Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes
(GwGErgG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/11335, 17/11416 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) - Drucksachen 17/10745, 17/10798 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 459/12 (PDF)

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 9 folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
§ 9b Spieleridentifizierung
§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme
§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a".

2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Glücksspiele im Internet im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele, die mittels Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes veranstaltet oder vermittelt werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 12" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden."

6. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

"Abschnitt 2a
Vorschriften für das Glücksspiel im Internet

§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten

§ 9b Spieleridentifizierung

§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme

§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a

9. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -" die Wörter "und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde" eingefügt.

10. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 11 Absatz 1" ersetzt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

12. Die beiden §§ 16a werden durch den folgenden § 16a ersetzt:

" § 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

13. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

In Anlage 6 (zu § 21) der Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird Nummer 33 wie folgt gefasst:

33. § 9d GwG Besondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet ".

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.