergestellt bleiben, dass grundsätzlich nur solche Aktionäre ausgeschlossen werden können, deren Anlageinteresse sich angesichts des Fehlens realer Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unternehmensführung auf die vermögensrechtliche Komponente konzentriert.

Um dies weiterhin zu gewährleisten, soll die Modifikation des Ausschlussrechts auf eine verschmelzungsrechtliche Sonderlösung beschränkt werden. Ein Schwellenwert von 90 Prozent soll für den Ausschluss nach § 327a Absatz 1 AktG nur dann gelten, wenn der Squeeze-out in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Verschmelzung der Tochter- auf die Muttergesellschaft vollzogen wird. Diese Lösung wird den Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 78/855/EWG gerecht. Denn die Vorschrift will es dem bislang mit 90 Prozent beteiligten Mutterunternehmen ermöglichen, alle Anteile am Tochterunternehmen zu erwerben und sodann die Verschmelzung unter den vereinfachten Bedingungen zu vollziehen, die bei einer 100-prozentigen Beteiligung bestehen.

Es handelt sich auch bei dem hier vorgesehenen Squeeze-out um eine eigentumsentziehende Inhaltsbestimmung, die den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04, BVerfGK 11, 253; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 1 BvR 2984/06, ZIP 2007, 2121; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/94 und 1 BvR 147/97, NJW 2001, 279 ("Moto Meter")) erfüllt: Der von § 62 Absatz 5 UmwG betroffene Minderheitsaktionär wird allein aus einer bestimmten Art der Kapitalanlage verdrängt. Sein reines Vermögensinteresse kann mit dem Geldwert abgefunden werden ( § 327b AktG), die Barabfindung unterliegt der Verzinsung und ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (§ 327f Satz 2 AktG, § 1 Nummer 3 des Spruchverfahrensgesetzes). Mit einem Kapitalanteil von höchstens 10 Prozent sind typischerweise noch keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unternehmensführung verbunden; die herrschaftliche Seite des Aktieneigentums ist begrenzt. Minderheitenrechte, deren Ausübung einen Anteil von 10 Prozent am Grundkapital voraussetzen (z.B. §§ 50 Satz 1, 93 Absatz 4 Satz 3, 117 Absatz 4, 147 Absatz 2 Satz 2, 309 Absatz 3 Satz 1 AktG), betreffen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft und damit ersichtlich nur mittelbar die Vermögensinteressen der Aktionäre. Andere Vorschriften ermöglichen es einer solchen Minderheit lediglich, auf Verfahrensfragen bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung Einfluss zu nehmen (vgl. z.B. §§ 120 Absatz 1 Satz 2, 137, 138 Satz 3 AktG).

Die von § 62 Absatz 5 UmwG erfassten Fälle betreffen ausschließlich miteinander verbundene Aktiengesellschaften, also einen typischen Aktienkonzern. Durch die unternehmerische Entscheidung der bereits mit 90 Prozent beteiligten Muttergesellschaft, beide Unternehmen durch Verschmelzung miteinander zu vereinigen, ist die Auflösung der Tochtergesellschaft vorgezeichnet und kann von der an dieser mit höchstens 10 Prozent beteiligten Minderheit im Ergebnis nicht verhindert werden. Der Zusammenhang mit der ausdrücklich beabsichtigten Umstrukturierung unterscheidet den spezifischen Squeeze-out nach § 62 Absatz 5 UmwG von dem allgemeinen Ausschluss nach § 327a AktG, der im Belieben des Hauptaktionärs steht und keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf. Das Interesse und die Initiative der Muttergesellschaft, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen sowie die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, sind als legitim anzuerkennen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. August 1962 - 1 BvL 016/60 , BVerfGE 14, 263 ("Feldmühle"); BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289 ("DAT/Altana")).

Bei der in § 62 Absatz 5 UmwG angesprochenen Konstellation ist im Übrigen regelmäßig auch nicht davon auszugehen, dass Minderheitsaktionäre betroffen sind, die ein über die reine Kapitalanlage hinausgehendes, in weiterem Maße schützenswertes Beteiligungsinteresse, etwa als Gesellschafter eines Familienunternehmens, haben.

Der erforderliche Zusammenhang von Verschmelzung und Minderheitenausschluss soll zum einen durch die in Satz 1 vorgesehene Dreimonatsfrist sichergestellt werden. Diese Frist orientiert sich an § 39a Absatz 4 WpÜG. Ferner ist im Verschmelzungsvertrag über die Angaben nach § 5 UmwG - mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 - hinaus ein Hinweis auf den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre notwendig. Der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf ist zur Vorbereitung der Hauptversammlung, die über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre entscheiden soll, neben den in § 327c Absatz 3 AktG genannten Unterlagen auszulegen oder zugänglich zu machen. Um dem Handelsregister die Kontrolle der besonderen Voraussetzungen des § 62 Absatz 5 UmwG - insbesondere der Dreimonatsfrist - zu ermöglich, ist außerdem der Verschmelzungsvertrag bei der Anmeldung des Squeeze-out vorzulegen. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre vollzieht sich im Übrigen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 327a ff. AktG. Über die Verweisung in § 327e Absatz 2 AktG gilt auch die Regelung zum Freigabeverfahren gemäß § 319 Absatz 6 AktG.

