Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 24. Juli 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 19. Juli 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 20. Juli 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 061574
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
Stärkung des Binnenmarkts für das Mobilfernsehen
1. Mobilfernsehen: Eine neue Chance für die EU
Mobilfernsehen bedeutet die Übertragung audiovisueller Inhalte auf ein mobiles Gerät1. Es hat das Potenzial, die Art und Weise, wie die Verbraucher das Fernsehen und audiovisuelle Dienste heute erleben, tiefgreifend zu verändern. Es bietet die Möglichkeit, beliebige Inhalte jederzeit und überall anzuschauen, und schafft eine neue interaktive Erlebniswelt, in der das traditionelle Fernsehen und der Abruf kreativer Inhalte durch Dienste ergänzt werden, die individuell auf die Bedürfnisse und Vorlieben jedes einzelnen Zuschauers zugeschnitten werden können. Das Mobilfernsehen steht im Brennpunkt zweier mächtiger sozialer Entwicklungstrends, nämlich der zunehmenden Mobilität und neuer Formen des Zugangs zu Medieninhalten. Es könnte sich daher als eine der nächsten schnell wachsenden Massentechnologien für die Verbraucher erweisen.
Das mobile Fernsehen führt die persönliche Mobilkommunikation - einen der dynamischsten europäischen Märkte - mit den audiovisuellen Inhalten zusammen und wird dadurch zum Vorreiter für hochwertige, innovative Dienste. Schätzungen zufolge könnte dieser Markt bis 2011 auf ein Volumen zwischen 7 und 20 Milliarden € steigen und 200-500 Millionen Kunden weltweit erreichen2. Es handelt sich um ein Musterbeispiel für die digitale Konvergenz, einen Begriff, der im Mittelpunkt der i2010-Strategie der Kommission für die Informationsgesellschaft steht. Die digitale Konvergenz bringt Europa neue wirtschaftliche Chancen, neue Arbeitsplätze und neue Dienstleistungen für die Verbraucher. Sie trägt dadurch zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wohlstands in Europa bei, wie es in der erneuerten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung und in den vom Europäischen Rat im Frühjahr 2006 beschlossenen Maßnahmen vorgesehen ist. Die Entwicklung des Mobilfernsehens fügt sich auch bestens in die Zielsetzungen ein, die in der Mitteilung der Kommission an das informelle Treffen des Europäischen Rates in Lahti "Ein innovationsfreundliches, modernes Europa"3 dargelegt worden sind.
Europäische Gerätehersteller wie auch Dienstleister spielen eine wichtige Rolle bei der weltweiten Erprobung und kommerziellen Einführung des Mobilfernsehens. Die Einführung und Ausbreitung von Mobilfernsehdiensten ist in der EU bislang jedoch schleppend verlaufen. Dagegen haben die Wettbewerber aus den Hauptpartnerländern Europas, vor allem aus Asien und den USA, bedeutende Fortschritte gemacht, so dass Europa Gefahr läuft, seinen Wettbewerbsvorsprung aus dem Mobilfunk einzubüßen4 und eine großartige Wachstums- und Innovationschance zu vergeben, wenn es nicht gelingt, europaweit ausreichende Impulse zu geben und ein angemessenes Maß an Koordinierung zu erreichen.
