Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 33 Absatz 1 Satz 1 das Wort "akkreditierten" durch die Wörter "anerkannten qualifizierten" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung übernimmt die Terminologie von § 15 Absatz 3 des künftigen Vertrauensdienstegesetzes nach Artikel 1 des Referentenentwurfs (Bearbeitungsstand: 18. Oktober 2016) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 36 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sie kann nähere Bestimmungen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse des Notars oder für die Zwecke der Aufsicht treffen."

Begründung:

§ 36 BNotO-E geht zurück auf § 35 BNotO des Gesetzentwurfs der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Aufbewahrung von Notariatsunterlagen". Die Übernahme der Einzelbegründung zu § 35 Absatz 2 Satz 2 aus dem Arbeitsgruppenentwurf in den Regierungsentwurf legt nahe, dass mit der Änderung der Wortreihenfolge im Normtext von § 35 Absatz 2 Satz 2 keine Änderung der Norm als solcher beabsichtigt ist. Da die Verordnungsermächtigung nach § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E auf das Treffen näherer Bestimmungen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten gerichtet sein soll, ist im Gesetzestext zur ursprünglichen Formulierung der Bund-LänderArbeitsgruppe zurückzukehren.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist in § 55 Absatz 1 Satz 3 die Angabe " § 51a Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 51a Absatz 4" zu ersetzen.

Begründung:

§ 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E ist übernommen aus dem Gesetzentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Aufbewahrung von Notariatsunterlagen". Allerdings ist die Gegenstand der Verweisung bildende Norm § 51a Absatz 1 Satz 3 BNotO des Arbeitsgruppenentwurfs im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 51a Absatz 4 BNotO-E geworden ("Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgelieferten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen."). Die Verweisung in § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E ist daher in gleicher Weise anzupassen wie bereits in § 58 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E (Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a).

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO)

In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist § 67 Absatz 3 Nummer 5 wie folgt zu fassen:

"5. die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige amts-oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen."

Begründung:

Bei der Verweisung in § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO-E auf § 34 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E liegt ein Redaktionsversehen vor: Gemeint sein dürfte § 33 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E. Der Änderungsantrag ersetzt die Verweisung durch eine unmittelbare Regelung, die außerdem Notariatsverwalter mit einbezieht und sich sprachlich an § 67 Absatz 5 BNotO anlehnt. Was amts- oder berufsbezogene Angaben anbelangt, übernimmt der Änderungsantrag die Terminologie von § 11 Absatz 1 des künftigen Vertrauensdienstegesetzes nach Artikel 1 des Referentenentwurfs (Bearbeitungsstand: 18. Oktober 2016) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c (§ 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO)

In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c ist in § 93 Absatz 4 Satz 2 der Punkt am Ende durch folgende Wörter zu ersetzen:

"; die Aufsichtsbehörden und die von diesen mit der Prüfung Beauftragten können verlangen, dass Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihnen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden."

Begründung:

§ 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO-E ist um einen konkretisierenden Halbsatz zu ergänzen, der ein Anliegen der Aufsichtsbehörden aufgreift und ihnen sowie ihren Prüfungsbeauftragten - orientiert an der in § 147 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung verwendeten Formulierung - eine maschinelle Auswertung gespeicherter Daten, beispielsweise eine Aufstellung aller außerhalb der Geschäftsräume gefertigten Niederschriften, für Zwecke der Prüfung der Amtsführung ermöglicht.

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b (§ 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG), Nummer 15 (§ 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a

Ungeachtet der Verankerung der dauerhaften Prüfbarkeit des Zertifikats in § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E ist die Regelung des § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG nicht entbehrlich.

Die BNotO ist dem Berufsorganisationsrecht der Notarinnen und Notare zuzuordnen. Das BeurkG enthält hingegen das Verfahrensrecht, welches bei der Vornahme der Beurkundungen - als einem Bestandteil der vorsorgenden Rechtspflege - zu beachten ist (vgl. Armbrüster/Preuß/Renner/Preuß, BeurkG und DONot 7. Aufl.

§ 1 BeurkG Rn. 1 bis 3). Die bloße organisationsrechtliche Vorgabe des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E, dass der Notar über ein auf Dauer prüfbares Zertifikat verfügen muss, trifft noch keine Anordnung darüber, bei welchen Urkundstätigkeiten dieses Zertifikat - oder die auf ihm beruhende elektronische Signatur - zur Anwendung zu kommen hat. Eine solche Anordnung ist im BeurkG zu treffen. Für die Erstellung einfacher elektronischer Zeugnisse ist sie derzeit in § 39a Satz 3 BeurkG enthalten. Diese Regelung ist beizubehalten. Mit der Neufassung des § 39a BeurkG soll ausweislich der Begründung zu dem Gesetzentwurf von dem Erfordernis der dauerhaften Prüfbarkeit des Zertifikats, auf welchem die elektronische Signatur bei der Erstellung von Beglaubigungen und sonstigen einfachen Zeugnissen beruht, nicht Abstand genommen werden.

Die Notwendigkeit einer beurkundungsrechtlichen Regelung neben einer anderweitigen berufsrechtlichen Regelung erkennt der Gesetzentwurf grundsätzlich an. Betreffend die Notwendigkeit der höchstpersönlichen Signaturerzeugung schreibt er mit dem neuen Satz 3 (nach dem vorliegenden Änderungsantrag: Satz 4) des § 39a Absatz 1 BeurkG-E beurkundungsrechtlich vor, dass der Notar die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten muss, obwohl § 33 Absatz 3 BNotO-E bereits eine entsprechende berufsrechtliche Verpflichtung begründet (vgl. Besonderer Teil der Gesetzesbegründung, S. 96 Absatz 1). Entsprechend ist hinsichtlich der dauerhaften Prüfbarkeit des qualifizierten Zertifikats zu verfahren.

Zu Buchstabe b

In § 56 Absatz 1 BeurkG-E ist zu regeln, wie der Notar bei der Übertragung eines Papierdokuments in die elektronische Form beurkundungs-, d.h. verfahrensrechtlich vorzugehen hat. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind in das BeurkG aufzunehmen (siehe Begründung zu Buchstabe a).

Der pauschale Verweis auf die berufsrechtliche Vorschrift des § 33 BNotO-E genügt nicht, zumal die anzuordnende qualifizierte elektronische Signatur nicht in dieser Norm, sondern in der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienst für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) - zukünftig in Verbindung mit dem Vertrauensdienstegesetz - grundlegend geregelt ist. Stattdessen ist die entsprechende Geltung derjenigen verfahrensrechtlichen Regelungen des § 39a BeurkG-E anzuordnen, die für die elektronische Signatur des Notars betreffend das elektronische Dokument und den Übereinstimmungsvermerk im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 4 BeurkG-E auch und erst recht gelten müssen. Hierbei handelt es sich um die Vorgaben, dass das qualifizierte Zertifikat des Notars auf Dauer prüfbar sein muss, dass der Notar die elektronische Signatur höchstpersönlich zu leisten hat und dass als Äquivalent zum Siegel des Notars mit dem Zeugnis - in diesem Zusammenhang: dem Vermerk - eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle einherzugehen hat.

7. Zu Artikel 2 Nummer 19 (§ 59 und § 59a BeurkG)

Artikel 2 Nummer 19 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Reihenfolge der - inhaltlich unveränderten - § 59 und § 59a BeurkG-E ist zu tauschen. In der derzeitigen Fassung ermächtigt § 59 BeurkG-E zum Erlass einer Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung des Inhalts, Aufbaus und der Führung des Verwahrungsverzeichnisses, welches erst in der Folgenorm - in § 59a BeurkG-E - geregelt wird. Dies entspricht nicht der üblichen Regelungssystematik.

8. Zu Artikel 5a - neu - (§ 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG), Artikel 5b - neu - (§ 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO), Artikel 5c - neu - (Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG), Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - (Inkrafttreten)

Begründung:

A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

I. Zielsetzung

Öffentliche Register bezwecken ebenso wie das Grundbuch im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs die Verlautbarung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse (Publizitätsfunktion). Zugleich kommt ihnen eine Schutz- und Vertrauensfunktion zu (Gutglaubensfunktion). Diese Funktionen setzen die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Eintragungen voraus. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber neben der Prüfung durch Registergericht und Grundbuchamt den Notar in das Eintragungsverfahren eingeschaltet (vgl. z.B. MüKo-Krafka, Handelsgesetzbuch (HGB), 3 Auflage 2010, § 12 Rn. 10): Anmeldungen zu den Registern im Sinne des § 374 FamFG (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins-und Güterrechtsregister) sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen ( § 12 Absatz 1 HGB; § 157 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG); § 5 Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG); § 77 BGB; § 1560 BGB). Dasselbe gilt für den Zugang zum Grundbuch, für den die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen sind (§ 29 GBO).

Zunächst besteht der Zweck der öffentlichen Beglaubigung dabei in dem Nachweis der Identität des Erklärenden und der Authentizität der Erklärung. Damit wird sichergestellt, dass nur befugte Personen eine Veränderung von Registern und Grundbüchern herbeiführen können. In der Rechtswirklichkeit geht die Bedeutung der Einbeziehung des Notars jedoch über den bloßen Nachweis der Identität und der Authentizität hinaus.

Teilweise sind diese über die bloße Identitäts- und Authentizitätsprüfung hinausgehenden notariellen Funktionen im Grundbuch- und Registerverkehr bereits spezialgesetzlich abgebildet. Dies gilt insbesondere für die umfangreichen steuerlichen Beistandspflichten der Notare, die im Interesse des Fiskus garantieren, dass steuerlich relevante Sachverhalte im Grundstücks- und Registerverkehr verlässlich festgestellt und den Finanzbehörden angezeigt werden (vgl. §§ 18, 20, 21, 22a des Grunderwerbsteuergesetzes; § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Verbindung mit §§ 7, 8 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung; § 54 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; § 102 Absatz 4 der Abgabenordnung).

Andere zentrale notarielle Funktionen im Grundbuch- und Registerverkehr sind demgegenüber bislang nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich, gesetzlich abgebildet. Zum einen ist in der Praxis die Entlastung der Grundbuchämter und Registerbehörden durch die Filterwirkung der notariellen Tätigkeit neben den ursprünglichen Zweck der notariellen Unterschriftsbeglaubigung getreten (vgl. MüKo-Krafka, HGB, 3 Auflage 2010, § 12 Rn. 10; Staub Großkomm.-Koch, HGB, 5. Auflage 2009, § 12 Rn. 24; Apfelbaum/Bettendorf, RNotZ 2007, 89, 93 f.; Baumann, MittRhNotK 1996, 1, 19). Diese Filter- und Entlastungsfunktion ist derzeit jedoch ein reiner Reflex der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mitwirkung des Notars im Rahmen der notariellen Unterschriftsbeglaubigung (vgl. unter (1)). Dasselbe gilt für die Funktion der Notare als Medienbruchstelle und für die Lieferung von strukturierten XML-Daten im elektronischen Rechtsverkehr (vgl. unter (2)). Diese bereits tatsächlich durch den Notar ausgeübten Funktionen sollen gesetzlich verankert werden, um die damit verbundenen Vorteile für die Landesjustizverwaltungen dauerhaft zu gewährleisten.

II. Wesentlicher Inhalt

Der vorgeschlagene § 378 Absatz 3 FamFG stellt klar, dass der Notar Anmeldungen im Registerverfahren vor ihrer Einreichung auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen hat. Somit ist der Notar verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur sachgerecht abgefasste und vollständige Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden. Ferner enthält die Vorschrift eine Ermächtigung der Landesregierungen, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Notare dazu verpflichtet, neben den Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form (XML-Strukturdaten) zu übermitteln.

Der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO stellt klar, dass der Notar auch im Grundbuchverfahren vor der Einreichung von Erklärungen an das Grundbuchamt die Eintragungsfähigkeit zu prüfen hat. Eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Übermittlung von Daten in strukturierter maschinenlesbarer Form (XML-Strukturdaten) existiert im Grundbuchrecht bereits (§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GBO).

Die vorgeschlagenen Regelungen des § 486 Absatz 3 FamFG sowie des § 143 Absatz 4 GBO erfolgen, um den aus § 63 BeurkG resultierenden landesrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Durch entsprechende Änderungen von Vorbemerkung 2.2 und Nummer 22122 KV GNotKG wird klargestellt, dass künftig in den Fällen des neuen § 378 Absatz 3 FamFG und des neuen § 15 Absatz 3 GBO neben der Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung oder den Entwurf für die Überprüfung der Eintragungsfähigkeit der Erklärung durch den Notar keine weitere Gebühr anfällt.

Die vorgeschlagenen Regelungen sind mit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit von Notaren, der nicht zu rechtfertigen wäre ( Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes). Da die vorgeschlagenen Regelungen lediglich eine schon heute weithin gängige Rechtspraxis kodifizieren, ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit vorliegt. Ferner stehen Notare zwar nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis; es handelt sich jedoch gemäß § 1 BNotO um Träger eines öffentlichen Amtes, die einen staatlich gebundenen Beruf ausüben. Wegen der besonders ausgeprägten Nähe zum öffentlichen Dienst dürfen für Notare nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sonderregelungen in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze gemäß Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes geschaffen werden, was zur Folge hat, dass für Regelungen, welche die Berufsfreiheit beschränken, ein größerer Spielraum besteht. Daneben betreffen die vorgeschlagenen Regelungen nicht die Zulassung zum Notarberufs, sondern lediglich die Berufsausübung, weshalb sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits gerechtfertigt sind, wenn sie von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Übrigen gewahrt ist (Drei-Stufen-Theorie). Dies trifft für die vorgeschlagenen Regelungen zu:

Ziel der beabsichtigten Änderungen ist es, Rechtswirklichkeit und geschriebenes Recht in Einklang zu bringen und somit den Grundsätzen der Normenklarheit und Rechtssicherheit zu entsprechen. Ferner soll Notaren eine gesetzliche Grundlage für die durch sie ohnehin bereits überwiegend ausgeübten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, um dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu genügen ( Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Darüber hinaus wird der Gesetzgeber seiner aus Artikel 14 des Grundgesetzes erwachsenden Pflicht gerecht, durch die Sicherstellung eines funktionierendes Grundbuch- und Registerwesen die verfahrensmäßige Verwirklichung der Eigentumsgarantie zu fördern. Dadurch werden die ebenfalls von Artikel 14 des Grundgesetzes geschützten Grundlagen (z.B. Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen) eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe geschützt und die Berufsausübung aller Marktteilnehmer, die öffentliche Register in Anspruch nehmen, erleichtert (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes).

III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

Auf die öffentlichen Haushalte haben die vorgeschlagenen Änderungen keine, höchstens jedoch positive Auswirkungen: Durch die Verpflichtung des Notars zur Vorabprüfung der Eintragungsfähigkeit von Einreichungen wird deren Qualität erhöht und eine schnellere Bearbeitung durch das Gericht ermöglicht. Gleichwohl sind die Gerichte weiterhin zur eigenverantwortlichen Prüfung von Anträgen verpflichtet. Durch die Verpflichtung des Notars zur elektronischen Einreichung und Übermittlung strukturierter Datensätze wird das Gericht von diesen Aufgaben entlastet.

Der Wirtschaft und den Bürgern entstehen keine Kosten, weil die Neuregelung gebührenneutral umgesetzt wird. Das notarielle Gebührenrecht (GNotKG) wird dahingehend abgeändert, dass für die Überprüfung der Eintragungsfähigkeit einer einzureichenden Erklärung neben der Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung oder den Entwurf keine zusätzliche Gebühr anfällt. Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Auch für Notare sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten; es soll lediglich die ohnehin überwiegend bestehende Praxis kodifiziert werden.

B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen

I. Artikel 5a (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Die Vorschrift ordnet an, was schon heute gängige Praxis ist. Der Notar prüft die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung. Entwirft der Notar die Anmeldung selbst, so ist er bereits aufgrund der Entwurfsfertigung für deren Eintragungsfähigkeit verantwortlich und nimmt die in dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG nunmehr ausdrücklich geregelte Prüfung vor. Beglaubigt der Notar die Unterschrift auf einer nicht von ihm entworfenen Anmeldung, prüft er die Anmeldung heute zumindest kursorisch, obwohl hierzu keine gesetzliche Pflicht besteht. Die Überprüfung von Anmeldungen in Registersachen auf Grundlage der dem Notar zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel wird mit dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG nunmehr unabhängig von der Beurkundung oder Beglaubigung ausdrücklich als notarielle Amtspflicht und registerrechtliche Verfahrensvorschrift geregelt. Die Formulierung "für das Registergericht" stellt klar, dass der Notar nur gegenüber dem zuständigen Registergericht verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nur sachgerecht abgefasste Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden - und zwar unabhängig davon, ob er die Anmeldung entworfen hat oder nicht. Es handelt sich also ausschließlich um eine Prüfung im öffentlichen Interesse, nicht auch zu Gunsten der Beteiligten oder anderer Dritter. Deren Schutz ist von der Prüfungspflicht des Notars weder bezweckt noch mitbezweckt. Dem entspricht es auch, dass für die Beteiligten keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Vor diesem Hintergrund führt eine Verletzung nicht zu Schadenersatzansprüchen nach § 19 BNotO, sondern stellt ein Dienstvergehen dar, das bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Wege des Disziplinarverfahrens nach §§ 95 ff. BNotO geahndet werden kann. Dies ergibt sich insbesondere auch bereits klar aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Prüfung "für das Registergericht" erfolgt und damit gerade keine "einem anderen gegenüber obliegende" Amtspflicht im Sinne des § 19 BNotO ist. Die Einhaltung der Amtspflicht aus dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG wird darüber hinaus im Rahmen der regelmäßigen Amtsprüfung nach § 93 Absatz 1 BNotO überwacht.

Durch die Regelung wird die faktische Filter- und Entlastungsfunktion des Notars im Interesse der Sicherung der hohen Qualität, Schnelligkeit und Effizienz der registergerichtlichen Eintragungsverfahren gesetzlich verankert. Die Prüfungspflicht ist eine öffentliche bzw. justizielle Amtspflicht und Zuständigkeit des Notars, die dem Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) ohne weiteres auferlegt werden kann. Sie dient außerdem im öffentlichen Interesse der materiellen Richtigkeitsgewähr von Anmeldungen und Anträgen, die der Notar aufgrund seiner rechtlichen Kenntnisse über die formellen und materiellen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Registerverfahren durch seine Prüfung gewährleistet. Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 378 Absatz 3 FamFG zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der Anmeldung auf Eintragungsfähigkeit erfolgt und die Registergerichte ausschließlich sachgerecht formulierte Anmeldungen erhalten. Entwirft der Notar die Anmeldung selbst oder beurkundet er sie, so muss er bereits nach heutiger Rechtslage die Eintragungsfähigkeit prüfen. Mit der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG prüft der Notar künftig auch in allen anderen Fällen, ob sich aus der ihm vorliegenden Anmeldung selbst Eintragungshindernisse ergeben. Außerhalb der Anmeldung liegende Umstände sind nicht von der Prüfungspflicht des Notars umfasst. Dies ist die Aufgabe des Registergerichts. Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten verpflichtet die Vorschrift den Notar deshalb insbesondere nicht zu einer Einsichtnahme in das Handelsregister, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre. Der Notar stellt damit für das Registergericht sicher, dass ausschließlich vollständige und sachgerecht formulierte Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden.

Dass eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist, muss für das Registergericht aus der Anmeldung selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein. Hierfür hat der Notar Sorge zu tragen. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung des vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG kann dem Registergericht insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks nachgewiesen werden. Sind Anmeldungen in einer Niederschrift nach §§ 8 ff. BeurkG enthalten, so ist bereits aufgrund der Prüfpflicht des Notars nach § 17 BeurkG für das Registergericht ersichtlich, dass auch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG erfolgt ist.

Ist der Notar der Rechtsansicht, dass die Anmeldung nicht eintragungsfähig ist, wird er die Beteiligten hierauf vorab hinweisen und eine entsprechende Änderung der Anmeldung anregen. Wünschen die Beteiligten dennoch unveränderte Anmeldung, so stellt der Notar seine Zweifel in einem Prüfvermerk für das Registergericht dar. Der Prüfvermerk richtet sich dabei ausschließlich an das Registergericht und nicht an die Beteiligten. Die Beteiligten haben Anspruch auf Mitteilung konkreter Beanstandungen oder auf Berichtigung der Anmeldung nach Erteilung eines entsprechenden Auftrags. Auch bei Nichtvorliegen der Eintragungsfähigkeit darf der Notar die Erstellung eines Prüfvermerks und die Einreichung beim Registergericht demnach nicht ablehnen. Gegen eine solche schlichte Verweigerung wäre - wie auch sonst in Fällen der Amtsverweigerung - das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 15 Absatz 2 Satz 1 BNotO statthaft.

Eine Einschränkung der Prüfungskompetenzen oder Prüfungspflichten des Registergerichtes ist durch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch den Notar nicht verbunden. Insbesondere bindet eine Vorprüfung durch den Notar das Registergericht nicht. Demnach kann eine Eintragung auch dann erfolgen, wenn der erforderliche Prüfvermerk des Notars die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung verneint, das Registergericht die Eintragungsfähigkeit abweichend davon aber bejaht. Ebenso kann das Registergericht eine Anmeldung zurückweisen oder eine Zwischenverfügung erlassen, wenn es die Eintragungsfähigkeit verneint, obwohl der Notar einen positiven Prüfvermerk erstellt hat.

Die ausschließliche Einreichung über den Notar entspricht auf Grund des rein elektronischen Anmeldeverfahrens faktisch der Rechtswirklichkeit im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. Dagegen sind Anmeldungen zu den Vereins- und Güterrechtsregistern derzeit noch in Papierform möglich, so dass die Einreichung teilweise noch durch die Beteiligten selbst erfolgt. Insofern sieht der Vorschlag keine verpflichtende (elektronische) Einreichung über den Notar vor.

Die Regelung des vorgeschlagenen § 486 Absatz 3 FamFG erfolgt, um den aus § 63 BeurkG resultierenden landesrechtlichen Besonderheiten in den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz Rechnung zu tragen. Diese Länder haben von der Befugnisnorm des § 63 BeurkG Gebrauch gemacht und damit "anderen Personen oder Stellen" die Zuständigkeit zur öffentlichen Beglaubigung übertragen. Dabei handelt es sich in Baden-Württemberg um die Ratschreiber, in Hessen um die Vorsteher der hessischen Ortsgerichte und in Rheinland-Pfalz um die rheinlandpfälzischen Ortsbürgermeister, Gemeinde- und Stadtverwaltungen.

Damit der vorgeschlagene § 378 Absatz 3 FamFG lediglich die Zusammenarbeit zwischen Notar und Registergerichten gesetzlich abgebildet werden soll, soll die Neuregelung in den Ländern, in denen eine Zusammenarbeit der Registergerichte mit solchen anderen Personen oder Stellen praktiziert wird, diese Praxis nicht verändern. Jeweils räumlich beschränkt auf die Registergerichte der Länder, die von § 63 BeurkG Gebrauch gemacht haben, nimmt der vorgeschlagene § 486 Absatz 3 FamFG insofern die Anmeldungen, die von nach Landesrecht zuständigen Personen oder Stellen öffentlich beglaubigt worden sind, für die Registergerichte des betreffenden Landes von der Neuregelung aus und trägt damit der bestehenden Praxis in diesen Ländern Rechnung.

II. Artikel 5b - neu - (Änderung der Grundbuchordnung)

Die Vorschrift kodifiziert die bestehende Praxis der Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch den Notar parallel zum Registerverfahren entsprechend auch für das Grundbuchverfahren. Wie dort wird die Überprüfung von zur Eintragung erforderlichen Erklärungen mit dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO unabhängig von der Beurkundung oder Beglaubigung ausdrücklich als öffentliche bzw. justizielle Amtspflicht und Zuständigkeit des Notars geregelt. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt - entsprechend der derzeitigen Rechtswirklichkeit - nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde (also in einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 Absatz 1 ZPO) abgegeben wird (Finanzämter, Gemeinden, Vermessungsbehörden, öffentliche Sparkasse etc.). Die Formulierung "für das Grundbuchamt" stellt auch hier klar, dass der Notar nur gegenüber dem Grundbuchamt - nicht jedoch gegenüber den Beteiligten oder anderen Dritten - verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Erklärung eintragungsfähig ist. Eine Verletzung der Prüfpflicht führt daher auch bei dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO nicht zu einer Haftung nach § 19 BNotO. Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG sind außerhalb der Erklärung liegende Umstände, Eintragungsvoraussetzungen oder etwaige weitere Erklärungen nicht von der Prüfungspflicht des Notars umfasst. Dies ist Aufgabe des Grundbuchamts. Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten hat deshalb insbesondere keine Grundbucheinsicht zu erfolgen, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre. Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen auf Eintragungsfähigkeit erfolgt und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhalten. Im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO prüft der Notar, ob sich aus der ihm vorliegenden Erklärung selbst Eintragungshindernisse ergeben. Über das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Notar entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG gegebenenfalls einen Prüfvermerk.

Zu den Folgen, die eintreten, wenn der Notar die einzureichenden Erklärungen nicht für eintragungsfähig hält, gilt ebenfalls das zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG Gesagte.

Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem neuen § 378 Absatz 3 FamFG ist eine Einschränkung der Prüfungskompetenzen oder Prüfungspflichten des Grundbuchamtes damit nicht verbunden. Insbesondere bindet eine Vorprüfung durch den Notar das Grundbuchamt nicht.

Soweit Länder von § 63 BeurkG Gebrauch gemacht haben, nimmt der vorgeschlagene § 143 Absatz 4 GBO jeweils räumlich beschränkt auf deren Grundbuchämter die Erklärungen, die von nach Landesrecht zuständigen Personen oder Stellen öffentlich beglaubigt worden sind, für die Grundbuchämter des betreffenden Landes von der Neuregelung aus und trägt damit entsprechend den obigen Ausführungen der bestehenden Praxis in diesen Ländern Rechnung.

III. Artikel 5c - neu - (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)

IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - (Inkrafttreten)

Die vorgesehene Ergänzung des Artikels 6 Absatz 2 bewirkt, dass die Artikel 5a, 5b und 5c am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.