Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

TOP 8b) der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verlangen, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einzuberufen, die im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages enthaltenen Regelungen zur Enteignung für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Endlagern aufzuheben sowie die Regelung zur weiteren Vorsorge gegen Risiken (§ 7d) mit dem Ziel einer wirksameren Vorsorge zu überarbeiten.

Begründung:

Mit dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2010 beschlossenen Zwölften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wird überwiegend die Richtlinie 2009/71/Euratom umgesetzt. Darüber hinaus sind in §§ 9d bis 9f Regelungen zur Enteignung für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Endlagern vorgesehen. Diese Regelungen beziehen sich sowohl auf die zur Ausführung eines nach § 9b Atomgesetz festgestellten oder genehmigten Plans erforderlichen Enteignungen als auch auf Enteignungen im Rahmen der vorbereitenden Standorterkundung.

Die Regelungen für Enteignungen zur Errichtung und zum Betrieb eines nach § 9b Atomgesetz zugelassenen Endlagers sollten entfallen. Welche Enteignungserfordernisse bestehen, kann erst in Kenntnis eines konkreten Endlagerstandorts beurteilt werden. Diese Kenntnis ist derzeit nicht vorhanden. Der Standort eines Endlagers muss auf der Grundlage einer Alternativenprüfung bestimmt werden. Die im Gesetzesbeschluss des Bundestages enthaltenen Enteignungsregelungen orientieren sich hingegen erkennbar an den Besonderheiten des Endlagerstandorts Gorleben. Sie machen deutlich, dass es nicht darum geht, einen geeigneten Standort durch eine Alternativenprüfung zu ermitteln, sondern die Durchsetzung des Standorts Gorleben rechtlich zu sichern. Der Bundesrat lehnt eine solche sicherheitlich nicht vertretbare Verkürzung der Standortsuche für ein atomares Endlager ab.

Bei der in § 7d getroffenen Regelung zur weiteren Vorsorge gegen Risiken ist unklar, ob sie auch den Schutz gegen terroristische Gefahren, insbesondere durch Flugzeugabstürze, erfasst. Insoweit ist eine explizite Dynamisierung der Risikovorsorge auch gegen veränderte externe Risikoumstände erforderlich. Des Weiteren sollte die Dynamisierung der Risikovorsorge auch auf andere kerntechnische Anlagen ausgedehnt werden.