Deshalb ist es notwendig, einen Zukunftsplan für Europa zu entwerfen. Der europäische Mobilfernsehmarkt steckt noch in den Kinderschuhen: Während 2006 ein wichtiges Jahr in Bezug auf Pilotprojekte und Ankündigungen war, gehen 2007 in Italien und Finnland, in geringerem Umfang aber auch in Deutschland und dem Vereinigten Königreich kommerzielle Dienste in Betrieb, andere landesweite Einführungen sind in Deutschland, Frankreich und Spanien geplant. Allerdings verläuft die Einführung wegen technologischer und regulatorischer Unsicherheiten sehr zögerlich. Angesichts wichtiger Sportereignisse wie der Fußball-Europameisterschaft und der Olympischen Spiele gilt das Jahr 2008 im Allgemeinen als ein entscheidendes Jahr für die Einführung des Mobilfernsehens in der EU, denn es wird eine einmalige Chance für die Bekanntmachung und Verbreitung solcher neuen Dienste unter den Verbrauchern bieten. Europäischen Bürger die Chance zu geben, 2008 Zugang zu diesen neuen Diensten zu haben und sicherzustellen, dass europäische Unternehmen an dieser Innovation partizipieren, sind Ziele allgemeinen Interesses, die ein proaktives Konzept der Europäischen Union rechtfertigen.
Der Schlüssel zur erfolgreichen Ausbreitung dieser innovativen Dienste in der EU liegt in der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, damit Betreiber wie Verbraucher die Vorteile des Binnenmarktes für sich nutzen können und damit die notwendigen Größenvorteile realisiert werden können.
Die Übertragung mobilen Fernsehens kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, von der direkten Fernsehübertragung über zeitversetzte Sendungen bis hin zum individuellen Abruf der Inhalte. Die Übertragung der Mobilfernsehdienste kann über verschiedene Netze erfolgen, z.B. über Mobilfunk-, terrestrische Rundfunk- und Satellitenfunknetze oder das Internet. Dabei ist es sinnvoll, beim Mobilfernsehen eine Unterscheidung zwischen Punkt-zu-Punkt-Übertragung ("Unicast": ein Sender - ein Empfänger) und Rundfunkübertragung ("Broadcast": ein Sender - viele Empfänger) zu treffen5. In dieser Mitteilung und der beigefügten Folgenabschätzung wird der Begriff "Mobilfernsehen" nur im Sinne terrestrischer Rundfunk-Mobilfernsehdienste gebraucht. Der Grund dafür ist, dass die politischen Vorgaben und der Rechtsrahmen für die über bestehende Mobilfunknetze erbrachten Dienste bereits geschaffen worden sind und sich diese Dienste in der EU als Bestandteil des kommerziellen Produktangebots der meisten 3G-Betreiber gut entwickelt haben. Außerdem ist nur der Rundfunk in der Lage, dieselben Inhalte gleichzeitig an eine große Anzahl von Nutzern zu übertragen, was ihn für eine Massenverbreitung des Mobilfernsehens unverzichtbar macht. Satellitenmobilfunkdienste (MSS) können sich ebenfalls als wichtige Plattform für das Mobilfernsehen erweisen. Hier sind aber im Vergleich zu terrestrischen Mobilfunkdiensten andere Problemfelder zu bewältigen, auf die die Kommission mit einer separaten Initiative eingeht6.
2. Schlüsselfaktoren für den Erfolg
Im Jahr 2006 begann die Kommission einen Dialog mit der Branche, um die Problemfelder rund um das aufkommende Mobilfernsehen zu erörtern und entsprechende Lösungen zu suchen. In diesem Zusammenhang förderte die Kommission insbesondere die Bildung einer Interessengruppe der Branche, des European Mobile Broadcasting Council (EMBC), als Forum, in dem erstmalig alle Hauptbeteiligten aus diesem Bereich zusammenkamen: Rundfunkveranstalter, Gerätehersteller, Inhaltsanbieter und Telekommunikationsbetreiber. Der EMBC legte im März 2007 entsprechende Empfehlungen der Industrie vor. Die Mitgliedstaaten wurden ebenfalls regelmäßig im Rahmen institutioneller Gremien wie der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG), des Funkfrequenzausschusses und des Kommunikationsausschusses7 zu bestimmten Einzelfragen konsultiert. Die Kommission wird auch weiterhin die interessierten Kreise, darunter auch die Verbraucherverbände, konsultieren und wird die Industrie auffordern, ihre Arbeit an der Interoperabilität fortzusetzen, insbesondere auf der Übertragungs- sowie auf der Diensteebene.
Im Ergebnis dieser Konsultation sind als Schlüssel für die erfolgreiche Einführung des Mobilfernsehens drei Hauptfaktoren ermittelt worden:
- - technische Aspekte (Normen/Interoperabilität);
- - innovations- und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen;
- - hochwertige Frequenzen für Mobilfernsehdienste.
2.1. Technische Aspekte (Normen/Interoperabilität)
Eine Einigung auf eine gemeinsame technische Norm für mobiles Fernsehen brächte große Vorteile sowohl für die europäischen Verbraucher als auch die Unternehmen der Branche. Alle Beteiligten der Wertschöpfungskette - Gerätehersteller, Anwendungsentwickler, Rundfunkveranstalter, Zusammensteller von Inhalten und Mobilfunkbetreiber - bekämen dadurch Planungssicherheit für ihre technologischen Entscheidungen. Nur in einem vorhersehbaren Geschäftsumfeld können die für die Einführung solcher Dienste notwendigen Investitionen in die Geräteherstellung und Entwicklung von Diensten getätigt und die entsprechenden Größeneinsparungen erzielt werden. Ein Angebot an Geräten und Diensten sowie fallende Preise stimulieren dann die Nachfrage, die wiederum dazu beiträgt, die erforderliche kritische Masse zu erreichen, damit die Geschäftsmodelle für das Mobilfernsehen rentabel werden.
Der weltweite Erfolg des GSM-Systems, durch den Europa eine weltweite Führungsposition im Mobilfunk erlangt hat, macht die enormen Vorteile deutlich, die erzielt werden, wenn sich alle Beteiligten der Branche darauf verständigen, einen neuen Dienst nach einer gemeinsamen Norm zu entwickeln. Außerdem sind gemeinsame Normen im Bereich des Rundfunks weit verbreitet. Bei sämtlichen Digitalrundfunkplattformen in Europa beruht die Übertragungstechnik gegenwärtig auf den entsprechenden Normen der DVB-Familie8, die von der Europäischen Kommission auch in ihren Beziehungen mit Drittländern aktiv gefördert und von europäischer Forschung unterstützt werden. Ein Konsens über eine gemeinsame Norm würde es erleichtern, mobile Empfangsgeräte anzubieten, die in jedem beliebigen Mobilfernsehnetz in Europa funktionieren, und würde damit das Vertrauen der Verbraucher stärken. Den Mobilfernsehanwendern würde es leichter fallen, ihre Technologieentscheidungen zu treffen. Die erfolgreiche Einführung mobiler Fernsehdienste in Japan, Südkorea und den Vereinigten Staaten beruht auf einem gemeinsamen Standard.
Es besteht gegenwärtig in Europa die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarktes, weil es mehrere Mobilfernsehtechnologien für unterschiedliche Plattformen gibt, so dass sich die oben erwähnten Vorteile möglicherweise nicht einstellen werden. Von den bereits erprobten und kommerziell eingeführten terrestrischen Digitaltechnologien9, wird in den meisten Ländern DVB-H10 genutzt und wird vielfach als eine offene und robuste Norm angesehen. Die anderen erprobten und kommerziell eingeführten Systeme basieren auf T-DMB11. Es gibt weitere Technologien, die nun ebenfalls in Europa erprobt werden sollen12.
