Unterrichtung durch das Bundesministerium der Justiz
Entwurf von Übereinkünften für den Beitritt der Europäischen Union zur europäischen Menschenrechtskonvention

Bundesministerium der Justiz Berlin, 15. September 2011
Parlamentarischer Staatssekretär

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
ich möchte Sie über den aktuellen Stand der seit Sommer 2010 geführten Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unterrichten.

Die informelle Arbeitsgruppe, in der die Europäische Union durch die Europäische Kommission und die Vertragsstaaten der EMRK durch vierzehn Teilnehmer (sieben aus Unionsmitgliedstaaten, sieben aus Nicht-Unionsmitgliedstaaten) vertreten waren, hat ihre Beratungen Ende Juni 2011 abgeschlossen. Der von der Arbeitsgruppe beschlossene Entwurf eines Beitrittsabkommens liegt nunmehr auch in deutscher Übersetzung vor, die ich diesem Schreiben beifüge.

Vom 12. bis zum 14. Oktober 2011 wird der Lenkungsausschuss Menschenrechte (CDDH) des Europarates eine gemeinsame Sitzung mit der informellen Arbeitsgruppe abhalten, in der der Entwurf gebilligt werden soll. Im Rahmen der Europäischen Union wird die Europäische Kommission sodann auf der Grundlage des vom CDDH gebilligten Entwurfs den Gerichtshof der Europäischen Union bitten, ein Gutachten über die Vereinbarkeit des Vertragsentwurfs mit dem Unionsrecht zu erstellen. Im Anschluss an ein solches Gutachten könnten einerseits die erforderlichen Beschlüsse der Union über die Zustimmung zu dem Abkommen gefasst werden. Andererseits wird sich dann das Ministerkomitee des Europarates mit dem Vertragsentwurf beschäftigen. Das Beitrittsabkommen könnte dann in der zweiten Jahreshälfte 2012 zur Zeichnung aufgelegt werden.

Für eine Erörterung des Entwurfs und des weiteren Beitrittsverfahrens im Ausschuss stehe ich mit meinen Mitarbeitern selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Max Stadler

Straßburg, 24. Juni 2011
CDDH-UE(2011)16vorl
vorläufige Fassung

8. Arbeitstagung der informellen Arbe1tsgruppe des CDDH mit der Europäischen Kommission (CDDH-UE) über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Entwurf von Übereinkünften für den Beitritt der Europäischen Union zur europäischen Menschenrechtskonvention

Straßburg, Montag, 20. Juni 2011 (9.30 Uhr) - Freitag, 24. Juni 2011 (16.00 Uhr)
Agora, Saal GO4
Europarat

Entwurf eines Vertrags über den Beitritt der europäischen Union zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheit

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als "Konvention" bezeichnet), die Mitgliedstaaten des Europarats sind, und die Europäische Union - aufgrund von Artikel 59 Absatz 2 der Konvention, in der Erwägung, dass die Europäische Union auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gründet, in der Erwägung, dass der Beitritt der Europäischen Union zur Konvention die Kohärenz des Schubes der Menschenrechte in Europa verbessern wird, in der Erwägung insbesondere, dass jeder Mensch das Recht haben sollte, Handlungen, Maßnahmen und Unterlassungen der Europäischen Union der externen Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet) zu unterstellen, in der Erwägung, dass der Beitritt der Europäischen Union angesichts ihrer besonderen Rechtsordnung Anpassungen an das System der Konvention erfordert, die einvernehmlich vorzunehmen sind - haben Folgendes vereinbart:)

Artikel 1
Tragweite des Beitritts und Änderungen des Artikels 69 der Konvention

1. Mit diesem Vertrag tritt die Europäische Union der Konvention, dem Zusatzprotokoll und dem Protokoll Nr. 6 zur Konvention bei.

2. Artikel 59 Absatz 2 der Konvention erhält folgende Fassung:

(2)

3. Artikel 59 Absatz 5 der Konvention erhält folgende Fassung:

Artikel 2
Vorbehalte zur Konvention und zu ihren Protokollen

2. Artikel 57 Absatz 1 der Konvention erhält folgende Fassung:

Artikel 3
Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Artikel 4
Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien

1. Artikel 29 Absatz 2 Satz 1 der Konvention erhält folgende Fassung:

"Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 zwischen den Parteien erhobenen Beschwerden".

2. Die Überschrift des Artikels 33 der Konvention erhält folgende Fassung:

"Artikel 33 - Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien".)

Artikel 5
Auslegung der Artikel 35 und 55 der Konvention

Die Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dürfen nicht so ausgelegt werden, als seien sie internationale Untersuchungs- oder Vergleichsverfahrens nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Konvention oder Verfahren zur Streitbeilegung nach Artikel 55 der Konvention.)

Artikel 6
Wahl der Richter

Artikel 7
Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats

Artikel 8
Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Konvention bedingten Ausgaben

Artikel 9
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 10
Unterzeichnung und inkrafttreten

Artikel 11
Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.)

Artikel 12
Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten des Europarats

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen zu ... am ... in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und der Europäischen Union beglaubigte Abschriften.

Entwurf einer Regel die den Regeln des Minister Komitees zur überwachung der Durchführung der Urteile gütlichen Einigungen hinzuzufügen IST
Regel 18 - Urteile und gütliche Einigungen in Rechtssachen, in denen die Europäische Union Partei ist

Überwacht das Ministerkomitee die Beachtung der Verpflichtungen entweder der Europäischen Union allein oder der Europäischen Union und eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gemeinsam,

Entwurf eines Erläuternden Berichts ZUM Vertrag über den Beitritt der Europäischen Union zur Konvention ZUM Schutz der Menschenrechte Grundfreihetten

Einleitung

I. Notwendigkeit eines Beitrittsvertrags

II. Maßgebliche Schritte bei der Vorbereitung des Beitrittsvertrags

Artikel 1
Tragweite des Beitritts und Änderungen des Artikels 59 der Konvention

Etwaiger Beitritt zu anderen Protokollen

Verweis in der Konvention auf die zusätzlichen Bestimmungen des Beitrittsvertrages

20. Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b der Konvention sieht vor, dass im Beitrittsvertrag die Stellung der EU als Hohe Vertragspartei festgelegt wird. Dieser ausdrückliche Verweis im Beitrittsvertrag gestattet es, die Konventionsänderungen zahlenmäßig zu begrenzen. Im Beitrittsvertrag sind beispielsweise Regelungen über die Vorrechte und Befreiungen und über die Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats enthalten. Soweit der Vertrag auch nach dem EU-Beitritt rechtliche Wirkung entfaltet, sind dessen Bestimmungen vom Gerichtshof auszulegen. Um den Beitrittsvertrag umzusetzen, muss die EU interne rechtliche Regeln zu einer Reihe von Fragen schaffen, wozu der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners zählt. Entsprechend dürften sich bei der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anpassungen als nötig erweisen.

Wirkungen des Beitritts

Verfahrenstechnische Änderungen der Konvention

Artikel 2
Vorbehalte zur Konvention und zu ihren Protokollen

30. Artikel 2 Absatz 1 des Beitrittsvertrages eröffnet der EU die Möglichkeit, ihre Vorbehalte zur Konvention entweder bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages oder in dem Zeitpunkt anzubringen, in dem sie ihre Zustimmung ausdrückt, durch die Bestimmungen des Beitrittsvertrages gebunden zu sein. Gemäß Artikel 23 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge müssen die bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages gemachten Vorbehalte zum Zwecke ihrer Gültigkeit in dem Zeitpunkt bestätigt werden, in dem die Zustimmung ausgedrückt wird, durch den Beitrittsvertrag gebunden zu sein.)

Artikel 3
Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Gründe für die Einführung des Mechanismus

Fälle, in denen der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners geeignet ist

Die Drittbeteiligung und der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Beschreibung des Verfahrens im Rahmen des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

A) Beschwerden, die gegen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht aber gegen die Europäische Union selbst gerichtet sind (oder umgekehrt)
B) Beschwerden, die gleichzeitig gegen die EU und einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten gerichtet sind

Beendigung des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Gütliche Einigungen

Einseitige Erklärungen

Wirkungen des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Verweisung an die Große Kammer

Rückwirkungsverbot des Mechanismus

56. Artikel 3 Absatz 8 des Beitrittsvertrages sieht vor, dass der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners nur bei Beschwerden anwendbar ist, die ab dem Zeitpunkt des Beitritts der EU zur Konvention vor dem Gerichtshof erhoben werden (d.h. ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages), einschließlich der Beschwerden in Bezug auf Handlungen von EU-Mitgliedstaaten, die auf EU-Recht gestützt sind, das vor dem Beitritt der EU zur Konvention in Kraft getreten ist.

Vorherige Beteiligung des EuGH an Rechtssachen, in denen die EU als weitere Beschwerdegegnerin auftritt

Artikel 4 Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien

Artikel 5
Auslegung der Artikel 35 und 55 der Konvention

Artikel 6
Wahl der Richter

Artikel 7
Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats

Überwachung der Verpflichtungen in den Sachen, in denen die EU Beschwerdegegnerin oder weitere Beschwerdegegnerin ist

Überwachung der Verpflichtungen in anderen Sachen gegen einen EU-Mitgliedstaat

Überwachung der Verpflichtungen in Sachen gegen Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind

Artikel 8
Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Konvention bedingten Ausgaben

Artikel 9
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 10
Unterzeichnung und Inkrafttreten

Artikel 11
Vorbehalte

Artikel 12
Notifikationen

Anlage zum erläuternden Bericht
Zusammenfassung aller Ausdrücke, die sich auf staatliche Einrichtungen in der Europäischen Menschenrechtskonvention und auf etwaige Auswirkungen des Beitritts der Europäischen Union beziehen

Bestimmung der KonventionAusdruck Im Beitrittsvertrag in... Entsprechende Bestimmung in der überarbeiteten Konvention
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b "Land"Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Dieser Ausdruck erfordert keine Anpassung oder Auslegung infolge des Beitritts der EU.Keine
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f"Hoheitsgebiet"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 6 Absatz 1"nationale Sicherheit'Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 7 Absatz 1"innerstaatliches Recht"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 7 Absatz 2"zivilisierte Völker" Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Dieser Ausdruck erfordert keine Anpassung oder Auslegung infolge des Beitritts der EU.Keine
Artikel 8 Absatz 2"nationale Sicherheit" und "Land"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 10 Absatz 1"Staaten"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 10 Absatz 2"nationale Sicherheit" und "territoriale Unversehrtheit"Artikel 1 Absatz 2 Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 11 Absatz 2"nationale Sicherheit" und "Staatsverwaltung"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 12"innerstaatliche Gesetze"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 13"innerstaatliche Instanz"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 14"nationale Herkunft" und "nationale Minderheit"Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Diese AUS drücke erfordern keine Anpassung oder Auslegung infolge des Beitritts der EUKeine
Artikel 15"Leben der Nation"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 17"Staat"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 29"Staatenbeschwerden"Artikel 4 Absatz 1Artikel 29
Artikel 33 (Überschrift)"Staatenbeschwerden"Artikel 4 Absatz 2Artikel 33
Artikel 35"innerstaatlich" Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 36"StaatsangehörigkeitRdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Verwendung dieses Begriffs in diesem Zusammenhang erfordert keine Anpassung infolge des Beitritts der EU, da der Begriff der Unionsbürgerschaft nicht mit dem Begriff der "Staatsangehörigkeit' eines Mitgliedstaates vergleichbar ist.Keine
Artikel 41 und 52"innerstaatliches Recht"Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Dieser Begriff erfordert keine Anpassung infolge des Beitritts der EU, da er in der jetzigen Fassung auf die EU wie auf jede andere Hohe Vertragspartei anwendbar ist.Keine
Artikel 56 und Artikel 58 Absatz 4"Staat", "räumlich", Hoheitsgebiet und Hoheitsgebiete" (Geltungsbereichsklausel)Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Geltungsbereichsklauseln sind nicht auf die EU anwendbar.Keine
Artikel 57"Staat", "Hoheitsgebiet"Artikel 2 Absatz 2Artikel 57 Absatz 1 Satz 2
Art. 1 des Prot. Nr. 1"Staaten" Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 2 des Prot. Nr. 1"StaatArtikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 4 des Prot. Nr. 1Geltungsbereichsklausel (s. auch Artikel 56 der Konvention)Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Geltungsbereichsklauseln sind nicht auf die EU anwendbar.Keine
Art. 6 des Prot. Nr. 1SchlussklauselArtikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a
Art. 2 Abs. 1 des Prot. Nr. 4"Staat' ("Hoheitsgebiet eines Staates")Artikel 1 Absatz 2. S. jedoch einen ähnlichen Ausdruck in anderem Zusammenhang in Artikel 3 des Protokolls Nr. 4Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 2 des Prot. Nr. 4"Land", "nationale Sicherheit"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Art. 3 des Prot. Nr. 4"Hoheitsgebiet des Staates, dessen Angehöriger er ist"Rdnr. 25 des erläuternden Berichts: der Begriff "Hoheitsgebiet des Staates, dessen Angehöriger er ist", ist nicht anwendbar auf die EU, denn der Begriff der Unionsbürgerschaft der EU ist nicht mit dem Begriff der "Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats" vergleichbar.Keine
Art. 5 des Prot. Nr. 4Geltungsbereichsklausel (s. auch Artikel 56 der Konvention)Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Geltungsbereichsklauseln sind nicht auf die EU anwendbar.Keine
Art. 7 des Prot. Nr. 4,SchlussklauselArtikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a
Art. 2 des Prot. Nr. 6"Staat"Artikel 1 Absatz 2Artikei 59 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 5 des Prot. Nr. 6Geltungsbereichsklausel (s. auch Artikel 56 der Konvention)Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Geltungsbereichsklauseln sind nicht auf die EU anwendbar.Keine
Art. 6 des Prot. Nr. 6 "Vertragsstaaten"Artikel 1 Absatz 2Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 7-9 des Prot. Nr. 6SchlussklauselnArtikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a
Art. 1 Abs. 1 des Prot. Nr. 7"Staat" ("Hoheitsgebiet eines Staates")Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Art. 1 Abs. 2 des Prot. Nr. 7"nationale Sicherheit"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e
Art. 3, 4 und 5 des Prot. Nr. 7"Staat" "Staaten"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 6 des Prot. Nr. 7Geltungsbereichsklausel (s. auch Artikel 56 der Konvention)Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Geltungsbereichsklauseln sind nicht auf die EU anwendbar.Keine
Art. 7 des Prot. Nr. 7"Vertragsstaaten"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 7 des Prot. Nr. 7SchlussklauselnArtikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a
Art. 1 des Prot. Nr. 12 ."nationale Minderheit" (s. auch Artikel 14 der Konvention)Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Verwendung. des Begriffs "nationale" in diesem Zusammenhang erfordert keine Anpassung infolge des Beitritts der EU.Keine
Art. 2 des Prot. Nr. 12Geltungsbereichsklausel (s. auch Artikel 56 der Konvention)Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Geltungsbereichsklauseln sind nicht auf die EU anwendbar.Keine
Art. 3 des Prot. Nr. 12"Vertragsstaaten"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 4-6 des Prot. Nr. 12SchlussklauselnArtikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a
Art. 4 des Prot. Nr. 13Geltungsbereichsklausel (s. auch Artikel 56 der Konvention)Rdnr. 25 des erläuternden Berichts. Die Geltungsbereichsklauseln sind nicht auf die EU anwendbar.Keine
Art. 5 des Prot. Nr. 13 "Vertragsstaaten"Artikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d
Art. 6 des Prot. Nr. 13SchlussklauselnArtikel 1 Absatz 2Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a