In zeitlicher Hinsicht kann dem Abschluss des Vertrages über die Verschmelzung einer 90-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft die Vorbereitung und Durchführung der Beschlussfassung nach § 327a Absatz 1 AktG folgen. Ist der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 327e Absatz 3 AktG in das Handelsregister eingetragen, so kann die Verschmelzung durch Aufnahme einer jetzt 100-prozentigen Tochtergesellschaft vollendet werden. Eines zusätzlichen Beschlusses der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft bedarf es nicht mehr ( § 62 Absatz 4 UmwG). Die Pflicht zur Erstattung eines Verschmelzungsberichts und zur Prüfung durch Sachverständige entfällt (§ 8 Absatz 4, § 9 Absatz 2 UmwG). Wie in den Fällen einer von Anfang an bestehenden 100-prozentigen Beteiligung sind aber die Aktionäre der Muttergesellschaft zu informieren und auf ihr Recht nach § 62 Absatz 2 UmwG hinzuweisen.

Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7 UmwG)

Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 2 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii der Änderungsrichtlinie (betr. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 078/855/EWG).

Zum einen soll ausdrücklich von der Option für die Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht werden, einen Verzicht der Aktionäre auf die Zwischenbilanz zu erlauben. Aus der Verweisung auf § 8 Absatz 4 UmwG ergibt sich, dass eine Zwischenbilanz nicht erforderlich ist, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf ihre Aufstellung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind angesichts der Bedeutung der Zwischenbilanz notariell zu beurkunden.

Zum anderen kann die Zwischenbilanz durch einen Halbjahresfinanzbericht ersetzt werden. Der in § 63 Absatz 2 Satz 6 und 7 angesprochene Halbjahresfinanzbericht ist im deutschen Recht Gegenstand der Regelung in § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Es muss sich um einen aktuellen Halbjahresfinanzbericht handeln, d.h. das Ende der Berichtszeitraums darf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Wenn die Gesellschaft von dieser Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist der Halbjahresfinanzbericht den Aktionären in der gleichen Weise zur Verfügung zu stellen wie die übrigen in § 63 Absatz 1 UmwG genannten Unterlagen.

Infolge der Verweisung in § 125 Satz 1 UmwG gelten diese Erleichterungen auch bei der Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften, so dass hinsichtlich des Halbjahresfinanzberichts zugleich Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii der Änderungsrichtlinie (betr. Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 082/891/EWG) umgesetzt wird.

Zu Nummer 9 ( § 69 UmwG) Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Die Verweisung auf § 188 Absatz 2 AktG ist an die Änderungen anzupassen, die durch Artikel 1 Nummer 28a des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) erfolgt sind.

Zu Nummer 10 ( § 75 UmwG)

Der durch Artikel 1 Nummer 2 der Änderungsrichtlinie neu eingeführte Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/91/EWG erlaubt den Verzicht auf die Sacheinlagenprüfung, wenn die neue Aktiengesellschaft durch Verschmelzung oder Spaltung entsteht und eine Prüfung nach den §§ 9 ff. UmwG erfolgt. Hiervon soll kein Gebrauch gemacht werden, da beide Prüfungen unterschiedlichen Zwecken dienen. Während die Verschmelzungsprüfung dem Schutz der Anteilsinhaber dient, ist Ziel der Sacheinlagenprüfung die Sicherung der Kapitalaufbringung unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes. Eine Vereinfachung wird jedoch dadurch eintreten, dass für beide Prüfungen dieselben Sachverständigen bestellt werden können (vgl. Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 077/91/EWG). Für die Auswahl der Prüfer gelten in diesem Fall § 11 Absatz 1 UmwG, § 319 Absatz 1 bis 4 und § 319a Absatz 1 HGB.

Durch den in Absatz 1 aufgenommenen Verweis auf § 33 Absatz 2 AktG wird die Angabe in Absatz 2 hinfällig.

Zu Nummer 11 (§§ 82 Absatz 1, 101 Absatz 1, 112 Absatz 1 UmwG)

Zu Nummer 13 ( § 125 Satz 1 UmwG)

Es handelt sich zum einen um eine redaktionelle Berichtigung der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) eingeführten Verweisung.

Zum anderen wird der neu einzuführende § 62 Absatz 5 UmwG von der Anwendung auf alle Arten der Spaltung ausgenommen. Es bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die eine entsprechende Regelung bei Spaltungen der Tochtergesellschaft zur Übertragung auf die Muttergesellschaft erfordern. Darüber hinaus wäre es nicht gerechtfertigt, den Squeeze-out schon bei einer 90-prozentigen Beteiligung zu ermöglichen, wenn bei der Tochtergesellschaft lediglich geringe Vermögensteile abgespalten werden.

Zu Nummer 14 ( § 127 Satz 2 UmwG)

Zu Nummer 15 ( § 143 UmwG)

Die bisherige Regelung findet sich zukünftig für die Verschmelzung aller Rechtsträger in § 8 Absatz 3. Sie gilt fortan über § 125 Satz 1 und § 127 Satz 2 auch für Spaltungen, so dass eine gesonderte Vorschrift entbehrlich wird.

An der dadurch frei werdenden Stelle soll nunmehr die Umsetzung des Artikels 8 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie (betr. Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie 082/891/EWG) erfolgen. Dieser sieht vor, dass im Falle der Verhältniswahrung bei Spaltungen zur Neugründung kein Spaltungsbericht, keine Prüfung durch Sachverständige und keine Zwischenbilanz verlangt werden dürfen. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gelten gemäß Artikel 25 der Richtlinie 82/891/EWG auch für Abspaltungen zur Neugründung. Für die Frage der Verhältniswahrung ist auf die quotale Beteiligung am satzungsmäßigen Grundkapital abzustellen.

Zu Nummer 18 (§ 321 Absatz 3)

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Verschiebung der Regelungen des bisherigen § 8 Absatz 3 UmwG in den neuen § 8 Absatz 4 UmwG ergibt.

Zu Artikel 3 (Änderung der Kostenordnung)

Der neu eingefügte Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie 78/855/EWG (Parallelregelungen in Artikel 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie 82/891/EWG sowie in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 und Unterabsatz 4 Satz 3 der Richtlinie 2005/56/EG) schreibt vor, dass den Unternehmen für die Offenlegung der Verschmelzungspläne über die zentrale elektronische Plattform oder über andere Internetseiten keine spezifischen Kosten entstehen dürfen. Die Verordnungsermächtigung in den §§ 79, 79a KostO ist daher hinfällig.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Richtlinie 2009/109/EG ist bis zum 30. Juni 2011 in deutsches Recht umzusetzen.

Aus Sicht der betroffenen Unternehmen ist eine möglichst rasche Umsetzung wünschenswert. Das Gesetz soll daher am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1223:
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz wird eine europäische Richtlinie umgesetzt, deren Zielsetzung es ist, die Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen zu verringern. Die Europäische Kommission hat das gemeinschaftsweite Einsparpotential auf 172 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Der Gesetzentwurf dürfte deshalb auch zu einer signifikanten Reduzierung der Bürokratiekosten für deutsche Unternehmen führen.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat das Entlastungspotential einer Maßnahme zur Verringerung des Umfangs der bei der Anmeldung zum Handelsregister beizufügenden Unterlagen mit ca. 28.000 Euro quantifiziert.

Der Großteil der Entlastungsmaßnahmen betrifft aber Informationspflichten, die die Unternehmensführung vor allem gegenüber ihren Aktionären erfüllen muss. So kann bei Konzernverschmelzungen oder verhältniswahrenden Spaltungen zur Neugründung, an denen Aktiengesellschaften beteiligt sind, zukünftig häufiger als bisher auf einen Bericht der Unternehmensleitung und eine Prüfung durch Sachverständige verzichtet werden. Die Europäische Kommission hat das Einsparpotential dieser beiden Maßnahmen je Fall bei Spaltungen auf 10.079 Euro bzw. 51.290 Euro und bei Verschmelzungen auf 3.304 Euro bzw. 82.580 Euro geschätzt. Dies zeigt das große Entlastungspotential dieser Maßnahmen.

Allerdings ist das BMJ der Ansicht, dass Informationspflichten zwischen Unternehmen und deren Aktionären keine Informationspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 NKR-Gesetz sind. Es hat daher die Änderungen dieser Informationspflichten nicht entsprechend dargestellt und quantifiziert.

Wie bereits bei der Stellungnahme zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechtrichtlinie (NKR-Nr. 505) dargelegt, hält der Normenkontrollrat auch Informationspflichten zwischen Unternehmen und deren Aktionären für Informationspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 NKR-Gesetz. Auch bei Informationspflichten zwischen Unternehmen und deren Aktionären besteht ein Bedürfnis zur Herstellung von Transparenz über die mit der Erfüllung der Informationspflicht einhergehenden Kosten, um unnötige Bürokratie zu verhindern.

Da das Gesetz im Ergebnis aber zu einer Entlastung der Unternehmen führt, hat der Rat trotz der fehlenden Quantifizierungen keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er geht davon aus, dass die oben genannte methodische Frage wegen der besonderen Bedeutung kurzfristig geklärt wird.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (NKR-Nr. 1223)

Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates wie folgt Stellung:

Die Bundesregierung begrüßt die Feststellung des Nationalen Normenkontrollrates als Ergebnis seiner Prüfung, dass der Gesetzentwurf zu einer Entlastung der Unternehmen führt und deshalb keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben zu erheben sind.

Die Bundesregierung ist nach wie vor der Auffassung, dass im Verhältnis zwischen den Organen ein und derselben juristischen Person Auskunfts- und Berichtspflichten bestehen können, die keine Informationspflichten im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) darstellen. Sie ist aber gern bereit, zusammen mit dem Nationalen Normenkontrollrat kurzfristig abschließend zu klären, welche dieser Pflichten Informationspflichten im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 NKRG sind und welche als inhaltliche Pflichten einzuordnen sind.