Die Kommission ist durchaus dafür, dass die Ausarbeitung von Normen und die Lösung von Interoperabilitätsproblemen unter Federführung der Branche erfolgt, vor allem wenn es um sich schnell entwickelnde Technologien geht. Im Fall des Mobilfernsehens hat der EMBC die Vorteile erkannt, die sich aus der einvernehmlichen Festlegung einer gemeinsamen Norm ergeben, durch die erhebliche Größeneinsparungen in Europa erzielt werden könnten. Der EMBC hat jedoch keine gemeinsame Norm vorgeschlagen. Diesbezüglich sind daher weitere Anstrengungen erforderlich. In der gegenwärtigen Situation erscheint DVB-H als aussichtsreichster Kandidat für die künftige die Einführung des terrestrischen Mobilfernsehen in Europa. Es stellt bereits die am weitesten verbreitete Norm in Europa dar und wird auch weltweit immer beliebter. Mehr als 40 DVB-H-Pilotprojekte sind zur Erprobung weltweit durchgeführt worden, darunter auch in den USA und Asien. Davon sind 25 in Europa angesiedelt. In der EU haben bereits in 15 Mitgliedstaaten solche Versuche stattgefunden, wobei Italien eine Vorreiterrolle bei der kommerziellen Einführung von DVB-Diensten übernommen hat, nunmehr gefolgt durch Finnland. Frankreich, Deutschland und Spanien bereiten ebenfalls die Inbetriebnahme funktionierender DVB-H-Netze für 2007 vor.
Es gibt mehrere Gründe dafür, dass sich die Marktteilnehmer in Europa für DVB-H entschieden haben. DVB-H ist vollständig rückwärtskompatibel zu DVB-T. Angesichts des Übergangs zum digitalen Rundfunk ist dies von besonderer Bedeutung, denn DVB-T wird überall in Europa für die terrestrische Digitalübertragung verwendet. Auch hinsichtlich des Knowhows verfügen die Netzbetreiber über Erfahrungen mit dem Aufbau und Betrieb von DVB-T-Netzen. Die meisten Gerätehersteller in Europa, den Vereinigten Staaten und Asien bieten DVB-H-Geräte und -Systemlösungen an, denn DVB-H ist ein vollständig genormtes System.
Die Kommission geht deshalb davon aus, dass DVB-H die Grundlage für die erfolgreiche Einführung und Ausbreitung terrestrischer Mobilfernsehdienste in der EU bilden wird. Sie wird den Branchendialog fördern, damit ein breiter Konsens bezüglich der DVB-H-Implementierungen erreicht werden kann. Zur Förderung dieser Konsensbildung beabsichtigt die Kommission, die notwendigen Schritte vorzubereiten, um DVB-H in das Verzeichnis der Normen13 aufnehmen, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird14. Aus einer Aufnahme von DVB-H in das Verzeichnis der Normen ergäbe sich die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Verwendung der DVB-H-Norm für die Erbringung terrestrischer Mobilfernsehdienste zu fördern. Die Kommission ruft die gesamte Branche auf, dafür zu sorgen, dass alle noch ausstehenden Fragen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit DVB-H unverzüglich geklärt werden15. Die Kommission wird die Lage in der EU weiterhin beobachten und Mitte 2008 gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten und - falls erforderlich - Schritte zur verbindlichen Einführung einer offenen Norm einleiten16.
Überdies bleibt die Interoperabilität ein wichtiges Ziel. Wie die bisherige Erfahrung, insbesondere mit dem interaktiven Fernsehen, gezeigt hat, garantiert eine gemeinsame Norm allein noch keine Interoperabilität, was besonders für die höheren Ebenen oberhalb der physikalischen Signalübertragung gilt. Die Kommission wird daher alle Beteiligten dazu ermuntern, eng zusammenzuarbeiten und ein gemeinsames Ziel zu verfolgen, das darin besteht, vor allem auf der Grundlage offener Normen möglichst vielen Verbrauchern den Zugang zu den Diensten zu ermöglichen.
