Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Problem und Ziel

Umzusetzen ist die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 1 - nachfolgend: Richtlinie 2011/77/EU).

Die Richtlinie 2011/77/EU ist nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. November 2013 in deutsches Recht umzusetzen. Artikel 1 sieht eine Harmonisierung der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text sowie eine Verlängerung der Schutzdauer von Rechten ausübender Künstler und Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre vor. Um der geänderten Schutzdauer Rechnung zu tragen, sieht die Richtlinie 2011/77/EU ein Kündigungsrecht sowie Ansprüche auf zusätzliche Vergütung ausübender Künstler vor. Derartige Regelungen enthält das deutsche Recht bislang nicht. Es ist deshalb an die Richtlinie anzupassen.

B. Lösung

Die Richtlinie soll durch Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) umgesetzt werden.

C. Alternativen

Keine. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

Ein messbarer Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ist mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht verbunden.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Verwerter von Darbietungen ausübender Künstler und von Tonträgern werden während der verlängerten Schutzdauer entsprechende Lizenzvereinbarungen zu schließen haben. Dies entspricht den bereits geltenden urheberrechtlichen Vorgaben. Die Tonträgerhersteller sind nach dem Entwurf verpflichtet, 20 Prozent der Einnahmen, die sie aus der kommerziellen Verwertung der Tonträger wegen der verlängerten Schutzdauer mit den Darbietungen ausübender Künstler zusätzlich erzielen können, an den ausübenden Künstler zu zahlen. Dem Tonträgerhersteller kann als Schuldner von Zahlungs- bzw. Auskunftsansprüchen des ausübenden Künstlers ggf. ein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Ansprüche entstehen. Im Gegenzug profitiert der Tonträgerhersteller von einer längeren Verwertungsmöglichkeit der Tonträgeraufzeichnungen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Mit quantifizierbaren Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.12.12

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes 1)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 65 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 1)

(3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig

Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten."

4. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

" § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

5. § 82 wird wie folgt gefasst:

" § 82 Dauer der Verwertungsrechte

6. § 85 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 137l wird folgender § 137m eingefügt:

" § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit diesem Gesetz soll die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 1 - nachfolgend: Richtlinie 2011/77/EU) in deutsches Recht umgesetzt werden.

I. Ziel der Richtlinie 2011/77/EU

Die Richtlinie 2011/77/EU ist nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. November 2013 umzusetzen. Sie ändert und ergänzt die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12 - nachfolgend: Richtlinie 2006/116/EG). Die Richtlinie 2006/116/EG kodifiziert die Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9 - nachfolgend: Schutzdauerrichtlinie), die von der Bundesrepublik Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) umgesetzt wurde.

Mit der Neufassung der Richtlinie strebt der europäische Gesetzgeber die Schaffung eines Schutzniveaus für ausübende Künstler an, das ihrem kreativen und künstlerischen Beitrag gerecht wird (Erwägungsgrund 4). Einnahmen aus ausschließlichen Rechten sollen den ausübenden Künstlern während ihres gesamten Lebens zur Verfügung stehen (Erwägungsgrund 6). Daneben bezweckt die Richtlinie die Beseitigung von Harmonisierungslücken, die sich aus der unionsweit uneinheitlichen Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text ergeben.

II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/77/EU

Die Richtlinie 2011/77/EU harmonisiert mit Artikel 1 Absatz 1 die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text. In Artikel 1 Absatz 2 sieht die Richtlinie 2011/77/EU die Verlängerung der Schutzdauer von Rechten der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre vor. Hinsichtlich der Rechte ausübender Künstler beschränkt sich die Verlängerung der Schutzdauer jedoch auf solche Darbietungen, die auf einem Tonträger aufgezeichnet sind. Daneben sieht die Richtlinie 2011/77/EU flankierende Maßnahmen zugunsten derjenigen ausübenden Künstler vor, die ihre ausschließlichen Rechte an einen Tonträgerhersteller eingeräumt oder übertragen haben. Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/77/EU enthält intertemporale Regelungen dazu, für welche Aufzeichnungen von Darbietungen ausübender Künstler und für welche Tonträger sowie für welche Musikkompositionen mit Text die verlängerte bzw. harmonisierte Schutzdauer gilt. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2011/77/EU sieht Übergangsmaßnahmen vor. Im Wesentlichen werden folgende Regelungen getroffen:

1. Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text

Die Richtlinie 2011/77/EU harmonisiert die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text; sie knüpft dabei an eine vergleichbare Bestimmung zu Filmwerken und audiovisuellen Werken in der Schutzdauerrichtlinie an. Die Richtlinie 2011/77/EU legt in Artikel 1 Absatz 1 die Schutzdauer auf 70 Jahre nach dem Tode des Längstlebenden der folgenden

Personen fest: Verfasser des Textes oder Komponist der Musikkomposition, wenn beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

2. Schutzdauer für Rechte von ausübenden Künstlern

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/77/EU fasst Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/116/EG neu und verlängert die Schutzdauer der Rechte des ausübenden Künstlers. War eine Aufzeichnung der Darbietung des ausübenden Künstlers innerhalb einer Frist von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden, so erloschen die Rechte bisher 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hatte. Nach dem neu gefassten Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 2006/116/EG erlöschen die Rechte an Aufzeichnungen auf einem Tonträger nunmehr 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers bzw. der ersten öffentlichen Wiedergabe.

3. Schutzdauer für Rechte von Tonträgerherstellern

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/77/EU ändert Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2006/116/EG und verlängert die Schutzdauer der Rechte des Tonträgerherstellers. Wurde ein Tonträger innerhalb einer Frist von 50 Jahren nach der Aufzeichnung rechtmäßig veröffentlicht, so erloschen die Rechte bisher 50 Jahre nach der Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb einer Frist von 50 Jahren nach der Aufzeichnung nicht veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erloschen die Rechte bisher fünfzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe. Nach dem neu gefassten Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2006/116/EG erlöschen die Rechte nunmehr 70 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe.

4. Kündigungsrecht für ausübende Künstler

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/77/EU fügt dem Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG einen neuen Absatz 2a hinzu. Danach hat der ausübende Künstler das Recht, den mit dem Tonträgerhersteller bestehenden Übertragungsvertrag zu kündigen, wenn es der Tonträgerhersteller unterlässt, eine Aufzeichnung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anzubieten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Satz 1). Die Möglichkeit zur Kündigung besteht nach dem neu eingefügten Satz 2, wenn der Tonträgerhersteller nicht innerhalb eines Jahres ab der Mitteilung des ausübenden Künstlers, entsprechend kündigen zu wollen, beide genannten Nutzungshandlungen ausführt. Das Kündigungsrecht ist nach dem neu eingefügten Satz 3 unverzichtbar. Die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger erlöschen nach dem neu eingefügten Satz 5 im Fall der Kündigung. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung mehrerer ausübender Künstler, sieht der neu eingefügte Satz 4 hinsichtlich der Ausübung des Kündigungsrechts die Anwendung nationaler Vorschriften vor.

5. Vergütungsansprüche für ausübende Künstler

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/77/EU fügt dem Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG ferner die neuen Absätze 2b bis 2e hinzu. Die Richtlinie 2011/77/EU will gewährleisten, dass der ausübende Künstler einen Anteil an den Einnahmen erhält, die der Tonträgerhersteller wegen der Verlängerung der Schutzdauer aus der weiterhin möglichen Verwertung von Tonträgern erzielt. Diese Teilhabe des ausübenden Künstlers an den Einnahmen, die der Tonträgerhersteller erzielt, gilt für alle Tonträger ab dem 50. Jahr der Verwertung bis zum Ende der Schutzdauer von 70 Jahren. Es handelt sich also nicht um eine bloße Übergangsbestimmung, die sich lediglich auf solche Tonträger bezieht, deren Schutzdauer durch die Richtlinie 2011/77/EU nachträglich verlängert wird. Die Richtlinie 2011/77/EU differenziert in dem neu eingefügten Artikel 3 Absatz 2b und 2e der Richtlinie 2006/116/EG wie folgt:

Gibt ein Übertragungsvertrag mit einem Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler Anspruch auf eine einmalige, d.h. nicht wiederkehrende Vergütung, so hat nach dem neu in die Richtlinie 2006/116/EG eingefügten Artikel 3 Absatz 2b Satz 1 der ausübende Künstler einen Anspruch gegen den Tonträgerhersteller auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung für jedes vollständige Jahr, das unmittelbar auf das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers folgt. Ohne eine solche Veröffentlichung besteht der Anspruch für jedes vollständige Jahr, das unmittelbar auf das 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe folgt. Auf diesen Anspruch kann der ausübende Künstler nach dem neu eingefügten Artikel 3 Absatz 2b Satz 2 der Richtlinie 2006/116/EG nicht verzichten. Der Anspruch kann nach dem neu eingefügten Artikel 3 Absatz 2d der Richtlinie 2006/116/EG nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Der neu eingefügte Artikel 3 Absatz 2c, 2. Unterabsatz der Richtlinie 2006/116/EG gewährt dem ausübenden Künstler einen Auskunftsanspruch hinsichtlich derjenigen Informationen, die erforderlich sind, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.

Nach dem neu eingefügten Artikel 3 Absatz 2c der Richtlinie 2006/116/EG hat der Tonträgerhersteller für die Zahlung der jährlich zu zahlenden, zusätzlichen Vergütung 20 Prozent derjenigen Einnahmen beiseitezulegen, die er aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers in dem Jahr erzielt hat, das dem Jahr vorausgeht, für das diese Vergütung zu zahlen ist.

Hat der ausübende Künstler dem Tonträgerhersteller seine Rechte nicht gegen eine Einmalzahlung eingeräumt oder übertragen, sondern gegenüber dem Tonträgerhersteller Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, so bestimmt der neu eingefügte Artikel 3 Absatz 2e der Richtlinie 2006/116/EG, dass weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an den ausübenden Künstler abgezogen werden dürfen; dies gilt im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im Anschluss an das 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe.

6. Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelungen

Es werden nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/77/EU dem Artikel 10 der Richtlinie 2006/116/EG die Absätze 5 und 6 hinzugefügt, die intertemporale Regelungen enthalten, d.h. die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Verlängerung der Schutzdauer und die weiteren begleitenden Regelungen der Richtlinie gelten sollen. Nach dem neu eingefügten Absatz 5 werden diejenigen Aufzeichnungen von Darbietungen und diejenigen Tonträger von der Verlängerung der Schutzdauer umfasst, deren Schutzdauer am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist. Außerdem werden Aufzeichnungen von Darbietungen und Tonträger erfasst, die nach diesem Datum entstehen.

Nach dem neuen Absatz 6 werden diejenigen Musikkompositionen mit Text von der Harmonisierung der Schutzdauer erfasst, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt ist, und Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. Nutzungshandlungen, die vor dem 1. November 2013 erfolgt sind, bleiben unberührt. Die Mitgliedstaaten haben daneben die notwendigen Bestimmungen zu treffen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2011/77/EU bestimmt, dass der Richtlinie 2006/116/EG ein neuer Artikel 10a eingefügt wird. Nach Absatz 1 ist, sofern keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, davon auszugehen, dass ein vor dem 1. November 2013 abgeschlossener Übertragungsvertrag auch nach dem Zeitpunkt seine Gültigkeit behält, zu dem der ausübende Künstler nach Ablauf der bisherigen Schutzfristen keinen Schutz für die Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen würde. Der neu eingefügte Absatz 2 räumt den Mitgliedstaaten die Option ein, zu bestimmen, dass Übertragungsverträge, die einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen einräumen und die vor dem 1. November 2013 abgeschlossen wurden, geändert werden können. Die Änderung kann erst nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem der Tonträger erlaubterweise veröffentlicht wurde bzw., falls eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt ist, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem er erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurde, erfolgen.

Im Interesse eines einheitlichen Sprachgebrauchs und damit der Klarheit war bereits im Rahmen der Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie die Terminologie der Richtlinie in die entsprechenden Begriffe des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) übertragen worden. Daran soll aus Gründen der Einheitlichkeit im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU festgehalten werden. Anstelle des Begriffs "Veröffentlichung" im Sinne der Richtlinie 2011/77/EU tritt der Begriff "Erscheinen", der mit der qualifizierten Werkveröffentlichung in körperlicher Form im Sinne von § 6 Absatz 2 UrhG gleichzusetzen ist. Dies war bei der Neufassung bzw. Einfügung der §§ 79, 79a, 82 und 137m UrhG zu berücksichtigen.

III. Umsetzungsbedarf im deutschen Recht

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung sowohl der gegenüber der Richtlinie 2006/116/EG geänderten als auch der neu eingefügten Regelungen der Richtlinie 2011/77/EU in deutsches Recht. Die Umsetzung soll durch eine Änderung des UrhG erfolgen.

1. Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text

Umsetzungsbedarf ergibt sich aus der Regelung in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 20111/77/EU, die die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text auf 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen festgelegt: Verfasser des Textes oder Komponist der Musikkomposition, wenn beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

Die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text richtet sich im deutschen Recht nach § 64. Musikkompositionen mit Text sind nämlich als verbundene Werke im Sinne von § 9 anzusehen (vgl. Bundestagsdrucksache 4/270, S. 42). Bei einer Werkverbindung bemisst sich die Schutzfrist für jedes verbundene Werk - also sowohl für den Text als auch für die Komposition eines Musikwerkes - nach derzeitiger Rechtslage daher gesondert nach dem Tod des jeweiligen Urhebers. § 65 Absatz 1, der hinsichtlich in Miturheberschaft geschaffener Werke auf den Tod des längstüberlebenden Miturhebers abstellt, findet auf Musikkompositionen mit Text keine Anwendung. Die Schutzdauer des Urheberrechts für Musikkompositionen mit Text entspricht also im deutschen Recht nicht den Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU, die in Artikel 1 der Richtlinie 2006/116/ EG neu den Absatz 7 einfügt. Im Zuge der Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie war bereits für Filmwerke in § 65 Absatz 2 die Schutzdauer an den Tod des längstlebenden Mitwirkenden geknüpft worden. Um den Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU hinsichtlich der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text zu entsprechen, wird daher eine an § 65 Absatz 2 orientierte Regelung im neuen § 65 Absatz 3 vorgeschlagen.

2. Schutzdauer für Rechte von ausübenden Künstlern

Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich der Schutzdauer für die Rechte des ausübenden Künstlers. Entsprechend den Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie wurde die Schutzdauer in § 82 Satz 1 und 2 auf 50 Jahre festgelegt. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/77/EU fasst Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/116/EG neu und verlängert die Schutzdauer auf nunmehr 70 Jahre, wenn die Aufzeichnung einer Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgenommen worden ist. Die Vorschrift des § 82 ist entsprechend anzupassen.

3. Schutzdauer für Rechte von Tonträgerherstellern

Umsetzungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Schutzdauer für die Rechte des Tonträgerherstellers. Entsprechend den Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie wurde die Schutzdauer in § 85 Absatz 3 Satz 1 und 2 auf 50 Jahre festgelegt. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/77/EU verlängert die Schutzdauer nun auf 70 Jahre. Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben ist die Vorschrift des § 85 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzupassen.

4. Kündigungsrecht für ausübende Künstler

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/77/EU ist dem Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG ein neuer Absatz 2a hinzuzufügen. Danach steht dem ausübenden Künstler ein Recht zur Kündigung von Übertragungsverträgen für den Fall zu, dass der Tonträgerhersteller es 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers oder mangels Erscheinen 50 Jahre nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe unterlässt, eine ausreichende Anzahl von Kopien zum Verkauf anzubieten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Richtlinienvorgaben werden in dem vorgeschlagenen § 79 Absatz 3 umgesetzt.

5. Vergütungsansprüche für ausübende Künstler und Verpflichtungen der Tonträgerhersteller

Wie ausgeführt, will die Richtlinie gewährleisten, dass der ausübende Künstler einen Anteil an den Einnahmen erhält, die der Tonträgerhersteller wegen der Verlängerung der Schutzdauer aus der weiterhin möglichen Verwertung von Tonträgern erzielt. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/77/EU fügt daher dem Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG die Absätze 2a bis 2e hinzu. Darin wird differenziert nach der Ausgestaltung der Vergütung, die den ausübenden Künstlern von den Tonträgerherstellern gezahlt wird, nämlich zwischen wiederkehrenden und einmaligen (nicht wiederkehrenden) Vergütungen.

Der neue Absatz 2b gewährt dem ausübenden Künstler einen unverzichtbaren Anspruch gegen den Tonträgerhersteller auf eine jährlich zu zahlende, zusätzliche Vergütung, der nach Absatz 2d nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird nur demjenigen ausübenden Künstler gewährt, der seine Rechte dem Tonträgerhersteller in einem Übertragungsvertrag gegen eine pauschale (nicht wiederkehrende) Vergütung eingeräumt oder übertragen hat. Umzusetzen ist ferner der im neuen Absatz 2c Satz 2 vorgesehene Auskunftsanspruch des ausübenden Künstlers hinsichtlich der Informationen, die erforderlich sind, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.

Der neue Absatz 2c gibt die Verpflichtung des Tonträgerherstellers vor, zur Zahlung der zusätzlichen, jährlich zu entrichtenden Vergütung einen Betrag in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen beiseitezulegen, die der Tonträgerhersteller nach 50 Jahren der Schutzdauer aus der Verwertung des Tonträgers erzielt, die ihm durch die Verlängerung der Schutzdauer ermöglicht wird. Diese Verpflichtung des Tonträgerherstellers korrespondiert mit dem gegen ihn gerichteten Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers.

Der neue Absatz 2e wirkt zugunsten desjenigen ausübenden Künstlers, der seine Rechte dem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung eingeräumt oder übertragen hat. Hier gilt, dass im Zeitraum der verlängerten Schutzdauer weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von der zu leistenden Vergütung gekürzt werden dürfen.

Die Richtlinienvorgaben werden mit dem vorgeschlagenen, neu einzufügenden § 79a umgesetzt.

6. Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelungen

Umsetzungsbedarf ergibt sich ferner aus der Regelung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/77/EU, mit der dem Artikel 10 der Richtlinie 2006/116/EG die Absätze 5 und 6 hinzugefügt werden. Die neuen Absätze regeln den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/77/EU.

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2011/77/EU fügt schließlich der Richtlinie 2006/116/EG einen neuen Artikel 10a hinzu, der Übergangsmaßnahmen vorsieht. Nach Artikel 10a Absatz 1 ist, sofern keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, davon auszugehen, dass ein Übertragungsvertrag, der vor dem 1. November 2013 abgeschlossen worden ist, auch nach dem Zeitpunkt seine Gültigkeit behält, zu dem der ausübende Künstler nach Ablauf der bisherigen Schutzfristen keinen Schutz für die Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen würde.

Die Richtlinienvorgaben werden in dem neu vorgeschlagenen § 137m UrhG umgesetzt.

Der neu hinzugefügte Artikel 10a Absatz 2 eröffnet den Mitgliedstaaten die Option, zu bestimmen, dass diejenigen Übertragungsverträge geändert werden können, die einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen einräumen und die vor dem 1. November 2013 abgeschlossen wurden. Die Änderung ist erst nach Ablauf von 50 Jahren möglich, nachdem der Tonträger erlaubterweise veröffentlicht wurde bzw., falls eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt ist, nachdem er erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurde. Diese Option muss im Rahmen der Umsetzung nicht ausdrücklich umgesetzt werden, weil die Regelungen des Urhebervertragsrechts (§§ 32 ff.) bereits eine Vertragsanpassung für diese Fälle, d.h. die Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vergütung an die nachträglich verlängerte Schutzdauer, ermöglichen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Für Änderungen des Urheberrechtsgesetzes besteht gemäß Artikel 73 Nummer 9 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die Regelungen des Entwurfs dienen der Umsetzung von rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union und sind mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzesentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Verlängerung der Schutzdauer für Urheber von Musikkompositionen mit Text und ausübende Künstler sowie für Tonträgerhersteller einschließlich der begleitenden Maßnahmen eröffnet den Beteiligten die Chance, sich an der wirtschaftlichen Entwicklung in dem geregelten Bereich weiterhin zu beteiligen.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text wird sich für eine nicht bezifferbare Anzahl von entsprechenden Werken verlängern. Folglich stehen dem Urheber von Komposition oder Text die daraus erwachsenden Rechte und Ansprüche auch während der verlängerten Schutzdauer zu. Soweit der Urheber seine Rechte auch weiterhin ausübt bzw. Ansprüche geltend macht, führt dies zu keiner messbaren Verhaltens- oder Aufwandsänderung. Durch die Neuregelung entsteht also kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Entsprechendes gilt für die Verlängerung der Schutzdauer der Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers (§§ 77 und 78 UrhG). Diese stehen dem ausübenden Künstler nunmehr auch für den Zeitraum der Schutzdauerverlängerung zu, ohne dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte oder mit der Geltendmachung der Ansprüche ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht.

Die dem ausübenden Künstler eingeräumten, zusätzlichen Ansprüche und Rechte (Kündigungsrecht, Vergütungs- bzw. Auskunftsanspruch) verursachen ebenfalls keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Verwerter von Darbietungen ausübender Künstler und von Tonträgern werden während der verlängerten Schutzdauer entsprechende Lizenzvereinbarungen zu schließen haben. Dies entspricht den bereits geltenden urheberrechtlichen Vorgaben. Die Tonträgerhersteller sind nach dem Entwurf verpflichtet, 20 Prozent der Einnahmen, die sie aus der kommerziellen Verwertung der Tonträger wegen der verlängerten Schutzdauer mit den Darbietungen ausübender Künstler zusätzlich erzielen können, an den ausübenden Künstler zu zahlen. Dem Tonträgerhersteller kann als Schuldner von Zahlungs- bzw. Auskunftsansprüchen des ausübenden Künstlers ggf. ein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Ansprüche entstehen. Im Gegenzug profitiert der Tonträgerhersteller von einer längeren Verwertungsmöglichkeit der Tonträgeraufzeichnungen.

Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist mit dem Entwurf nicht verbunden.

4. Weitere Kosten

Die Verlängerung der Schutzdauer für Darbietungen des ausübenden Künstlers und für den Tonträgerhersteller ermöglicht es den Tonträgerherstellern, die Tonträger länger kommerziell zu verwerten, d.h. Einnahmen zu erzielen, die sie ohne die Verlängerung der Schutzdauer nicht mehr hätten erzielen können, weil die Schutzgegenstände gemeinfrei geworden wären. Allerdings liegen die Preise urheberrechtlich noch geschützter Aufnahmen von Darbietungen ausübender Künstler nicht zwingend über den Preisen für nicht mehr geschützte Aufnahmen. Ohnehin ist angesichts des Anteils der geschützten Inhalte am Gesamtwirtschaftsaufkommen nicht mit bezifferbaren weiteren Kostensteigerungen zu rechnen.

Mit quantifizierbaren Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist daher nicht zu rechnen.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden geprüft. Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung von § 65 und die Einfügung von § 79a und § 137m erfordern eine Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 65)

Die Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU zur Harmonisierung der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text machen eine Anpassung von § 65 erforderlich.

Musikkompositionen mit Text werden in der großen Mehrzahl der Fälle gemeinsam geschrieben. In einigen Mitgliedstaaten erhalten Musikkompositionen mit Text eine einheitliche Schutzdauer, die ab dem Tod des letzten überlebenden Urhebers entweder der Musik oder des Textes berechnet wird, während in anderen Mitgliedstaaten - wie auch in Deutschland - für Musik und Text eine unterschiedliche Schutzdauer gilt (Erwägungsgrund 18). Musikkompositionen mit Text sind nach deutschem Recht nämlich als verbundene Werke im Sinne von § 9 anzusehen (vgl. Bundstagsdrucksache 4/270, S. 42). Bei einer Werkverbindung bemisst sich die Schutzfrist für jedes verbundene Werk - also sowohl für den Text als auch für die Komposition eines Musikwerkes - nach derzeitiger Rechtslage gesondert nach dem Tod des jeweiligen Urhebers (§ 64).

§ 65 Absatz 1, der hinsichtlich in Miturheberschaft geschaffener Werke auf den Tod des längstüberlebenden Miturhebers abstellt, findet auf Musikkompositionen mit Text dagegen keine Anwendung. Auch die spezielle Regelung in § 65 Absatz 2 gilt nur für Filmwerke und Werke, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden: Bei diesen erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Längstüberlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. In § 65 Absatz 2 wurden insoweit die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie umgesetzt.

Nach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2011/77/EU machen die in der Gemeinschaft bestehenden Abweichungen bei der Schutzdauer für Musikkompositionen die Anwendung der Urheberrechte in der Gemeinschaft bei gemeinsam geschriebenen Musikkompositionen problematisch. Es entstehen dadurch Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden kollektiven Verwertung und es bestehen insoweit Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie verfälschte Wettbewerbsbedingungen. Zur Beseitigung der Harmonisierungslücke sieht der Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2011/77/EU vor, für alle Musikkompositionen mit Text, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch geschützt sind, eine einheitliche Schutzdauer von 70 Jahren anzuwenden.

Mit dem vorgeschlagenen Absatz 3 werden die Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU umgesetzt und - wie schon bei der für Filmwerke bestehenden Regelung des § 65 Absatz 2 - eine einheitliche Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text bestimmt. Die vorgeschlagene Lösung begründet für das aus Musik und Text bestehende Werk (Musikkomposition mit Text) nunmehr eine einheitliche Schutzdauer von 70 Jahren. Der Wortlaut dieser neuen Regelung stimmt weitgehend mit dem Wortlaut des Richtlinientextes überein.

Die Richtlinienvorgaben erfordern keine Änderung der §§ 7, 8. Denn die Harmonisierung beschränkt sich, wie bereits die Schutzdauerrichtlinie, auf die Vereinheitlichung der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text. Die Schutzdauer berechnet sich also unabhängig davon, ob nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates eine Werkverbindung oder Miturheberschaft anzunehmen ist. Die englische Fassung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2001/77/EG bringt dies klarer zum Ausdruck als die deutsche Sprachfassung:

"The terms of protection of a musical composition with words shall expire 70 years after the death of the last of the following persons to survive, wether or not those persons are designated as coauthors: [ ... ]". Während der Verhandlungen über die Richtlinie wurde durchaus erwogen, neben einer reinen Harmonisierung der Schutzfristen auch materiell die Miturheberschaft zu harmonisieren (vgl. Ratsdokument Nummer 7440/09). Letztlich wurde dieser Ansatz aber nicht weiterverfolgt. Angesichts der in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Konzepte von "Miturheberschaft" erschien eine Einigung zu diesem Punkt nicht kurzfristig möglich. Im Sinne eines Kompromisses und des damals noch für das Jahr 2009 angestrebten zügigen Abschlusses der Verhandlungen blieb es bei der Harmonisierung "nur" der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text.

Zu Nummer 3 (§ 79 Absatz 3)

Die Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU zur Einführung eines Kündigungsanspruches für ausübende Künstler machen die Anfügung eines Absatzes 3 an § 79 erforderlich.

Unterlässt es der Tonträgerhersteller 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder - ohne eine solche Veröffentlichung - 50 Jahre nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg so zugänglich zu machen, dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so verpflichtet der in den Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügte Absatz 2a die Mitgliedstaaten, dem ausübenden Künstler das Recht zu gewähren, den Vertrag zu kündigen, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller eingeräumt oder übertragen hat (Satz 1).

Bereits bestehende Rechte des ausübenden Künstlers, für den nach § 79 Absatz 2 Satz 2 die für Urheber geltenden Bestimmungen entsprechend gelten, bilden dies nicht ab: Das in § 40 geregelte Kündigungsrecht betrifft nur Verträge über künftige Werke und ist in seinen Voraussetzungen gegenüber den Richtlinienvorgaben zu eng. Die daneben bestehenden Rückrufsrechte, so in § 41 wegen Nichtausübung ausschließlicher Nutzungsrechte und in § 42 wegen gewandelter Überzeugung, unterscheiden sich in ihrer Zielrichtung deutlich vom Kündigungsrecht: Ist nämlich das Kündigungsrecht allein auf den jeweils zugrundeliegenden (Übertragungs-)Vertrag bezogen, richtet sich das Rückrufsrecht im Urheberrechtsgesetz gegen jeden Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte. Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben wird daher dem § 79 ein neuer Absatz 3 angefügt, der das Kündigungsrecht des ausübenden Künstlers in nahezu wörtlicher Übernahme des Textes der Richtlinie regelt. Lediglich in einem Punkt kann die neue deutsche Regelung kürzer als der Richtlinientext formuliert werden und auf die Worte "auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg" verzichten: Die Formulierung in Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/77/EU "... oder den Tonträger öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg so zugänglich zu machen, dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann ..." entspricht dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft eingeführt wurde. § 19a UrhG hat dieses Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als Recht des Urhebers in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Im Sinne der Einheitlichkeit soll daher Gleiches gleich bezeichnet und in § 79 Absatz 3 Satz 1 die Formulierung"... oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, ..." verwendet werden, die das Urheberrechtsgesetz auch an anderer Stelle verwendet.

Nach dem neuen Absatz 2a Satz 2, der in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG eingefügt wird, kann der ausübende Künstler dann von dem Recht der Kündigung des Übertragungsvertrags Gebrauch machen, wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres ab der Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag gemäß dem vorstehenden Satz kündigen zu wollen, keine der in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt. Diese bindende Richtlinienvorgabe wird mit § 79 Absatz 3 Satz 2 umgesetzt.

Nach dem neuen Absatz 2a Satz 5 der Richtlinie 2006/116/EG erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger, wenn der Übertragungsvertrag gekündigt wird. Damit soll vermieden werden, dass die Rechte des Tonträgerherstellers gleichzeitig mit den Rechten des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung bestehen, die nicht mehr an den Tonträgerhersteller eingeräumt oder übertragen werden (Erwägungsgrund 8). Die Richtlinienvorgabe wird mit dem vorgeschlagenen § 79 Absatz 3 Satz 3 umgesetzt.

Der vorgeschlagene § 79 Absatz 3 Satz 4 setzt die Richtlinienvorgabe um, nach der der ausübende Künstler auf das Kündigungsrecht nicht verzichten kann.

Nach dem neu in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG eingefügten Absatz 2a Satz 4 bestimmt sich die Kündigung nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, wenn ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern enthält.

Zu Nummer 4 (§ 79a)

Die Vorgaben in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/77/EU zur Teilhabe des ausübenden Künstlers an den Einnahmen, die der Tonträgerhersteller wegen der verlängerten Schutzdauer mit der Verwertung des Tonträgers erzielt, machen die Einfügung von § 79a UrhG erforderlich. Wie dargelegt, differenziert die Richtlinie dabei nach der Ausgestaltung der Vergütung, die dem ausübenden Künstler von dem Tonträgerhersteller gezahlt wird, nämlich zwischen wiederkehrenden und einmaligen (nicht wiederkehrenden) Vergütungen.

Der in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügte Absatz 2b Satz 1 gewährt dem ausübenden Künstler, der aus einem Übertragungsvertrag Anspruch auf eine einmalige (nicht wiederkehrende) Vergütung hat, eine zusätzliche Vergütung. Vergütungsschuldner ist der Tonträgerhersteller. Der Anspruch auf die zusätzliche Vergütung besteht für jedes vollständige Jahr, das unmittelbar auf das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers folgt. Ohne eine solche Veröffentlichung besteht der Anspruch für jedes Jahr, das auf das 50. Jahr nach der rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers folgt. Die englische Fassung verdeutlicht dies klarer als die deutsche Fassung:"...each full year immediately following the 50th year after the phonogram was lawfully published or, failing such publication, the 50th year after it was lawfully communicated to the public." Die Vergütung ist jährlich an den ausübenden Künstler zu zahlen. Mit dem vorgeschlagenen § 79a Absatz 1 werden die genannten Vorgaben umgesetzt.

Absatz 1 Satz 1 gewährt den ausübenden Künstlern unter den dort genannten und den Richtlinienvorgaben entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine jährlich zu zahlende, zusätzliche Vergütung und bestimmt dabei die Höhe des zusätzlichen Vergütungsanspruchs: Sie beträgt - entsprechend der Vorgabe im neuen Absatz 2c Richtlinie 2006/116/EG - insgesamt 20 Prozent der Einnahmen des Tonträgerherstellers aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass der Anspruch auch bei Künstlermehrheiten 20 Prozent der Einnahmen nicht übersteigt. Absatz 1 Satz 3 enthält die Definition der Einnahmen, wie sie aus Erwägungsgrund 11 der Richtlinie hervorgeht. Der Ausdruck "Einnahmen" bezeichnet danach die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben (Erwägungsgrund 11, Satz 2, der insoweit in der englischen Fassung der Richtlinie das Wort "costs" verwendet). Wie Erwägungsgrund 13 ausführt, haben die ausübenden Künstler gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG bereits ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung von unter anderem Tonträgern. Zudem übertragen die ausübenden Künstler in der vertraglichen Praxis - so der Erwägungsgrund weiter - den Tonträgerherstellern in der Regel weder ihr Recht auf die einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG noch ihr Recht auf einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG. Einnahmen des Tonträgerherstellers aus der Vermietung von Tonträgern und die angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe sowie der angemessenen Vergütung für Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen Gebrauch sollen deshalb bei der Berechnung des Gesamtbetrags, den er für die Zahlung der ergänzenden Vergütung bereitstellen muss, unberücksichtigt bleiben (Erwägungsgrund 13 Satz 3).

Absatz 2 legt entsprechend der Richtlinienvorgaben im neuen Absatz 2b Satz 1 fest, für welchen Zeitraum der zusätzliche Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers besteht.

Die neu in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG eingefügten Absatz 2b Satz 2 und Absatz 2d sehen vor, dass der ausübende Künstler nicht auf den zusätzlichen Vergütungsanspruch verzichten und dass dieser Anspruch nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann. Der vorgeschlagene Absatz 3 Satz 1 und 2 setzt diese Richtlinienvorgaben um. Um die Intention der Richtlinie entsprechend zu gewährleisten, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch wirtschaftlich auch tatsächlich dem ausübenden Künstler zugute kommt, bestimmt Absatz 3 Satz 3, dass der Anspruch im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden kann.

Nach dem in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Absatz 2c, 2. Unterabsatz haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler, der Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach dem neu eingefügten Absatz 2b Satz 1 hat, auf Antrag Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die erforderlich sein können, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen. Der vorgeschlagene Absatz 4 regelt den Auskunftsanspruch des ausübenden Künstlers.

Nach dem in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Absatz 2c, 1. Unterabsatz hat der Tonträgerhersteller im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder - ohne eine solche Veröffentlichung - an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers für die Zahlung dieser zusätzlichen Vergütung insgesamt 20 Prozent der Einnahmen beiseitezulegen. Dabei handelt es sich um die Einnahmen, die der Tonträgerhersteller während des unmittelbar vorangehenden Jahres aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielt hat. Der Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung des Tonträgerherstellers, für die Zahlung der zusätzlichen Vergütung Einnahmen "beiseitezulegen", bedarf es vor dem Hintergrund der hier vorgeschlagenen Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit in Absatz 3 nicht: Der Anspruch auf die zusätzliche jährliche Vergütung soll dem ausübenden Künstler zugute kommen, dessen Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und der seine Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat (Erwägungsgrund 12). Die Verwertungsgesellschaft ist dem berechtigten ausübenden Künstler gegenüber verpflichtet, die Vergütung jährlich einzuziehen und zu verteilen. Die Einziehung durch die Verwertungsgesellschaft stellt sicher, dass die Beträge entsprechend der Zielvorstellung der Richtlinie dem ausübenden Künstler zugute kommen.

Für den ausübenden Künstler, dem gemäß den Vereinbarungen mit dem Tonträgerhersteller wiederkehrende Vergütungen gezahlt werden, bestimmt der in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügte Absatz 2e, dass im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder - ohne eine solche Veröffentlichung - im Anschluss an das 50. Jahr nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an den ausübenden Künstlern gekürzt werden können. Absatz 5 setzt die verbindliche Vorgabe unter nahezu wortgleicher Übernahme des Richtlinientextes um.

Zu Nummer 5 (§ 82)

Die Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU zur Verlängerung der Schutzdauer für die Rechte des ausübenden Künstlers machen eine Anpassung von § 82 erforderlich.

Nach geltendem Recht beträgt die Schutzdauer der in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers, wenn dessen Darbietungen auf einem Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, 50 Jahre nach Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser Benutzung (§ 82 Satz 1). Die Schutzdauer von 50 Jahren wurde mit Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie (93/98/EWG) in das deutsche Recht bestimmt.

Nach dem in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Absatz 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich beträgt die Schutzdauer, wenn die Darbietung auf einem Tonträger aufgezeichnet worden ist, nunmehr 70 Jahre, gerechnet ab der ersten Veröffentlichung (dem Erscheinen) des Tonträgers oder ab dessen erster öffentlicher Wiedergabe (erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Widergabe), je nachdem, welches Ereignis zuerst stattfindet. Mit dem vorgeschlagenen § 82 Absatz 1 Satz 1 wird diese Richtlinienvorgabe umgesetzt.

Die mit der Richtlinie 2011/77/EU geregelte Schutzdauerverlängerung kommt dabei ausschließlich den auf Tonträgern aufgezeichneten Darbietungen zugute. Nicht von den Änderungen der Richtlinie 2011/77/EU erfasst wird der Bereich audiovisueller und visueller Aufzeichnungen, wie etwa Digital Video Discs (DVD). Dies ergibt sich nicht nur aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/77/EU, sondern auch aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/77/EU: Danach sollen weitere, auf den audiovisuellen Sektor abzielende Änderungen der Richtlinie 2006/116/EG erst nach Vorlage eines Berichts der Europäischen Kommission geprüft werden. Auch die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zum Richtlinienvorschlag (SEC [2008]2287 vom 16. Juli 2008) hatte sich bereits auf musikalische Darbietungen und Tonträger beschränkt. Die Rechte des ausübenden Künstlers, dessen Darbietung auf anderen als auf Tonträgern aufgezeichnet worden ist, erlöschen daher nach dem neu gefassten Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, 1. Spiegelstrich der Richtlinie 2006/116/EG wie bisher 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung bzw. der ersten öffentlichen Wiedergabe. § 82 Absatz 1 Satz 2 bildet dies ab.

Die im geltenden Recht bisher in § 82 Satz 2 vorgesehene Schutzdauer von 50 Jahren ab der Darbietung für den Fall, dass eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist, wird durch die Richtlinie nicht geändert. Die Regelung findet sich nunmehr wortgleich in Absatz 1 Satz 3.

Die Schutzdauer für Veranstalterrechte im bisherigen § 81 Satz 1 und 2 wird durch die Richtlinie 2001/77/EG nicht berührt. Sie beträgt nach wie vor 25 Jahre nach dem maßgeblichen Ereignis. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Schutzdauer für Veranstalterrechte ist analog zu den Rechten der ausübenden Künstler das Erscheinen bzw. die Benutzung eines Bild- oder Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe. Die Richtlinienvorgaben differenzieren nunmehr aber danach, ob Aufzeichnungen von Darbietungen auf Ton- und sonstigen Trägern erfolgt. Diese Differenzierung gilt für Veranstalterrechte nicht. Als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Schutzfrist ist daher zukünftig generell auf die "Aufzeichnung" abzustellen. Die bisherige Formulierung "Bild- oder Tonträger" entfällt im Zuge der Umsetzung der Richtlinienvorgaben. Die Schutzdauer für Veranstalterrechte wird wegen der besseren Übersichtlichkeit in einem neuen Absatz 2 geregelt.

Absatz 3 enthält die bisher in § 82 Satz 3 enthaltene Regelung zur Berechnung der Schutzfrist. Die Berechnungsregel bezieht sich auf alle in den Absätzen 2 und 3 des Vorschlags genannten Fristen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 6 (§ 85 Absatz 3)

Die Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU zur Verlängerung der Schutzdauer für die Rechte von Tonträgerherstellern machen eine Anpassung von § 85 Absatz 3 erforderlich.

Nach derzeitigem Recht beträgt die Schutzdauer des in § 85 Absatz 1 bezeichneten Rechts des Tonträgerherstellers 50 Jahre, gerechnet ab dem Erscheinen des Tonträgers, § 85 Absatz 3 Satz 1. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser (§ 85 Absatz 3 Satz 2). Die Schutzdauer von 50 Jahren wurde mit Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie bestimmt.

Nach dem in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Absatz 2 Satz 2 und 3 beträgt die Schutzdauer unter den in § 85 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nunmehr jeweils 70 Jahre. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden diese Vorgaben aus der Richtlinie 2011/77/EU umgesetzt. Die in § 85 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannte Schutzdauer für die Rechte der Tonträgerhersteller beträgt nunmehr 70 Jahre.

Die im geltenden Recht in § 85 Absatz 3 Satz 3 bestimmte Schutzdauer von 50 Jahren ab Herstellung des Tonträgers für den Fall, dass dieser innerhalb dieser Frist weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist, bleibt durch die Richtlinienvorgaben unangetastet. Die entsprechende Regelung bleibt unverändert.

Zu Nummer 7 (§ 137m)

Die vorgeschlagene Regelung des § 137m regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht auf der Grundlage der durch Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/77/EU neu in Artikel 10 der Richtlinie 2006/116/EG eingefügten Absätze 5 und 6 sowie auf der Grundlage des neu eingefügten Artikels 10a Absatz 1.

§ 137m Absatz 1 setzt den neu eingefügten Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2006/116/EG um. Danach gelten die Vorgaben aus den in den Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Absätzen 1 bis 2e für diejenigen Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller am 1. November 2013 in Anwendung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung des UrhG noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.

§ 137m Absatz 2 Satz 1 setzt den in Artikel 10 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Absatz 6, 1. Unterabsatz um, wonach nur diejenigen Musikkompositionen mit Text in den Genuss der verlängerten Schutzdauer kommen, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt ist, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht dem Wortlaut der Richtlinie.

Aufgrund der intertemporalen Regelung in § 137m Absatz 2 Satz 1 sind Fallgestaltungen absehbar, in denen entweder die Musikkomposition oder der Text am 1. November 2013 bereits gemeinfrei ist, jedoch aufgrund der Verknüpfung des Schutzes von Musikkompositionen und Text der Schutz der bereits gemeinfreien Komponente wieder auflebt. Absatz 2 Satz 2 regelt daher die Frage, wem der Rechtezuwachs gebührt, der durch das Wiederaufleben des Schutzes veranlasst worden ist. Hier folgt der Entwurf der Lösung in § 137f Absatz 3 Satz 1 bei Umsetzung gleichlautender Bestimmungen in der Schutzdauerrichtlinie (93/98/EWG): Der vorgeschlagene Absatz 2 Satz 2 ordnet den Zuwachs dem Urheber der Musikkomposition bzw. des Textes zu, um ihm - dem Grundsatz folgend, dass dem Urheber für jede Nutzung seines Werkes eine angemessene Vergütung gebührt (§ 11 Satz 2) - eine dem zeitlichen Schutz entsprechende Auswertung seines Rechts auch für den Verlängerungszeitraum zu ermöglichen.

Die vorgeschlagene Regelung des § 137m Absatz 2 Satz 3 bis 4 setzt den in Artikel 10 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Absatz 6, 2. Unterabsatz um. Geregelt wird das Schicksal der vor dem 1. November 2013 genehmigungsfrei begonnenen Nutzungen. Der vorgeschlagene Absatz 2 Satz 3 schützt in Anlehnung an § 137f Absatz 3 Satz 2 das Vertrauen der Werknutzer in die Gemeinfreiheit von Teilen einer Musikkomposition mit Text (entweder Komposition oder Text), indem er bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Nutzungshandlungen im vorgesehenen Rahmen für zulässig erklärt. Absatz 2 Satz 4 stellt in Anlehnung an § 137f Absatz 3 Satz 3 klar, dass Rückvergütungen für Nutzungen in der Zeit vor dem 1. November 2013 nicht zu leisten sind.

§ 137m Absatz 3 setzt den in die Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Artikel 10a Absatz 1 um. Danach ist, sofern keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, davon auszugehen, dass ein vor dem 1. November 2013 geschlossener Übertragungsvertrag auch nach dem Zeitpunkt seine Gültigkeit behält, zu dem der ausübende Künstler gemäß Artikel 3 Absatz 1 in der am 30. Oktober 2011 geltenden Fassung der Richtlinie 2006/116/EG keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen würde.

Die in Artikel 10a Absatz 2 ausgesprochene Option musste dagegen nicht ausdrücklich umgesetzt werden: Die Mitgliedstaaten können danach bestimmen, dass Übertragungs- oder Abtretungsverträge, die einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen einräumen und die vor dem 1. November 2013 abgeschlossen wurden, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem der Tonträger erlaubterweise veröffentlicht wurde bzw., falls eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt ist, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem er erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurde, geändert werden können. Die Richtlinie nimmt dabei die Neuaushandlung der Vergütung des ausübenden Künstlers in den Blick. Darüber soll sichergestellt sein, dass der ausübende Künstler von der Verlängerung der Schutzdauer profitiert. Gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 finden die Regelungen des Urhebervertragsrechts (§§ 32 ff) auf ausübende Künstler entsprechende Anwendung. Soweit eine vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der ausübende Künstler gemäß den §§ 79 Absatz 2 Satz 2, 32 Absatz 1 Satz 3 von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung gewährt wird. Nach den §§ 79 Absatz 2 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2 findet bei der Bestimmung der Angemessenheit insbesondere auch die Dauer der Nutzung und damit auch eine nachträglich kraft Gesetzes (s. Absatz 3) verlängerte Nutzungsübertragung Berücksichtigung. Das deutsche Recht bildet daher den von der Richtlinie ermöglichten und auf die nachträgliche 20jährige Schutzdauerverlängerung zurückgehenden Vertragsanpassungsanspruch bereits ab.

Zu Artikel 2 - Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2274:
Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Zusammenfassung

WirtschaftDie Verlängerung der Schutzdauer für Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern von 50 auf 70 Jahre kann (Umstellungs-) Aufwand bei den Tonträgerherstellern in nicht bezifferbarer Höhe verursachen. In den Fällen, in denen die Ansprüche des Künstlers bereits durch eine einmalige Vergütung abgegolten worden war, entstehen für jedes Verlängerungsjahr Zahlungsansprüche der Künstler. Um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen wird eine Informationspflicht eingeführt, und die Künstler erhalten einen Auskunftsanspruch gegenüber der Verwertungsgesellschaft.
Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
VerwaltungKeine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Der NKR hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken. Es dient der Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften und der Umstellungsaufwand ist insoweit nicht zu vermeiden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass dem Umstellungsaufwand auf der anderen Seite auch finanzielle Vorteile gegenüber stehen, denn durch die Verlängerung der Verwertungsrechte können die Betroffenen für einen längeren Zeitraum als bisher Vergütungsansprüche geltend machen. Darüber hinaus erkennt der NKR an, dass eine Abschätzung des Umstellungsaufwands nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Das zuständige Ressort hat eine Anhörung der Verbände durchgeführt, die jedoch im Hinblick auf die notwendigen Schätzparameter ergebnislos geblieben ist. So ist beispielsweise offen geblieben, wie hoch die Anzahl der Musikkompositionen mit Text ist, für die sich die Schutzdauer verlängert. Er hält es für vertretbar, dass in diesem Fall ausnahmsweise von einer Quantifizierung abgesehen wurde. Zumal das zuständige Ressort die Folgen ausführlich qualitativ beschrieben hat.

Im Einzelnen

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung sowohl der gegenüber der Richtlinie 2006/116/EG geänderten als auch der neu eingefügten Regelungen der Richtlinie 2011/77/EU in deutsches Recht. Die Umsetzung erfordert folgende Änderungen des U rhe be rrechtsg esetzes:

Die Verlängerung der Schutzdauer für Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern von 50 auf 70 Jahre kann Erfüllungsaufwand nach sich ziehen. Die Verwerter von Darbietungen ausübender Künstler und von Tonträgern werden während der verlängerten Schutzdauer entsprechende Lizenzvereinbarungen zu schließen haben. Dies entspricht den bereits geltenden urheberrechtlichen Vorgaben. Die Tonträgerhersteller sind nach dem Entwurf verpflichtet, 20 Prozent der Einnahmen, die sie aus der kommerziellen Verwertung der Tonträger wegen der verlängerten Schutzdauer mit den Darbietungen ausübender Künstler zusätzlich erzielen können, an den ausübenden Künstler zu zahlen. Dem Tonträgerhersteller kann als Schuldner von Zahlungs- bzw. Auskunftsansprüchen des ausübenden Künstlers ggf. ein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Ansprüche entstehen. Im Gegenzug profitiert der Tonträgerhersteller von einer längeren Verwertungsmöglichkeit der Tonträgeraufzeichnungen. In den Fällen, in denen die Ansprüche des Künstlers bereits durch eine einmalige Vergütung abgegolten worden war, entstehen für jedes Verlängerungsjahr Zahlungsansprüche der Künstler.

Um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen wird eine Informationspflicht eingeführt, und die Künstler erhalten einen Auskunftsanspruch gegenüber der Verwertungsgesellschaft.

Der NKR hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken. Es dient der Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften und der Erfüllungsaufwand ist insoweit nicht zu vermeiden. Zudem stehen den Betroffenen auf der anderen Seite finanzielle Vorteile durch Einnahmen aus der kommerziellen Verwertung gegenüber.

Der Normenkontrollrat erkennt an, dass eine Abschätzung des Umstellungsaufwands nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Das Bundesministerium der Justiz hat eine Anhörung der Verbände durchgeführt, die jedoch im Hinblick auf die notwendigen Schätzparameter ergebnislos geblieben ist. So ist beispielsweise offen geblieben, wie hoch die Anzahl der Musikkompositionen mit Text ist, für die sich die Schutzdauer verlängert. Er hält es für vertretbar, dass in diesem Fall ausnahmsweise von einer Quantifizierung abgesehen wird. Zumal das zuständige Ressort die Folgen ausführlich qualitativ beschrieben hat.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter