Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung der europäischen Normung KOM (2005) 377 endg.; Ratsdok. 11841/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 7. September 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. August 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 345/85 = AE-Nr. 850230, Drucksache 700/96 = AE-Nr. 962986, Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717 und AE-Nr. 013134
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden, er wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

Hintergrund

Seit Mitte der 1980er Jahre hat die europäische Normung zum einen den freien Verkehr mit Industrieprodukten in der Europäischen Gemeinschaft und zum anderen ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und Arbeitnehmer ermöglicht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Binnenmarktrecht. Aus diesem Grund hat die Kommission die Weiterentwicklung der europäischen Normung fortlaufend finanziell unterstützt; anderenfalls hätte sich diese Politik nicht so rasch und so erfolgreich in rund zwanzig Industriesektoren etablieren können. Der Katalog der drei europäischen Normungsgremien (CEN , CENELEC und ETSI)1 zählt heute mehr als 15 000 Normen und sonstige europäische Spezifikationen; mehr als 2 500 davon wurden als Hilfsmittel zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts erarbeitet und ihre Fundstellen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Diese Normungstätigkeit macht detaillierte Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den betreffenden Bereichen überflüssig, bisweilen kann sogar ganz auf eine Regulierung verzichtet werden. Aus diesem Grund ist die Normung Bestandteil der laufenden Bemühungen um eine Verbesserung der Rechtsetzung im Kontext der Politik für mehr Wachstum und Arbeitsplätze.

Zurzeit basiert die finanzielle Unterstützung der europäischen Normung auf mehreren Rechtsakten, die in ihrer Mehrzahl keine ausdrücklichen und spezifischen Bestimmungen über die Finanzierungsbedingungen enthalten. Diese Rechtsakte bieten der Kommission eine Basis, auf der sie die europäischen Normungsgremien (CEN , CENELEC und ETSI) mit der Ausarbeitung europäischer Normen zur Unterstützung ihrer politischen Maßnahmen beauftragen kann.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um:

Ganz allgemein fügt sich finanzielle Unterstützung der europäischen Normung in einen Rahmen fester partnerschaftlicher Beziehungen zwischen der Kommission, der EFTA und den europäischen Normungsgremien ein, die in den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen4 geregelt sind.

In seiner Entschließung vom 28. Mai 19995 unterstützte das Europäische Parlament den Bericht der Kommission über die Effizienz und Verantwortlichkeit in der europäischen Normung im Rahmen des neuen Konzepts.

In seiner Entschließung vom Oktober 19996 und seinen Schlussfolgerungen vom März 20027 über die Rolle der europäischen Normung bestätigte der Rat seine Absicht, die europäische Normung ergänzend zu den Beiträgen der Industrie und der EFTA weiterhin innerhalb des von der Haushaltsbehörde festgelegten Rahmens finanziell zu unterstützen.

Derzeit betrifft die Finanzierung der Tätigkeiten im Bereich der europäischen Normung im Wesentlichen:

Es können weitere Tätigkeiten finanziert werden, etwa in den Bereichen technische Unterstützung von oder technische Zusammenarbeit mit Drittländern.

Die neue Haushaltsordnung8 sieht vor, dass vor Verwendung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel ein entsprechender Basisrechtsakt erlassen werden muss, bei dem es sich im Bereich der Anwendung des EG-Vertrags um einen abgeleiteten Rechtsakt handelt, der der Tätigkeit der Gemeinschaft sowie der Ausführung der im Haushaltsplan ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe eine rechtliche Grundlage verleiht. Die im Bereich der europäischen Normung bestehenden abgeleiteten Rechtsakte erfüllen diese Anforderungen der Haushaltsordnung nicht hinreichend.

Die Kommission hält daher einen Rechtsakt für erforderlich, der als Grundlage und rechtlicher Rahmen für die europäische Normung eindeutiger, vollständiger und ausführlicher ist und ihre Fortdauer gewährleistet; die Frage, ob eine derartige Initiative gerechtfertigt ist, wurde bereits untersucht (siehe Anhang zum Vorschlag).

Der Vorschlag für einen Beschluss

Zur Unterstützung ihrer politischen und rechtsetzenden Maßnahmen greift die Europäische Gemeinschaft in starkem Maße auf europäische Normen oder sonstige Normungsprodukte zurück, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien, nämlich CEN , CENELEC und ETSI, sowie - bei Bedarf und insbesondere für vorbereitende Arbeiten - von sonstigen Fachorganisationen entwickelt werden.

Die Normungsarbeiten werden den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Normungsaufträgen übertragen, die nach Anhörung des Ausschusses der Richtlinie 98/34/EG gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie und des Beschlusses 87/95/EWG über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation erstellt werden.

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 und Artikel 157 EG-Vertrag.

Die europäische Normung unterstützt zum einen die Annäherung der Rechtsvorschriften für die Einrichtung, das Funktionieren und die Konsolidierung des Binnenmarktes (technische Harmonisierung), zum anderen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.

Die Maßnahmen zur technischen Harmonisierung können ein breites Themenspektrum betreffen wie die Bereiche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz oder auch die Interoperabilität. Über den Binnenmarktaspekt hinaus kann die europäische Normung eine ganze Bandbreite politischer Maßnahmen der Gemeinschaft unterstützen, durch die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen, insbesondere auf den Gebieten gemeinsame Handelspolitik, Verkehr, Umwelt, IKT, Fälschungssicherung von Reisedokumenten, Dienstleistungen, Innovation, Forschung und technologische Entwicklung, gesteigert werden soll.

Somit wäre dieser Vorschlag ein besonderer Rechtsakt, der einen eindeutigen, vollständigen und ausführlichen Rahmen bietet und es der Gemeinschaft ermöglicht, die gesamte zur Durchführung der gemeinschaftspolitischen Maßnahmen erforderliche Normungstätigkeit zu finanzieren.

In jährlichen Finanzierungsbeschlüssen der Kommission werden insbesondere der zu deckende Bedarf, die Zielvorgaben und der Mittelumfang nach Tätigkeitsart sowie gegebenenfalls die Kofinanzierungssätze festgelegt. Diese Tätigkeiten werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung regelmäßig Zwischen- oder Expost-Bewertungen unterzogen.

In Artikel 1 wird der Gegenstand des Beschlusses genannt, also der Beitrag der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung zwecks Unterstützung ihrer politischen und rechtsetzenden Maßnahmen. Die Unterstützung des Gemeinschaftsrechts betrifft den Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen, einschließlich der Aspekte Gesundheit, Sicherheit, Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern, Interoperabilität und Handelsgeschäfte. Außerdem kann die europäische Normung der europäischen Industrie einen zusätzlichen Nutzen erbringen und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken, insbesondere in den Bereichen Verkehr, neue Technologien, IKT, Verteidigungs- und Raumfahrttechnologie.

In Artikel 2 werden die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten Normungsgremien, also CEN , CENELEC und ETSI, als Hauptbegünstigte der Finanzierung der europäischen Normung genannt. Für die Normung vorbereitende oder begleitende Arbeiten, etwa prä- oder paranormative Forschung, Vergleichsprüfungen, Analysen, Bewertungen und Validierungen, sind auch sonstige Einrichtungen förderfähig.

In Artikel 3 werden die unterschiedlichen Arten der Normungstätigkeit genannt, die förderfähig sind: Erarbeitung und Überarbeitung europäischer Normen durch die Normungsgremien, außerdem Entwicklung sonstiger Normungsprodukte, etwa von Vornormen, technischen Spezifikationen, technischen Berichten, Leitfäden oder sonstigen im Rahmen von Workshops verabschiedeten Spezifikationen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Normung. Außerdem kann die Gemeinschaftsfinanzierung die Tätigkeit der zentralen Sekretariate der Normungsgremien, die Prüfung der Qualität der europäischen Normen, die Übersetzung von Normen sowie die Förderung des europäischen Normungssystems abdecken. Förderfähig sind auch Projekte der technischen Zusammenarbeit mit bzw. der technischen Unterstützung von Drittländern im Bereich der Normung zur Förderung des Marktzugangs.

In Artikel 4 wird festgelegt, dass die Mittel, die für die gemäß diesem Beschluss finanzierten Tätigkeiten gewährt werden, jährlich von der Haushaltsbehörde zu bewilligen sind.

Artikel 5 enthält die Finanzierungsmodalitäten. Die Finanzierung der Tätigkeit der europäischen Normungsgremien erfolgt in der Regal über Finanzhilfen ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung9. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich um die durch die Richtlinie 98/34/EG anerkannten Gremien handelt, deren Arbeit von allgemeinem europäischem Interesse ist und die auf europäischer Ebene nicht mit anderen Einrichtungen konkurrieren. Für die die Normung vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten hingegen, die von sonstigen Einrichtungen übernommen werden, erfolgt die Finanzierung über Finanzhilfen mit Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen. Zur Finanzierung der Arbeit der zentralen Sekretariate können entweder maßnahmenbezogene Finanzhilfen oder Betriebskostenzuschüsse gewährt werden. Im Falle der Betriebskostenzuschüsse nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung kommt die Degressivität nicht zur Anwendung. Da die Betroffenen Beiträge in Form von Fachwissen zur Verfügung stellen, ist die quasi systematische Inanspruchnahme dieser Sachleistungen zulässig. Zur Vereinfachung der Finanzverwaltung kann es sich als notwendig erweisen, Stückkostensätze oder Pauschalen für die Finanzierung der Normen oder sonstigen Normungsprodukte festzulegen.

Im Sinne einer soliden und nachhaltigen Verwaltung der finanzierten Tätigkeiten müssen die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfen in Partnerschaftsrahmenvereinbarungen zwischen den europäischen Normungsgremien und der Kommission festgelegt werden. In Artikel 6 sind die Modalitäten für die Verwaltung, die Durchführung und die Überwachung durch die Kommission geregelt. Um eine solide und effiziente Verwaltung sicherstellen zu können, kann die Kommission auf die erforderlichen Unterstützungsinstrumente wie Rechnungsprüfungen, Bewertungen, Studien, Sitzungen sowie Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen zurückgreifen. Außerdem müssen regelmäßig Effizienz und Auswirkungen der finanzierten Maßnahmen bewertet werden.

In Artikel 7 sind die Mittel vorgesehen, die für die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei der Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Finanzierung der europäischen Normung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

(1) Bei der europäischen Normung handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit, die durch und für die Betroffenen erfolgt, die ihrem Bedarf entsprechend Normen und sonstige Normungsprodukte erstellen möchten. Diese Normungsprodukte werden von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt; diese Normungsgremien sind in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft13 aufgeführt und werden im Folgenden "europäische Normungsgremien" genannt.

(2) In der Richtlinie 98/34/EG ist vorgesehen, dass die Kommission nach Anhörung des gemäß dieser Richtlinie geschaffenen Ausschusses den europäischen Normungsgremien Normungsaufträge erteilen kann. In allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit14 werden die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen zum einen diesen Gremien und zum anderen der Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) festgelegt, die ebenfalls aktiv für die europäische Normung eintritt.

(3) Da die Normung die rechtsetzenden und politischen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in beträchtlichem Maße unterstützt, ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung beiträgt. Zum einen unterstützt die europäische Normung das Funktionieren und die Konsolidierung des Binnenmarktes durch die so genannten Richtlinien nach dem neuen Konzept in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz oder auch Gewährleistung der Interoperabilität etwa im Verkehrswesen. Zum anderen ermöglicht sie es, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem insbesondere der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation in Wirtschaftssektoren wie der Informationstechnologie vereinfacht werden. Daher ist es angezeigt, die Finanzierung der europäischen Normungstätigkeit im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien, für die im Übrigen insbesondere der Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation15 gilt, in diesen Beschluss einzuschließen.

(4) Es muss eine eindeutige, vollständige und detaillierte Rechtsgrundlage geschaffen werden, auf der sämtliche europäischen Normungsarbeiten, die für die Durchführung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich sind, durch sie finanziert werden können.

(5) Zweck der Gemeinschaftsfinanzierung muss es sein, Normen oder sonstige Normungsprodukte zu erstellen, ihre Verwendung durch die Unternehmen insbesondere durch die Übersetzung in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu erleichtern, den Zusammenhalt des europäischen Normungssystems zu stärken und schließlich die Förderung des gesamten Systems zu gewährleisten.

(6) Die für die europäische Normungsarbeit bereitgestellten Mittel müssen jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb des von der Haushaltsbehörde festgelegten Rahmens festgesetzt werden und Gegenstand eines jährlichen Beschlusses der Kommission sein, in dem die Beträge und gegebenenfalls die Höchstsätze für die Kofinanzierung nach Art der Tätigkeit festgelegt werden.

(7) Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der Normungstätigkeit gibt, müssen unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten vorgesehen werden. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen Normungsgremien ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften16 (nachstehend "die Haushaltsordnung") und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften17.

(8) Da die europäischen Normungsgremien die Tätigkeiten der Gemeinschaft fortlaufend unterstützen, sollten sie über effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher muss es der Kommission möglich sein, diesen Gremien, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne dass bei den Betriebskostenzuschüssen der Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung Anwendung findet. Das effiziente Funktionieren der europäischen Normungsgremien setzt außerdem voraus, dass die nationalen Mitglieder dieser Gremien ihren Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des europäischen Normungssystems nachkommen.

(9) Die Finanzierung der Normungstätigkeit muss auch Arbeiten einbeziehen, die die Erstellung von Normen und sonstigen Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Insbesondere handelt es sich dabei um Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen, die Validierung oder die Bewertung der Normen. Zudem muss die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch die Verwirklichung von Programmen zur technischen Zusammenarbeit mit und zur technischen Unterstützung von Drittländern beinhalten. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Finanzhilfen zu gewähren.

(10) Zwischen der Kommission und den europäischen Normungsgremien werden regelmäßig Partnerschaftsvereinbarungen unterzeichnet, in denen die administrativen und finanztechnischen Regelungen für die Finanzierung der Normungstätigkeit entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung festgelegt sind.

(11) In Anbetracht der Besonderheit der Normungsarbeiten und insbesondere der starken Beteiligung der Betroffenen, insbesondere der Unternehmen, am Normungsprozess durch die Bereitstellung von Sachverständigen sollte es zulässig sein, dass die Kofinanzierung der Arbeiten zur Erstellung europäischer Normen und sonstiger Normungsprodukte, die von der Gemeinschaft finanziell gefördert werden, quasi systematisch durch Sachleistungen erbracht werden kann.

(12) Damit die wirksame Durchführung dieses Beschlusses sichergestellt werden kann, sollte die Möglichkeit bestehen, die erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere in Bezug auf Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung, sowie die administrativen Unterstützungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, die ihre Durchführung erleichtern könnten; zudem sollte man regelmäßig die Relevanz der durch Finanzhilfen der Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten bewerten, um sich von Nutzen und Wirksamkeit zu überzeugen.

(13) Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und verloren gegangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften18, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten19 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zurückzufordern20 -

beschliessen:

Artikel 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Regeln für den Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung festgelegt; damit soll die Durchführung ihrer politischen und rechtsetzenden Maßnahmen unterstützt werden.

Artikel 2 Förderfähige Einrichtungen

Finanzhilfen der Gemeinschaft können den europäischen Normungsgremien, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind und im Folgenden als die "europäischen Normungsgremien" bezeichnet werden, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 3 dieses Beschlusses gewährt werden.

Die Gemeinschaft kann jedoch auch sonstigen Einrichtungen für die Durchführung von die europäische Normung vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie für die Programme nach Artikel 3 Absatz 2 Finanzhilfen gewähren.

Artikel 3 Förderfähige Normungstätigkeiten

1. Die Gemeinschaft kann folgende Tätigkeiten der europäischen Normung finanzieren:

2. Zu den Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe f kann die Durchführung von Programmen der technischen Zusammenarbeit mit bzw. technischen Unterstützung von Drittländern gehören.

3. Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur förderfähig, wenn der durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG geschaffene Ausschuss zu den Normungsaufträgen für die europäischen Normungsgremien konsultiert wurde.

Artikel 4 Finanzierung

Die Haushaltsbehörde bewilligt die für die Tätigkeiten nach Artikel 3 bereitgestellten Mittel jährlich innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen.

Artikel 5 Finanzierungsmodalitäten

1. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt durch die Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an folgende Gremien oder Einrichtungen:

Sie erfolgt durch die Gewährung von Finanzhilfen nach Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen für die mit der Normung verbundenen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder für die Programme nach Artikel 3 Absatz 2.

2. Die Finanzierung der Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c kann auf der Grundlage von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder von Betriebskostenzuschüssen erfolgen. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht degressiv angesetzt.

3. Die Kommission legt die Finanzierungsmodalitäten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Tätigkeitsart fest.

4. Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ist zulässig. Die Bewertung der Sachleistungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

5. Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsgremien gewährten Finanzhilfen werden in Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und den Gremien gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden.

Artikel 6 Verwaltung, Umsetzung, Überwachung

1. Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeit gewährten Mittel können auch die Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeit beanspruchen kann.

2. Die Kommission bewertet regelmäßig die Relevanz der durch die Gemeinschaft finanzierten Normungstätigkeiten für die Bedürfnisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft.

Artikel 7 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

2. Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer Rechtsperson, die durch eine ungerechtfertigte

Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Union oder die Haushalte, die von der Union oder einem anderen Organ für die Union verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

3. In den Finanzierungsbeschlüssen und in den entsprechenden Verträgen sind eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof, gegebenenfalls vor Ort, vorzusehen.

Artikel 8 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident

1 CEN: Europäisches Komitee für Normung, CENELEC: Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, ETSi: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
2 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, AB1. L 204 vom 21.7.1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, AB1. L 217 vom 5.8.1998, S 18.
3 AB1. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.
4 AB1. C 91 vom 16.4.2003, S 7.
5 AB1. C 150 vom 28.5.1999, S 624.
6 AB1. C 141 vom 19.5.2000, S. l.
7 AB1. C 66 vom 15.3.2002, S l.
8 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25.6.2002, AB1. L 248 vom 16.9.2002.
9 AB1. L 357 vom 31.12.2002, S l.
10 AB1. C ... vom ..., S. ....
11 AB1. C ... vom ..., S. ....
12 AB1. C ... vom ..., S. ....
13 AB1. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
14 AB1. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.
15 AB1. L 36 vom 7.2.1987, S. 31. Beschluss zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (AB1. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
16 AB1. L 248 vom 16.9.2002, S. 1
17 AB1. L 357 vom 31.12.2002, S. l.
18 AB1. L 312 vom 23.12.1995, S. l.
19 AB1. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
20 AB1. L 136 vom 31.5.1999, S. l.