2.2. Innovations- und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen für das Mobilfernsehen
Die Genehmigung der Mobilfernsehdienste wird in den Mitgliedstaaten recht unterschiedlich gehandhabt. In vielen Mitgliedstaaten unterliegt das Mobilfernsehen den allgemeinen Rundfunkvorschriften. In anderen gibt es gar keine besonderen Regeln oder es wird noch über den Rechtsrahmen für diese neuen Dienste debattiert. Bislang gibt es kaum Erfahrungen mit Rundfunkdiensten, die ausschließlich per Mobilfunk übertragen werden (d. h. mit Diensten, die keine "herkömmliche" medienrechtliche Genehmigung für die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen haben). Aufgrund dieser Situation entsteht eine große Rechtsunsicherheit und in einigen Fällen ein rechtsfreier Raum, der das Entwicklungspotenzial der Mobilfernsehbetreiber auf dem Binnenmarkt beeinträchtigt.
Für die Ausbreitung des Mobilfernsehens sind jedoch transparente und einfache rechtliche Rahmenbedingungen notwendig. Einerseits verbleibt die Erteilung der Genehmigungen natürlich in nationaler Zuständigkeit, andererseits erwarten die Fachleute der Branche eine Klärung des bestehenden Genehmigungsrahmens und streben in dieser Sache ein vernünftiges Maß an Rechtsicherheit an, vor allem wenn es um die Einführung von Mobilfernsehdiensten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten geht.
Die Genehmigungsverfahren für Mobilfernsehdienste müssen den Anforderungen des Binnenmarktes Rechnung tragen, und ihr Ziel sollte darin bestehen, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, damit die verschiedenen Marktteilnehmer unter gleichartigen Bedingungen in den Wettbewerb treten können. Ein EU-weit einheitlicher Regulierungsansatz ist notwendig, um die geltenden Vorschriften klarzustellen und um innovations- und investitionsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Kommission betrachtet das Mobilfernsehen als neu entstehenden Dienst, für den keine unangemessenen Verpflichtungen auferlegt werden sollten. So ist beispielsweise die Auferlegung von Übertragungsverpflichtungen bei entstehenden Diensten17 unzulässig, und andere traditionelle Rundfunkverpflichtungen sind möglicherweise für das Mobilfernsehen unangemessen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, solche rechtlichen Hürden festzustellen und zu beseitigen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen18 nicht verbieten sowie die Kolokation fördern, wenn dadurch der Netzausbau erleichtert wird, und sogar vorschreiben, wenn dies aus Gründen des Umweltschutzes geboten ist19.
Auf dem Gebiet der Regulierung und der Genehmigungsverfahren wird die Kommission die Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten fördern, um den Informationsaustausch und die Ermittlung empfehlenswerter Vorgehensweisen zu erleichtern. Ferner wird die Kommission Orientierungen zu Regulierungsfragen geben und gegebenenfalls Leitlinien und Empfehlungen erarbeiten.
2.3. Hochwertige Frequenzen für Mobilfernsehdienste
Ein wichtiger Faktor, der die erfolgreiche Einführung des Mobilfernsehens maßgeblich beeinflusst, ist der Zugang zu Funkfrequenzen. Funkfrequenzen sind eine wesentliche Voraussetzung für Mobilfernsehdienste mit Auswirkungen auf Interoperabilität, Verbraucherfreundlichkeit und Betreiberkosten. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission müssen gemeinsam Überlegungen anstellen, um eine Frequenzpolitik zu vereinbaren, die ein hohes Maß an Koordinierung, wie es von den Verbrauchern und der Branche gewünscht wird, auch gewährleisten kann. In Bezug auf die Vorteile, die sich aus einem solchen gesamteuropäischen Herangehen ergeben, besteht ein breiter Konsens unter den Mitgliedstaaten.
Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Frequenzanforderungen besteht beim gegenwärtigen Stand des Innovationszyklus die Hauptaufgabe darin, dafür zu sorgen, dass die verschiedenen benötigten Frequenzressourcen in möglichst vielen europäischen Regionen ohne Verzögerung bereitgestellt werden können. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten unbedingt sicherstellen, dass Frequenzen in geeigneten Frequenzbändern unverzüglich für das Mobilfernsehen verfügbar gemacht werden.
Ein wichtiger zu berücksichtigender Aspekt ist der Übergang zum Digitalfernsehen in Europa, der in einigen Mitgliedstaaten schon recht weit fortgeschritten ist, und die damit einhergehende Abschaltung des analogen Fernsehens bis 1220. Dabei wird eine große Anzahl wertvoller Funkfrequenzen frei (die sog. "digitale Dividende"). Nur durch ein auf europäischer Ebene koordiniertes Vorgehen bei der Zuweisung dieser Frequenzen wird es möglich sein, die Vorteile des digitalen Übergangs voll zu nutzen, damit neue, innovative Dienste in der ganzen Union eingeführt werden können. Das Mobilfernsehen ist einer der Hauptanwärter, die von der digitalen Dividende profitieren sollten21. Aber natürlich sind auch andere Frequenzbänder in Betracht zu ziehen und Fragen des zeitlichen Ablaufs und der praktischen Durchführbarkeit zu berücksichtigen. Ferner wird es notwendig sein, über grenzübergreifende Anforderungen nachzudenken.
Die Frequenzen des UHF-Bands (470-862 MHz) gelten wegen ihrer technischen Merkmale als die Frequenzen, die sich am besten für multimediale Mobilfunkdienste eignen. Außerdem bieten sie Vorteile dank der Kompatibilität zwischen DVB-H und DVB-T. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen strategischen Vorgaben im Hinblick auf die digitale Dividende und wegen der mangelnden Koordinierung auf EU-Ebene ist die Nutzung dieser Frequenzen jedoch nur eingeschränkt möglich. Die Kommission drängt daher Mitgliedstaaten, Teile des UHF-Bands - sobald diese frei werden - für Mobilfernsehdienste bereitzustellen. Die Dienststellen der Kommission haben die Mitgliedstaaten gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, innerhalb der digitalen Dividende ein Unterband für das Mobilfernsehen vorzumerken. In einer Mitteilung über die digitale Dividende, die für Ende 2007 geplant ist, wird die Kommission ihre Strategie für die Nutzung der durch die Analogabschaltung frei werdenden Frequenzen, insbesondere im UHF-Band, darlegen.
Überdies bemüht sich die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bereits darum, dass zumindest einige harmonisierte Frequenzen bereitgestellt werden, damit die Mobilferndienste erst einmal den Betrieb aufnehmen können. Das so genannte L-Band (1452-1492 MHz), das derzeit in einigen Mitgliedstaaten für digitales Radio auf Grundlage von DAB22 verwendet wird, kommt als Ausweichlösung für mehrere Märkte, für die keine anderen Frequenzen zur Verfügung stehen, in Betracht. Die Kommission hat vorschlagen, dieses Frequenzband zu öffnen, damit es durch eine breitere Palette von Technologien, darunter auch für multimediale Mobilfunkdienste genutzt werden kann.
3. Ein integrierter Politikansatz für das Mobilfernsehen
Im Mittelpunkt dieser Mitteilung stehen Fragen im Zusammenhang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation (Technologie, Genehmigungsverfahren und Frequenzpolitik). Eine erfolgreiche Einführung und Ausbreitung des Mobilfernsehens hängt jedoch entscheidend auch von anderen Elementen wie der Verfügbarkeit von Inhalten ab. Die vorgeschlagene neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird voraussichtlich einen moderneren Rechtsrahmen auch für Mobilfernsehinhalte schaffen, egal ob sie als Rundfunkdienst oder auf Abruf angeboten werden.
Eine weitere wichtige Frage ist das Angebot von Premiuminhalten im Mobilfernsehen auf einer flexiblen, plattform- und grenzüberschreitenden Grundlage bei Sicherstellung einer angemessenen Bezahlung der Rechteinhaber. Wenn es ermöglicht werden soll, Mobilfernsehen jederzeit überall und mit jedem Gerät zu empfangen, so wird ein neues Konzept und eine neue Politik für den Schutz des Urheberrechts erforderlich, die möglicherweise insbesondere eine europaweite Gewährung von Lizenzrechten umfasst.
In einer Mitteilung über Online-Inhalte, die noch im Laufe des Jahres 2007 zur Annahme ansteht, wird die Kommission auf einige dieser Fragen eingehen, die auch für das Mobilfernsehen von Bedeutung sind.
4. Die nächsten Schritte
Das Mobilfernsehen ist eine neue, vielversprechende Konvergenzplattform, die das Zeug hat, eine wichtige Rolle bei der Zusammenführung von Telekommunikation und audiovisuellen Medien zu spielen. Die digitale Konvergenz steht im Mittelpunkt der i2010-Initiative und bringt Europa neue wirtschaftliche Chancen, neue Arbeitsplätze und neue Dienstleistungen für die Verbraucher. Sie trägt dadurch zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wohlstands in Europa bei. Die erfolgreiche Einführung und Verbreitung terrestrischer Mobilfernsehdienste in der EU wird nur gelingen, wenn alle Beteiligten daran mitwirken und aktiv zusammenarbeiten. Die wichtigsten Punkte mit Handlungsbedarf werden nachfolgend zusammengefasst:
Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgerufen,
- - die Einführung des Mobilfernsehens zu erleichtern und dabei dem Erfordernis der größtmöglichen Interoperabilität Rechnung zu tragen. Dies könnte auch die Förderung der der DVB-H-Einführung in ihrem Gebiet einschließen;
- - günstige rechtliche Rahmenbedingungen für die Erbringung von Mobilfernsehdiensten zu schaffen und sich untereinander zu koordinieren, damit ein Austausch beispielhafter Genehmigungsverfahren erfolgt;
- - so schnell wie möglich Frequenzen für den Mobilrundfunk bereitzustellen, auch aus dem UHF-Band sobald dieses Band verfügbar wird.
Die Branche wird aufgerufen,
- - sich um die größtmögliche Interoperabilität zu bemühen, insbesondere durch Verständigung auf eine gemeinsame offene Norm (DVB-H);
- - ihren Beitrag zur erfolgreichen Verbreitung des Mobilfernsehens in Europa zu leisten, ggf. durch anhaltenden Dialog und dauerhafte Zusammenarbeit.
Die Kommission wird
- - die Verständigung auf eine gemeinsame offene Norm vorantreiben. Als konkrete Maßnahmen wird sie die Branche zum Dialog ermuntern und die Aufnahme von DVB-H in das im Amtsblatt der EU veröffentlichte Verzeichnis der Normen vorbereiten;
- - die Umsetzung des vorhergehenden Schrittes durch die Mitgliedstaaten beobachten und Mitte 2008 gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten und - falls notwendig und angemessen - Schritte zur verbindlichen Einführung einer offenen Norm einleiten;
- - Orientierungen für einen EU-weit einheitlichen Genehmigungsrahmen geben, empfehlenswerte Vorgehensweisen in der EU ermitteln und die Mitgliedstaaten ermuntern, diese zu übernehmen;
- - eine EU-Strategie für die "digitale Dividende" (UHF-Band) ausarbeiten, die auch die Bereitstellung von Frequenzen für Mobilrundfunkdienste vorsehen wird.
- 1 Es gibt verschiedene Endgeräte, die sich für den Mobilfernsehempfang eignen, üblicherweise sind dies aber Mobiltelefone.
- 2 Die Folgenabschätzung enthält einen Überblick über die Marktanalysen.
- 3 Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat (Informelles Treffen in Lahti (Finnland) am 20. Oktober 2006) - Ein innovationsfreundliches, modernes Europa - KOM (2006) 589 vom 12.10.2006; ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 42.
- 4 Zum Beispiel gab es im Frühjahr 2007 über 4 Millionen Nutzer in Südkorea und über 7 Millionen in Japan. Demgegenüber gab es in der EU höchstens 500 000 Nutzer.
- 5 Der EMBC versteht unter einem Mobilrundfunkdienst einen Dienst für die gleichzeitige Verbreitung multimedialer Inhalte an viele und (möglicherweise) unbekannte Empfänger.
- 6 In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission Entscheidung 2007/98/EG (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32) erlassen, mit der die 2-GHz-Frequenzbänder für Satellitenmobilfunksysteme und deren zugehörige bodengestützte Komponenten reserviert werden, um den Weg für einen möglichen Aufbau von Mobilfernsehdiensten in diesen Frequenzbändern zu ebnen. Die Kommission schlägt außerdem vor, die Genehmigungsverfahren und die Auswahl der Betreiber auf EU-Ebene zu koordinieren, damit dem grenzüberschreitenden Charakter der Satellitendienste angemessen Rechnung getragen werden kann.
- 7 Unterausschuss für Genehmigungen.
- 8 DVB-S und DVB-S2 für den Satellitenrundfunk, DVB-C für digitales Kabelfernsehen und DVB-T für digitales terrestrisches Fernsehen.
- 9 Auch Hybridsysteme mit Satelliten- und terrestrischen Komponenten entwickeln sich zu einer Alternative zu rein terrestrischen Systemen, weil sie eine größere Reichweite als rein terrestrische Systeme haben. Ein solches System ist DVB-SH, bestehend aus einem für das S-Band angepassten DVB-H und dem Hybridübertragungskonzept (Satellit/terrestrisch).
- 10 Digitale Videorundfunkübertragung an mobile Endgeräte, eine ETSI-Norm, die auf den DVB-T-Normen beruht.
- 11 Terrestrial Digital Multimedia Broadcasting (terrestrischer digitaler multimedialer Rundfunk), eine ETSI-Norm, die auf T-DAB basiert und auch DAB-IP (IP-TV über das DAB-Protokoll) einschließt. T-DMB wurde in Deutschland anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 für die Einführung eines Dienstes verwendet. DAB-IP wird im Vereinigten Königreich verwendet.
- 12 Vor allem MediaFLO (Media Forward Link Only).
- 13 Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste, ersetzt alle vorherigen Fassungen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6364), ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 11.
- 14 Richtlinie 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33). Das Verfahren ist in Artikel 17(1) geregelt, der eine Konsultation der Mitgliedstaaten vorsieht sowie eine weitere gesonderte Entscheidung der Kommission, dass eine derartige Veröffentlichung erfolgt.
- 15 Aufgrund der erfolreichen Erfahrungen mit DVB-T ist ein Patent-Pool für DVB-H gebildet worden.
- 16 Wie in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen. Dies würde bedeuten, dass eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht wird und alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert werden. Ein Vorschlag der Kommission auf Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 würde von einer detaillierten Folgenabschätzung begleitet sein.
- 17 Gemäß Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) dürfen den Netzbetreibern Übertragungspflichten nur dann auferlegt werden, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen.
- 18 Derartige Verträge gibt es bereits auf einigen Märkten in Bezug auf GSM- und UMTS-Infrastrukturen, für die die Kommission Freistellungen gemäß dem EU-Wettbewerbsrecht gewährt hat, z.B. Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 (Sache COMP/38.369: T-Mobile Deutschland/O2 Germany: Rahmenvertrag über gemeinsame Netznutzung - ABl. L 75 vom 12.3.2004, S. 32); und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 2006 (Rechtssache T-328/03).
- 19 Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
- 20 Diese Frist wird vom Rat unterstützt; dennoch sehen einige Mitgliedstaaten spätere Daten für die Abschaltung vor.
- 21 Dies wurde während des von der finnischen Ratspräsidentschaft am 10 Dezember 2006 in Brüssel organisierten informellen Treffens der Telekommunikationsminister der EU anerkannt.
- 22 Digital Audio Broadcasting. DAB ist eine wichtige Technologie für digitales Radio.