Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gentechnikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

Die Große Koalition hat sich vorgenommen, das Gentechnikrecht zu novellieren. Die Regelungen sollen dabei so ausgestaltet werden, dass sie Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland befördern. Der Schutz von Mensch und Umwelt bleibt, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz, oberstes Ziel des Gentechnikrechts. Die Wahlfreiheit der Landwirtinnen und Landwirte sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen müssen gewährleistet bleiben.

Dieses Gesetz basiert auf dem Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 28. Februar 2007 "Die weitere Novellierung des Gentechnikrechts - Eckpunktepapier für einen fairen Ausgleich der Interessen". Berücksichtigt wurden ferner die Entschließung des Bundesrates vom 10. März 2006 - Drucksache. 108/06(B) HTML PDF - und weitere Anregungen von Länderseite. Außerdem wurden viele Wünsche und Hinweise in die Überlegungen einbezogen, die von Bürgerinnen und Bürgern sowie Interessenvertretern - sowohl Befürwortern als auch Kritikern der Gentechnik - in zahlreichen Schreiben und Gesprächen vorgebracht worden sind.

Wie schon im Eckpunktepapier dargestellt, treffen im Bereich Gentechnik Chancen und Risiken aufeinander und vertreten die Betroffenen sehr heterogene Positionen. Die Bundesregierung ist bemüht, einen fairen Ausgleich der Interessen zu finden. Insofern bedeutet die Ausgestaltung dieses Rechtsbereichs zwangsläufig einen Kompromiss. Im Regelungsbereich des Gentechnikgesetzes gilt hierbei Folgendes:

Anzeigepflicht für bestimmte gentechnische Anlagen

Für Arbeiten in gentechnischen Anlagen werden deutliche Verfahrenserleichterungen vorgenommen.

Gentechnische Anlagen sind in vier Sicherheitsstufen eingeteilt (Sicherheitsstufe 1 bis Sicherheitsstufe 4). Erstmalige gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 sind nur noch anzuzeigen statt anzumelden. Der Betreiber darf dann nach der Anzeige mit den gentechnischen Arbeiten sofort beginnen. Weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, also Folgearbeiten zur genehmigten erstmaligen Arbeit, sollen ebenfalls nur anzeigepflichtig sein. Mit der Anzeige werden erleichterte administrative Anforderungen bezüglich der einzureichenden Unterlagen verbunden, soweit dies nach der Richtlinie 90/219/EWG möglich ist.

Ausnahmen für bestimmte GVO in gentechnischen Anlagen

Das Gentechnikgesetz erlaubt für als sicher eingestufte gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die in gentechnischen Anlagen verwendet werden, Ausnahmen von den Regelungen des Gentechnikgesetzes (§ 2 Abs. 2). Diese Ausnahmemöglichkeit wird auf andere GVO, die dieselben Sicherheitsanforderungen erfüllen und in gentechnischen Anlagen verwendet werden, ausgedehnt. Dabei kann wie bei Mikroorganismen auf besondere Aufzeichnungspflichten verzichtet und eine spezifische Meldepflicht eingeführt werden. Die Haftungsvorschriften des Gentechnikgesetzes bleiben wie bei Mikroorganismen unberührt.

Entsorgung von nicht zugelassenen GVO

Auf Vollzugsebene wird eine Verwertung von Produkten, die Anteile von nicht zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen aufweisen, erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die gentechnisch veränderten Organismen nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen und ihre Vermehrungsfähigkeit verlieren (z.B. thermische Verwertung, industrielle Verarbeitung).

Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

Durch die Gesetzesnovelle von 2004 ist die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit in zwei Ausschüsse aufgeteilt und die Zahl der Mitglieder nahezu verdoppelt worden.

Angesichts der aufgetretenen praktischen Schwierigkeiten werden die beiden Ausschüsse wieder in ein Gremium zusammengeführt; dabei wird der freilandökologische Sachverstand der Kommission personell hinreichend sichergestellt.

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Gesetzentwurf ergibt sich in erster Linie aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26 Grundgesetz (Untersuchung und künstliche Veränderung von Erbinformationen). Die Gesetzgebungskompetenz für das Standortregister, das insbesondere der Gewährleistung der Koexistenz der verschiedenen Produktionsformen dient, ergibt sich des Weiteren aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 17 Grundgesetz (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, gewerbliche Verwertung, Handel mit landwirtschaftlichen Produkten). Bezugspunkte bestehen insofern auch zu Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (Recht der Lebens- und Futtermittel, Verkehr mit landwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut). Für die Ordnungswidrigkeitstatbestände besteht eine Kompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz.

Die bundesgesetzliche Regelung ist auch im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus nachfolgenden Gründen erforderlich. Das Gentechnikgesetz regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen hinsichtlich gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen sowie die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. Eine Neuregelung durch die Länder würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Bundes führen, zumal in den Bundesländern zum Teil unterschiedliche Auffassungen über die Ausgestaltung der Gentechnikpolitik festzustellen sind. Im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder kann eine derartige Gesetzesvielfalt auf Länderebene nicht hingenommen werden.

III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Die Möglichkeit, den Datenaustausch zwischen der registerführenden Behörde des Bundes und den Überwachungsbehörden der Länder im automatisierten Verfahren abzurufen, führt mittel- und langfristig zu Kosteneinsparungen auf beiden Seiten.

Durch die Zusammenlegung der beiden Ausschüsse der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu einem Gremium werden andernfalls für die Einrichtung der Ausschüsse entstehende Kosten vermieden. Nach der geltenden Rechtslage bestehen die beiden Ausschüsse aus insgesamt 28 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, also aus 56 Personen.

Das vorliegende Gesetz sieht hingegen insgesamt 20 Mitglieder und die gleiche Zahl an Stellvertretern vor also 40 Personen.

2. Sonstige Kosten

Die Umstellung des Anmelde- auf das Anzeigeverfahren für erstmalige gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 und für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ermöglicht den Antragstellern einen früheren Beginn ihrer gentechnischen Arbeiten, was sich kostengünstig für sie auswirkt. Außerdem wird der Umfang der Unterlagen reduziert, die der Überwachungsbehörde vorzulegen sind. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für den Antragsteller gesenkt.

Das Gesetz stellt außerdem klar, dass Produkte, die nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen aus einer genehmigten Freisetzung enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen einer unmittelbaren Verarbeitung durch thermische Verwertung oder industrielle Verarbeitung zugeführt werden können. Auf diese Weise fallen keine Entsorgungskosten an.

Im Übrigen schafft das Gesetz die Rechtsgrundlage dafür, bestimmte gentechnisch veränderte Organismen, die in gentechnischen Anlagen verwendet werden, von den Bestimmungen des Gentechnikgesetzes auszunehmen. Auch hierdurch sind Kostenentlastungen zu erwarten.

Geringfügige Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich nicht ausschließen; Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Der vorliegende Gesetzentwurf führt zu einer geringfügigen Gesamtentlastung. Es wird eine Informationspflicht geändert.

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Im Rahmen der Umstellung des Anmeldeverfahrens auf das Anzeigeverfahren für bestimmte gentechnische Arbeiten wird nach Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c und d der Umfang der Unterlagen reduziert die der Überwachungsbehörde vorzulegen sind. In den Jahren 2005 und 2006 wurden 291 bzw. 167 gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 1, 282 bzw. 190 gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 sowie 362 bzw. 265 weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 angemeldet. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen wird reduziert, bleibt insgesamt betrachtet aber mit der geltenden Rechtslage vergleichbar. Daher kann die Aufwandsreduktion bei einer Anzeige anstelle einer Anmeldung nicht beziffert werden.

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

Es werden keine Informationspflichten der Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gentechnikgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderungen zur Neufassung der Überschriften zu §§ 5, 8 und 12, zur Aufhebung des § 5a und zur Einfügung des § 16e.

Zu Nummer 2 (§ 2)

§ 2 Abs. 2 erlaubt für als sicher eingestufte gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die in gentechnischen Anlagen verwendet werden, Ausnahmen von den Regelungen des Gentechnikgesetzes.

Buchstabe a befreit vom Zwang, in der Rechtsverordnung besondere gentechnikrechtliche Aufzeichnungspflichten vorzuschreiben. Im Einzelfall kann es angemessen sein, auf solche besonderen Aufzeichnungspflichten zu verzichten, insbesondere wenn Fachgesetze bereits Aufzeichnungspflichten vorsehen. Die spezifische Meldepflicht und die Haftungsvorschriften des Gentechnikgesetzes bleiben unberührt.

Buchstabe b dehnt die Ausnahmemöglichkeit des § 2 Abs. 2 auf andere gentechnisch veränderte Organismen, die dieselben Sicherheitsanforderungen erfüllen und im geschlossenen System verwendet werden, aus. Dabei kann wie bei Mikroorganismen im Einzelfall auf besondere Aufzeichnungspflichten verzichtet werden und wird eine spezifische Meldepflicht eingeführt. Die Haftungsvorschriften des Gentechnikgesetzes bleiben wie bei Mikroorganismen unberührt.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Die Änderung in Buchstabe a dient der semantischen Verbesserung.

In Buchstabe b erfolgt eine orthographische Anpassung zugunsten eines einheitlichen Sprachgebrauchs, vgl. § 3 Nr. 1a Gentechnikgesetz, § 3 Nr. 1, § 6 Abs. 5 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Nr. 1 Gentechnik-Sicherheitsverordnung.

Buchstabe c dient der Klarstellung. Die bisherige Regelung könnte dazu führen, dass für mögliche Risiken, die von Nachkommen oder Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus ausgehen, z.B. die Mitteilungspflichten nach § 21 nicht mehr bestehen.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts ist die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit in zwei Ausschüsse aufgeteilt und die Zahl der Mitglieder nahezu verdoppelt worden. Angesichts der aufgetretenen praktischen Schwierigkeiten werden die beiden Ausschüsse wieder in ein Gremium zusammengeführt. Der freilandökologische Sachverstand der Kommission wird personell hinreichend sichergestellt, außerdem wird der Bedeutung der Pflanzenzucht und der Toxikologie Rechnung getragen.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Zusätzlich zu den Folgeänderungen zu Nummer 4 wurde eine Regelung aufgenommen, die bei allgemeinen Stellungnahmen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, deren Gegenstand hauptsächlich Fragen des Arbeitsschutzes im Sinne der Arbeitssicherheit sind eine Beteiligung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe nach § 17 Biostoffverordnung vorsieht. Die Anhörung erfolgt vor der Veröffentlichung der Stellungnahme zu einem von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu bestimmenden Zeitpunkt.

Es soll sichergestellt werden, dass die Aussagen zum Arbeitsschutz für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen einerseits und für Tätigkeiten mit natürlichen biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen) andererseits soweit möglich kompatibel sind.

Zu Nummer 6 bis 8 (§§ 5a, 6 und 7)

Folgeänderungen zu Nummer 4.

Zu Nummer 9 (§ 8)

Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind in vier Sicherheitsstufen eingeteilt (Sicherheitsstufe 1 bis Sicherheitsstufe 4). Buchstabe a und c sehen für gentechnische Anlagen und erstmalige gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S1 nur noch eine Anzeige statt einer Anmeldung vor. Dies erfolgt zur Verfahrensvereinfachung.

Buchstabe b dient der Klarstellung und enthält keine inhaltliche Änderung.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Buchstabe a, c und d sind Folgeänderungen zu Nummer 9.

Buchstabe b sieht für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nur noch eine Anzeige statt einer Anmeldung vor. Dies erfolgt zur Verfahrensvereinfachung.

Zu Nummer 11 (§ 10)

Buchstabe a gleicht den Wortlaut an § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 an.

Buchstabe b bis d sind Folgeänderungen zu Nummer 4.

Zu Nummer 12 (§ 11 Abs. 1 Nr. 4)

Angleichung an den Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4.

Zu Nummer 13 (§ 12)

Zu Buchstabe a und b

Folgeänderungen zu Nummer 9 und 10.

Zu Buchstabe c

Mit der Umstellung von der Anmelde- auf die Anzeigepflicht werden erleichterte administrative Anforderungen bezüglich der einzureichenden Unterlagen verbunden, soweit dies nach der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen möglich ist. Der Katalog zu gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 entspricht den Anforderungen von Artikel 7 in Verbindung mit Anhang V Teil A der Richtlinie 90/219/EWG.

Zu Buchstabe d

Der in Doppelbuchstabe aa und bb geregelte Katalog zu weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 entspricht den Anforderungen von Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B der Richtlinie 90/219/EWG. Die zuständige Behörde kann nach § 12 Abs. 3 weiterhin Unterlagen nachfordern, wenn die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung der gentechnischen Arbeit nicht ausreichen.

Doppelbuchstabe cc erfolgt aus semantischen Gründen.

Zu Buchstabe e

Folgeänderungen zu Nummer 9 und 10.

Zu Buchstabe f

Folgeänderungen zu Nummer 4.

Zu Buchstabe g

Folgeänderungen zu Nummer 10.

Zu Buchstabe h

Die Umstellung von der Anmelde- auf die Anzeigepflicht hat zur Folge, dass der Betreiber sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde mit den gentechnischen Arbeiten beginnen darf. Die Verfahrenserleichterung soll allerdings nicht dazu führen, dass hierdurch Umwelt und Gesundheit gefährdet werden. Die zuständige Behörde kann daher die Durchführung oder Fortführung der angezeigten gentechnischen Arbeiten vorläufig untersagen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass fehlende Unterlagen oder eine ggf. erforderliche Stellungnahme der Kommission für die Biologische Sicherheit sicherheitsrelevant im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter sind. Sie muss aber 21 Tage nach Eingang der angeforderten Unterlagen oder der Stellungnahme der Kommission endgültig über die angezeigten gentechnischen Arbeiten entscheiden.

Zu Buchstabe i

Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.

Zu Buchstabe j

Im Anzeige- und Anmeldeverfahren gibt es keine Konzentrationswirkung gemäß § 22 Abs. 1.

Die in § 11 Abs. 1 Nr. 6 genannten anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften sind daher in diesen Verfahren nicht zu prüfen und können damit auch nicht zur Untersagung der gentechnischen Arbeit auf Grundlage des Gentechnikgesetzes führen. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.

Zu Nummer 14 (§ 14)

Buchstabe a trägt dem Umstand Rechnung, dass die Übergangsregelung des Artikels 47 der Verordnung (EG) 1829/2003 seit dem 18. April 2007 nicht mehr anwendbar ist.

Die Buchstaben b und c sind Folgeänderungen zu Nummer 4.

Zu Nummer 15 (§ 16 Abs. 5)

Buchstabe a ist eine Folgeänderung zu Nummer 4. Buchstabe b beseitigt ein Redaktionsversehen und trifft eine Klarstellung hinsichtlich der Begründungspflicht.

Zu Nummer 16 (§ 16a)

Zu Buchstabe a

Klarstellung. Das Standortregister betrifft nicht nur die Freisetzung, sondern auch den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen.

Zu Buchstabe b

Der frühestmögliche Zeitpunkt der Mitteilung erscheint sachlich nicht erforderlich und wird aufgehoben.

Zu Buchstabe c

Der frühestmögliche Zeitpunkt der Mitteilung erscheint sachlich nicht erforderlich und wird aufgehoben. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe d

Den Ländern wird im Hinblick auf den Verwaltungsvollzug ein umfassender Zugang zu dem vom Bund geführten Register eingeräumt.

Zu Buchstabe e

Anpassung der Behördenbezeichnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Gentechnikgesetz, insbesondere in § 31.

Zu Buchstabe f

Die Vorschrift über landeseigene Standortregister ist überflüssig, da die Länder die Einrichtung derartiger Register nicht beabsichtigen, und wird deshalb gestrichen.

Zu Nummer 17 (§ 16b)

Buchstabe a eröffnet die Möglichkeit, dass durch schriftliche private Absprachen von den Vorgaben im Gentechnikgesetz und in der vorgesehenen Rechtsverordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen hinsichtlich der wirtschaftlichen Koexistenz abgewichen werden kann. Dies bedeutet, dass der vorgeschriebene Abstand mit Zustimmung des Nachbarn verringert werden kann. Eine solche Absprache darf allerdings nicht dazu führen, dass vorgegebene Mindestabstände gegenüber Dritten oder fachgesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden. Die Abweichung muss der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die betroffene konventionelle oder ökologische Kultur von derselben Person bewirtschaftet wird wie die gentechnisch veränderten Kultur.

Buchstabe b erinnert an die Beachtung der Bestimmungen in der Genehmigung und strafft im Übrigen die unmittelbar im Gesetz geregelten Anforderungen der guten fachlichen Praxis.

Wie bisher werden der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen und die Herstellung und Ausbringung von Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, erwähnt.

Durch geeignete Maßnahmen sollen Einträge in andere Grundstücke verhindert und Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen vermieden werden. Solche Einträge und Auskreuzungen können in Abhängigkeit von der Kulturart auch dadurch eintreten, dass gentechnisch veränderte Pflanzen in benachbarte Wildpflanzen einkreuzen und diese Wildpflanzen durch Samenverlust oder Pollenbildung in der folgenden Vegetationsperiode in gentechnikfreien Kulturen zur Ausbildung gentechnisch veränderter Pflanzen führen. Deshalb soll auch die Weiterverbreitung durch Wildpflanzen vermieden werden. Im Übrigen erwähnt die Vorschrift wie bisher die Haltung gentechnisch veränderter Tiere sowie die Beförderung, Lagerung und Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen. Die nähere Ausgestaltung bleibt der entsprechenden Rechtsverordnung überlassen, die dem Bundesrat gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf zur Billigung vorgelegt wird.

Zu Nummer 18 (§ 16d Abs. 1 Nr. 3)

Grammatikalische Korrektur.

Zu Nummer 19 (§ 16e)

Die Vorschrift stellt klar, dass Produkte, die unterhalb des für sie jeweils geltenden Schwellenwerts liegen und daher nicht als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müssen, von der Pflicht zur Mitteilung an das Standortregister nach § 16a und von der Vorsorgepflicht beim Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten nach § 16b ausgenommen sind. In den meisten Fällen wird dem Verwender des Produkts überhaupt nicht bewusst sein, dass es Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthält. Kennzeichnung, Mitteilungspflicht und Vorsorgepflicht laufen im Ergebnis parallel.

Zu Nummer 20 (§ 18 Abs. 2 Satz 1)

Der gestrichene Halbsatz war missverständlich und überflüssig. Das vereinfachte Verfahren für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen umfasst zwei Stufen: 1.) die Basisgenehmigung für das gesamte Arbeitsprogramm und 2.) die Nachmeldungen für die auf die erste Freisetzung folgenden weiteren Freisetzungen. Im Rahmen des Verfahrens für die Basisgenehmigung ist eine Anhörung durchzuführen. Sie entfällt nur für die Nachmeldungen.

Dies wird durch die Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften ( § 11 Gentechnik-Verfahrensverordnung neu und § 1 Satz 2 Gentechnik-Anhörungsverordnung neu) klargestellt.

Zu Nummer 21 (§ 19 Satz 2)

Die Streichung erfolgt im Hinblick auf § 16d, der klarstellt, dass es sich bei den genannten Entscheidungen nicht um Nebenbestimmungen handelt.

Zu Nummer 22 (§ 21)

Buchstabe a und b sind Folgeänderungen zu Nummer 9 und 10.

Buchstabe c stellt klar, dass das verfassungsrechtlich begründete Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung auch für die Mitteilungspflichten gilt.

Zu Nummer 23 (§ 24 Abs. 3 Satz 2)

Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.

Zu Nummer 24 (§ 25)

Zu Buchstabe a

Anpassung der Behördenbezeichnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Gentechnikgesetz, insbesondere in § 31.

Zu Buchstabe b und c

Die Überwachungsbehörden konnten nach bisherigem Recht nur vom Betreiber die Duldung und Unterstützung behördlicher Maßnahmen sowie zusätzlich vom Projektleiter und vom Beauftragten für die Biologische Sicherheit die Erteilung von Auskünften verlangen. Da der Betreiberbegriff nach § 3 Nr. 7 Personen, die mit in Verkehr gebrachten Produkten umgehen, nicht erfasst, bestand hinsichtlich dieses Personenkreises eine Regelungslücke, die mit der vorliegenden Änderung geschlossen wird. Erfasst wird nur der eigenverantwortlich ausgeübte Umgang.

Zu Buchstabe d

Soweit Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit bereits zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen umgehen, sollen sie als Annex zugleich die Zuständigkeit dafür erhalten, für die Einhaltung der gentechnikrechtlichen Vorschriften selbst Sorge tragen zu müssen.

Zu Nummer 25 (§ 26)

Zu Buchstabe a

Doppelbuchstabe aa passt die Behördenbezeichnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Gentechnikgesetz, insbesondere in § 31 an.

Doppelbuchstabe bb ist eine Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.

Zu Buchstabe b

§ 26 Abs. 5 sieht bislang vor, dass die zuständige Behörde ein Inverkehrbringen zu untersagen hat wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Damit ist das Problem, dass die ungenehmigten gentechnisch veränderten Organismen Kontakt zu Menschen und Umwelt haben, noch nicht abschließend gelöst. Es werden sich daher weitere Maßnahmen anzuschließen haben. In der Regel wird eine Entsorgung der gentechnisch veränderten Organismen vorgenommen werden. Eine Form der Entsorgung darin bestehen, dass sie etwa der thermischen Verwertung oder der industriellen Verarbeitung zugeführt werden können. Eine Gefährdung von menschlicher Gesundheit und Umwelt muss jedoch ausgeschlossen sein. Es muss sichergestellt sein dass die gentechnisch veränderten Organismen nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen sowie durch den Verarbeitungsprozess zerstört werden und damit ihre Vermehrungsfähigkeit verlieren.

Zu Nummer 26 (§ 27)

Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.

Zu Nummer 27 (§ 28 Abs. 1)

Die Vorschrift wurde neu gefasst. § 28 Abs. 1 Nr. 2 nimmt auf § 1 Nr. 1 und 2 Bezug und soll auf diese Weise den Informationsfluss zwischen Landesbehörde und Bundesoberbehörde insbesondere dann sicherstellen, wenn die Landesbehörde Informationen gemäß § 21 Abs. 5 und 5a erhalten hat. In § 28 Abs. 1 Nr. 3 wurde die Unterrichtungspflicht auf Verstöße gegen auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassene Genehmigungen erweitert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht nur gegen Auflagen, sondern auch gegen andere Bestimmungen einer Genehmigung verstoßen werden kann. Die nach § 26 angeordneten Maßnahmen werden bereits von § 28 Abs. 1 Nr. 1 erfasst.

Zu Nummer 28 (§ 28b)

Eine Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit ist entbehrlich, da die Methoden unter Beteiligung von Experten entwickelt werden, die ebenfalls Erfahrungen auf dem Gebiet der Gentechnik besitzen und teilweise direkt an der amtlichen Überwachung beteiligt sind.

Zu Nummer 29 (§ 29)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 30 (§ 30)

Folgeänderungen zu Nummer 4, 9 und 10. Im Übrigen Anpassung der Behördenbezeichnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Gentechnikgesetz, insbesondere in § 31.

Zu Nummer 31 (§ 31)

Anpassung an die Angabe in der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 32 (§ 38 Abs. 1)

Folgeänderungen zu Nummer 2, 9 und 10.

Zu Nummer 33 (§ 41)

Durch Buchstabe a und b wird die Regelung an die rechtssystematisch richtige Stelle verschoben.

Buchstabe b ist im Übrigen eine Folgeänderung zu Nummer 14 Buchstabe a.

Buchstabe c verlängert die Übergangsregelung zum vereinfachten Verfahren für Freisetzungen bis zum 31. Dezember 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte eine unbefristete Regelung in einer Rechtsverordnung bestehen, die dem Bundesrat gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf zur Billigung vorgelegt wird.

Buchstabe d ist eine Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung)

Die Vorschrift ermöglicht die Bekanntmachung des geänderten Gesetzes.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften

Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

Der Nationale Normenkontrollrat hat die o.a. Entwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikrechts enthält in seiner jetzigen Fassung eine geänderte Informationspflicht für die Wirtschaft. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Umstellung des Anmeldeverfahrens auf das Anzeigeverfahren für bestimmte gentechnische Arbeiten zu einer geringfügigen Kostenentlastung führt. Im Übrigen enthält der Entwurf keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften enthält eine geänderte Informationspflicht der Wirtschaft. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Freisetzung von genetisch veränderten Organismen eine jährliche Entlastung von Bürokratiekosten von zwischen 30.000,00 und 114.000,00 Euro herbeigeführt wird. Im Übrigen enthält der Entwurf keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen führt zwei Informationspflichten neu ein und ändert eine bestehende. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Pflichten zusammen lediglich Bürokratiekosten von rund 12.500,00 Euro verursachen. Zudem enthält der Entwurf eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger. Informationspflichten der Verwaltung sind im Entwurf hingegen nicht verankert.

Aufgrund der mit der Zweiten Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften einhergehenden Kostenentlastung und der lediglich geringfügigen Belastung durch die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter