Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) KOM (2008) 402 endg.; Ratsdok. 12108/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 18. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 222/92 = AE-Nr. 920883,
Drucksache 928/98 = AE-Nr. 983825 und AE-Nr. 043534

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) wurde ursprünglich im Jahr 1993 eingeführt1 und im Jahr 2001 mit der jetzt geltenden Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)2 überarbeitet.

Ziel des Vorschlags ist es, die Effizienz des Systems und seine Attraktivität für Organisationen zu verbessern, um dadurch

Die vorgeschlagenen Änderungen sind in erster Linie inhaltlicher Art, mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen kleiner Organisationen (KMU und kleine Behörden), dem institutionellen Rahmen und der Verknüpfung mit anderen gemeinschaftspolitischen Instrumenten.

1.2. Allgemeiner Kontext

Nach Artikel 15 der EMAS-Verordnung überprüft die Kommission EMAS im Lichte der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungen vor.

Auf dieser Grundlage wurde 2005 eine groß angelegte Evaluierungsstudie über EMAS durchgeführt die zusammen mit Beiträgen der verschiedenen Interessenträger die Stärken und Schwächen des Systems aufzeigte und Optionsvorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verordnung enthielt.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

1.4. Übereinstimmung mit anderen Strategien und Zielen der Union

Die Überarbeitung von EMAS ist Teil des Maßnahmenpakets, das der Mitteilung über einen Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch, die im Juni/Juli 2008 angenommen werden soll, beiliegt. Ziel des Aktionsplans ist eine wesentliche Änderung des Verhaltens von Verbrauchern und Herstellern hin zu besseren Produkten, einer ressourcenschonenderen und umweltverträglicheren Produktion und einem intelligenteren Verbrauch. Er sieht neben der EMAS-Überarbeitung auch eine Überarbeitung der Umweltzeichen-Verordnung sowie eine Mitteilung über umweltorientierte öffentliche Beschaffung vor.

2. Konsultation Von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Konsultation von interessierten Kreisen

Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommissionsdienststellen führen einen fortlaufenden Dialog mit Vertretern der Mitgliedstaaten und den verschiedenen Interessenträgern im EMAS-Prozess, um über die praktische Umsetzung des Systems auf dem Laufenden zu bleiben.

Die für die Verwaltung des Systems zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten (zuständige Stellen, Akkreditierungsstellen) haben eine Reihe von Treffen mit Interessenträgern und Seminare über die Zukunft des Systems organisiert und Empfehlungen für seine Überarbeitung abgegeben.

Die im Ausschuss gemäß Artikel 14 der EMAS-Verordnung vertretenen Mitgliedstaaten wurden auf jeder Stufe des Überarbeitungsprozesses konsultiert und haben Beiträge zur Überarbeitung geleistet.4

Die Kommission hat mit ausgewählten EMAS-Experten (EMAS-Gutachtern, Beratern, Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen) vier Arbeitsgruppensitzungen5 und einen Überarbeitungsworkshop6 abgehalten.

Die Kommission hat verschiedene Mitgliedstaaten besucht, um deren Meinung zur Überarbeitung der Verordnung in Erfahrung zu bringen; bei diesem Anlass haben Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise Vorschläge für die Zukunft des Systems vorgebracht.

Im Auftrag der GD Umwelt hat ein Beraterkonsortium eine groß angelegte Evaluierungsstudie über EMAS und das Umweltzeichen durchgeführt ("EVER"-Studie).

Dabei wurde geprüft, wie europäische Organisationen die EMAS zugrunde liegenden Motive, die Erfolgsfaktoren und die Vorteile des Systems wahrnehmen, und es wurden Empfehlungen für die Überarbeitung des EMAS-Systems formuliert. Die Studienergebnisse wurden unter Mitwirkung von Experten, Behörden, Unternehmen, des Berufsstands und von NRO in zwei Workshops (September 2005) vorgelegt, erörtert und ausgefeilt.

REMAS, ein vom LIFE-Umweltfonds der EU finanziertes und von der britischen Umweltagentur (UK Environment Agency), der schottischen Umweltschutzagentur (Scottish Environment Protection Agency), dem britischen Institut für Umweltmanagement und Umweltbewertung (UK Institute of Environmental Management and Assessment) und der irischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency in Ireland) durchgeführtes Projekt mit dreijähriger Laufzeit, wurde im Mai 2006 abgeschlossen. Im Rahmen dieses Projekts wurden im Wege einer ausführlichen statistischen Analyse der Einfluss verschiedener Arten von Umweltmanagementsystemen und Umweltmanagementtätigkeiten am Standort und ihre späteren Auswirkungen auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften und auf die Leistung gemessen an besten verfügbaren Techniken ermittelt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die EVER-Studie hat gezeigt, dass EMAS als Mittel zur Einbeziehung von Umweltbelangen in das kollektive Wertesystem der betreffenden Organisation und zur Aufwertung des Firmenimages angesehen wird. EMAS gilt nicht nur als ein System zur Verringerung der Kosten der Abfallbeseitigung, der Energiekosten usw., sondern wird auch als Signal für Umweltfreundlichkeit gewertet.

Umweltverbesserungen, Imageaufwertung und Kostenreduzierung gelten mit Abstand als die wichtigsten Vorteile einer EMAS-Teilnahme. Obgleich nahezu die Hälfte der Teilnehmer an der EVER-Studie der Auffassung waren, dass EMAS mehr koste als es einbringe, hielten über zwei Drittel der Teilnehmer das System dennoch für erfolgreich, wenn sowohl die finanziellen als auch die sachlichen Vorteile und Kosten gegeneinander aufgewogen werden.

Das REMAS-Projekt hat verdeutlicht, dass die Anwendung eines zugelassenen und zertifizierten Umweltmanagementsystems Umweltmanagementtätigkeiten am Standort verbessert und dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Umweltmanagement im Rahmen von EMAS insgesamt erfolgreicher ist als mit anderen Systemen.7

Die Studien haben aber auch gezeigt, dass EMAS in punkto Verbreitung sein volles Potenzial noch nicht erreicht hat. Die Kosten des Systems, die nur lockeren Managementauflagen und der anfallende bürokratische Aufwand wurden von den EVER-Teilnehmern als die drei wichtigsten Hemmnisse für die Einführung von EMAS angeführt. EMAS-Registrierungen nehmen zwar beständig zu (in der EU sind zurzeit über 5000 Organisationen registriert), doch ist dies nur ein sehr kleiner Teil der Organisationen, die das System potenziell nutzen könnten.

Diese Schlussfolgerungen wurden von den meisten befragten Interessenträgern bestätigt und von den Kommissionsdienststellen bei der Prüfung der für die Überarbeitung des Systems herauskristallisierten Optionen und bei der Entscheidung über die künftige Ausrichtung des Systems und die notwendigen Änderungen an der geltenden EMAS-Verordnung berücksichtigt.

Vom 22. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 fand eine offene Internet-Konsultation statt. Der Kommission gingen 214 Antworten zu.

2.2. Folgenabschätzung

Die Kommission hat, wie im Arbeitsprogramm vorgesehen, eine Folgenabschätzung durchgeführt und im Wesentlichen drei Optionen geprüft:

Die Beibehaltung des Status Quo würde stabilisierend wirken. Ins Auge gefasst werden könnten lediglich Änderungen administrativer/institutioneller Art, die ein reibungsloseres Funktionieren des Systems sichern würden. Diese Option würde die "Schwachstellen" des Systems jedoch nur leicht verbessern und ließe keinerlei Spielraum für wesentliche Änderungen. Ihr Gesamtimpakt wäre gering, und die Glaubwürdigkeit des Systems würde untergraben. Das System würde nicht sichtbarer, und die Unterschiede in der Verbreitung zwischen den Mitgliedstaaten würden fortbestehen.

Bei einem schrittweisen Auslauf des Systems würden Finanzmittel und Personalressourcen freigesetzt. Diese Option hätte jedoch negative Auswirkungen für Umwelt und Wirtschaft.

Die Gemeinschaft würde ein freiwilliges Instrument in ihrem Policy-Mix verlieren. Bei der Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft8 wurden die freiwilligen Instrumente als - allerdings noch unausgereifte - Instrumente mit großem Potenzial eingestuft, und die Kommission wurde aufgefordert, diese Systeme zu überarbeiten, um ihre Verbreitung zu fördern und den mit ihrer Verwaltung verbundenen Arbeitsaufwand zu verringern.

Die Option einer wesentlichen Änderung der Verordnung würde die Sichtbarkeit, die Wirkung und das politische Profil von EMAS verbessern und eine erheblich weitere Verbreitung des Systems bewirken. Sie würde es der EU ermöglichen, sowohl direkt als auch indirekt bessere und gezieltere Umweltvorteile zu erwirtschaften, und auch die wirtschaftliche Lage verbessern und den mit dem Umweltmanagement verbundenen Verwaltungsaufwand für die Teilnehmerorganisationen verringern. Einige der angeregten Änderungen erfordern bestimmte Vorabinvestitionen und Anreize für EMAS-Organisationen.

Inwieweit sich die Teilnahme am System steigern ließe, lässt sich zwar nicht genau vorhersagen da quantitative Angaben zu Kosten und Wirkung der verschiedenen Maßnahmen fehlen und eine Reihe von Optionen miteinander in Zusammenhang stehen oder marktabhängig sind; das Ziel besteht jedoch darin, zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Zahl von registrierten Organisationen oder Standorten zu erreichen, die der Zahl der Organisationen oder Standorte entspricht, die derzeit im Rahmen der ISO-Norm 14001:2004 für Umweltmanagementsysteme zertifiziert sind (35 000). Als Zwischenziel soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Zahl von EMAS-registrierten Standorten erreicht werden, die dem Durchschnittswert der drei Mitgliedstaaten entspricht, die im Jahr 2007 die höchste Zahl registrierter Standorte je Million Einwohner verzeichneten, d. h. insgesamt 23 000 EMAS-registrierte Standorte.9

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist die Überarbeitung des EMAS-Systems im Sinne von Artikel 15 der EMAS-Verordnung, um die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung sämtlicher Organisationen optimal zu fördern.

Damit dieses Ziel erreicht wird, bezweckt die Überarbeitung der EMAS-Verordnung im Wesentlichen eine Verbesserung des politischen Profils und somit der Zahl der Organisationen, die das System anwenden. Die grundlegenden Änderungsvorschläge sind inhaltlicher Art mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen kleiner Organisationen (KMU und kleine Behörden), auf der institutionellen Struktur und den Verknüpfungen mit anderen politischen Instrumenten und insbesondere einem umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesen.

3.2. Rechtsgrundlage

Die Verordnung stützt sich auf umweltpolitische Erwägungen im Sinne von Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der bereits Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 war.

3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Ein gemeinschaftsweites System ist notwendig, um eine einheitliche, glaubwürdige Regelung zu schaffen und unterschiedliche einzelstaatliche Systeme zu vermeiden. Der Vorschlag stellt die derzeitigen Binnenmarktbedingungen nicht in Frage und wird dem Subsidiaritätsprinzip insofern gerecht, als die technische Durchführung der Verordnung den Mitgliedstaaten über deren zuständige Stellen und Akkreditierungsstellen überlassen wird. Der Beitrag des Systems zur Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen ist somit gewährleistet, und die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene angemessen durchgeführt werden können, bleiben den Mitgliedstaaten überlassen.

3.4. Wahl des Instruments

Als Rechtsinstrument wird die Verordnung vorgeschlagen, denn sie allein gewährleistet ein angemessenes Maß an Harmonisierung von Vorschriften und Verfahren für die Registrierung, Begutachtung und Akkreditierung als wesentliche Bestandteile des Systems.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist im Gesamtwert begrenzt. Die jährliche Belastung des Gemeinschaftshaushalts wird auf rund 1,5 Mio. EUR geschätzt und betrifft insbesondere die Erstellung von Referenzdokumenten für spezifische Sektoren, die Bewertung von Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen durch Fachkollegen (Peer Reviews) sowie die Information und Kommunikation. Bis 2013 gehen diese Kosten zulasten des LIFE+-Finanzierungsinstruments10.

5. Weitere Angaben

5.1. Vereinfachung

Der Vorschlag vereinfacht Rechtsvorschriften, indem der Wortlaut der geltenden Verordnung neu formuliert wird und zweckdienliche Elemente aus verschiedenen Leitlinien einbezogen werden.

Er vereinfacht die Verwaltungsverfahren für Organisationen, indem u. a.

Der Vorschlag wird somit den Zielen der Initiative für bessere Rechtsetzung gerecht, die im Kontext der erneuerten Lissabon-Strategie entwickelt wurde und darauf abzielt, die bestehenden Rechtsvorschriften zu vereinfachen und zu verbessern, neue Rechtsvorschriften besser zu konzipieren sowie die Einhaltung und Wirksamkeit der Bestimmungen bei gleichzeitiger Verringerung des Verwaltungsaufwands zu verstärken. 515

Der Vorschlag ist Teil des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission (2006/ENV/053) und löst die Selbstverpflichtung im fortlaufenden Programm der Kommission ein11.

5.2. Aufhebung geltender Vorschriften

Die Annahme des Vorschlags wird die Aufhebung geltender Vorschriften nach sich ziehen.

5.3. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

5.4. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine Frage von Bedeutung für den EWR und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.

5.5. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Das operative System EMAS und die allgemeinen Teilnahmebedingungen bleiben gegenüber der geltenden Verordnung im Wesentlichen unverändert: Organisationen können an EMAS teilnehmen sofern sie eine Umweltpolitik entwickeln, eine Umweltprüfung durchführen, ein Umweltmanagementsystem einführen, eine interne Umweltbetriebsprüfung vornehmen und eine Umwelterklärung abfassen. Sobald diese Umwelterklärung von einem unabhängigen Umweltgutachter begutachtet und validiert wurde, kann die betreffende Organisation bei einer zuständigen Stelle die Registrierung beantragen. Um registriert zu bleiben, muss die Organisation regelmäßig über die Verbesserung ihrer Umweltleistung Bericht erstatten und den Nachweis erbringen, dass sie die Umweltvorschriften einhält.

Die wichtigsten Änderungen sollen

Die Änderungen im Einzelnen:

Der Begriff "Nichteinhaltung" wird genauer definiert, und die Verfahren der zuständigen Stellen für die Registrierung bzw. - bei Nichteinhaltung der Vorschriften - die Löschung der Registrierung werden harmonisiert.

Die Verwendung der Referenzdokumente ist freiwillig, den EMAS-Organisationen wird jedoch nahegelegt, bei der Errichtung ihres Umweltmanagementsystems und der Festlegung ihrer Umwelteinzelziele diese Dokumente heranzuziehen. Die Umweltgutachter müssen auf diese Dokumente als Vergleichsmaßstab für die Wirksamkeit des Managementsystems Bezug nehmen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags16, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Registrierung von Organisationen

Artikel 3
Bestimmung der zuständigen Stelle

Artikel 4
Vorbereitung der Registrierung

Artikel 5
Registrierungsantrag

Kapitel III
Verpflichtungen registrierter Organisationen

Artikel 6
Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung

Artikel 7
Ausnahmeregelung für kleine Organisationen

Artikel 8
Wesentliche Änderungen

Artikel 9
Umweltbetriebsprüfung

Artikel 10
Verwendung des EMAS-Zeichens

Kapitel IV
Vorschriften für zuständige Stellen

Artikel 11
Benennung und Aufgaben der zuständigen Stellen

Artikel 12
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Registrierungsverfahren

Artikel 13
Registrierung von Organisationen

Artikel 14
Aussetzung oder Löschung der Registrierung von Organisationen

Artikel 15
Forum der zuständigen Stellen

Artikel 16
Bewertung der zuständigen Stellen durch Fachkollegen

Kapitel V
Umweltgutachter

Artikel 17
Aufgaben der Umweltgutachter

Artikel 18
Häufigkeit der Begutachtungen

Artikel 19
Anforderungen an Umweltgutachter

Artikel 20
Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die als natürliche Personen eigenständig Begutachtungen und Validierungen durchführen

Artikel 21
Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in Drittländern durchführen

Artikel 22
Aufsicht über die Umweltgutachter

Artikel 23
Zusätzliche Vorschriften für die Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungsmitgliedstaat durchführen

Artikel 24
Bedingungen für die Begutachtung und Validierung

Artikel 25
Begutachtung und Validierung von kleinen Organisationen

Artikel 26
Bedingungen für Begutachtungen und Validierungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungsmitgliedstaat des Umweltgutachters

Artikel 27
Bedingungen für Begutachtungen und Validierungen in Drittländern

Kapitel VI
Akkreditierungsstellen

Artikel 28
Akkreditierungsverfahren

Artikel 29
Aussetzung oder Entzug der Akkreditierung

Artikel 30
Versammlung der Akkreditierungsstellen

Artikel 31
Bewertung der Akkreditierungsstellen durch Fachkollegen

Kapitel VII
Vorschriften für die Mitgliedstaaten

Artikel 32
Informationen über zuständige Stellen

Artikel 33
Unterstützung der Organisationen bei der Einhaltung von Umweltvorschriften

Artikel 34
Werbeprogramm

Artikel 35
Information

Artikel 36
Werbemaßnahmen

Artikel 37
Förderung der Teilnahme von kleinen Organisationen

Artikel 38
Clusterkonzept und schrittweises Vorgehen

Artikel 39
EMAS und andere Umweltpolitiken und -instrumente der Gemeinschaft

Artikel 40
Kosten und Gebühren

Artikel 41
Nichteinhaltung von Vorschriften

Artikel 42
Information und Berichterstattung an die Kommission

Kapitel VIII
Vorschriften für die Europäische Kommission

Artikel 43
Information

Artikel 44
Zusammenarbeit und Koordinierung

Artikel 45
Beziehungen zu anderen Umweltmanagementsystemen

Artikel 46
Ausarbeitung von sektorspezifischen Referenzdokumenten

Artikel 47
Berichterstattung

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 48
Änderung der Anhänge

Artikel 49
Ausschuss

Artikel 50
Überarbeitung

Artikel 51
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 52
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Umweltprüfung

Die Umweltprüfung deckt folgende Bereiche ab:

Anhang II
Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem und von EMAS-Teilnehmerorganisationen zu regelnde zusätzliche Fragen

Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004. Diese Anforderungen sind in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt, die Teil A dieses Anhangs bildet.

Darüber hinaus müssen registrierte Organisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen regeln, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 in direktem Zusammenhang stehen. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in der rechten Tabellenspalte aufgeführt die Teil B dieses Anhangs bildet.

Teil A
Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004
Teil B
Von EMAS-Teilnehmerorganisationen zu regelnde zusätzliche Fragen
Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, haben die Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 4 der Europäischen Norm28 EN ISO 14001:2004 festgelegt sind und nachstehend vollständig wiedergegeben werden:
A. Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem
A.1. Allgemeine Anforderungen
Die Organisation muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen, aufrechterhalten und ständig verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird.
Die Organisation muss den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren.
A.2. Umweltpolitik
Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen und sicherstellen, dass sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems
a) in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen angemessen ist;
b) eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung und zur Vermeidung von Umweltbelastungen enthält;
c) eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält, zu denen sich die Organisation bekennt und die auf deren Umweltaspekte bezogen sind;
d) den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet;
e) dokumentiert, implementiert und aufrechterhalten wird;
f) allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten; und
g) für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
A.3. Planung
A.3.1. Umweltaspekte
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten,
a) um jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems, die sie überwachen und auf die sie Einfluss nehmen kann, unter Berücksichtigung geplanter oder neuer Entwicklungen oder neuer oder modifizierter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu ermitteln; und
b) um jene Umweltaspekte, die bedeutende Auswirkung(en) auf die Umwelt haben oder haben können, zu bestimmen (d. h. bedeutende Umweltaspekte).
Die Organisation muss diese Informationen dokumentieren und auf dem neuesten Stand halten. Die Organisation muss sicherstellen, dass die bedeutenden Umweltaspekte beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten ihres Umweltmanagementsystems beachtet werden.
A.3.2. Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um
a) geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat, zu ermitteln und zugänglich zu haben;
b) zu bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihre Umweltaspekte anwendbar sind.
Die Organisation muss sicherstellen, dass diese geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden.
B.1. Einhaltung von Rechtsvorschriften
Organisationen, die sich bei EMAS registrieren möchten, müssen nachweisen können, dass sie
(1) alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt haben und die im Rahmen der Umweltprüfung gemäß Anhang I festgestellten Auswirkungen dieser Verpflichtungen auf ihre Organisationen kennen;
(2) für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Höchstwerte, sorgen; und
(3) über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diesen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.
A.3.3. Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e)
Die Organisation muss dokumentierte umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Die Zielsetzungen und Einzelziele müssen, soweit praktikabel, messbar sein und im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, einschließlich der Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, zur Einhaltung geltender rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, und zur ständigen Verbesserung. Beim Festlegen und Bewerten ihrer Zielsetzungen und Einzelziele muss eine Organisation die rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, berücksichtigen und deren bedeutende Umweltaspekte beachten. Sie muss außerdem ihre technologischen Optionen, ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen sowie die Standpunkte interessierter Kreise berücksichtigen.
Die Organisation muss (ein) Programm(e) zum Erreichen ihrer Zielsetzungen und Einzelziele einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Das Programm/die Programme muss/müssen enthalten:
a) Festlegung der Verantwortlichkeit für das Erreichen der Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen der Organisation; und
b) die Mittel und den Zeitrahmen für ihr Erreichen.
B.2. Leistung
(1) Organisationen müssen nachweisen können, dass das Managementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung sich in Bezug auf die in der Umweltprüfung gemäß Anhang I ermittelten direkten und indirekten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung der Organisation orientieren.
(2) Die Leistung der Organisation gemessen an ihren Zielsetzungen und Einzelzielen muss als Teil der Managementprüfung evaluiert werden. Die Organisation muss sich ferner verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Dabei kann sie ihre Maßnahmen auf lokale, regionale und nationale Umweltprogramme stützen.
(3) Bei den Mitteln zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen darf es sich nicht um Umweltziele handeln. Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung, erfüllen.
A.4. Verwirklichung und Betrieb
A.4.1. Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis
Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen für die Einführung, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Umweltmanagementsystems sicherstellen. Die Ressourcen umfassen das erforderliche Personal und spezielle Fähigkeiten, die Infrastruktur der Organisation, technische und finanzielle Mittel.
Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden, um wirkungsvolles Umweltmanagement zu erleichtern.
Das oberste Führungsgremium der Organisation muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r), ungeachtet anderer Zuständigkeiten, festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um
a) sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird;
b) über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zur Bewertung, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, zu berichten.
A.4.2. Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein B.3. Mitarbeiterbeteiligung
(1) Die Organisation sollte anerkennen, dass die aktive Einziehung ihrer Mitarbeiter treibende Kraft und Vorbedingung für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen sowie eine der Hauptressourcen für die Verbesserung der Umweltleistung und der richtige Weg zur erfolgreichen Verankerung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems in der Organisation ist.
(2) Der Begriff "Mitarbeiterbeteiligung" umfasst sowohl die Einbeziehung als auch die Information der einzelnen Mitarbeiter der Organisation und ihrer Vertreter. Daher sollte auf allen Ebenen ein System der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen werden. Die Organisation sollte anerkennen, dass Engagement, Reaktionsfähigkeit und aktive Unterstützung seitens der Organisationsleitung Vorbedingung für den Erfolg dieser Prozesse sind. In diesem Zusammenhang wird auf den notwendigen Informationsrückfluss von der Leitung an die Mitarbeiter der Organisation verwiesen.
Die Organisation muss sicherstellen, dass jede Person, die für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation (eine) bedeutende Umweltauswirkung ausgehen können (kann), durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.
Die Organisation muss den Schulungsbedarf ermitteln, der mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbunden ist. Sie muss Schulungen anbieten oder andere Maßnahmen ergreifen, um diesen Bedarf zu decken, und muss die damit verbundenen Aufzeichnungen aufbewahren.
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sicherstellen (das sicherstellt), dass Personen, die für sie oder in ihrem Auftrag arbeiten, sich bewusst werden über:
a) die Wichtigkeit des Übereinstimmens mit der Umweltpolitik und den zugehörigen Verfahren und mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems;
b) die bedeutenden Umweltaspekte und die damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und die umweltbezogenen Vorteile durch verbesserte persönliche Leistung;
c) ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten zum Erreichen der Konformität mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems;
d) die möglichen Folgen eines Abweichens von festgelegten Abläufen.
(3) Über diese Anforderungen hinaus müssen Mitarbeiter in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbezogen werden, die erreicht werden soll durch
(a) die erste Umweltprüfung und die Prüfung des neuesten Stands sowie die Erhebung und Begutachtung von Informationen,
(b) die Festlegung und Durchführung eines Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems zur Verbesserung der Umweltleistung,
(c) Umweltausschüsse, die Informationen einholen und sicherstellen, dass Umweltbeauftragte/Ver treter der Organisationsleitung sowie Mitarbeiter der Organisation und ihre Vertreter mitwirken,
(d) gemeinsame Arbeitsgruppen für Umweltaktionsprogramm und Umweltbetriebsprüfung,
(e) die Ausarbeitung von Umwelterklärungen.
(4) Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie das betriebliche Vorschlagswesen oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltausschüsse zurückgegriffen werden. Die Organisationen nehmen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über bewährte Praktiken in diesem Bereich. Auf Antrag werden auch Mitarbeitervertreter einbezogen.
A.4.3. Kommunikation
Im Hinblick auf ihre Umweltaspekte und ihr Umweltmanagementsystem muss die Organisation (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten für
a) die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation;
b) die Entgegennahme, Dokumentierung und Beantwortung relevanter Äußerungen externer interessierter Kreise.
Die Organisation muss entscheiden, ob sie über ihre bedeutenden Umweltaspekte extern kommunizieren will, und muss ihre Entscheidung dokumentieren. Wenn die Entscheidung fällt zu kommunizieren, muss die Organisation (eine) Methode(n) für diese externe Kommunikation einführen und verwirklichen.
B.4. Kommunikation
(1) Organisationen müssen nachweisen können, dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, einschließlich Lokalgemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen, um die Belange der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise in Erfahrung zu bringen.
(2) Offenheit, Transparenz und regelmäßige Bereitstellung von Umweltinformationen sind Schlüsselfaktoren, durch die sich EMAS von anderen Systemen abhebt. Diese Faktoren helfen der Organisation auch dabei, bei interessierten Kreisen Vertrauen aufzubauen.
(3) EMAS ist so flexibel, dass Organisationen relevante Informationen an spezielle Zielgruppen richten und dabei gewährleisten können, dass sämtliche Informationen denjenigen Personen zur Verfügung stehen, die sie benötigen.
A.4.4. Dokumentation
Die Dokumentation des Umweltmanagementsystems muss enthalten:
a) die Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele;
b) eine Beschreibung des Geltungsbereiches des Umweltmanagementsystems;
c) eine Beschreibung der Hauptelemente des Umweltmanagementsystems und ihrer Wechselwirkung sowie Hinweise auf zugehörige Dokumente;
d) Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von dieser Internationalen Norm gefordert werden; und
e) Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von der Organisation als notwendig eingestuft werden, um die effektive Planung, Durchführung und Kontrolle von Prozessen sicherzustellen, die sich auf ihre bedeutenden Umweltaspekte beziehen.
A.4.5. Lenkung von Dokumenten
Mit Dokumenten, die vom Umweltmanagementsystem und von dieser Internationalen Norm benötigt werden, muss kontrolliert umgegangen werden. Aufzeichnungen sind eine spezielle Art von Dokumenten und müssen nach den Anforderungen in A.5.4 gelenkt werden.
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um
a) Dokumente bezüglich ihrer Angemessenheit vor ihrer Herausgabe zu genehmigen;
b) Dokumente zu bewerten und bei Bedarf zu aktualisieren und erneut zu genehmigen;
c) sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Überarbeitungsstatus von Dokumenten gekennzeichnet werden;
d) sicherzustellen, dass relevante Fassungen aller maßgeblichen Dokumente vor Ort verfügbar sind;
e) sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben;
f) sicherzustellen, dass Dokumente externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für die Planung und den Betrieb des Umweltmanagementsystems eingestuft wurden, gekennzeichnet sind und ihre Verteilung gelenkt wird;
g) die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden.
A.4.6. Ablauflenkung
Die Organisation muss in Erfüllung ihrer Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele die Abläufe ermitteln und planen, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, um sicherzustellen, dass sie unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden durch:
a) Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte;
b) Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren; und
c) Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer.
A.4.7. Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und mögliche Unfälle zu ermitteln, die (eine) Auswirkung(en) auf die Umwelt haben können, und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert.
Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern.
Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten, insbesondere nach dem Eintreten von Unfällen und Notfallsituationen.
Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben.
A.5. Überprüfung
A.5.1. Überwachung und Messung
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überwachen und zu messen. Diese(s) Verfahren muss (müssen) die Aufzeichnung von Informationen einschließen, um die Leistung, angemessene Steuerung der Arbeitsabläufe und Konformität mit den umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen der Organisation zu überwachen. Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte bzw. nachweislich überprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen, deren Instandhaltung erfolgt, und Aufzeichnungen darüber aufbewahrt werden.
A.5.2. Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften
A.5.2.1. Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.
A.5.2.2. Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bewerten. Die Organisation darf diese Bewertung mit der unter A.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung der Gesetze kombinieren oder (ein) eigene(s) Verfahren einführen.
Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.
A.5.3. Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Umgang mit tatsächlicher und potenzieller Nichtkonformität und Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Verfahren müssen Anforderungen festlegen zum:
a) Feststellen und Korrigieren von Nichtkonformität(en) und Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung ihrer Umweltauswirkung(en);
b) Ermitteln von Nichtkonformität(en), Bestimmen derer Ursache(n) und Ergreifen von Maßnahmen, um deren Wiederauftreten zu vermeiden;
c) Bewerten der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformitäten sowie Verwirklichung geeigneter Maßnahmen, um deren Auftreten zu verhindern;
d) Aufzeichnen der Ergebnisse von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen; und
e) Überprüfen der Wirksamkeit von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen dem Ausmaß des Problems und der damit verbundenen Umweltauswirkung angemessen sein.
Die Organisation muss sicherstellen, dass alle notwendigen Änderungen der Dokumentation des Umweltmanagementsystems vorgenommen werden.
A.5.4. Lenkung von Aufzeichnungen
Die Organisation muss, soweit zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen ihres Umweltmanagementsystems und dieser Internationalen Norm beziehungsweise zur Aufzeichnung der erzielten Ergebnisse erforderlich, Aufzeichnungen erstellen und aufrechterhalten.
Die Organisation muss (ein) Verfahren für die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und auffindbar sein und bleiben.
A.5.5. Internes Audit
Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Umweltmanagementsystems in festgelegten Abständen durchgeführt werden, um:
a) festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem
- die vorgesehenen Regelungen für das Umweltmanagement einschließlich der Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt; und
- ordnungsgemäß verwirklicht wurde und aufrechterhalten wird; und
b) dem Management Informationen über Audit-Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.
(Ein) Auditprogramm(e) muss (müssen) von der Organisation geplant, eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, wobei die Umweltrelevanz der betroffenen Tätigkeit(en) und die Ergebnisse vorangegangener Audits zu berücksichtigen sind.
(Ein) Auditverfahren muss (müssen) eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, das (die) Folgendes enthält (enthalten):
- die Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung damit verbundener Aufzeichnungen;
- die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise.
Die Auswahl der Auditoren und die Auditdurchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen.
A.6. Managementbewertung
Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten.
Aufzeichnungen der Bewertungen durch das Management müssen aufbewahrt werden.
Der Input für die Bewertung muss enthalten:
a) Ergebnisse von internen Audits und der Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat;
b) Äußerungen von externen interessierten Kreisen, einschließlich Beschwerden;
c) die Umweltleistung der Organisation;
d) den erreichten Erfüllungsgrad der Zielsetzungen und Einzelziele;
e) Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;
f) Folgemaßnahmen von früheren Bewertungen durch das Management;
g) sich ändernde Rahmenbedingungen, einschließlich Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen in Bezug auf die Umweltaspekte der Organisation; und
h) Verbesserungsvorschläge.
Die Ergebnisse von Bewertungen durch das Management müssen alle Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Änderungen der Umweltpolitik, der Zielsetzungen, der Einzelziele und anderer Elemente des Umweltmanagementsystems in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur ständigen Verbesserung enthalten.
Liste der nationalen Normungsgremien
BE: IBN/BIN (Institut Belge de Normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie)
CZ: CNI (Ceský normalizacní institut)
DK: DS (Dansk Standard)
DE: DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.)
EE: EVS (Eesti Standardikeskus)
EL: ELOT (......... ...a..sµ.. ..p.p...s..)
ES: AENOR (Asociacion Espanola de Normalizacion y Certificacion)
FR: AFNOR (Association Française de Normalisation)
IEL: NSAI (National Standards Authority of Ireland)
IT: UNI (Ente Nazionale Italiano di Unificazione)
CY: ..p..a... ...a..sµ.. ......s.. ....t.ta.
LV: LVS (Latvijas Standarts)
LT: LST (Lietuvos standartizacijos departamentas)
LU: SEE (Service de l"Energie de l"Etat) (Luxembourg)
HU: MSZT (Magyar Szabványügyi Testület)
MT: MSA (Awtorita` Maltija dwar l-Istandards / Malta Standards Authority)
NL: NEN (Nederlands Normalisatie-Instituut)
AT: ON (Österreichisches Normungsinstitut)
PL: PKN (Polski Komitet Normalizacyjny)
PT: IPQ (Instituto Português da Qualidade)
SI: SIST (Slovenski inštitut za standardizacijo)
SK: SÚTN (Slovenský ústav technickej normalizácie)
FI: SFS (Suomen Standardisoimisliitto r.y)
SE: SIS (Swedish Standards Institute)
UK: BSI (British Standards Institution)."

Anhang III
Interne Umweltbetriebsprüfung

A. Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen

1. Programm für die Umweltbetriebsprüfung

Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung gewährleistet, dass die Organisationsleitung die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu überprüfen und nachweisen zu können, dass alles unter Kontrolle ist.

2. Ziele des Programms für die Umweltbetriebsprüfung

Zu den Zielen gehören namentlich die Bewertung der bestehenden Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation, was auch die Übereinstimmung mit den einschlägigen Umweltvorschriften einschließt.

3. Umfang der Umweltbetriebsprüfung

Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Phasen eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben erforderlich sind:

Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.

4. Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen

Die Umweltbetriebsprüfung oder der Betriebsprüfungszyklus, die/der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, ist in regelmäßigen Abständen, die nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen, abzuschließen. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:

Komplexere Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen werden häufiger geprüft.

Die Organisation führt Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durch, weil so der Organisationsleitung und dem Umweltgutachter nachgewiesen werden kann, dass die bedeutenden Umweltaspekte unter Kontrolle sind.

Die Organisation führt Umweltbetriebsprüfungen durch in Bezug auf

B. Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung

Die Umweltbetriebsprüfung umfasst Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert.

Zur Umweltbetriebsprüfung gehören insbesondere folgende Schritte:

C. Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung

Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,

Anhang IV
Umweltberichterstattung

A. Einleitung

Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und in elektronischer oder gedruckter Form vorzulegen.

B. Umwelterklärung

Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:

C. Bericht über die Umweltleistung

Der Bericht über die Umweltleistung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:

D. Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung

1. Einleitung

Die Organisationen liefern in der Umwelterklärung und im Bericht über die Umweltleistung Angaben zu den nachstehend aufgeführten Kernindikatoren, soweit sie sich auf die direkten Umweltaspekte der Organisation beziehen, und zu anderen bereits vorhandenen Indikatoren für die Umweltleistung.

2. Kernindikatoren

3. Andere einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung

Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie - soweit verfügbar - die sektorspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 dieser Verordnung berücksichtigt und auf diese Bezug nimmt. Dabei können die Organisationen andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung verwenden, wobei sie dafür sorgen, dass die gewählten Indikatoren

E. Öffentlicher Zugang

Die Organisation muss dem Umweltgutachter nachweisen können, dass jedem, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B bis D vorgeschriebenen Informationen erteilt werden kann.

F. Lokale Rechenschaftspflicht

Organisationen, die sich in EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung oder einen Gesamtbericht über die Umweltleistung zu erstellen, die bzw. der verschiedene Standorte umfasst. Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung bzw. im Gesamtbericht über die Umweltleistung erfasst sind.

Anhang V
EMAS-Zeichen

Das Zeichen ist in folgenden Farben abzubilden:

Anhang VI
Für die Registrierung erforderliche Angaben (gegebenenfalls bereitzustellende Angaben)

1. Organisation
Name
Anschrift
Stadt
Postleitzahl
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft
Kontaktperson
Telefon
Fax
E-Mail
Website
Registrierungsnummer
Registrierungsdatum
Datum der Aussetzung der Registrierung
Datum der Löschung der Registrierung
Datum der nächsten Umwelterklärung
Datum des nächsten Berichts über die Umweltleistung
NACE-Code der Tätigkeiten
Zahl der Mitarbeiter
Umsatz oder Jahresbilanz
2. Standort
Name
Anschrift
Postleitzahl
Stadt
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft
Kontaktperson
Telefon
Fax
E-Mail
Website
Registrierungsnummer
Registrierungsdatum
Datum der Aussetzung der Registrierung
Datum der Löschung der Registrierung
Datum der nächsten Umwelterklärung
Datum des nächsten Berichts über die Umweltleistung
NACE-Code der Tätigkeiten
Zahl der Mitarbeiter
Umsatz oder Jahresbilanz
3. Akkreditierte Gutachter
Name des Gutachters
Anschrift
Postleitzahl
Stadt
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft
Telefon
Fax
E-Mail
Registrierungsnummer der Akkreditierung
Geltungsbereich der Akkreditierung (NACE-Codes)
Akkreditierungsstelle
..., den .../.../200
Unterschrift des Vertreters der Organisation

Anhang VII
Erklärung des Gutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten

Anhang VIII
Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a -
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b -
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c -
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d -
Artikel 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Buchstabe b -
Artikel 2 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 4
Artikel 2 Buchstabe e -
Artikel 2 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 5
Artikel 2 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 6
Artikel 2 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 7
Artikel 2 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 8
Artikel 2 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 9
Artikel 2 Buchstabe k Artikel 2 Absatz 10
Artikel 2 Buchstabe l Artikel 2 Absatz 12
Artikel 2 Buchstabe l Ziffer i -
Artikel 2 Buchstabe l Ziffer ii -
Artikel 2 Buchstabe m -
Artikel 2 Buchstaben Artikel 2 Absatz 13
Artikel 2 Buchstabe o Artikel 2 Absatz 15
Artikel 2 Buchstabe p -
Artikel 2 Buchstabe q Artikel 2 Absatz 16
Artikel 2 Buchstabe r -
Artikel 2 Buchstabe s erster Satz Artikel 2 Absatz 17
Artikel 2 Buchstabe s zweiter bis vierter Satz -
Artikel 2 Buchstabe t Artikel 2 Absatz 18
Artikel 2 Buchstabe u -
Artikel 3 Absatz 1 -
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz Artikel 4 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz Artikel 4 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 6
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 7
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 8
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1;Artikel 6 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b erster Satz Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis d
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Satz Artikel 7 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 -
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 51 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 3 -
Artikel 4 Absatz 4 -
Artikel 4 Absatz 5 erster Satz Artikel 26 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 5 zweiter Satz Artikel 26 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 6 Artikel 42
Artikel 4 Absatz 7 -
Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 1 Artikel 30 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 2 Artikel 30 Absätze 3 und 5
Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 3 erster und zweiter Satz Artikel 31 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 8 Unterabsatz 3 letzter Satz Artikel 31 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1 erster Satz
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3 erster Satz Artikel 12 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz erster Gedankenstrich Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz zweiter Gedankenstrich Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 1 zweiter Satz
Artikel 5 Absatz 5 erster Satz Artikel 15 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 5 zweiter Satz Artikel 15 Absatz 3 erster Satz
Artikel 5 Absatz 5 dritter Satz Artikel 16 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 5 vierter Satz Artikel 15 Absatz 3 zweiter und dritter Satz
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a + Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a + Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a + Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz Artikel 13 Absatz 2 erster Satz
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz Artikel 14 Absatz 8
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 5 erster Satz Artikel 14 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satz Artikel 14 Absätze 9 bis 10
Artikel 6 Absatz 6 Artikel 14 Absatz 11
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 29 Absatz 6
Artikel 7 Absatz 2 erster Satz Artikel 12 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz Artikel 12 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 8 Absatz 1 erster Satz Artikel 10 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz Artikel 10 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 10 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b -
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c -
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d -
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 10 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a -
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erster Satz Artikel 10 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 3 letzter Unterabsatz -
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 45 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 45 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 1 letzter Unterabsatz Artikel 45 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 2 -
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a -
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b -
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c -
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 39 Absätze 1 und 2
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz Artikel 42
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz Artikel 47
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 37
Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 37 Buchstabe a
Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 37 Buchstabe c
Artikel 11 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 37 Buchstabe b
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Satz Artikel 38 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz -
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Satz Artikel 38 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Satz Artikel 38 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 2 Artikel 44 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3 erster Satz Artikel 42 erster Satz
Artikel 11 Absatz 3 zweiter Satz Artikel 47
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 35 Absatz 3
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 35 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 1 letzter Unterabsatz Artikel 35 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 2 Artikel 42
Artikel 12 Absatz 3 -
Artikel 13 Artikel 41
Artikel 14 Absatz 1 Artikel 48 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 -
Artikel 14 Absatz 3 -
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 50
Artikel 15 Absatz 2 Artikel 48
Artikel 15 Absatz 3 -
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 40 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2 Artikel 42
Artikel 17 Absatz 1 -
Artikel 17 Absatz 2 Artikel 51 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 3 Artikel 51 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 4 Artikel 51 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 5 -
Artikel 18 erster Satz Artikel 52 Absatz 1
Artikel 18 zweiter Satz Artikel 52 letzter Satz

Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, deren Auswirkungen auf den Haushalt sich Ausschliesslich auf die Einnahmen beschränken

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