Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials KOM (2011) 518 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 605/93 = AE-Nr. 932413 und
Drucksache 027/07 (PDF) = AE-Nr. 070044

Europäische Kommission
Brüssel, den 30.8.2011
KOM (2011) 518 endgültig
2011/0225 (NLE)

Vorschlag für Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials

{SEK(2011) 1005 endgültig}
{SEK(2011) 1006 endgültig}

Begründung

1. Begründung und Zielsetzung

Die für Beförderer radioaktiven Materials auf europäischer Ebene geltenden Rechtsvorschriften stützen sich in Bezug auf den Verkehrsbereich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in Bezug auf den Strahlenschutz, einschließlich der Vorschriften für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom).

Das auf dem AEUV basierende Recht wurde durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland vereinfacht, die für alle Landverkehrsträger gilt.

In der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Nach Artikel 30 EAGV sind unter diesen Grundnormen zu verstehen:

Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Artikel 33 die geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen.

Um den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu gewährleisten und ihre Arbeit gezielter ausrichten zu können, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten wissen, welche Personen, Organisationen oder Unternehmen überprüft werden sollen. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht (Notifizierung) und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.

Die Richtlinie 96/29/Euratom gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.

Da die Beförderung die einzige "mobile" Tätigkeit ist und Beförderungsvorgänge grenzübergreifend sind, muss ein Beförderer die Melde- und Genehmigungsverfahren unter Umständen in mehreren Mitgliedstaaten durchlaufen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten für diese Verfahren unterschiedliche Systeme eingeführt, so dass sich die Beförderungsvorgänge noch komplexer gestalten.

Die Ablösung der nationalen Melde- und Genehmigungsverfahren durch ein einziges Registrierungssystem für Beförderungstätigkeiten wird daher zur Vereinfachung des Verfahrens, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Beseitigung der Zugangshemmnisse beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die erreichten hohen Strahlenschutzstandards aufrechterhalten werden.

Durch diese Verordnung werden die Melde- und Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates durch eine einzige Registrierung ersetzt. Es wird ein Europäisches System für die Registrierung von Beförderern eingeführt. Die Beförderer sollten die Registrierung über eine zentrale Internet-Schnittstelle beantragen. Die Anträge werden von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde geprüft, die die Registrierung vornimmt, wenn der Antragsteller die grundlegenden Sicherheitsnormen erfüllt. Gleichzeitig ermöglicht das System den zuständigen Behörden einen besseren Überblick darüber, welche Beförderer in ihrem Land tätig sind. Das System muss eingeführt, getestet und einsatzfähig sein, wenn diese Verordnung in Kraft tritt.

In der Verordnung ist ein abgestufter Ansatz vorgesehen, indem Beförderer, die ausschließlich "freigestellte Versandstücke" befördern, vom Registrierungsverfahren ausgenommen werden. Andererseits stellt die Verordnung es den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Anforderungen für die Registrierung von Beförderern festzulegen, die spaltbares und hochradioaktives Material transportieren.

Andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und internationale Regeln in Bezug auf den physischen Schutz, Sicherungsmaßnahmen und Haftung finden weiterhin Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2008/68/EG.

2. Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen in Zusammenhang mit den Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung. Daher wird als Rechtsgrundlage der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 31 und 32, gewählt.

3. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt insoweit zur Anwendung, als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Da die Legislativbefugnisse der Gemeinschaft nach Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags ausschließlich sind, unterliegen sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz.

Auch die Proportionalität ist gewährleistet. Es wird ein Mechanismus vorgeschlagen, bei dem - entsprechend der im Vorfeld durchgeführten Folgenabschätzung - der effektive Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung bei Beförderungsvorgängen, die berechtigten Interessen der Beteiligten und die Interessen der Mitgliedstaaten sorgfältig gegeneinander abgewogen wurden. Vor allem geht die gewählte Option nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, und hält die Kosten in einem vertretbaren Rahmen.

Vorschlag für Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 32, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Electronic System for Carrier Registration (ESCReg) - Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern

Artikel 5
Registrierungsverfahren

Artikel 6
Änderung von Daten

Artikel 7
Erfüllung der Anforderungen

Artikel 8
Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle

Artikel 9
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine Registrierung und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zusammen.

Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf der Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie sollten miteinander in Verbindung stehen und sich gegenseitig unterrichten sowie der nationalen Kontaktstelle und anderen Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen mit relevanten Zuständigkeiten Informationen übermitteln.

Artikel 10
Expertengruppe

Die Kommission setzt durch einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 135 Euratom-Vertrag eine Expertengruppe ein.

Die Gruppe berät und unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung.

Die Gruppe setzt sich aus Experten zusammen, die teils von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem dieser Antrag ist ausschliesslich über die Website der Europäischen Kommission für das sichere elektronische System für die Registrierung von Beförderern (ESCReg) zu übermitteln

BEI einer änderung der Angaben in Teil A IST eine Neuregistrierung erforderlich.

Die Angaben in diesem Antragsformular werden von der Europäischen Kommission entsprechend der Euratom-Verordnung xxxxx verarbeitet.

Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):

Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer vorhandenen Registrierung beantragt wird.

1. Angaben ZUM Antragsteller:

Teil ATeil B
Name des Unternehmens: Vollständige Anschrift:
Nationale Registrierungsnummer:
Name, Funktion, vollständige
Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Vertreters der Organisation des
Beförderers (Person, die für die
Organisation des Beförderers
rechtsverbindlich handeln kann): Name, Funktion, vollständige
Anschrift, Telefonnummer und EMail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden in
technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften
verantwortlich ist, denen die
Tätigkeiten des
Beförderungsunternehmens unterliegen): Name, Funktion und vollständige Anschrift des
Sicherheitsbeauftragten (nur bei
Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2):
4. Name, Funktion und vollständige
Anschrift des Verantwortlichen für
die Umsetzung des
Strahlenschutzprogramms, sofern
abweichend von 1 oder 2 oder 3

2. Art der Beförderung:

Teil ATeil B
Strasse
Eisenbahn
Binnenschifffahrt
1 An der Beförderung beteiligtes und entsprechend ausgebildetes Personal (Angaben)
1 bis 5
5 bis 10
10 bis 20
>20
2 Tätigkeitsbereich: Allgemeine
Beschreibung der Art der geplanten Beförderungstätigkeiten (Angaben)
medizinische Zwecke
industrielle Zwecke,
zerstörungsfreie Tests, Forschung  nuklearer Brennstoffkreislauf  Abfall
 gefährliche Güter mit hohem
Gefahrenpotenzial - radiokaktive Stoffe.

3. Geografischer Geltungsbereich

Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste die Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll, und geben Sie die Art der Tätigkeit an

Werden die Tätigkeiten auch in anderen denen die Registrierung beantragt wird, machen (ausschließlich Durchfuhr oder Land, Häufigkeit). Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in sind Einzelangaben für jedes Land zu wichtigste Be- und Entladeorte in diesem TEIL A TEIL B

Werden die Tätigkeiten auch in anderen denen die Registrierung beantragt wird, machen (ausschließlich Durchfuhr oder Land, Häufigkeit).Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in
sind Einzelangaben für jedes Land zu
wichtigste Be- und Entladeorte in diesem
Teil ATeil B
BelgienDurchfuhr
Entladen
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Beladen
wichtigste Ladeorte:
wichtigste Entladeorte: Häufigkeit:
- täglich
- wöchentlich
- monatlich
- weniger häufig

4. Art der Sendungen

Die Registrierung wird beantragt für:

TEIL A
Art der Versandstücke -
Klassifizierung nach TS-R-1
TEIL B: Geschätzte Anzahl
Versandstücke/Jahr
UN 2908 radioaktive Stoffe, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - leere Verpackung
UN 2909 radioaktive Stoffe, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - Fabrikate aus natürlichem URAN oder aus abgereichertem URAN oder aus natürlichem Thorium
UN 2910 radioaktive Stoffe, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK -
Begrenzte Stoffmenge
UN 2911 radioaktive Stoffe, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - Instrumente oder Fabrikate
UN 2912 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2913 radioaktive Stoffe, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2915 radioaktive Stoffe, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
UN 2916 radioaktive Stoffe, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2917 radioaktive Stoffe, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2919 radioaktive Stoffe, UNTER Sondervereinbarung befördert, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2977 radioaktive Stoffe,
Uranhexafluorid, spaltbar
UN 2978 radioaktive Stoffe, Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3321 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3322 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3323 radioaktive Stoffe, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3324 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), spaltbar
UN 3325 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), spaltbar
UN 3326 radioaktive Stoffe, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), spaltbar
UN 3327 radioaktive Stoffe, TYP A-VERSANDSTÜCK, spaltbar, nicht in besonderer Form
UN 3328 radioaktive Stoffe, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, spaltbar
UN 3329 radioaktive Stoffe, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, spaltbar
UN 3330 radioaktive Stoffe, TYP C-VERSANDSTÜCK, spaltbar
UN 3331 radioaktive Stoffe, UNTER Sondervereinbarung befördert, spaltbar
UN 3332 radioaktive Stoffe, TYP A-VERSANDSTÜCK, in besonderer FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3333 radioaktive Stoffe, TYP A-VERSANDSTÜCK, in besonderer FORM, spaltbar

5. Strahlenschutzprogramm

TEIL A:
Durch Anklicken dieses Feldes
erkläre ich, dass unsere Organisation/unser
Unternehmen über ein uneingeschränkt
umgesetztes Strahlenschutzprogramm
verfügt, das konsequent angewandt wird
TEIL B:
Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm
beschrieben wird
Strahlenschutzprogramm hochladen

6. Qualitätssicherungsprogramm

Dieses Qualitätssicherungsprogramm kann von der zuständigen Behörde überprüft werden (entsprechend Abschnitt 1.7.3 ADR)

TEIL A:TEIL B:
Durch Anklicken dieses Feldes
erkläre ich, das dass unsere
Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird
Referenznummer und Datum des Dokuments
ISO 9002

7. Erklärung

Datum ... Name ... Unterschrift

Anhang II
Elektronische Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers für die Beförderung von radioaktivem Material

Anmerkung:

Eine Kopie dieser Registrierungsbescheinigung ist bei jeder unter diese Verordnung fallenden Beförderung mitzuführen.

Diese Registrierungsbescheinigung wird entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt.

Diese Bescheinigung befreit den Beförderer nicht von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften.

1) Registrierungsnummer: BE/ xxxx / TT-MM-JJJJ

2) Behörde / Land:

3)Name & Anschrift des Unternehmens

4) Verkehrsträger:

7) Mitgliedstaaten, in denen die Bescheinigung gilt

8) Art der Versandstücke - UN-Nummer (siehe Anhang 1 - gleiches Format)

9) Datum elektronische Unterschrift Gültigkeitsdauer: Datum + 5 Jahre

Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, deren finanzielle Auswirkungen sich auf die Einnahmen beschränken

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.