Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der Regelungen zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes an die aktuelle Pandemiesituation

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein Kiel, 14. September 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der Regelungen zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes an die aktuelle Pandemiesituation zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther

Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der Regelungen zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes an die aktuelle Pandemiesituation

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Begründung:

Zu 1:

Die maximale Anzahl der Tage, an denen Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes in Anspruch genommen werden kann, wird durch § 45 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beschränkt. Die Bezugsdauer ist je Elternteil auf 10 Tage für ein Kind, 20 Tage für zwei Kinder und 25 Tage ab dem dritten Kind beschränkt. Alleinerziehende erhalten die doppelte Anzahl an Tagen. Ausnahmen gelten lediglich, wenn Kinder an einer tödlichen Erkrankung leiden, die bereits weit fortgeschritten ist ( § 45 Absatz 4 SGB V).

Bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie wurde diese Beschränkung häufig kritisiert. Gerade für Eltern kleiner Kinder sind die in § 45 Absatz 2 SGB V vorgesehenen Tage nicht ausreichend. Diese Situation wird sich mit dem Fortschreiten der Pandemie noch weiter verstärken, da aktuell auch Kinder mit leichten Erkältungssymptomen, Zuhause betreut werden müssen. Die in fast allen Bundesländern getroffenen Regelungen zur Teilnahme am Schulunterricht oder zum Besuch von Kindertageseinrichtungen oder ähnlichen Betreuungsangeboten sehen vor, dass Kinder, welche Erkältungssymptome zeigen, in der Regel zumeist einen Tag Zuhause betreut werden müssen. Hierfür sind schon leichteste Symptome, wie die im Kindesalter häufig von Oktober bis März praktisch kontinuierlich vorhandene "Rotznase", ausreichend.

Während der Corona-Pandemie muss daher davon ausgegangen werden, dass die den Eltern zustehenden Tage nicht ausreichen würden, denn die nun drohenden "Isolationstage" kommen zu den Tagen, an denen Kinder tatsächlich so schwer erkrankt sind, dass sie an Unterrichts- und Betreuungsangeboten nicht teilnehmen können, hinzu. Auch arbeitet ein wesentlicher Teil von Bürgerinnen und Bürgern in Berufsfeldern, z.B. im Handwerk, im Einzelhandel oder in Gesundheits-, Pflege- und Bildungseinrichtungen, in denen keine oder nur eine sehr eingeschränkte Homeoffice-Regelung möglich ist. Es muss daher sichergestellt werden, dass den Eltern doppelt so viele Tage, an denen das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes bezogen werden kann, zur Verfügung gestellt werden.

Zu 2:

Familien waren eine der Gruppen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie am stärksten betroffen waren. Durch die frühzeitige Schließung von Schulen und Kindergärten konnte eine Weiterverbreitung des Virus stark eingedämmt werden. Berufstätige Eltern mussten in dieser Zeit neben der Arbeit auch die Betreuung und den Unterricht der Kinder organisieren. In vielen Bundesländern sind von der Schließung der Schulen, bis zum Ende der Sommerferien und dem damit einhergehenden Beginn des Regelunterrichtes bzw. der regulären Betreuung mehr als 20 Wochen vergangen. Familien können die Last, der sich im Herbst anbahnenden Erkältungswelle daher nicht alleine schultern. Sofern Kinder zuhause betreut werden müssen, sollten Eltern die Möglichkeit erhalten, sich vollständig der Betreuung ihrer Kinder zu widmen. Weder sollten hierfür Urlaubstage aufgewendet werden, noch sollten Eltern sich um ihre finanzielle Existenz sorgen müssen.

Zu 3:

Eine zeitliche Ausweitung des Anspruches auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist nur durch Anpassung der in § 45 Absatz 2 SGB V enthaltenen Beschränkungen möglich. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Bezugszeitraum verdoppelt werden kann.

Zu 4: